Telefon089 2154679-54Soforthilfe kostenfreieErstberatung

Recht nützlich · Vorlage · Vorsorge treffen

Liste der Online-Konten zum Ausfüllen

Eine Vorlage, in der Sie Ihre Online-Konten und Geräte festhalten, damit Ihre Vertrauensperson sie im Ernstfall findet, ohne dass Passwörter auf der Liste stehen.

Zur Frage im Wegweiser „Vorsorge treffen“

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Auf diesen Blättern halten Sie Ihre Online-Konten fest und Ihre Wünsche für jedes einzelne. Passwörter stehen nicht darauf. Sie bewahren sie getrennt an einem sicheren Ort auf, den Ihre Vertrauensperson kennt. Beim Online-Banking und bei Behörden nutzt Ihre Vertrauensperson trotzdem einen eigenen Zugang, der sie als bevollmächtigt ausweist.

Drucken Sie das Blatt für die Konten so oft aus, wie Sie es brauchen, und beginnen Sie mit Ihrem E-Mail-Postfach und Ihrem Smartphone.

Rechtlich hängt alles an der Vollmacht. Ihre Vertrauensperson handelt bei jedem Anbieter in Ihrem Namen, und das wirkt nur, soweit ihre Vertretungsmacht reicht (§ 164 Abs. 1 BGB). Die elektronische Post und Ihre Konten sollten deshalb in der Vollmacht ausdrücklich genannt sein. Für einen gerichtlich bestellten Betreuer verlangt das Gesetz sogar, dass das Betreuungsgericht die Entscheidung über Telekommunikation und elektronische Kommunikation und über die Post eigens anordnet (§ 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BGB). Für die Vollmacht gibt es keine solche Vorschrift. Die amtlichen Formulare führen den Bereich aber gesondert auf, damit ein Anbieter die Befugnis ohne Auslegung erkennt.

Die Liste hat zwei Aufgaben. Solange Sie leben und nicht selbst handeln können, zeigt sie Ihrer Vertrauensperson, welche Konten es gibt und was mit ihnen geschehen soll. Nach Ihrem Tod gehen die Verträge mit den Anbietern grundsätzlich auf Ihre Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB), und dieselbe Liste hilft dann den Erben.

Bevor Sie beginnen

  • Auf diese Liste kommen keine Passwörter und keine Geheimzahlen.Die Liste soll Ihrer Vertrauensperson einen Überblick geben und darf deshalb an einem bekannten Ort liegen. Die Passwörter liegen getrennt davon an einem sicheren Ort. Bei Banken und Behörden braucht Ihre Vertrauensperson einen eigenen Zugang oder die Vollmacht.
  • Das E-Mail-Postfach steht als erstes Konto auf der Liste.Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nennt das Passwort für das private E-Mail-Postfach als besonders wichtig, weil sich über das Postfach viele andere Passwörter zurücksetzen und neu vergeben lassen. Schützen Sie dieses Passwort deshalb besonders gut.
  • Für Ihre Konten mit zweitem Faktor haben Sie geprüft, ob Sie einen weiteren zweiten Faktor einrichten können, damit Sie selbst den Zugang nicht verlieren.Wer den zweiten Faktor verliert, verliert nach dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Regel auch den Zugang zum Dienst. Es rät, wenn möglich mehrere zweite Faktoren zu hinterlegen.
  • Wenn Sie einen Passwortmanager nutzen, sichern Sie ihn für sich selbst ab, und das Masterpasswort kommt nicht auf diese Liste.Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weist darauf hin, dass einige Passwortmanager einen Wiederherstellungsschlüssel zum Ausdrucken anbieten, der an einem sicheren Ort aufbewahrt werden soll. Es empfiehlt außerdem ein unabhängiges Backup, etwa durch einen Export der Passwörter. Beides dient Ihrem eigenen Zugang.
  • Die Geheimzahl Ihres Personalausweises steht nirgends, auch nicht auf dieser Liste.Nach § 27 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes müssen Sie zumutbare Maßnahmen treffen, damit keine andere Person die Geheimnummer erfährt. Sie ist auch nicht für die Vertrauensperson gedacht.
  • Für das Online-Banking ist mit der Bank geklärt, ob Ihre Vertrauensperson dort einen eigenen Zugang erhält.Die Konto- und Depotvollmacht, die mit der Kreditwirtschaft abgestimmt ist, berechtigt die bevollmächtigte Person ausdrücklich, für sich einen Zugang zum Online-Banking zu beantragen.
  • Sie haben in Ihrer Vollmacht nachgesehen, ob sie die elektronische Post und die digitalen Konten umfasst.In der Vollmacht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz steht die elektronische Post im fünften Abschnitt. Das Formular des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz hat dafür einen eigenen Abschnitt „Digitale Medien“.
  • Ihre Vertrauensperson kennt den Sperr-Notruf 116 116 für Bankkarten und Online-Banking.Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes raten, bei einem Verdacht auf Missbrauch den Zugang sofort über den Sperr-Notruf 116 116 sperren zu lassen. Die Bank ruft man danach über eine selbst herausgesuchte Nummer an, nie über einen Link oder eine Nummer aus einer verdächtigen E-Mail. Ihre Bank fragt nach diesen Hinweisen nie nach Ihren Zugangsdaten, Ihrer PIN oder Ihren TAN.

Ihre Geräte

Smartphone, Gerät und Telefonnummer
Wo liegt die PIN des Smartphones? (nur der sichere Ort, den Ihre Vertrauensperson kennt, nicht die PIN selbst)
Computer oder Laptop
Tablet oder weitere Geräte
Externe Festplatte oder Speicherdienst mit Sicherungskopien und Fotos
Was mit den Geräten geschehen soll
Bezahlte Programme und Dienste auf den Geräten, etwa Virenschutz oder Speicherplatz, mit jährlicher oder halbjährlicher Abbuchung

Für jedes Konto ein Eintrag (Blatt mehrfach ausdrucken)

Name des Dienstes und Internetadresse
Benutzername oder die E-Mail-Adresse, mit der Sie sich anmelden, ausdrücklich ohne Passwort
Was mit dem Konto geschehen soll (weiterführen, Inhalte sichern, kündigen oder löschen)
Eigener Zugang für Ihre Vertrauensperson eingerichtet? Wie? (etwa Online-Banking mit der Konto- und Depotvollmacht, Behördenportal mit eigenem Nutzerkonto und Vertretungsfunktion oder eine Einstellung des Dienstes für eine Vertrauensperson). Sonst: Anbieter mit der Vollmacht anschreiben

Konten, an die viele zuerst nicht denken

  • Zweite und ältere E-Mail-Adressen, die noch bei anderen Diensten als Anmeldung hinterlegt sind.
  • Konten bei Behörden, etwa das Nutzerkonto des Bundes für Verwaltungsleistungen oder „Mein ELSTER“ für die Steuererklärung.Behördenkonten sind oft an Ihre eigene Identität gebunden, zum Beispiel an die Online-Ausweisfunktion. Ihre Vertrauensperson handelt dort deshalb in der Regel über die Vollmacht und ein eigenes Nutzerkonto, nicht mit Ihren Daten.
  • Die App Ihrer Krankenkasse und die elektronische Patientenakte.Fragen Sie Ihre Krankenkasse, wie Sie für die elektronische Patientenakte eine Vertretung einrichten. Nach dem Bundesministerium für Gesundheit können Sie in der App der Kasse bis zu fünf Vertretungspersonen bestimmen. Wer die App nicht nutzen kann oder will, lässt sich von der Ombudsstelle beraten, die jede Krankenkasse für die elektronische Patientenakte einrichten muss, wie sich Zugriffe ohne App regeln lassen (§ 342a Abs. 1 SGB V). Von Ihnen bestimmte Vertreter können Ihre Rechte in der Akte wahrnehmen (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. p SGB V).
  • Zahlungsdienste und Einkaufskonten mit hinterlegter Karte oder Kontoverbindung.
  • Abonnements für Zeitungen, Musik oder Filme, die monatlich abgebucht werden.
  • Speicherdienste mit Fotos und Dokumenten, die nur dort und nicht auf einem Gerät liegen.
  • Messenger und soziale Netzwerke, bei denen Sie festlegen möchten, ob das Profil bestehen bleibt.
  • Kundenportale von Versicherung, Strom- oder Mobilfunkanbieter, über die Rechnungen nur noch elektronisch kommen.
  • Behördenpostfächer, über die Sie Bescheide elektronisch abrufen, weil Sie der Behörde dafür Ihre Einwilligung gegeben haben.Ein Sozialleistungsbescheid, den eine Behörde mit Ihrer Einwilligung zum Abruf bereitstellt, gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2a SGB X). Von da an läuft die Frist für den Widerspruch, auch wenn niemand das Postfach öffnet. Halten Sie deshalb fest, welche Stellen Ihnen so schreiben. Ihre Vertrauensperson kann dort die Vollmacht vorlegen und darum bitten, dass Bescheide künftig an sie gehen.

So bekommt Ihre Vertrauensperson einen eigenen Zugang

Beim Online-Banking und bei Behörden, auch beim Finanzamt, meldet sich Ihre Vertrauensperson nicht mit Ihren Zugangsdaten an, selbst wenn sie diese kennt. Sonst entstünde der Eindruck, Sie selbst handelten, und nicht eine Person mit Ihrer Vollmacht. Ihre Vertrauensperson braucht dort deshalb einen eigenen Zugang, der sie als bevollmächtigt ausweist.

Beim Online-Banking berechtigt die Konto- und Depotvollmacht, die mit der Kreditwirtschaft abgestimmt ist, die bevollmächtigte Person ausdrücklich, für sich einen eigenen Zugang zu beantragen. Fragen Sie Ihre Bank, wie sie das umsetzt, solange Sie selbst noch mitwirken können.

Bei Behördenportalen klären Sie, ob das Portal eine Vertretung vorsieht. Dann richtet Ihre Vertrauensperson ein eigenes Nutzerkonto ein und handelt darüber für Sie. Behördenkonten sind oft an Ihre eigene Identität gebunden, zum Beispiel an die Online-Ausweisfunktion, und sind deshalb nicht für eine andere Person gedacht.

Bei den übrigen Diensten, etwa beim E-Mail-Postfach, bei sozialen Netzwerken oder beim Einkaufen im Internet, klären Sie, ob der Dienst eine Funktion für Vertrauenspersonen anbietet. Gibt es keine solche Funktion, nutzt Ihre Vertrauensperson die getrennt hinterlegten Zugangsdaten, soweit Ihre Vollmacht das erlaubt, oder sie wendet sich mit der Vollmacht an den Anbieter.

Wenn Ihre Vertrauensperson die Liste braucht

Ihre Vertrauensperson geht die Konten am besten in der Reihenfolge der Liste durch: zuerst das E-Mail-Postfach und das Smartphone, weil dort die Nachrichten der übrigen Anbieter ankommen, dann Bank und Behörden, dann Verträge mit laufenden Kosten. Bei jedem Anbieter legt sie die Vollmacht vor und erklärt, was nach Ihrem Wunsch geschehen soll. Für eine Kündigung gilt dasselbe wie bei Verträgen auf Papier: Legt die Vertrauensperson keine Vollmachtsurkunde vor, darf der Anbieter die Kündigung unverzüglich zurückweisen, und sie ist dann unwirksam (§ 174 Satz 1 BGB). Fragen Sie deshalb vorher, in welcher Form der Anbieter die Vollmacht sehen will.

Die Vertrauensperson handelt dabei nicht nach eigenem Gutdünken. Beruht die Vollmacht auf einem Auftrag (§ 662 BGB), wie es bei einer Vorsorgevollmacht ohne andere Absprache üblich ist, hat sie im Verhältnis zu Ihnen Ihre Wünsche umzusetzen, Ihnen auf Verlangen Auskunft zu geben und nach Erledigung Rechenschaft abzulegen. Was sie dabei erlangt, etwa Erstattungen oder Guthaben, gibt sie heraus (§§ 665 bis 667 BGB). Ihre Einträge in der Spalte „Was mit dem Konto geschehen soll“ sind deshalb mehr als eine Gedächtnisstütze. Sie zeigen später, wenn etwa Erben nachfragen, dass die Vertrauensperson so gehandelt hat, wie Sie es wollten.

Nach Ihrem Tod gehen die Verträge mit den Anbietern grundsätzlich auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17, für ein Konto in einem sozialen Netzwerk entschieden. Die Mutter einer mit 15 Jahren gestorbenen Tochter verlangte als Miterbin Zugang zu deren Konto, das der Betreiber in einen Gedenkzustand versetzt hatte, um ihre Nachrichten lesen zu können. Der Senat gab ihr Recht: Der Nutzungsvertrag sei vererblich, und weder das Fernmeldegeheimnis noch der Datenschutz stünden dem Zugang der Erben entgegen. Das Urteil betrifft die Erben. Ob Ihre Vertrauensperson nach Ihrem Tod weiter handeln darf, hängt davon ab, ob Ihre Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Auch dann können die Erben sie widerrufen.

Wichtig
  • Schreiben Sie keine Passwörter oder Geheimzahlen auf diese Liste. Bewahren Sie die Zugangsdaten getrennt an einem sicheren Ort auf, den Ihre Vertrauensperson kennt. Beim Online-Banking und bei Behörden handelt sie trotzdem mit einem eigenen Zugang, der sie als bevollmächtigt ausweist.
  • Manche Anbieter haben eigene Einstellungen für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst handeln können. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz rät, sich bei den Anbietern über diese Möglichkeiten zu informieren.
  • Manche Anbieter verlangen nach dem Tod einen Erbschein oder eine Sterbeurkunde, bevor sie Zugang gewähren oder ein Konto schließen. Halten Sie in der Liste fest, ob Ihre Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll, damit Ihre Vertrauensperson und die Erben wissen, wer handeln kann.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

← Zur Frage im Wegweiser „Vorsorge treffen“

Anrufen089 2154679-54
SoforthilfeAnrufen: 089 2154679-54