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Fristen der Pflegekasse: Bis wann muss sie entscheiden?

Welche Fristen für Begutachtung und Entscheidung gelten, wie Sie die Arbeitstage selbst zählen, wann die Fristen ruhen und wann Ihnen wegen einer Verspätung eine Zahlung zusteht.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Diese Übersicht ist für Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer, die den Antrag bei der Pflegekasse für eine pflegebedürftige Person stellen. Wie lange die Pflegekasse Zeit hat, hängt davon ab, wo die pflegebedürftige Person am Tag des Antrags versorgt wird. Die Übersicht nennt die Fristen für jeden Fall. Darunter steht, wie Sie die Arbeitstage selbst zählen, aus welchen Gründen eine Frist ruhen darf und was Sie tun können, wenn die Kasse eine Frist nicht einhält.

Halten Sie dafür drei Daten bereit: den Tag des Antrags, den Tag der Begutachtung und das Datum auf dem Bescheid. Mit ihnen prüfen Sie in der Übersicht, ob eine Frist überschritten ist und für wie viele begonnene Wochen die Kasse zahlen muss.

Die Fristen stehen in § 18a und § 18c SGB XI. Diese Fristen sind keine bloßen Richtwerte. Hat die Kasse eine Verzögerung zu vertreten, muss sie von sich aus Geld zahlen (§ 18c Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB XI, Ausnahmen unten), und sie muss Ihnen schon nach dem Eingang des Antrags mitteilen, welche Frist für Sie gilt und was bei einer Überschreitung folgt (§ 18c Abs. 5 Satz 8 SGB XI). Bewahren Sie dieses Schreiben bei den Pflegeunterlagen auf. Nennt es das Eingangsdatum, belegt es, wann die Kasse den Antrag erhalten hat.

Die Fristen im Überblick

RegelfallSchriftliche Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen (§ 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Für die Begutachtung selbst gibt es im Regelfall keine eigene Frist mit Zahlungsfolge. Die Pflegekasse muss den Auftrag an den Medizinischen Dienst aber binnen drei Arbeitstagen ab Eingang erteilen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Hat nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung stattgefunden, schlägt sie Ihnen wenigstens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter vor, unter denen Sie wählen (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Die Frist von 25 Arbeitstagen für die Entscheidung gilt für Erstanträge und für Anträge auf einen höheren Pflegegrad. Sie beginnt mit dem Antrag (§ 18c Abs. 5 Satz 6 SGB XI). Maßgeblich für ihr Ende ist das Datum des Bescheids, nicht der Tag, an dem er bei Ihnen ankommt, denn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) versteht sie als Bearbeitungsfrist, in die der Postweg nicht eingerechnet wird (Gemeinsames Rundschreiben, Ziffer 2 zu § 18c).
Krankenhaus oder Reha-KlinikBegutachtung binnen 5 Arbeitstagen. Schriftliche Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen (§ 18a Abs. 5 Satz 1 SGB XI, § 18c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB XI). Die Frist von fünf Arbeitstagen gilt nur, wenn die pflegebedürftige Person im Krankenhaus oder in einer stationären Reha-Klinik liegt und zusätzlich etwas hinzukommt. Entweder muss die Versorgung danach so dringend geklärt werden, dass schon in der Klinik begutachtet werden muss, oder die pflegende Person hat bei ihrem Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart. Der Aufenthalt allein genügt nicht, etwa wenn die Pflege danach zu Hause durch Angehörige gesichert ist. In der Klinik genügt eine verkürzte Empfehlung: Sie muss nur feststellen, ob die Person pflegebedürftig ist und ob mindestens Pflegegrad 2 erreicht wird (§ 18a Abs. 7 Satz 1 SGB XI). Oft geschieht das nach Aktenlage, also anhand der Unterlagen der Klinik ohne Besuch am Bett. Die Pflegekasse entscheidet dann zunächst vorläufig und unverzüglich nach der Empfehlung, die abschließende Entscheidung muss innerhalb von 25 Arbeitstagen ergehen. Beide Fristen laufen nebeneinander, und für jede kann eine eigene Zahlung anfallen. Nach Auffassung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ruht die Frist von 25 Arbeitstagen, solange die Person im Krankenhaus liegt. Sie läuft erst wieder, wenn die Kasse von der Entlassung erfährt. Teilen Sie der Kasse deshalb den Tag der Entlassung schriftlich mit. Folgt direkt eine Kurzzeitpflege, muss die abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag nach deren Beginn stattfinden (§ 18a Abs. 7 Satz 3 SGB XI), eine Verspätung dort löst aber keine Zahlung aus.
Hospiz oder ambulante PalliativversorgungBegutachtung binnen 5 Arbeitstagen. Schriftliche Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen (§ 18a Abs. 5 Satz 3 SGB XI, § 18c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB XI). Die verkürzte Frist von fünf Arbeitstagen gilt im stationären Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung, auch zu Hause. Die Pflegekasse teilt die vorläufige Entscheidung unverzüglich nach der Empfehlung mit, die abschließende Entscheidung muss innerhalb von 25 Arbeitstagen ergehen. Dass die verbleibende Lebenszeit möglicherweise kürzer als sechs Monate ist, steht einem Pflegegrad nicht entgegen: Die Beeinträchtigung gilt nach Auffassung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auch dann als dauerhaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI.
Zu Hause, Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigtBegutachtung binnen 10 Arbeitstagen. Schriftliche Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen (§ 18a Abs. 6 SGB XI, § 18c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB XI). Die verkürzte Frist für die Begutachtung gilt, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause lebt und nicht palliativ versorgt wird. Hinzukommen muss, dass die pflegende Person bei ihrem Arbeitgeber Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz angekündigt oder Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz vereinbart hat. Der Medizinische Dienst muss dann unverzüglich schriftlich mitteilen, welche Empfehlung er an die Pflegekasse weitergibt (§ 18a Abs. 6 Nr. 2 SGB XI). Die Ankündigung beim Arbeitgeber sollte der Pflegekasse gleich mit dem Antrag mitgeteilt werden, am besten mit einer Kopie des Schreibens an den Arbeitgeber, sonst kann sie die kürzere Frist nicht erkennen.

Die Zahlung bei Verspätung: 70 Euro je begonnene Woche

Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen oder hält sie eine der verkürzten Begutachtungsfristen nicht ein, muss sie für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 Euro zahlen (§ 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026). Einen Antrag braucht es dafür nicht. Für die Wochen, die bis 15 Arbeitstage nach Fristablauf begonnen haben, muss die Kasse spätestens bis zum Ende dieser 15 Arbeitstage zahlen, für jede weitere begonnene Woche unverzüglich.

Gezählt werden die Wochen ab dem Tag nach Fristende in Blöcken von sieben Kalendertagen, und jede angefangene Woche zählt voll. Bei der Entscheidungsfrist endet die Zählung mit dem Datum des Bescheids, bei einer verkürzten Begutachtungsfrist mit dem Tag der Begutachtung. Als erfolgt gilt die Begutachtung an dem Tag, an dem der Untersuchungstermin stattgefunden hat, auch wenn das schriftliche Gutachten erst Tage später bei der Kasse eingeht. Rechenbeispiel aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband): Fristende 6. November 2026, Bescheid vom 19. November 2026, also zwei begonnene Wochen und 140 Euro, fällig bis 27. November 2026.

Die Zahlung steht der antragstellenden Person zu, also der versicherten Person selbst, auch wenn ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag für sie gestellt hat. Wer für sie handelt, nimmt das Geld für sie entgegen und führt es in ihrer Abrechnung. Nach Auffassung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ist die Zahlung keine Pflegeleistung. Deshalb wird sie bei Beihilfeberechtigten nicht gekürzt, und sie geht beim Tod der Person nicht auf Erben oder Angehörige über, weil die Regeln über die Rechtsnachfolge in Sozialleistungen (§§ 56 und 58 SGB I) nach dieser Auffassung nicht gelten.

Wie oft die Fristen nicht eingehalten werden, zeigt die Statistik des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für das Jahr 2025: Von rund 2,9 Millionen fristgebundenen Anträgen wurde bei rund 16 Prozent eine Frist überschritten. Gut 70 Prozent dieser Überschreitungen hatten die Kassen nach eigener Angabe nicht zu vertreten. Daran sehen Sie, worauf es im Streitfall ankommt: auf die Frage, wem eine Verzögerung zuzurechnen ist, und auf Ihre eigenen Notizen dazu.

Wann keine Zahlung anfällt

  • Die Pflegekasse hat die Verzögerung nicht zu vertreten.§ 18c Abs. 5 Satz 2 SGB XI. Typische Gründe sind nach dem Gemeinsamen Rundschreiben ein abgesagter oder abgelehnter Termin, ein Krankenhausaufenthalt am Tag des Termins, eine Abwesenheit, ein Umzug, der der Kasse nicht mitgeteilt wurde, ein Abbruch des Besuchs wegen Verständigungsschwierigkeiten und fehlende, zwingend nötige Unterlagen (§ 18c Abs. 6 SGB XI). Verzögerungen durch den Medizinischen Dienst oder beauftragte Gutachter muss sich die Kasse dagegen zurechnen lassen.
  • Die pflegebedürftige Person lebt bereits vollstationär im Pflegeheim und hat mindestens Pflegegrad 2.§ 18c Abs. 5 Satz 2 SGB XI. Das betrifft vor allem Anträge auf einen höheren Pflegegrad aus dem Heim heraus.
  • Die Kasse lässt von sich aus erneut begutachten, es wird im Widerspruchsverfahren begutachtet, oder Leistungen waren befristet bewilligt.So sieht es der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Gemeinsamen Rundschreiben (Ziffer 3 zu § 18c, mit Verweis auf § 33 Abs. 1 Satz 4 und 8 SGB XI). Im Gesetzeswortlaut selbst steht diese Einschränkung nicht. Ob Gerichte ihr folgen, ist offen.
  • Für die Zeit, in der eine Frist ruht, fällt keine Zahlung an.Das gilt auch für die bis zu 15 zusätzlichen Arbeitstage nach einer nötigen Neuterminierung (§ 18c Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB XI). Wie lange eine Frist ruht, steht weiter unten.
  • Entwurf, nicht beschlossen: Nach dem Regierungsentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (Bundesrat-Drucksache 587/26) soll die Frist von 25 Arbeitstagen vom 1. Januar bis 30. April 2027 nur bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf gelten.Außerdem soll nach dem Entwurf auch nach Fristablauf keine Zahlung anfallen, solange ein Grund die Verzögerung verursacht, den die Pflegekasse nicht zu vertreten hat. Ob und in welcher Fassung das Gesetz beschlossen wird, steht noch nicht fest.

Ihre Daten zum Eintragen

Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist (auch ein Anruf zählt, dann bitte Uhrzeit und Gesprächspartner notieren)
Datum des Schreibens, mit dem die Kasse den Eingang bestätigt und auf die Fristen hingewiesen hat
Wo die Person am Tag des Antrags versorgt wurde: zu Hause, Krankenhaus, Reha, Hospiz, ambulant palliativ
Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart? Wenn ja, seit wann, und wann der Kasse mitgeteilt
Bundesland, dessen Feiertage gelten
Datum eines Briefs der Kasse, mit dem Unterlagen angefordert wurden, und Tag, an dem Sie sie abgeschickt haben
Zeiten, in denen kein Termin möglich war (Krankenhaus, Abwesenheit, Absage), mit Datum, und Tag, an dem Sie der Kasse mitgeteilt haben, ab wann ein Termin wieder möglich ist
Tag der Begutachtung (Hausbesuch, Besuch in der Einrichtung, Telefongespräch oder Begutachtung nach Aktenlage)
Datum, das auf dem Bescheid steht
Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen angekommen ist (wichtig für die Widerspruchsfrist)

So zählen Sie die Arbeitstage

Der Tag, an dem der Antrag eingeht, wird nicht mitgezählt (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt am nächsten Arbeitstag, und gezählt werden nur Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage. Geht ein Antrag am Freitag, dem 2. Oktober 2026, ein, ist der erste Arbeitstag der 5. Oktober, und der 25. Arbeitstag fällt auf den 6. November 2026.

Gesetzliche Feiertage sind nicht in allen Ländern gleich. Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen oder der Buß- und Bettag gelten nur in einem Teil Deutschlands, in Bayern Mariä Himmelfahrt zudem nicht in jeder Gemeinde. In Augsburg ist außerdem der 8. August als Friedensfest gesetzlicher Feiertag. Welche Feiertage die Pflegekasse zugrunde legt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Liegt ein solcher Tag in Ihrer Frist, kann sich das Ende um einen Arbeitstag verschieben. Notieren Sie dann beide Daten.

Ruht die Frist zwischendurch, zählen Sie die Arbeitstage vor der Pause und nach der Pause zusammen, bis 25 erreicht sind. Eine neue Frist beginnt nach einer Pause nicht. Das Gemeinsame Rundschreiben rechnet das an Beispielen vor: Wird ein Antrag am 2. Oktober 2026 gestellt und erfährt der Medizinische Dienst am 8. Oktober, dass die Person ins Krankenhaus aufgenommen wurde, sind bis dahin drei Arbeitstage verbraucht. Die übrigen 22 Arbeitstage laufen erst weiter, wenn die Pause und die anschließende Neuterminierung bis zur Begutachtung beendet sind.

Ihre Zählung ist eine Orientierung. Ob eine Verzögerung der Pflegekasse zuzurechnen ist oder ob die Frist geruht hat, entscheidet zunächst die Pflegekasse selbst. Dafür kennt sie Umstände, die Sie vielleicht nicht kennen, etwa einen Vermerk des Medizinischen Dienstes über einen Termin, bei dem niemand angetroffen wurde. Ihre Zählung zeigt deshalb nicht, dass Ihnen eine Zahlung sicher zusteht, wohl aber, wann es sich lohnt, bei der Kasse nachzufragen.

Weitere Fristen, die mit dem Antrag zu laufen beginnen

  • Drei Arbeitstage: Auftrag der Pflegekasse an den Medizinischen Dienst.§ 18 Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Eine Verletzung dieser Frist löst für sich keine Zahlung aus. Sie erklärt aber oft, warum später die Entscheidungsfrist knapp wird.
  • Nach Eingang des Antrags: Hinweis der Kasse auf ihre Entscheidungsfrist, die verkürzten Begutachtungsfristen und die Folgen einer Überschreitung.§ 18c Abs. 5 Satz 8 SGB XI. Fehlt der Hinweis, bitten Sie schriftlich darum. Er bestätigt zugleich das Eingangsdatum.
  • Zwei Wochen: Termin zur Pflegeberatung oder ein Beratungsgutschein.§ 7b Abs. 1 SGB XI. Die Kasse bietet die Beratung von sich aus an. Kommt kein Angebot, können Sie es mit Hinweis auf diese Vorschrift anfordern.
  • 20 Arbeitstage: Hat bis dahin keine Begutachtung stattgefunden, muss die Kasse Ihnen wenigstens drei unabhängige Gutachter zur Wahl vorschlagen.§ 18 Abs. 3 SGB XI. Das gilt nicht, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ihre Wahl teilen Sie der Kasse binnen einer Woche ab Kenntnis der Namen mit, sonst darf die Kasse selbst einen der Vorgeschlagenen beauftragen.
  • Zehn Arbeitstage nach Beginn einer Kurzzeitpflege, die direkt an Krankenhaus oder Reha anschließt: Bis dahin muss die abschließende Begutachtung stattfinden.§ 18a Abs. 7 Satz 3 SGB XI. Eine Überschreitung löst nach Auffassung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) allein keine Zahlung aus, weil § 18c Abs. 5 SGB XI nur die Fristen nach § 18a Abs. 5 und 6 und die Entscheidungsfrist nennt.

Wann die Fristen ruhen

Die Fristen für Begutachtung und Entscheidung zählen nicht weiter, solange die Pflegekasse auf zwingend nötige Unterlagen wartet, die sie bei Ihnen angefordert hat (§ 18c Abs. 6 SGB XI). Die Pause beginnt mit dem Tag, an dem Ihnen die Aufforderung zugeht, bei einem Brief am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 SGB X). Sie endet mit dem Tag, an dem die Unterlagen bei der Kasse eingehen, und danach laufen die Fristen weiter, ohne neu zu beginnen. Ein häufiger Fall ist die fehlende Entbindung der Hausärztin oder des Hausarztes von der Schweigepflicht, die der Medizinische Dienst braucht, um ärztliche Auskünfte einzuholen. Unterschreiben Sie diese Erklärung deshalb möglichst schon mit dem Antrag.

Ebenso ist die Entscheidungsfrist gehemmt, solange ein Grund besteht, den die Kasse nicht zu vertreten hat, etwa ein Krankenhausaufenthalt am Tag des Termins, eine Absage oder eine Abwesenheit (§ 18c Abs. 5 Satz 4 SGB XI). Muss die Begutachtung deshalb neu angesetzt werden, kommen bis zu 15 weitere Arbeitstage hinzu (§ 18c Abs. 5 Satz 5 SGB XI). Diese Arbeitstage zählen ab Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses und längstens bis zur Begutachtung. Für diese Zeiten fällt keine Zahlung wegen Verspätung an.

Hinter diesen Regeln steht Ihre Pflicht zur Mitwirkung. Wer Sozialleistungen beantragt, muss die erheblichen Tatsachen angeben, Änderungen unverzüglich mitteilen und auf Verlangen Unterlagen vorlegen oder der Auskunft durch Dritte zustimmen (§ 60 Abs. 1 SGB I). Die Begutachtung findet grundsätzlich in der Wohnung statt, und wer sie dort nicht zulässt, riskiert, dass die Kasse die Leistung verweigert (§ 18a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI). Versagen darf die Kasse eine Leistung wegen fehlender Mitwirkung aber erst, nachdem sie schriftlich auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt hat (§ 66 Abs. 3 SGB I). Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann die Leistung nachträglich erbracht werden (§ 67 SGB I).

Wie lange eine Frist ruht: Beginn und Ende nach dem Grund

  • Krankenhaus oder stationäre Reha: Die Pause beginnt, sobald die Kasse oder der Medizinische Dienst von der Aufnahme erfährt, spätestens am Tag der Aufnahme. Sie endet, sobald die Kasse von der Entlassung erfährt, frühestens am Tag der Entlassung.So das Gemeinsame Rundschreiben (Tabelle zu Ziffer 3 zu § 18c). Für Sie heißt das: Die Frist läuft erst weiter, wenn die Kasse von der Entlassung weiß. Eine kurze schriftliche Mitteilung mit Datum hilft Ihnen später beim Nachrechnen.
  • Absage oder Ablehnung eines Termins: Die Pause beginnt am Tag der Absage und endet an dem Tag, ab dem nach Ihren Angaben wieder ein Termin möglich ist.Nennen Sie bei jeder Absage gleich den Tag, ab dem die Person wieder erreichbar ist. Sonst bleibt offen, wann die Pause endet.
  • Person zum Termin nicht angetroffen oder telefonisch nicht erreicht: Die Pause beginnt am Tag des angekündigten Termins und endet an dem Tag, ab dem nach Ihren Angaben eine Begutachtung möglich ist.Haben Sie die Ankündigung nie erhalten, schreiben Sie das der Kasse mit dem Datum, an dem Sie davon erfahren haben. Ob Ihnen der verpasste Termin zuzurechnen ist, hängt dann davon ab, ob die Ankündigung Sie erreicht hat.
  • Abbruch des Besuchs wegen Verständigungsschwierigkeiten: Die Pause beginnt am Tag des Abbruchs.Klären Sie vor dem Termin, wer übersetzen kann, wenn die Person Deutsch nicht sicher versteht, damit der Besuch nicht abgebrochen werden muss.
  • Fehlende Unterlagen: Die Pause beginnt mit dem Zugang der Anforderung und endet mit dem Eingang der Unterlagen bei der Kasse.§ 18c Abs. 6 SGB XI. Senden Sie die Unterlagen so, dass Sie den Eingang belegen können, etwa mit Eingangsbestätigung oder über das Postfach der Kasse.
  • Nach jeder Pause, wenn neu terminiert werden muss: bis zu 15 weitere Arbeitstage, längstens bis zum Tag der Begutachtung.§ 18c Abs. 5 Satz 5 SGB XI. Findet die Begutachtung früher statt, endet die Pause mit ihr.

Wenn eine Frist überschritten ist

  • Prüfen Sie, ob die Pflegekasse die Zahlung wegen der Verspätung von sich aus angekündigt oder überwiesen hat.Die Kasse muss ohne Antrag zahlen, spätestens 15 Arbeitstage nach Fristablauf für die bis dahin begonnenen Wochen (§ 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI).
  • Bleibt die Zahlung aus, schreiben Sie der Kasse: Datum des Antragseingangs, Ihr berechnetes Fristende, Datum der Begutachtung oder des Bescheids und die Bitte um Zahlung nach § 18c Abs. 5 SGB XI.Ein kurzer Brief genügt. Nennen Sie die Versichertennummer und bitten Sie um eine schriftliche Antwort mit Begründung, wenn die Kasse nicht zahlen will.
  • Lehnt die Kasse schriftlich ab, prüfen Sie die Begründung: Welcher Grund soll die Frist gehemmt haben, und von wann bis wann?Streitig kann sein, ob ein abgesagter oder verschobener Termin der Kasse oder Ihnen zuzurechnen ist. Ihre eigenen Notizen über Anrufe und Terminvorschläge sind dann ein wichtiger Beleg.
  • Gegen eine schriftliche Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe möglich, gerichtet an die Pflegekasse.§ 84 Abs. 1 SGG. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem anderen Versicherungsträger eingeht (§ 84 Abs. 2 SGG). Ob die Ablehnung der Zahlung ein eigener Bescheid ist, hängt von ihrer Form ab. Gibt es keine Belehrung, gilt eine längere Frist (§ 66 Abs. 2 SGG).
  • Ist auch Monate nach dem Antrag noch nicht entschieden, bleibt die Untätigkeitsklage beim Sozialgericht.Zulässig frühestens sechs Monate nach dem Antrag, wenn die Kasse ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat (§ 88 Abs. 1 SGG). Über einen Widerspruch soll die Kasse innerhalb von drei Monaten entscheiden, danach ist ebenfalls die Untätigkeitsklage möglich (§ 88 Abs. 2 SGG). Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
  • Beschwerden über den Ablauf der Begutachtung können Sie vertraulich an die Ombudsperson des Medizinischen Dienstes richten.Auf diese Möglichkeit muss die Kasse Sie mit dem Bescheid hinweisen (§ 18c Abs. 2 Satz 6 SGB XI, § 278 Abs. 3 SGB V). Eine solche Beschwerde ist kein Widerspruch und hält die Widerspruchsfrist nicht auf. Wer mit dem Pflegegrad nicht einverstanden ist, legt deshalb in jedem Fall fristgerecht Widerspruch bei der Pflegekasse ein.
  • Bei einer privaten Pflegeversicherung richten Sie die Bitte um Zahlung an das Versicherungsunternehmen.Die Fristen und die Zahlung gelten dort entsprechend (§ 18c Abs. 5 Satz 3 SGB XI). Für Streitigkeiten aus der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind ebenfalls die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Wenn Sie für die pflegebedürftige Person handeln

Stellen Sie den Antrag als Bevollmächtigte oder als Betreuer, sind die Fristen auch Ihre Sache. Die Kasse schreibt dann in der Regel an Sie, und was Sie nicht weitergeben oder nicht beantworten, wirkt gegen die Person, für die Sie handeln. Wer als Betreuer eine Widerspruchsfrist verstreichen lässt oder angeforderte Unterlagen liegen lässt, kann der betreuten Person für den Schaden verantwortlich sein (§ 1826 Abs. 1 BGB). Für Bevollmächtigte ergibt sich eine vergleichbare Haftung aus dem Auftrag, der der Vollmacht zugrunde liegt (§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 662 BGB), und zwar grundsätzlich schon bei leichter Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist.

Praktisch heißt das: Tragen Sie jedes Datum aus dieser Übersicht in einen Kalender ein, den Sie wirklich benutzen, und bewahren Sie Briefe der Kasse mit dem Tag auf, an dem sie angekommen sind. Antworten Sie auf Anforderungen schriftlich und so, dass Sie den Eingang belegen können. Die Zahlung wegen Verspätung gehört der pflegebedürftigen Person, und Sie verbuchen sie wie jeden anderen Eingang auf ihrem Konto.

Was eine Verspätung nicht verändert

Die Zahlung bei Fristüberschreitung ist ein Ausgleich für die Wartezeit und keine Pflegeleistung. Der Beginn der Leistungen richtet sich weiter nach dem Antrag, auch wenn der Bescheid erst Wochen nach Fristende kommt. Leistungen gibt es ab dem Tag des Antrags, frühestens ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen. War die Pflegebedürftigkeit schon in einem früheren Monat eingetreten, beginnen sie mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XI). Bei einem höheren Pflegegrad gilt nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Zeitpunkt, an dem sich die Verhältnisse geändert haben, also der Zustand sich verschlechtert hat (§ 48 SGB X). Durch die Wartezeit auf den Bescheid geht also kein Anspruch verloren.

Ist der Antrag bei einer Stelle eingegangen, die nicht zuständig ist, etwa beim Sozialamt oder bei der Gemeinde, gilt er für den Beginn der Leistungen als an diesem Tag gestellt (§ 16 Abs. 2 SGB I). Notieren Sie auch dieses Datum.

Wird Ihr Antrag abgelehnt oder ist der Pflegegrad zu niedrig, hilft die Zahlung nicht weiter. Dann zählt die Frist für den Widerspruch, und sie beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids, nicht mit seinem Datum. Tragen Sie beides getrennt ein, damit Sie die beiden Fristen nicht verwechseln.

Wichtig
  • Diese Übersicht ersetzt keine Auskunft der Pflegekasse. Ob eine Frist geruht hat, hängt von Umständen ab, die nur die Kasse und der Medizinische Dienst vollständig kennen.
  • Das Gemeinsame Rundschreiben des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gibt die gemeinsame Auffassung der Pflegekassen wieder, nach der sie in der Regel verfahren. Die Sozialgerichte sind daran nicht gebunden. Wo diese Übersicht eine Auffassung des Spitzenverbands wiedergibt, ist sie als solche gekennzeichnet.
  • Bei einer privaten Pflegeversicherung gelten die Fristen der Pflegekasse und die Zahlung bei Verspätung entsprechend, zuständig ist dann das Versicherungsunternehmen (§ 18c Abs. 5 Satz 3 SGB XI).
  • Entwurf, nicht beschlossen: Vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen nach dem Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz nur noch bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf gelten.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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