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Recht nützlich · Ausfüllhilfe · Pflege finanzieren
Was in jedem Teil eines Vertrags nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz steht, worauf Sie als Bevollmächtigter oder Betreuer bei der Unterschrift achten und wie Sie vermeiden, selbst für die Heimkosten einzustehen.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Legen Sie den Vertragsentwurf des Heims, seine schriftliche Information vor dem Vertrag und Ihre Vollmacht oder Ihre Bestellungsurkunde nebeneinander, bevor Sie zum Termin der Unterschrift gehen. Heimverträge sind nicht einheitlich gestaltet. Reihenfolge und Überschriften wechseln von Träger zu Träger, die Teile, die das Gesetz verlangt, enthält aber jeder Vertrag. Zu jedem Teil steht hier, was er regelt, auf welcher Vorschrift er beruht und was Sie vor der Unterschrift prüfen.
Rechtlich gilt für den Vertrag das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Von seinen Regeln darf der Vertrag nicht zum Nachteil der Bewohnerin abweichen (§ 16 WBVG). Erhält sie Leistungen der Pflegeversicherung, sind außerdem alle Vereinbarungen unwirksam, die dem Recht der Pflegeversicherung über Pflegeheime und ihre Vergütung widersprechen (§ 15 Abs. 1 WBVG). Eine Klausel, die gegen diese Regeln verstößt, wird also nicht dadurch wirksam, dass Sie unterschreiben. Trotzdem lohnt die Prüfung vorher, damit Sie eine unwirksame Klausel nicht erst im Streit mit dem Heim klären müssen.
| Vertragspartner: der Träger des Heims | Vertragspartner ist der Unternehmer, der das Heim betreibt, oft eine Gesellschaft, ein Verein oder eine Stiftung, deren Name sich vom Namen des Hauses unterscheidet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Achten Sie darauf, dass Name und Anschrift des Trägers vollständig dastehen. An ihn richten Sie später eine Kündigung, einen Widerspruch gegen eine Rechnung oder ein Verlangen auf Kürzung des Entgelts. |
|---|---|
| Vertragspartner: die Bewohnerin, vertreten durch … | Hier steht als Vertragspartei die Person, die einzieht. Ihr Name gehört in das Feld für die Vertretung, mit der Angabe, worauf Ihre Vertretungsmacht beruht: die Vollmacht mit ihrem Datum oder die Bestellungsurkunde mit Amtsgericht und Aktenzeichen. Ob jemand im fremden Namen handelt, kann sich zwar auch aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist der fremde Name aber nicht erkennbar, gilt die Erklärung als Ihre eigene, und Sie werden selbst Vertragspartner (§ 164 Abs. 2 BGB). Sieht der Vordruck nur eine Unterschriftszeile ohne Hinweis auf die Vertretung vor, ergänzen Sie ihn deshalb von Hand, bevor Sie unterschreiben. |
| Beginn des Vertragsverhältnisses | Das Datum des Beginns setzt mehrere Fristen in Gang. Vom Tag der Aufnahme an wird das Heimentgelt je Tag berechnet (§ 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI). In den ersten zwei Wochen darf die Bewohnerin ohne Frist kündigen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WBVG). Und ab dem Monat des Einzugs zählen die Monate für den Leistungszuschlag der Pflegekasse (§ 43c SGB XI). Zieht sie aus einem anderen Heim um, darf für den Tag der Verlegung nur das neue Heim ein Entgelt berechnen (§ 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Sieht der Vertrag ein Entgelt für Tage vor dem Einzug vor, etwa für das Freihalten des Platzes, fragen Sie nach der Grundlage. Für Bewohner mit Leistungen der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung beginnt die Zahlungspflicht erst mit dem Tag der Aufnahme, und eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 87a Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB XI mit § 15 Abs. 1 WBVG). So hat der Bundesgerichtshof über eine „Platzgebühr“ entschieden (Urteil vom 15. Juli 2021, III ZR 225/20, Leitsätze a und b). Das Heim hatte einer privat pflegeversicherten Bewohnerin die zwei Wochen zwischen dem vereinbarten Vertragsbeginn und dem Einzug berechnet, mit drei Vierteln der Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung und den vollen Investitionskosten. Ob mit Selbstzahlern ganz ohne Pflegeversicherung ein früherer Beginn vereinbart werden darf, hat das Gericht offengelassen (Randnummer 36). |
| Vertragsdauer | Eine Laufzeit bis zu einem festen Datum ist die Ausnahme. Erlaubt ist sie nur, soweit sie den Interessen der Bewohnerin nicht widerspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WBVG), sonst läuft der Vertrag ohne Enddatum (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Steht im Entwurf ein Enddatum, das sich nicht mit ihren Interessen begründen lässt, gilt der Vertrag als unbefristet, es sei denn, die Bewohnerin erklärt binnen zwei Wochen nach dem vereinbarten Ende, dass sie das nicht will (§ 4 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Ein Platz in der Kurzzeitpflege ist üblicherweise ein eigener, befristeter Vertrag. Wechselt die Person danach auf einen Dauerplatz im selben Haus, wird ein neuer Vertrag geschlossen, den Sie wie hier beschrieben prüfen. |
| Vertragsgrundlagen und Anlagen | Der Vertrag muss die schriftliche Information des Heims vor dem Vertrag als Grundlage nennen und jede Abweichung davon gesondert kenntlich machen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 WBVG). Sehen Sie nach, welche Anlagen der Vertrag nennt, etwa eine Leistungsbeschreibung, eine Aufstellung der Entgelte oder eine Hausordnung, und ob sie alle beiliegen. Was im Vertrag als Anlage genannt ist, aber fehlt, verlangen Sie vor der Unterschrift. |
| Form und Ausfertigung | Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG). Schriftlich heißt eigenhändig unterschrieben, entweder beide auf derselben Urkunde oder jede Seite auf der Ausfertigung, die für die andere bestimmt ist (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB). Eine Unterschrift auf einem Tablet genügt dafür nicht. Das Heim muss Ihnen eine Ausfertigung aushändigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Ist die Schriftform nicht gewahrt, sind alle Abweichungen vom Gesetz zum Nachteil der Bewohnerin unwirksam, und sie darf jederzeit ohne Frist kündigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG). Bekommen Sie die Ausfertigung erst nach dem Einzug, läuft die Frist von zwei Wochen für die fristlose Kündigung erst ab der Aushändigung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Notieren Sie dieses Datum. |
| Streitbeilegung | Der Vertrag muss angeben, ob der Träger bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, auch wenn er keine Internetseite hat (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 WBVG mit § 36 Abs. 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes). Fehlt die Angabe, fragen Sie danach. Sie zeigt, welcher Weg bei einem Streit über eine Rechnung außer dem Gericht offensteht. |
| Wohnraum | Der Vertrag muss den Wohnraum nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 WBVG): welches Zimmer, Einzel- oder Doppelzimmer, Ausstattung, Nutzung der Gemeinschaftsräume. Das Heim muss den Raum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und so erhalten (§ 7 Abs. 1 WBVG). Was hier nicht steht, lässt sich später kaum verlangen. Halten Sie deshalb auch Absprachen über eigene Möbel schriftlich fest. Zeigt sich später ein Mangel am Zimmer, müssen Sie ihn dem Heim unverzüglich anzeigen, sonst kann das Recht auf Kürzung des Entgelts entfallen (§ 10 Abs. 2 und 3 WBVG). |
|---|---|
| Pflege- und Betreuungsleistungen | Auch diese Leistungen sind einzeln zu beschreiben, und das Heim muss sie nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbringen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 WBVG). Welche Leistungen ein Pflegeheim ohne Aufpreis schuldet und was es gesondert berechnen darf, legt der Rahmenvertrag der Pflegekassen und Heimträger des Landes fest (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Verweist der Vertrag nur allgemein auf diesen Rahmenvertrag, bitten Sie um die Stelle, an der die allgemeinen Leistungen aufgezählt sind. Mit ihr prüfen Sie später, ob eine Rechnung etwas extra berechnet, das schon im Entgelt enthalten ist. |
| Zusatzleistungen | Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen darf das Heim nur berechnen, wenn sie vorher schriftlich nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge vereinbart sind, mit der Höhe der Zuschläge und den Zahlungsbedingungen (§ 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Unterschreiben Sie Zusatzleistungen deshalb als eigenen Punkt und nur die, die die Bewohnerin tatsächlich haben möchte. Zusatzleistungen dürfen die notwendigen Leistungen des Heims nicht beeinträchtigen (§ 88 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). |
| Anpassung bei verändertem Pflegebedarf | Ändert sich der Bedarf, muss das Heim eine Anpassung der Leistungen anbieten, schriftlich, mit einer Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Leistungen und Entgelte und mit einer Begründung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WBVG). Die Bewohnerin kann das Angebot auch nur teilweise annehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Bezieht sie Leistungen der Pflegekasse oder Hilfe des Sozialamts, darf das Heim den Vertrag in diesem Rahmen durch einseitige Erklärung anpassen, muss die Anpassung aber ebenso schriftlich darstellen und begründen (§ 8 Abs. 2 WBVG). Daneben kann das Heim schriftlich und begründet dazu auffordern, einen höheren Pflegegrad zu beantragen. Kommen Sie dem nicht nach, darf es ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz des nächsthöheren Grades berechnen. Bestätigt der Medizinische Dienst den höheren Grad nicht, muss es den Mehrbetrag mit mindestens fünf Prozent Zinsen zurückzahlen (§ 87a Abs. 2 SGB XI). |
| Ausschluss der Pflicht, eine Anpassung anzubieten | Manche Verträge enthalten eine gesonderte Vereinbarung, nach der das Heim bei bestimmten Krankheitsbildern keine Anpassung anbietet. Sie ist nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen ist, das Heim nach seinem Leistungskonzept ein berechtigtes Interesse daran hat und dieses Interesse in der Vereinbarung selbst begründet ist. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind dabei besonders zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 4 WBVG). Lesen Sie die Begründung genau. Sie zeigt, bei welchem Verlauf der Erkrankung ein Umzug in ein anderes Haus nötig werden kann. Fehlt die Begründung, ist der Ausschluss unwirksam. |
| Pflegesatz und Ausbildungsumlage | Der Pflegesatz ist für die Pflegegrade 2 bis 5 nach Graden gestaffelt, der Eigenanteil daran ist im selben Heim für alle gleich (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Die Kosten der Pflegeausbildung, ob als Ausbildungsvergütung oder über eine Umlage des Landes, darf das Heim in die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen einrechnen. Die Vergütungsvereinbarung muss sie gesondert ausweisen, und sie sind gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Bewohner zu verteilen (§ 82a Abs. 2 und 3 SGB XI). Steht die Umlage im Vertrag als eigener Posten, prüfen Sie deshalb, ob der Betrag mit der Aufstellung der Entgelte übereinstimmt. Die Pflegekasse zahlt ihren Betrag mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Heim (§ 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Maßgebend ist die Höhe, die ihr Leistungsbescheid nennt, auch wenn er noch nicht bestandskräftig ist (§ 87a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Den Leistungszuschlag zahlt sie ebenfalls an das Heim, das der Bewohnerin nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt (§ 43c Satz 8 und 9 SGB XI). Wie Sie die Rechnung später Posten für Posten prüfen, beschreibt der Wegweiser bei der ersten Heimrechnung. |
|---|---|
| Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten | Diese Beträge muss der Vertrag getrennt ausweisen, die Investitionskosten als gesondert berechenbaren Posten (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 WBVG mit § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Die Bewohnerin trägt sie selbst, die Pflegekasse beteiligt sich daran nicht, auch nicht über den Leistungszuschlag. Das Heim muss alle Entgelte nach einheitlichen Grundsätzen für alle Bewohner bemessen. Unterschiede sind nur zulässig, wo öffentliche Förderung oder Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger sie begründen (§ 7 Abs. 3 WBVG). |
| Gesamtentgelt | Vergleichen Sie die Summe mit dem Gesamtentgelt in der schriftlichen Information vor dem Vertrag und mit der Leistungs- und Preisvergleichsliste der Pflegekasse. Bezieht die Bewohnerin Leistungen der Pflegekasse, gilt das Entgelt, das das Heim mit den Pflegekassen vereinbart hat, als vereinbart und angemessen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Über die Höhe lässt sich dann nicht verhandeln. Prüfen können Sie aber, ob der Vertrag genau diese Beträge nennt. |
| Zahlungsweise und Lastschrift | Erteilen Sie das Lastschriftmandat für das Konto der Bewohnerin. Als Betreuer müssen Sie ihr Vermögen getrennt von Ihrem eigenen halten (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Bevollmächtigter schulden Sie auf Verlangen Rechenschaft (§ 666 BGB), und Zahlungen, die über Ihr eigenes Konto laufen, lassen sich später nur mühsam belegen. Reichen Rente und Erspartes absehbar nicht, stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege, bevor Rückstände entstehen. Der Ratgeber zum Antrag auf Hilfe zur Pflege beschreibt die Schritte. |
| Abwesenheit | Bleibt die Bewohnerin mehr als drei Tage fort, zum Beispiel für eine Behandlung im Krankenhaus, muss sich das Heim ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 WBVG). Bei Bewohnern mit Leistungen der Pflegekasse richtet sich die Höhe nach dem Rahmenvertrag des Landes (§ 7 Abs. 5 Satz 3 WBVG mit § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI). Steht im Vertrag eine eigene Pauschale, prüfen Sie, ob sie mit diesem Rahmenvertrag übereinstimmt. |
| Klausel über Entgelterhöhungen | Ein Heim kann eine Erhöhung nur verlangen, wenn sich die Berechnungsgrundlage verändert, und muss sie schriftlich und begründet mitteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WBVG). Wirksam wird sie erst mit der Zustimmung der Bewohnerin, auch wenn sie Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe erhält. Eine Klausel, die dem Heim ein Recht zur einseitigen Erhöhung gibt, ist unwirksam. So hat der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen einen Heimträger entschieden (Urteil vom 12. Mai 2016, III ZR 279/15, Leitsätze a bis c). Eine solche Klausel müssen Sie also nicht streichen lassen, aber Sie wissen nach der Unterschrift, dass das Heim sich darauf nicht berufen kann. |
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| Zustimmung durch Zahlung | Die Zustimmung muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Nach derselben Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann sie auch darin liegen, dass das erhöhte Entgelt gezahlt oder die Möglichkeit zur Kündigung wegen der Erhöhung nicht genutzt wird (Randnummer 31). Bei jeder Erhöhung muss das Heim rechtzeitig Gelegenheit geben, seine Angaben durch Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG). Geht es um gestiegene Investitionskosten, soll die Zustimmung nach derselben Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst fallen, wenn ausreichend Zeit war, die Angaben des Heims zu prüfen: ob die Kosten betrieblich nötig sind und ob öffentliche Förderung abgezogen ist (Randnummer 38). Für Sie folgt daraus: Läuft eine Lastschrift, bucht das Heim den erhöhten Betrag womöglich ab, bevor Sie geprüft haben. Wollen Sie die Unterlagen zuerst einsehen, teilen Sie das dem Heim schriftlich mit, bevor der erste erhöhte Betrag fällig ist. Fällig wird er frühestens, wenn seit dem Eingang des begründeten Verlangens bei der Bewohnerin vier Wochen vergangen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG). |
| Vordruck „Einverständnis“ zur Erhöhung | Viele Heime legen dem Erhöhungsschreiben ein Blatt zum Unterschreiben bei. Wer dort unterschreibt, dass er mit der Erhöhung einverstanden ist, gibt damit eine Zustimmung ab. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Streit zwischen einem Heimträger und einem Verband zum Schutz älterer Menschen entschieden (Urteil vom 30. Oktober 2025, 20 U 48/24, Randnummer 54, Revision nicht zugelassen). Die Anforderungen an die Begründung einer Erhöhung hielt das Gericht für nicht hoch, schlagwortartige Angaben zu den Kostenblöcken genügten dort. Für die Einzelheiten verwies es auf das Recht zur Einsicht in die Kalkulationsunterlagen (Randnummern 51 bis 53). Unterschreiben Sie ein solches Blatt deshalb erst, wenn Sie die Unterlagen gesehen haben oder bewusst darauf verzichten. |
| Kaution oder andere Sicherheit | Eine Sicherheit darf das Heim nur verlangen, wenn der Vertrag sie vorsieht, und höchstens in Höhe des doppelten Monatsentgelts (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG). Eine Geldsumme darf die Bewohnerin in drei gleichen Monatsraten zahlen, die erste zu Beginn. Das Heim muss das Geld getrennt von seinem Vermögen für sie einzeln bei einer Bank anlegen, und die Zinsen stehen ihr zu (§ 14 Abs. 3 WBVG). Auf ihr Verlangen genügt auch die Bürgschaft oder Garantie einer Bank (§ 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Erhält die Bewohnerin von der Pflegekasse Leistungen der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege oder vom Sozialamt Hilfe in einer Einrichtung, ist jede Sicherheit ausgeschlossen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG). Ist trotzdem eine Kaution vereinbart und gezahlt, fordern Sie sie schriftlich zurück. |
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| Mithaftung, Bürgschaft, Kostenübernahme durch Angehörige | Manche Vertragsunterlagen enthalten ein eigenes Blatt, auf dem ein Angehöriger erklären soll, für die Heimkosten einzustehen, als Bürge, als Mitschuldner oder als jemand, der die Kosten übernimmt. Eine solche Unterschrift leisten Sie im eigenen Namen. Sie verpflichtet Sie persönlich, mit Ihrem eigenen Geld, und das auch dann, wenn später das Sozialamt die Kosten übernehmen könnte. Für eine Bürgschaft genügt nach dem Gesetz schon die schriftliche Erklärung (§§ 765, 766 BGB). Für den Heimvertrag selbst ist eine solche Erklärung nicht nötig, denn er kommt mit Ihrer Unterschrift als Vertreter zwischen dem Heim und der Bewohnerin zustande (§ 164 Abs. 1 BGB). Ob und wieweit die Grenzen für Sicherheiten im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auch solche Erklärungen erfassen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie ein solches Blatt deshalb prüfen, bevor Sie es unterschreiben, und nehmen Sie es dafür aus dem Termin mit. |
| Einwilligung in Bettgitter, Gurte oder ähnliche Maßnahmen | Liegt den Unterlagen ein Vordruck bei, mit dem Sie im Voraus in Bettgitter, Gurte oder beruhigende Medikamente einwilligen sollen, unterschreiben Sie ihn nicht zusammen mit dem Vertrag. Ihre Einwilligung als Bevollmächtigter setzt eine schriftliche Vollmacht voraus, die diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Als Betreuer brauchen Sie dafür einen eigens angeordneten Aufgabenbereich (§ 1815 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sollen sie über längere Zeit oder regelmäßig eingesetzt werden, braucht Ihre Einwilligung in beiden Fällen die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 und 5 BGB). Eine pauschale Einwilligung beim Einzug ersetzt diese Prüfung im Einzelfall nicht. Wie das Verfahren abläuft, beschreibt der Ratgeber zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. |
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| Schweigepflicht, Datenschutz, Fotos | Erklärungen über die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht, über die Weitergabe von Daten oder über Fotos betreffen persönliche Angelegenheiten der Bewohnerin. Unterschreiben Sie sie nur, soweit Ihre Vollmacht oder Ihr Aufgabenbereich das umfasst, und richten Sie sich nach ihren Wünschen. Als Betreuer müssen Sie diese Wünsche feststellen und ihnen entsprechen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (§ 1821 Abs. 2 bis 4 BGB). Als Bevollmächtigter richten Sie sich nach den Weisungen, die Ihnen die Person gegeben hat. Liegt der Vollmacht ein Auftrag zugrunde (§ 662 BGB), dürfen Sie davon nur unter den Voraussetzungen des § 665 BGB abweichen. Kann sie selbst noch entscheiden, unterschreibt sie selbst. |
| Regelung zum Nachlass im Zimmer | Der Vertrag endet zwar mit dem Tod der Bewohnerin, die Bestimmungen über Sachen, die sich im Zimmer oder in der Verwahrung des Heims befinden, bleiben aber wirksam (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 WBVG). Lesen Sie diese Klausel deshalb schon jetzt: wer die Sachen abholen darf, in welcher Frist das Zimmer geräumt sein soll und was das Heim mit Sachen tut, die niemand abholt. Für Bewohner mit Leistungen der Pflegeversicherung darf das Heim über den Sterbetag hinaus kein Entgelt verlangen, auch nicht für die Zeit der Räumung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI). Wer nach dem Tod für die Sachen zuständig ist, regeln die Vollmacht und das Erbrecht, dazu der Ratgeber zur Vollmacht nach dem Tod. |
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