Diese Liste ist für Menschen, die ihre eigene Patientenverfügung schreiben und vorher mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt besprechen möchten. Sie folgt dem Aufbau der Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Drucken Sie sie aus, kreuzen Sie die Fragen an, die Sie stellen möchten, und notieren Sie die Antworten gleich daneben.
Die Fragen sollen Ihnen Wissen verschaffen. Was Sie danach festlegen, entscheiden Sie selbst und in Ruhe.
Warum sich das Gespräch lohnt, ergibt sich aus § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bindend ist eine Patientenverfügung nur, soweit sie für Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe, die zur Zeit der Unterschrift noch nicht anstehen, im Einzelnen festlegt, ob Sie zustimmen oder sie ablehnen. Ihre Vertretung prüft später im Gespräch mit dem behandelnden Arzt, ob Ihre Festlegungen auf die dann eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffen (§ 1827 Abs. 1 Satz 1, § 1828 Abs. 1 BGB). Je genauer Sie Situationen und Maßnahmen benennen können, desto sicherer lässt sich diese Frage beantworten. Genau dafür brauchen Sie die medizinischen Antworten, die Ihnen dieses Gespräch gibt.
Vorgeschrieben ist eine ärztliche Beratung nicht. Das Gesetz verlangt für die Patientenverfügung nur die Schriftform, also Ihre eigenhändige Unterschrift (§ 1827 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB). Niemand darf die Errichtung zur Bedingung eines Vertragsschlusses machen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Das Bayerische Staatsministerium der Justiz weist aber darauf hin, dass ein Beratungsgespräch belegen kann, dass Sie Ihre Wünsche ernsthaft und im Bewusstsein ihrer Bedeutung niedergelegt haben. Fragen Sie bei der Terminvereinbarung, wie lange das Gespräch dauern darf und ob es Ihnen privat berechnet wird.
Bevor Sie den Termin vereinbaren
- Nehmen Sie das Muster mit, das Sie verwenden wollen, oder Ihren eigenen Entwurf, dazu die Liste Ihrer Medikamente und vorhandene Arztbriefe.Der Arzt kann Ihre Fragen dann am Wortlaut beantworten. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz warnt davor, im Formular über die vorgesehenen Wahlmöglichkeiten hinaus eigenhändig zu streichen oder Wesentliches hinzuzufügen, wenn das nicht auf einer ärztlichen Empfehlung beruht. Eine dadurch unklar oder widersprüchlich gewordene Verfügung kann im Ernstfall unbeachtlich sein.
- Bitten Sie die Person, die Sie bevollmächtigen wollen, zum Gespräch dazu, wenn Sie das möchten.Später erörtern Arzt und Vertreter die angezeigte Maßnahme gemeinsam und legen dabei Ihren Willen zugrunde (§ 1828 Abs. 1 und 3 BGB). Wer Ihre Gründe schon einmal gehört hat, kann sie in diesem Gespräch genauer wiedergeben. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz empfiehlt ausdrücklich, den künftigen Vertreter in die Vorausplanung einzubeziehen.
- Notieren Sie vorher, welche Erkrankungen Sie haben und welche Situation Ihnen am meisten Sorge macht.Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Verfügung vor allem auf diese Krankheit zu beziehen und mit dem Arzt über Verlauf, mögliche Komplikationen und Behandlungsmöglichkeiten zu sprechen.
Fragen zu den Situationen, für die Ihre Verfügung gelten soll
- Woran erkennen Ärzte, dass sich ein Mensch aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befindet?Diese Situation steht als erste in den Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Wer weiß, wie sie festgestellt wird, kann besser beurteilen, ob die eigenen Festlegungen dort passen.
- Was bedeutet „Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit“, wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, und wie lange kann diese Phase dauern?Die Textbausteine beschreiben diese Situation ausdrücklich auch für den Fall, dass der Tod noch nicht absehbar ist. Gerade dieser Zeitraum kann lang sein.
- Bei einer schweren Gehirnschädigung sollen nach den Textbausteinen zwei erfahrene Ärzte den Zustand einschätzen. Wie läuft eine solche Einschätzung ab, und können die beiden in der Verfügung namentlich benannt werden?Der Textbaustein lässt ausdrücklich Raum für Namen. Der Textbaustein selbst hält fest, dass in solchen Zuständen Empfindungen erhalten sein können und ein Aufwachen unwahrscheinlich, aber nicht ganz sicher auszuschließen ist.
- Was heißt es im Alltag, wenn ein Mensch mit weit fortgeschrittener Demenz trotz ausdauernder Hilfe nicht mehr auf natürliche Weise essen und trinken kann?Diese Situation beschreibt einen späten Abschnitt einer Demenz, nicht deren Beginn. Die Erläuterung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sagt, dass die Fähigkeit zu Empfindungen dabei erhalten bleibt.
- Welche Situationen können bei den bekannten Vorerkrankungen eintreten, die keiner der vier Textbausteine erfasst?Das Bayerische Staatsministerium der Justiz nennt als Beispiele das Fortschreiten schwerer Erkrankungen von Herz, Lunge oder Nieren und neurologische Erkrankungen. Auch der akute Notfall, in dem binnen weniger Minuten über eine lebensverlängernde Behandlung entschieden werden muss, ist von Mustern oft nicht abgedeckt. Für solche Fälle sieht das Ministerium eine Ergänzung der Verfügung mit einem Notfallplan vor, den der behandelnde Arzt mit unterschreibt.
- Gibt es Situationen, in denen eine Entscheidung vielleicht nur vorübergehend nicht möglich ist, und wie unterscheiden sie sich von den beschriebenen?Die Textbausteine sollen nach der Anmerkung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nur Situationen beschreiben, die mit einer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen können. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz erläutert, dass etwa eine kurze Beatmung bei einer heilbaren Erkrankung meist nicht unter die beschriebenen Situationen fällt.
- Was geschieht im Notfall, wenn niemand von der Patientenverfügung weiß oder die Vertretung nicht erreichbar ist?Nach dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz muss der Arzt bei eilbedürftigen Maßnahmen dann versuchen, Ihren Willen zu ermitteln, soweit die Situation es zulässt. Ist ihm kein entgegenstehender Wille bekannt, leitet er die medizinisch angezeigten Maßnahmen ein. Die Antwort zeigt, warum die Verfügung im Ernstfall schnell auffindbar sein muss.
Fragen zu den einzelnen ärztlichen Maßnahmen
- Was gehört alles zu „lebenserhaltenden Maßnahmen“, und welche Pflege und Linderung gibt es weiter, wenn sie unterbleiben?Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weist darauf hin, dass der Satz „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ allein nicht konkret genug ist. Er braucht nähere Angaben zu Situationen und Maßnahmen. Es stützt sich dabei auf den Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16, vom 8. Februar 2017, XII ZB 604/15, und vom 14. November 2018, XII ZB 107/18).
- Wie wirken Mittel gegen Schmerzen und Atemnot, die das Bewusstsein dämpfen, und wie oft verkürzen sie das Leben tatsächlich?Die Fußnote in den Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sagt, dass eine fachgerechte lindernde Behandlung, auch mit Morphin, in der Regel nicht lebensverkürzend wirkt. Mit dieser Antwort lassen sich die Wahlmöglichkeiten im Textbaustein 2.3.2 besser verstehen.
- Welche Formen künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gibt es, etwa die Magensonde durch die Bauchdecke oder den venösen Zugang, und was bedeuten sie für die Pflege?Der Textbaustein unterscheidet zwischen lebensverlängernder Ernährung, einer Gabe nur zur Linderung von Beschwerden und dem Verzicht auf jede künstliche Zufuhr. Wie wichtig diese Unterscheidung ist, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16: Eine Frau, die nach einem Hirnschlag über eine Magensonde durch die Bauchdecke ernährt wurde, hatte schriftlich verfügt, lebensverlängernde Maßnahmen sollten in bestimmten Fällen unterbleiben. Ihre Töchter stritten, ob die Sonde danach entfernt werden musste. Der Senat hielt die allgemeine Formulierung für sich genommen nicht für bindend und verwies die Sache zur weiteren Klärung an das Landgericht zurück. Entschieden wurde das noch nach dem bis 2022 geltenden Recht, das heute in § 1827 BGB fortgilt.
- Leiden Schwerkranke unter Hunger und Durst, wenn sie keine künstliche Ernährung erhalten, und womit lässt sich Durst lindern?Nach der Erläuterung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz haben viele Schwerkranke kein Hungergefühl. Durst lässt sich danach durch Mundpflege und Anfeuchten der Atemluft oft besser lindern als durch Infusionen.
- Was passiert bei einer Wiederbelebung, wie sind die Aussichten im eigenen Alter und mit den bekannten Erkrankungen, und was gilt bei einer geplanten Operation?Die Textbausteine unterscheiden die Wiederbelebung in den beschriebenen Situationen von der Wiederbelebung in allen Fällen. Für Operationen sehen sie eine eigene Möglichkeit vor, weil es dort zu kurzen Problemen kommen kann, die sich ohne Folgeschäden beheben lassen. Wer Wiederbelebung in jedem Fall ablehnt, kann nach den Textbausteinen auch festlegen, dass kein Notarzt gerufen oder ein hinzugezogener Notarzt sofort über die Ablehnung informiert wird. Fragen Sie, was das für Ihre Angehörigen im Ernstfall bedeutet.
- Was bedeutet eine künstliche Beatmung für die Betroffenen, und wie wird Luftnot behandelt, wenn eine Beatmung beendet wird?Der Textbaustein 2.3.5 nennt den Verzicht auf Beatmung zusammen mit Medikamenten gegen Luftnot. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz erläutert außerdem, dass eine kurze Beatmung bei einer heilbaren Erkrankung auch bei hochbetagten Menschen erfolgreich sein kann und dann meist nicht unter die beschriebenen Situationen fällt.
- Wann kommen Dialyse, Antibiotika oder Blutübertragungen am Lebensende in Frage, und was heißt „palliativmedizinische Indikation“?Für Antibiotika sowie Blut und Blutbestandteile bieten die Textbausteine jeweils eine Gabe nur zur Beschwerdelinderung an, für die Dialyse nur die Wahl zwischen Durchführung und Verzicht. Eine palliativmedizinische Indikation setzt nach der Fußnote immer das Ziel der Linderung voraus, nicht das der Lebensverlängerung.
- Welche Maßnahmen kämen bei den bekannten Vorerkrankungen überhaupt in Betracht, und welche wären von vornherein medizinisch nicht angezeigt?Eine Patientenverfügung entscheidet nur über Maßnahmen, die ärztlich angezeigt sind. Welche das sind, prüft im Ernstfall der behandelnde Arzt anhand von Gesamtzustand und Prognose (§ 1828 Abs. 1 Satz 1 BGB). Über eine Behandlung, die nicht angezeigt ist, müssen Sie in der Verfügung nichts festlegen.
Fragen zu Ort, Begleitung und Schweigepflicht
- Welche Hilfe gibt es in der Nähe, wenn die letzte Lebenszeit zu Hause oder in einem Hospiz verbracht werden soll, etwa ein ambulanter Hospizdienst oder ein Team der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung?Im Textbaustein 2.4 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wählen Sie zwischen Krankenhaus, dem eigenen Zuhause und einem Hospiz. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz nennt den ambulanten Hospizdienst und das Palliativteam als Stellen, die Auskunft über Angebote vor Ort geben. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die ärztlich verordnet wird (§ 37b Abs. 1 SGB V).
- Welchen Personen dürfen die behandelnden Ärzte Auskunft geben, und was ist dafür nötig?Die Textbausteine sehen unter 2.5 eine eigene Zeile vor, in die Sie die Namen der Personen eintragen, gegenüber denen die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden sind. Ihre bevollmächtigte Person braucht die Auskünfte, um mit dem Arzt über die angezeigte Maßnahme sprechen zu können (§ 1828 Abs. 3 BGB).
- Wer sollte später zu den Wünschen gehört werden, und wer gehört deshalb namentlich in die Verfügung?Bei der Feststellung Ihres Willens sollen nahe Angehörige und andere Vertrauenspersonen nach § 1828 Abs. 2 BGB gehört werden, wenn die Entscheidung dadurch nicht erheblich hinausgeschoben wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz rät, in der Verfügung zu vermerken, mit wem Sie darüber gesprochen haben. Für einen Betreuer, der Sie nicht kennt, ist das eine wichtige Hilfe.
Fragen, die Sie sich vorher selbst stellen
- Ist Ihnen eine möglichst lange Lebenszeit wichtiger, oder ist es Ihnen die Lebensqualität, wenn beides nicht zugleich zu haben ist?Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz empfiehlt, die eigenen Wertvorstellungen schriftlich beizufügen. Sie helfen dem Behandlungsteam, wenn eine Situation nicht genau der beschriebenen entspricht. Rechtlich zählen sie dann bei der Feststellung Ihrer Behandlungswünsche und Ihres mutmaßlichen Willens, die sich auf frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen stützt (§ 1827 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB).
- Was haben Sie erlebt, als Menschen in Ihrer Nähe schwer krank waren oder starben, und was macht Ihnen beim Gedanken an Ihr eigenes Lebensende am meisten Angst?Diese Fragen stammen sinngemäß aus der Anregung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den Wertvorstellungen. Wer sie vor dem Termin für sich beantwortet, weiß genauer, worüber er von der Hausärztin oder dem Hausarzt mehr erfahren möchte.
- Können Sie fremde Hilfe gut annehmen, und welche Rolle sollen Familie, Freunde oder Ihr Glaube in einer schweren Zeit spielen?
- Wessen Einschätzung soll den Ausschlag geben, wenn Ärzte und Vertretung später über eine nicht geregelte Situation unterschiedlicher Meinung sind?Der Textbaustein 2.6 lässt Sie dafür eine Person wählen, etwa die bevollmächtigte Person oder den behandelnden Arzt. Kommt es trotzdem zum Streit über eine lebenswichtige Behandlung, braucht die Entscheidung Ihrer Vertretung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 1, 2 und 5 BGB). Sind sich Vertretung und Arzt dagegen einig, was Ihr Wille ist, entfällt die Genehmigung (§ 1829 Abs. 4 BGB).
Fragen zum Abschluss des Gesprächs
- Passen die Wünsche zusammen, oder gibt es Festlegungen, die sich widersprechen könnten?Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nennt als Beispiel den Wunsch, möglichst lange zu leben, zusammen mit der Ablehnung bestimmter lebenserhaltender Maßnahmen. Eine fachkundige Beratung kann solche Widersprüche nach seinen Hinweisen vermeiden helfen.
- Kann der Arzt im Abschnitt „Ärztliche Aufklärung/Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit“ mit Unterschrift und Stempel bestätigen, dass er aufgeklärt hat?Die Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sehen diesen Abschnitt unter Nummer 2.13 vor. Nach einer Fußnote dort kann die Einwilligungsfähigkeit auch eine Notarin oder ein Notar bestätigen. Die Bestätigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Bestätigung hilft aber, wenn später jemand bezweifelt, dass Sie bei der Unterschrift wussten, was Sie festlegen.
- Reicht diese Aufklärung, damit später auf eine weitere ärztliche Aufklärung verzichtet werden kann, oder sollte die Verfügung den Verzicht ausdrücklich enthalten?Eine Einwilligung in einen Eingriff setzt grundsätzlich eine ärztliche Aufklärung voraus, die entbehrlich ist, wenn Sie ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 630d Abs. 2, § 630e Abs. 3 BGB). Die Textbausteine sehen dafür eine Schlussformel vor. Nach der Erläuterung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll sich aus der Verfügung ergeben, ob Aufklärung oder Verzicht vorliegen.
- Wie verhält sich die Patientenverfügung zu einer Bereitschaft zur Organspende, wenn dafür Maßnahmen nötig wären, die in der Verfügung sonst abgelehnt werden?Für diesen Fall bietet der Textbaustein 2.9 zwei Möglichkeiten an, von denen eine Vorrang haben soll. Beide setzen voraus, dass Sie verstehen, welche Maßnahmen bei einem sich abzeichnenden Hirntod nötig werden können.
- Bei welchen Veränderungen des Gesundheitszustands sollte die Verfügung in der Praxis noch einmal besprochen werden?Der Textbaustein 2.14 sieht vor, die Verfügung durch eine neue Unterschrift mit Datum zu bestätigen, unverändert oder mit Änderungen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält es für sehr empfehlenswert, die Verfügung in bestimmten Abständen, zum Beispiel jährlich, zu erneuern oder zu bestätigen. Für die Wirksamkeit ist das nicht nötig. Ändern Sie Ihre Meinung, können Sie die Verfügung jederzeit formlos widerrufen (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Wird dieses Gespräch in der Patientenakte festgehalten, und kann auf der Gesundheitskarte ein Hinweis gespeichert werden, wo die Patientenverfügung liegt?Auf der elektronischen Gesundheitskarte lassen sich Hinweise auf Vorhandensein und Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung speichern, die Verfügung selbst aber nicht. Aufklärungen und Einwilligungen gehören zu dem, was die Praxis in der Patientenakte aufzeichnen muss (§ 630f Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Abschrift der Unterlagen, die Sie im Zusammenhang mit der Aufklärung unterschreiben, steht Ihnen zu (§ 630e Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Darf eine Kopie der fertigen Verfügung in der Praxis bleiben?Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält es für wichtig, eine Kopie beim Hausarzt, bei der bevollmächtigten Person oder bei einer anderen Vertrauensperson zu hinterlegen, weil eine Verfügung nichts nützt, von der im Ernstfall niemand weiß. Die Patientenverfügung lässt sich außerdem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren (§ 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesnotarordnung). Seit dem 1. Oktober 2026 kann ein zugelassener Nutzer auf Ihren Antrag auch eine elektronische Abschrift hinterlegen (§ 78a Abs. 2 Satz 2 Bundesnotarordnung).
Wichtig- Wer schon schwer erkrankt ist, kann im Heft „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ein Formular für die Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung finden. Das Feld zu Krankheitsgeschichte und Diagnose ist dort für den behandelnden Arzt vorgesehen.
- Wer in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung der Eingliederungshilfe lebt, fragt dort nach der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V, in die der Hausarzt einbezogen wird. Die Einrichtung kann dieses Angebot machen und mit der Krankenkasse abrechnen. Einen Anspruch auf ein bestimmtes Angebot in jeder Einrichtung begründet die Vorschrift nicht.
- Eine Patientenverfügung muss nicht neu geschrieben werden, nur weil das Gesetz seit dem 1. Januar 2023 andere Paragraphennummern verwendet. Die Regeln des früheren § 1901a BGB stehen heute im Wesentlichen unverändert in § 1827 BGB.
- Soll Ihre Vertretung auch über lebenswichtige Behandlungen entscheiden, muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Entscheidungen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Prüfen Sie das an Ihrer Vollmacht, bevor Sie sich im Gespräch auf die Vertretung verlassen.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre „Patientenverfügung“ mit Textbausteinen (bmjv.de, neues Fenster)
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage (PDF) (justiz.bayern.de, neues Fenster)
- § 1827 BGB: Patientenverfügung, Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1828 BGB: Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1829 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 630e BGB: Aufklärungspflichten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2017, XII ZB 604/15 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. November 2018, XII ZB 107/18 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- § 37b SGB V: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 132g SGB V: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 334 SGB V: Anwendungen der Telematikinfrastruktur (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 78a Bundesnotarordnung: Zentrales Vorsorgeregister (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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