Die Hinweiskarte sagt Fremden, dass es Vorsorgedokumente gibt und wen sie anrufen sollen. Die Notfallmappe gibt Ihrer Vertrauensperson danach alles in die Hand, was sie in den ersten Tagen braucht.
Füllen Sie die Felder handschriftlich aus. Die Liste zeigt, was in die Mappe gehört.
Beides hat einen rechtlichen Grund. Ihre Vertrauensperson braucht im Alltag die Vollmachtsurkunde im Original, denn nur auf die vorgelegte Urkunde darf sich ein Dritter verlassen (§ 172 Abs. 1 BGB), und ohne sie kann er ihre Erklärung zurückweisen (§ 174 Satz 1 BGB). Von sich aus erfährt sie aber nicht, dass sie gebraucht wird. Das Zentrale Vorsorgeregister gibt nur Gerichten und, für eine dringende Behandlung, Ärztinnen und Ärzten Auskunft (§ 78b Abs. 1 Bundesnotarordnung). Die eingetragenen Bevollmächtigten benachrichtigt es seit dem 1. Oktober 2026 nicht mehr von der Eintragung. Die Karte sorgt dafür, dass Ihre Vertrauensperson im Ernstfall gerufen wird, und die Mappe dafür, dass sie danach findet, was sie braucht.
Die Hinweiskarte für Ihre Geldbörse
Name, Vorname
Geburtsdatum und Geburtsort
Anschrift
Vorgesorgt mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (Nichtzutreffendes streichen)
Die Originale liegen bei oder an folgendem Ort
Name und Telefon der Vertrauensperson, die zuerst angerufen werden soll
Name und Telefon einer zweiten Vertrauensperson
Name und Telefon der Hausarztpraxis
Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen: ja / nein (Nichtzutreffendes streichen)
Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen: ja / nein (Nichtzutreffendes streichen)
Nur bei Verheirateten: Widerspruch gegen die Vertretung durch den Ehegatten erklärt und eingetragen: ja / nein (Nichtzutreffendes streichen)
Hinweis auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert: ja / nein (Nichtzutreffendes streichen)
Stand der Karte (Datum)
So verwenden Sie die Karte
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz rät, die Karte bei den Ausweispapieren zu tragen, damit Ihre Vertrauensperson im Ernstfall schnell benachrichtigt werden kann. Die Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister erhalten nur Gerichte und, wenn es um eine dringende Behandlung geht, Ärzte. Ihre Vertrauensperson erfährt deshalb oft erst durch die Karte, dass sie gebraucht wird.
Amtliche Hinweiskarten zum Ausschneiden gibt es beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz auf der Rückseite der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am Ende der Broschüre „Betreuungsrecht“ und beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen als eigenes Faltblatt. Die Karten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen raten, möglichst genau einzutragen, wer Zugang zu den Originalen hat. Auch das Zentrale Vorsorgeregister stellt nach der Eintragung einen persönlichen ZVR-Ausweis aus, auf dem die Kontaktdaten von zwei Vertrauenspersonen Platz haben. Liegt er der Eintragungsbestätigung nicht bei, fragen Sie beim Register danach.
Seit dem 1. Oktober 2026 kann das Register zu Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung auch eine elektronische Abschrift aufnehmen. Den Antrag dafür stellt ein zugelassener Nutzer, etwa eine Notarin oder ein Notar, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, ein Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde (§ 78a Abs. 2 Satz 2 Bundesnotarordnung, § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Vorsorgeregister-Verordnung). Den Inhalt sehen außer Ihnen nur der Nutzer, den Sie beauftragt haben, und die Stellen, die Auskunft aus dem Register erhalten. Ihre Vertrauensperson gehört nicht dazu, und gegenüber Bank oder Behörde ersetzt die Abschrift die Urkunde nicht. Die Karte bleibt deshalb auch nach einer Eintragung mit Abschrift nötig.
Haben Sie als verheiratete Person der Vertretung durch Ihren Ehegatten in Gesundheitsfragen widersprochen, wirkt der Widerspruch nur, wenn Ihr Ehegatte oder der behandelnde Arzt davon weiß (§ 1358 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BGB). Ärzte können den Widerspruch im Register abfragen, wenn er dort eingetragen ist. Die Zeile auf der Karte macht ihn auch dort sichtbar, wo niemand abfragt.
Erneuern Sie die Karte, sobald sich eine Telefonnummer ändert oder Sie eine andere Vertrauensperson wählen. Wählen Sie eine andere Vertrauensperson, melden Sie das auch dem Zentralen Vorsorgeregister, in der Regel als Widerruf mit dem Formular „TW“ oder „W“ und als neue Eintragung mit dem Formular „P“. So finden Betreuungsgericht und Klinik dort dieselbe Person wie auf Ihrer Karte.
Notfallmappe, erster Teil mit Ihren Vorsorgedokumenten
- Kopie der Vorsorgevollmacht mit dem Vermerk, wo das Original liegt.Die Vollmacht nach dem Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wirkt nur, wenn Ihre Vertrauensperson das Original vorlegen kann. Die Kopie in der Mappe zeigt ihr, was sie darf, und der Vermerk, wo sie das Original holt. Wer eine Vollmacht in Händen hat und von einem Betreuungsverfahren erfährt, muss das Betreuungsgericht ohne schuldhaftes Zögern davon in Kenntnis setzen; auf Verlangen des Gerichts legt sie eine Abschrift vor (§ 1820 Abs. 1 BGB). Mit der Kopie aus der Mappe kann Ihre Vertrauensperson das sofort erledigen. Das Gericht prüft dann, ob neben der Vollmacht überhaupt ein Betreuer erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 BGB).
- Angabe, bei welcher Bank oder Sparkasse Sie eine Konto- und Depotvollmacht erteilt haben, mit Datum.Eine Konto- und Depotvollmacht wird bei der Bank selbst erteilt und dort hinterlegt. Ihre Vertrauensperson muss also wissen, bei welcher Bank sie gilt. Widerrufen Sie sie, teilen Sie das der Bank nach dem Hinweis des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall unverzüglich schriftlich mit.
- Betreuungsverfügung im Original oder Hinweis, wo sie liegt.Wer eine Betreuungsverfügung besitzt und von einem Betreuungsverfahren erfährt, muss sie nach § 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB dem Betreuungsgericht übermitteln. Liegt sie in der Mappe, kann Ihre Vertrauensperson das sofort tun.
- Kopie der Patientenverfügung, dazu die schriftlichen Wertvorstellungen und eine ärztliche Bestätigung, falls vorhanden.
- Eintragungsbestätigung des Zentralen Vorsorgeregisters mit der Registernummer; bei Eintragungen vor dem 9. September 2019 genügt auch die Buchungsnummer.Die Nummer wird für jede spätere Änderung gebraucht.
- Liste, wer welches Exemplar der Vollmacht hat, mit Datum der Übergabe.Bei einem Widerruf fordern Sie nach den Hinweisen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz alle ausgehändigten Urkunden zurück. Diese Liste zeigt, wo sie sind.
- Bei Verheirateten, falls erklärt: Kopie des Widerspruchs gegen die Vertretung durch den Ehegatten und die Bestätigung seiner Eintragung im Register.Das Register nimmt solche Widersprüche nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesnotarordnung auf.
Notfallmappe, zweiter Teil zu Gesundheit und Pflege
- Aktueller Medikationsplan.Wer gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwendet, hat nach § 31a SGB V Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Fragen Sie in der Hausarztpraxis danach. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz rät bei schwerer Erkrankung, die aktuelle Medikation und bereitliegende Notfallmedikamente auf einem gesonderten Blatt zur Patientenverfügung zu legen.
- Name und Telefon der Hausarztpraxis und der Fachärztinnen und Fachärzte, bei denen Sie in Behandlung sind.
- Name der Krankenkasse und Versichertennummer, bei privater Versicherung auch die Versicherungsnummer.
- Vermerk, ob auf Ihrer Gesundheitskarte Notfalldaten gespeichert sind.Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte sind freiwillig. Die Notfalldaten können Befunde und Angaben zur Medikation enthalten. Die Arztpraxis legt sie auf Ihren Wunsch an.
- Bekannte Allergien, dazu der Impfausweis und Ausweise für Implantate wie einen Herzschrittmacher.
- Vermerk zu Ihrer Erklärung zur Organspende, ob auf einem Ausweis oder im Organspende-Register.Erklärungen im Organspende-Register gibt es seit 2024. Das Register führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- Bescheid über den Pflegegrad mit Name der Pflegekasse, Kontakt des Pflegedienstes und des Hausnotrufs, falls vorhanden.
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid über den Grad der Behinderung, falls vorhanden.
Notfallmappe, dritter Teil zu Wohnung, Geld und Verträgen
- Name und Telefon der Vermieterin oder des Vermieters, bei Eigentum der Hausverwaltung.
- Wer die Wohnung und den Briefkasten aufschließen kann.
- Wer Ihre Haustiere versorgt, mit Telefon, dazu die Tierarztpraxis.
- Ihre Bankverbindungen mit Name der Bank und IBAN, ausdrücklich ohne PIN und ohne Passwörter.
- Rentenversicherungsträger und Versicherungsnummer, bei Berufstätigen Name und Telefon des Arbeitgebers.
- Versicherungen mit Gesellschaft und Vertragsnummer, etwa eine private Pflegezusatzversicherung.
- Daueraufträge und Verträge mit laufenden Kosten, etwa für Strom oder Telefon.
- Ort, an dem die Liste Ihrer Online-Konten liegt. Die Liste enthält keine Passwörter.
- Ort, an dem Ihr Testament und schriftliche Wünsche zur Bestattung liegen, falls es sie gibt.Ein eigenhändiges Testament, das nicht beim Nachlassgericht verwahrt wird, muss jeder, der es in Händen hat, nach dem Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Liegt es in der Mappe, trifft diese Pflicht Ihre Vertrauensperson. Wünsche zur Bestattung legen Sie besser getrennt vom Testament ab, weil ein Testament oft erst nach der Beerdigung eröffnet wird.
- Gläubiger und laufende Kredite, mit Vertragsnummer, falls es sie gibt.Die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München rät Bevollmächtigten, offene Forderungen zu erfassen und vor einer Zahlung zu prüfen, ob sie wirksam entstanden sind. Eine vollständige Liste in der Mappe erspart diese Suche.
Wer die Mappe kennt
Die Notfallmappe liegt an folgendem Ort
Diese Personen wissen, wo die Mappe liegt
Zuletzt durchgesehen am
Wichtig- Legen Sie Originale nur dann in die Mappe, wenn Ihre Vertrauensperson die Mappe im Ernstfall auch erreicht. Sonst gehört dort eine Kopie hinein und der Vermerk, wo das Original liegt.
- In die Notfallmappe gehören weder Geheimzahlen noch Passwörter. Sie liegt an einem bekannten Ort, und wer sie findet, soll damit kein Konto öffnen können. Zugangsdaten, die Ihre Vertrauensperson finden soll, bewahren Sie getrennt an einem sicheren Ort auf.
- Die Mappe enthält Gesundheitsdaten und Kontoverbindungen. Bewahren Sie sie so auf, dass Besucher, Handwerker oder Pflegekräfte sie nicht zufällig finden, und sagen Sie nur den Menschen, die sie im Ernstfall brauchen, wo sie liegt.
- Sehen Sie die Mappe einmal im Jahr durch und immer dann, wenn sich Vollmacht, Patientenverfügung, Bevollmächtigte, Ärzte oder Medikamente ändern. Ein veralteter Vermerk, etwa zu einer widerrufenen Vollmacht, führt Ihre Vertrauensperson in die falsche Richtung.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- Bayerisches Staatsministerium der Justiz: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage, mit Hinweiskarte auf der Umschlagrückseite (PDF) (justiz.bayern.de, neues Fenster)
- Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: Hinweiskarte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung (PDF) (broschuerenservice.land.nrw, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre „Betreuungsrecht“ (bmjv.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre „Betreuungsrecht“ mit Informationskarte (PDF) (bmjv.de, neues Fenster)
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Formulare (vorsorgeregister.de, neues Fenster)
- § 1816 BGB: Auswahl des Betreuers, Betreuungsverfügung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 31a SGB V: Medikationsplan (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 358 SGB V: Elektronische Notfalldaten und elektronischer Medikationsplan (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesministerium für Gesundheit: Organ- und Gewebespenderegister (bundesgesundheitsministerium.de, neues Fenster)
- § 78a Bundesnotarordnung: Zentrales Vorsorgeregister (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 78b Bundesnotarordnung: Auskunft aus dem Register (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 238: Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung (recht.bund.de, neues Fenster)
- § 172 BGB: Vollmachtsurkunde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1358 BGB: Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2259 BGB: Ablieferungspflicht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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