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Den Heimvertrag unterschreiben, Abschnitt für Abschnitt

Was in jedem Teil eines Vertrags nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz steht, worauf Sie als Bevollmächtigter oder Betreuer bei der Unterschrift achten und wie Sie vermeiden, selbst für die Heimkosten einzustehen.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Legen Sie den Vertragsentwurf des Heims, seine schriftliche Information vor dem Vertrag und Ihre Vollmacht oder Ihre Bestellungsurkunde nebeneinander, bevor Sie zum Termin der Unterschrift gehen. Heimverträge sind nicht einheitlich gestaltet. Reihenfolge und Überschriften wechseln von Träger zu Träger, die Teile, die das Gesetz verlangt, enthält aber jeder Vertrag. Zu jedem Teil steht hier, was er regelt, auf welcher Vorschrift er beruht und was Sie vor der Unterschrift prüfen.

Rechtlich gilt für den Vertrag das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Von seinen Regeln darf der Vertrag nicht zum Nachteil der Bewohnerin abweichen (§ 16 WBVG). Erhält sie Leistungen der Pflegeversicherung, sind außerdem alle Vereinbarungen unwirksam, die dem Recht der Pflegeversicherung über Pflegeheime und ihre Vergütung widersprechen (§ 15 Abs. 1 WBVG). Eine Klausel, die gegen diese Regeln verstößt, wird also nicht dadurch wirksam, dass Sie unterschreiben. Trotzdem lohnt die Prüfung vorher, damit Sie eine unwirksame Klausel nicht erst im Streit mit dem Heim klären müssen.

Ihre Vertretungsmacht vor der Unterschrift

  • Als Bevollmächtigter prüfen, ob die Vollmacht den Heimvertrag trägt.Das Formular „Vollmacht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält eine eigene Zeile für den Abschluss und die Kündigung eines Vertrags nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Ist sie angekreuzt oder nennt eine frei formulierte Vollmacht den Abschluss von Heim- oder Wohnverträgen erkennbar mit, können Sie den Vertrag für die Bewohnerin schließen. Er wirkt dann unmittelbar für und gegen sie (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob eine allgemeiner gefasste Vollmacht, etwa für alle Vermögensangelegenheiten, den Vertrag trägt, hängt von ihrem Wortlaut ab. Lassen Sie das im Zweifel vor dem Termin im Einzelfall prüfen. Nehmen Sie die Urkunde im Original zum Termin mit und geben Sie dem Heim eine Kopie für seine Akte.
  • Als Betreuer in der Bestellungsurkunde nachsehen, ob Ihr Aufgabenbereich den Vertrag umfasst.Ein Betreuer vertritt nur in den Aufgabenbereichen, die das Betreuungsgericht im Einzelnen angeordnet hat (§ 1815 Abs. 1, § 1823 BGB). Für den Heimvertrag kommen etwa die Aufenthaltsbestimmung, die Wohnungsangelegenheiten oder die Vermögenssorge in Betracht. Steht nichts davon in der Urkunde, regen Sie beim Betreuungsgericht eine Erweiterung an, bevor Sie unterschreiben. Eine Genehmigung des Gerichts braucht der Heimvertrag selbst in aller Regel nicht. Verträge über wiederkehrende Leistungen sind nur genehmigungspflichtig, wenn sie länger als vier Jahre binden sollen und die betreute Person sie nicht ohne Nachteil früher kündigen kann (§ 1853 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB). Den Heimvertrag kann die Bewohnerin aber zum Ende jedes Monats kündigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Anders ist es bei der Kündigung der bisherigen Mietwohnung, für die der Wegweiser die Genehmigung beschreibt.
  • Als Ehegatte ohne Vollmacht wissen, dass das Notvertretungsrecht für den Dauerplatz nicht genügt.Das Notvertretungsrecht unter Ehegatten erlaubt nur Verträge, die eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege betreffen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, den der Arzt bestätigt hat (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB). Für einen Heimvertrag auf Dauer reicht es deshalb in aller Regel nicht, und es braucht eine Vollmacht oder einen Betreuer.
  • Die Folgen einer fehlenden Vertretungsmacht kennen.Unterschreiben Sie als Vertreter, obwohl Ihre Vollmacht oder Ihr Aufgabenbereich den Vertrag nicht deckt, hängt der Vertrag von einer Genehmigung ab (§ 177 Abs. 1 BGB). Bleibt sie aus, kann das Heim von Ihnen persönlich nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz verlangen (§ 179 Abs. 1 BGB). Kannten Sie den Mangel nicht, haften Sie nur für den Schaden, den das Heim im Vertrauen auf Ihre Vertretungsmacht erlitten hat (§ 179 Abs. 2 BGB). Keine Haftung trifft Sie, wenn das Heim den Mangel kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB), etwa weil es die Vollmacht vor der Unterschrift gelesen hat. Die Prüfung der Urkunde vor dem Termin schützt deshalb Sie selbst.
  • Klären, ob die Bewohnerin den Vertrag schon selbst unterschrieben hat.War sie dabei geschäftsunfähig, hängt die Wirksamkeit des Vertrags von Ihrer Genehmigung als Bevollmächtigter oder Betreuer ab (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WBVG). Fordert das Heim Sie auf, sich zu erklären, können Sie die Genehmigung nur noch ihm gegenüber und nur binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erteilen. Schweigen Sie, gilt sie als verweigert (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WBVG mit § 108 Abs. 2 BGB). Für die Leistungen, die schon erbracht und bezahlt sind, gilt der Vertrag trotzdem als wirksam (§ 4 Abs. 2 Satz 3 WBVG). Notieren Sie deshalb das Datum, an dem die Aufforderung eingeht, und antworten Sie schriftlich.
  • Die schriftliche Information vor dem Vertrag verlangen, bevor Sie einen Termin zur Unterschrift vereinbaren.Das Heim muss rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache informieren (§ 3 Abs. 1 WBVG). Was diese Information enthalten muss, steht in der Fragenliste für die Besichtigung eines Pflegeheims. Unterbleibt sie, darf die Bewohnerin den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 mit § 6 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Bewahren Sie die Information deshalb auf, auch wenn der Vertrag schon unterschrieben ist.

Kopf und Rahmen des Vertrags

Vertragspartner: der Träger des HeimsVertragspartner ist der Unternehmer, der das Heim betreibt, oft eine Gesellschaft, ein Verein oder eine Stiftung, deren Name sich vom Namen des Hauses unterscheidet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Achten Sie darauf, dass Name und Anschrift des Trägers vollständig dastehen. An ihn richten Sie später eine Kündigung, einen Widerspruch gegen eine Rechnung oder ein Verlangen auf Kürzung des Entgelts.
Vertragspartner: die Bewohnerin, vertreten durch …Hier steht als Vertragspartei die Person, die einzieht. Ihr Name gehört in das Feld für die Vertretung, mit der Angabe, worauf Ihre Vertretungsmacht beruht: die Vollmacht mit ihrem Datum oder die Bestellungsurkunde mit Amtsgericht und Aktenzeichen. Ob jemand im fremden Namen handelt, kann sich zwar auch aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist der fremde Name aber nicht erkennbar, gilt die Erklärung als Ihre eigene, und Sie werden selbst Vertragspartner (§ 164 Abs. 2 BGB). Sieht der Vordruck nur eine Unterschriftszeile ohne Hinweis auf die Vertretung vor, ergänzen Sie ihn deshalb von Hand, bevor Sie unterschreiben.
Beginn des VertragsverhältnissesDas Datum des Beginns setzt mehrere Fristen in Gang. Vom Tag der Aufnahme an wird das Heimentgelt je Tag berechnet (§ 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI). In den ersten zwei Wochen darf die Bewohnerin ohne Frist kündigen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WBVG). Und ab dem Monat des Einzugs zählen die Monate für den Leistungszuschlag der Pflegekasse (§ 43c SGB XI). Zieht sie aus einem anderen Heim um, darf für den Tag der Verlegung nur das neue Heim ein Entgelt berechnen (§ 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Sieht der Vertrag ein Entgelt für Tage vor dem Einzug vor, etwa für das Freihalten des Platzes, fragen Sie nach der Grundlage. Für Bewohner mit Leistungen der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung beginnt die Zahlungspflicht erst mit dem Tag der Aufnahme, und eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 87a Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB XI mit § 15 Abs. 1 WBVG). So hat der Bundesgerichtshof über eine „Platzgebühr“ entschieden (Urteil vom 15. Juli 2021, III ZR 225/20, Leitsätze a und b). Das Heim hatte einer privat pflegeversicherten Bewohnerin die zwei Wochen zwischen dem vereinbarten Vertragsbeginn und dem Einzug berechnet, mit drei Vierteln der Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung und den vollen Investitionskosten. Ob mit Selbstzahlern ganz ohne Pflegeversicherung ein früherer Beginn vereinbart werden darf, hat das Gericht offengelassen (Randnummer 36).
VertragsdauerEine Laufzeit bis zu einem festen Datum ist die Ausnahme. Erlaubt ist sie nur, soweit sie den Interessen der Bewohnerin nicht widerspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WBVG), sonst läuft der Vertrag ohne Enddatum (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Steht im Entwurf ein Enddatum, das sich nicht mit ihren Interessen begründen lässt, gilt der Vertrag als unbefristet, es sei denn, die Bewohnerin erklärt binnen zwei Wochen nach dem vereinbarten Ende, dass sie das nicht will (§ 4 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Ein Platz in der Kurzzeitpflege ist üblicherweise ein eigener, befristeter Vertrag. Wechselt die Person danach auf einen Dauerplatz im selben Haus, wird ein neuer Vertrag geschlossen, den Sie wie hier beschrieben prüfen.
Vertragsgrundlagen und AnlagenDer Vertrag muss die schriftliche Information des Heims vor dem Vertrag als Grundlage nennen und jede Abweichung davon gesondert kenntlich machen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 WBVG). Sehen Sie nach, welche Anlagen der Vertrag nennt, etwa eine Leistungsbeschreibung, eine Aufstellung der Entgelte oder eine Hausordnung, und ob sie alle beiliegen. Was im Vertrag als Anlage genannt ist, aber fehlt, verlangen Sie vor der Unterschrift.
Form und AusfertigungDer Vertrag ist schriftlich abzuschließen, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG). Schriftlich heißt eigenhändig unterschrieben, entweder beide auf derselben Urkunde oder jede Seite auf der Ausfertigung, die für die andere bestimmt ist (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB). Eine Unterschrift auf einem Tablet genügt dafür nicht. Das Heim muss Ihnen eine Ausfertigung aushändigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Ist die Schriftform nicht gewahrt, sind alle Abweichungen vom Gesetz zum Nachteil der Bewohnerin unwirksam, und sie darf jederzeit ohne Frist kündigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG). Bekommen Sie die Ausfertigung erst nach dem Einzug, läuft die Frist von zwei Wochen für die fristlose Kündigung erst ab der Aushändigung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Notieren Sie dieses Datum.
StreitbeilegungDer Vertrag muss angeben, ob der Träger bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, auch wenn er keine Internetseite hat (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 WBVG mit § 36 Abs. 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes). Fehlt die Angabe, fragen Sie danach. Sie zeigt, welcher Weg bei einem Streit über eine Rechnung außer dem Gericht offensteht.

Die Leistungen des Heims

WohnraumDer Vertrag muss den Wohnraum nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 WBVG): welches Zimmer, Einzel- oder Doppelzimmer, Ausstattung, Nutzung der Gemeinschaftsräume. Das Heim muss den Raum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und so erhalten (§ 7 Abs. 1 WBVG). Was hier nicht steht, lässt sich später kaum verlangen. Halten Sie deshalb auch Absprachen über eigene Möbel schriftlich fest. Zeigt sich später ein Mangel am Zimmer, müssen Sie ihn dem Heim unverzüglich anzeigen, sonst kann das Recht auf Kürzung des Entgelts entfallen (§ 10 Abs. 2 und 3 WBVG).
Pflege- und BetreuungsleistungenAuch diese Leistungen sind einzeln zu beschreiben, und das Heim muss sie nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbringen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 WBVG). Welche Leistungen ein Pflegeheim ohne Aufpreis schuldet und was es gesondert berechnen darf, legt der Rahmenvertrag der Pflegekassen und Heimträger des Landes fest (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Verweist der Vertrag nur allgemein auf diesen Rahmenvertrag, bitten Sie um die Stelle, an der die allgemeinen Leistungen aufgezählt sind. Mit ihr prüfen Sie später, ob eine Rechnung etwas extra berechnet, das schon im Entgelt enthalten ist.
ZusatzleistungenKomfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen darf das Heim nur berechnen, wenn sie vorher schriftlich nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge vereinbart sind, mit der Höhe der Zuschläge und den Zahlungsbedingungen (§ 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Unterschreiben Sie Zusatzleistungen deshalb als eigenen Punkt und nur die, die die Bewohnerin tatsächlich haben möchte. Zusatzleistungen dürfen die notwendigen Leistungen des Heims nicht beeinträchtigen (§ 88 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI).
Anpassung bei verändertem PflegebedarfÄndert sich der Bedarf, muss das Heim eine Anpassung der Leistungen anbieten, schriftlich, mit einer Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Leistungen und Entgelte und mit einer Begründung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WBVG). Die Bewohnerin kann das Angebot auch nur teilweise annehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Bezieht sie Leistungen der Pflegekasse oder Hilfe des Sozialamts, darf das Heim den Vertrag in diesem Rahmen durch einseitige Erklärung anpassen, muss die Anpassung aber ebenso schriftlich darstellen und begründen (§ 8 Abs. 2 WBVG). Daneben kann das Heim schriftlich und begründet dazu auffordern, einen höheren Pflegegrad zu beantragen. Kommen Sie dem nicht nach, darf es ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz des nächsthöheren Grades berechnen. Bestätigt der Medizinische Dienst den höheren Grad nicht, muss es den Mehrbetrag mit mindestens fünf Prozent Zinsen zurückzahlen (§ 87a Abs. 2 SGB XI).
Ausschluss der Pflicht, eine Anpassung anzubietenManche Verträge enthalten eine gesonderte Vereinbarung, nach der das Heim bei bestimmten Krankheitsbildern keine Anpassung anbietet. Sie ist nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen ist, das Heim nach seinem Leistungskonzept ein berechtigtes Interesse daran hat und dieses Interesse in der Vereinbarung selbst begründet ist. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind dabei besonders zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 4 WBVG). Lesen Sie die Begründung genau. Sie zeigt, bei welchem Verlauf der Erkrankung ein Umzug in ein anderes Haus nötig werden kann. Fehlt die Begründung, ist der Ausschluss unwirksam.

Entgelt und Zahlung

Pflegesatz und AusbildungsumlageDer Pflegesatz ist für die Pflegegrade 2 bis 5 nach Graden gestaffelt, der Eigenanteil daran ist im selben Heim für alle gleich (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Die Kosten der Pflegeausbildung, ob als Ausbildungsvergütung oder über eine Umlage des Landes, darf das Heim in die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen einrechnen. Die Vergütungsvereinbarung muss sie gesondert ausweisen, und sie sind gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Bewohner zu verteilen (§ 82a Abs. 2 und 3 SGB XI). Steht die Umlage im Vertrag als eigener Posten, prüfen Sie deshalb, ob der Betrag mit der Aufstellung der Entgelte übereinstimmt. Die Pflegekasse zahlt ihren Betrag mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Heim (§ 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Maßgebend ist die Höhe, die ihr Leistungsbescheid nennt, auch wenn er noch nicht bestandskräftig ist (§ 87a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Den Leistungszuschlag zahlt sie ebenfalls an das Heim, das der Bewohnerin nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt (§ 43c Satz 8 und 9 SGB XI). Wie Sie die Rechnung später Posten für Posten prüfen, beschreibt der Wegweiser bei der ersten Heimrechnung.
Unterkunft, Verpflegung, InvestitionskostenDiese Beträge muss der Vertrag getrennt ausweisen, die Investitionskosten als gesondert berechenbaren Posten (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 WBVG mit § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Die Bewohnerin trägt sie selbst, die Pflegekasse beteiligt sich daran nicht, auch nicht über den Leistungszuschlag. Das Heim muss alle Entgelte nach einheitlichen Grundsätzen für alle Bewohner bemessen. Unterschiede sind nur zulässig, wo öffentliche Förderung oder Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger sie begründen (§ 7 Abs. 3 WBVG).
GesamtentgeltVergleichen Sie die Summe mit dem Gesamtentgelt in der schriftlichen Information vor dem Vertrag und mit der Leistungs- und Preisvergleichsliste der Pflegekasse. Bezieht die Bewohnerin Leistungen der Pflegekasse, gilt das Entgelt, das das Heim mit den Pflegekassen vereinbart hat, als vereinbart und angemessen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Über die Höhe lässt sich dann nicht verhandeln. Prüfen können Sie aber, ob der Vertrag genau diese Beträge nennt.
Zahlungsweise und LastschriftErteilen Sie das Lastschriftmandat für das Konto der Bewohnerin. Als Betreuer müssen Sie ihr Vermögen getrennt von Ihrem eigenen halten (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Bevollmächtigter schulden Sie auf Verlangen Rechenschaft (§ 666 BGB), und Zahlungen, die über Ihr eigenes Konto laufen, lassen sich später nur mühsam belegen. Reichen Rente und Erspartes absehbar nicht, stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege, bevor Rückstände entstehen. Der Ratgeber zum Antrag auf Hilfe zur Pflege beschreibt die Schritte.
AbwesenheitBleibt die Bewohnerin mehr als drei Tage fort, zum Beispiel für eine Behandlung im Krankenhaus, muss sich das Heim ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 WBVG). Bei Bewohnern mit Leistungen der Pflegekasse richtet sich die Höhe nach dem Rahmenvertrag des Landes (§ 7 Abs. 5 Satz 3 WBVG mit § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI). Steht im Vertrag eine eigene Pauschale, prüfen Sie, ob sie mit diesem Rahmenvertrag übereinstimmt.

Erhöhungen des Entgelts

Klausel über EntgelterhöhungenEin Heim kann eine Erhöhung nur verlangen, wenn sich die Berechnungsgrundlage verändert, und muss sie schriftlich und begründet mitteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WBVG). Wirksam wird sie erst mit der Zustimmung der Bewohnerin, auch wenn sie Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe erhält. Eine Klausel, die dem Heim ein Recht zur einseitigen Erhöhung gibt, ist unwirksam. So hat der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen einen Heimträger entschieden (Urteil vom 12. Mai 2016, III ZR 279/15, Leitsätze a bis c). Eine solche Klausel müssen Sie also nicht streichen lassen, aber Sie wissen nach der Unterschrift, dass das Heim sich darauf nicht berufen kann.
Zustimmung durch ZahlungDie Zustimmung muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Nach derselben Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann sie auch darin liegen, dass das erhöhte Entgelt gezahlt oder die Möglichkeit zur Kündigung wegen der Erhöhung nicht genutzt wird (Randnummer 31). Bei jeder Erhöhung muss das Heim rechtzeitig Gelegenheit geben, seine Angaben durch Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG). Geht es um gestiegene Investitionskosten, soll die Zustimmung nach derselben Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst fallen, wenn ausreichend Zeit war, die Angaben des Heims zu prüfen: ob die Kosten betrieblich nötig sind und ob öffentliche Förderung abgezogen ist (Randnummer 38). Für Sie folgt daraus: Läuft eine Lastschrift, bucht das Heim den erhöhten Betrag womöglich ab, bevor Sie geprüft haben. Wollen Sie die Unterlagen zuerst einsehen, teilen Sie das dem Heim schriftlich mit, bevor der erste erhöhte Betrag fällig ist. Fällig wird er frühestens, wenn seit dem Eingang des begründeten Verlangens bei der Bewohnerin vier Wochen vergangen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG).
Vordruck „Einverständnis“ zur ErhöhungViele Heime legen dem Erhöhungsschreiben ein Blatt zum Unterschreiben bei. Wer dort unterschreibt, dass er mit der Erhöhung einverstanden ist, gibt damit eine Zustimmung ab. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Streit zwischen einem Heimträger und einem Verband zum Schutz älterer Menschen entschieden (Urteil vom 30. Oktober 2025, 20 U 48/24, Randnummer 54, Revision nicht zugelassen). Die Anforderungen an die Begründung einer Erhöhung hielt das Gericht für nicht hoch, schlagwortartige Angaben zu den Kostenblöcken genügten dort. Für die Einzelheiten verwies es auf das Recht zur Einsicht in die Kalkulationsunterlagen (Randnummern 51 bis 53). Unterschreiben Sie ein solches Blatt deshalb erst, wenn Sie die Unterlagen gesehen haben oder bewusst darauf verzichten.

Sicherheiten und Erklärungen von Angehörigen

Kaution oder andere SicherheitEine Sicherheit darf das Heim nur verlangen, wenn der Vertrag sie vorsieht, und höchstens in Höhe des doppelten Monatsentgelts (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG). Eine Geldsumme darf die Bewohnerin in drei gleichen Monatsraten zahlen, die erste zu Beginn. Das Heim muss das Geld getrennt von seinem Vermögen für sie einzeln bei einer Bank anlegen, und die Zinsen stehen ihr zu (§ 14 Abs. 3 WBVG). Auf ihr Verlangen genügt auch die Bürgschaft oder Garantie einer Bank (§ 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Erhält die Bewohnerin von der Pflegekasse Leistungen der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege oder vom Sozialamt Hilfe in einer Einrichtung, ist jede Sicherheit ausgeschlossen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG). Ist trotzdem eine Kaution vereinbart und gezahlt, fordern Sie sie schriftlich zurück.
Mithaftung, Bürgschaft, Kostenübernahme durch AngehörigeManche Vertragsunterlagen enthalten ein eigenes Blatt, auf dem ein Angehöriger erklären soll, für die Heimkosten einzustehen, als Bürge, als Mitschuldner oder als jemand, der die Kosten übernimmt. Eine solche Unterschrift leisten Sie im eigenen Namen. Sie verpflichtet Sie persönlich, mit Ihrem eigenen Geld, und das auch dann, wenn später das Sozialamt die Kosten übernehmen könnte. Für eine Bürgschaft genügt nach dem Gesetz schon die schriftliche Erklärung (§§ 765, 766 BGB). Für den Heimvertrag selbst ist eine solche Erklärung nicht nötig, denn er kommt mit Ihrer Unterschrift als Vertreter zwischen dem Heim und der Bewohnerin zustande (§ 164 Abs. 1 BGB). Ob und wieweit die Grenzen für Sicherheiten im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auch solche Erklärungen erfassen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie ein solches Blatt deshalb prüfen, bevor Sie es unterschreiben, und nehmen Sie es dafür aus dem Termin mit.

Anlagen, Einwilligungen und Nachlass

Einwilligung in Bettgitter, Gurte oder ähnliche MaßnahmenLiegt den Unterlagen ein Vordruck bei, mit dem Sie im Voraus in Bettgitter, Gurte oder beruhigende Medikamente einwilligen sollen, unterschreiben Sie ihn nicht zusammen mit dem Vertrag. Ihre Einwilligung als Bevollmächtigter setzt eine schriftliche Vollmacht voraus, die diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Als Betreuer brauchen Sie dafür einen eigens angeordneten Aufgabenbereich (§ 1815 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sollen sie über längere Zeit oder regelmäßig eingesetzt werden, braucht Ihre Einwilligung in beiden Fällen die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 und 5 BGB). Eine pauschale Einwilligung beim Einzug ersetzt diese Prüfung im Einzelfall nicht. Wie das Verfahren abläuft, beschreibt der Ratgeber zu freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Schweigepflicht, Datenschutz, FotosErklärungen über die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht, über die Weitergabe von Daten oder über Fotos betreffen persönliche Angelegenheiten der Bewohnerin. Unterschreiben Sie sie nur, soweit Ihre Vollmacht oder Ihr Aufgabenbereich das umfasst, und richten Sie sich nach ihren Wünschen. Als Betreuer müssen Sie diese Wünsche feststellen und ihnen entsprechen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (§ 1821 Abs. 2 bis 4 BGB). Als Bevollmächtigter richten Sie sich nach den Weisungen, die Ihnen die Person gegeben hat. Liegt der Vollmacht ein Auftrag zugrunde (§ 662 BGB), dürfen Sie davon nur unter den Voraussetzungen des § 665 BGB abweichen. Kann sie selbst noch entscheiden, unterschreibt sie selbst.
Regelung zum Nachlass im ZimmerDer Vertrag endet zwar mit dem Tod der Bewohnerin, die Bestimmungen über Sachen, die sich im Zimmer oder in der Verwahrung des Heims befinden, bleiben aber wirksam (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 WBVG). Lesen Sie diese Klausel deshalb schon jetzt: wer die Sachen abholen darf, in welcher Frist das Zimmer geräumt sein soll und was das Heim mit Sachen tut, die niemand abholt. Für Bewohner mit Leistungen der Pflegeversicherung darf das Heim über den Sterbetag hinaus kein Entgelt verlangen, auch nicht für die Zeit der Räumung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI). Wer nach dem Tod für die Sachen zuständig ist, regeln die Vollmacht und das Erbrecht, dazu der Ratgeber zur Vollmacht nach dem Tod.

Nach der Unterschrift

  • Vertrag, Anlagen, Information vor dem Vertrag und eine Kopie Ihrer Vollmacht oder Bestellungsurkunde zusammen ablegen.Bei einer Kündigung, einer Erhöhung oder einem Streit über eine Rechnung kommt es auf den Wortlaut dieser Unterlagen an. Als Bevollmächtigter brauchen Sie sie auch für Ihre Rechenschaft (§ 666 BGB), als Betreuer für Bericht und Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht.
  • Die ersten zwei Wochen nach Beginn des Vertrags im Blick behalten.In dieser Zeit darf die Bewohnerin ohne Frist kündigen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WBVG). Zeigt sich schon in den ersten Tagen, dass das Haus nicht passt, kündigen Sie schriftlich, damit sich der Zugang belegen lässt.
  • Als Betreuer dem Betreuungsgericht den Umzug mitteilen.Der Umzug ins Heim ist eine wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse, die Sie dem Gericht unverzüglich mitteilen müssen (§ 1864 Abs. 2 Satz 1 BGB), ohne auf den nächsten Jahresbericht zu warten.
  • Der Pflegekasse den Einzug mitteilen und den Bescheid für die vollstationäre Pflege abwarten.Die Pflegekasse zahlt ihre Leistungen für die Pflege im Heim unmittelbar an das Heim (§ 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Fehlt der Bescheid noch, kann das Heim die Kosten zunächst der Bewohnerin in Rechnung stellen. Lebte sie vorher bereits mit Leistungen der Pflegekasse in einem anderen Pflegeheim, nennen Sie Heim und Pflegekasse diese Zeit, denn sie zählt für die Stufe des Leistungszuschlags mit.

Häufige Fehler und was sie auslösen

  • Unterschrift ohne Hinweis auf die Vertretung.Ist nicht erkennbar, dass Sie für die Bewohnerin handeln, werden Sie selbst Vertragspartner und schulden die Heimkosten aus eigenem Geld (§ 164 Abs. 2 BGB).
  • Unterschrift mit einer Vollmacht, die den Vertrag nicht deckt.Deckt etwa eine Vollmacht nur die Gesundheit, handeln Sie ohne Vertretungsmacht und können persönlich haften, wenn der Vertrag nicht genehmigt wird (§ 179 BGB).
  • Eine Kostenübernahme oder Bürgschaft „nur der Form halber“ mit unterschrieben.Die Erklärung verpflichtet Sie persönlich, unabhängig vom Heimvertrag (§§ 765, 766 BGB).
  • Die Aufforderung des Heims zur Genehmigung liegen gelassen.Hat die Bewohnerin selbst unterschrieben und erklären Sie sich nicht binnen zwei Wochen, gilt die Genehmigung als verweigert (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WBVG mit § 108 Abs. 2 BGB). Für die Zukunft fehlt dann ein wirksamer Vertrag.
  • Eine Erhöhung bezahlt, bevor die Unterlagen geprüft sind.Die Zahlung kann als Zustimmung gelten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016, III ZR 279/15, Randnummer 31). Ob sich die Erhöhung danach noch bestreiten lässt, hängt vom Einzelfall ab. Teilen Sie deshalb vor der Zahlung schriftlich mit, dass Sie zuerst prüfen.
  • Eine Kaution gezahlt, obwohl die Pflegekasse für den Heimplatz leistet.Von diesen Bewohnern darf das Heim keine Sicherheit verlangen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG). Fordern Sie den Betrag schriftlich zurück.
  • Geld der Bewohnerin auf das eigene Konto genommen und die Heimkosten von dort bezahlt.Als Betreuer verstoßen Sie damit gegen die Pflicht, ihr Vermögen getrennt von Ihrem eigenen zu halten (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Bevollmächtigter erschwert es Ihre Rechenschaft (§ 666 BGB). Haben Sie Heimkosten aus Ihrem eigenen Geld vorgestreckt, ist das kein Verstoß gegen die Trennung. Als Betreuer können Sie dafür Ersatz verlangen (§ 1877 Abs. 1 Satz 1 BGB), als Bevollmächtigter in der Regel nach § 670 BGB, wenn der Vollmacht ein Auftrag zugrunde liegt.
Wichtig
  • Diese Ausfüllhilfe beschreibt die Teile eines Heimvertrags. Ob eine einzelne Klausel in dem Vertrag, der Ihnen vorliegt, wirksam ist, etwa zu einer Mithaftung, einem Entgelt vor dem Einzug oder zur Räumung des Zimmers, klären Sie im Einzelfall. Rat geben die Pflegestützpunkte, wo das Land sie eingerichtet hat (§ 7c SGB XI), die Betreuungsbehörde, ein Betreuungsverein, die Heimaufsicht oder ein Rechtsanwalt.
  • Heimaufsicht, Mitwirkung der Bewohner und Einsicht in Prüfberichte regelt jedes Land in einem eigenen Gesetz. Den Vertrag selbst regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes einheitlich für alle Länder.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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