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Recht nützlich · Fragenliste · Pflege finanzieren

Fragenliste für die Besichtigung eines Pflegeheims

Mit diesen Fragen vergleichen Sie bei der Besichtigung mehrerer Pflegeheime, was jedes Heim leistet, was es kostet und wie der Alltag dort aussieht.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Diese Liste ist für Menschen, die als Angehörige oder als Vertretung für eine andere Person einen Heimplatz suchen. Drucken Sie die Liste für jedes Heim einmal aus und nehmen Sie die Person, die einziehen soll, wenn möglich mit. Viele Antworten muss Ihnen das Heim ohnehin vor dem Vertrag schriftlich geben. Fragen Sie trotzdem im Gespräch, denn dabei merken Sie, wie offen ein Heim mit Ihnen umgeht.

Notieren Sie die Antworten neben jeder Frage und legen Sie danach die Blätter der verschiedenen Heime nebeneinander.

Rechtlich ist der Heimvertrag ein Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, einem Bundesgesetz zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner. Von seinen Regeln darf der Vertrag nicht zu ihrem Nachteil abweichen (§ 16 WBVG). Erhält die Person Leistungen der Pflegeversicherung, muss der Vertrag außerdem den Vorschriften über Pflegeeinrichtungen und Vergütung im Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen, und abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 WBVG). Die Hinweise unter den Fragen nennen jeweils die Vorschrift, auf die sich die Antwort des Heims stützen muss.

Vertrag und schriftliche Informationen vor der Unterschrift

  1. Gibt es die vorvertraglichen Informationen schriftlich und den Vertragsentwurf vor der Unterschrift zum Mitnehmen?Das Heim muss rechtzeitig vor dem Vertragsschluss in Textform und leicht verständlich über seine Leistungen und Entgelte informieren, dazu über die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen (§ 3 WBVG). Rechtzeitig heißt, dass Zeit zum Prüfen und Vergleichen bleibt.
  2. Wer soll den Vertrag unterschreiben, und genügt dem Heim die vorhandene Vollmacht oder der Betreuerausweis?Eine Vorsorgevollmacht trägt den Vertrag, wenn sie den Abschluss und die Kündigung eines Vertrags nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz umfasst. Das Muster des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nennt diese Befugnis ausdrücklich. Ein Betreuer braucht einen Aufgabenbereich, der den Abschluss des Heimvertrags umfasst. Das Betreuungsgericht ordnet jeden Aufgabenbereich einzeln an (§ 1815 Abs. 1 BGB), maßgeblich ist deshalb, was in der Bestellungsurkunde steht. Im Zweifel fragen Sie beim Betreuungsgericht nach. Unterschreiben Sie mit dem Zusatz, in welcher Eigenschaft Sie handeln. Enthält der Entwurf eine Klausel, nach der Sie selbst für das Entgelt einstehen sollen, lassen Sie sie vor der Unterschrift prüfen.
  3. Was gilt, wenn die Person, die einziehen soll, den Vertrag schon selbst unterschrieben hat, obwohl sie das wegen einer Demenz nicht mehr wirksam konnte?Dann hängt die Wirksamkeit des Vertrags davon ab, dass die Bevollmächtigte oder der Betreuer ihn genehmigt. Bereits erbrachte Leistungen und Zahlungen gelten trotzdem als wirksam, und bis zur Genehmigung kann das Heim den Vertrag nur aus wichtigem Grund lösen (§ 4 Abs. 2 WBVG).
  4. Welches Pflege- und Betreuungskonzept liegt den Leistungen des Heims zugrunde, und gibt es das Konzept schriftlich?Das Leistungskonzept gehört zu den Pflichtangaben vor dem Vertrag (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 WBVG). Vor allem bei Demenz zeigt es, ob es einen eigenen Wohnbereich oder besondere Betreuungsangebote gibt.
  5. Unter welchen Voraussetzungen können sich Leistungen und Entgelt später ändern?Auch das muss die vorvertragliche Information enthalten (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 WBVG). Eine Erhöhung muss das Heim später schriftlich ankündigen und begründen (§ 9 Abs. 2 WBVG).
  6. Ist im Vertrag ausgeschlossen, dass das Heim sein Angebot anpasst, wenn die Person, die einziehen soll, später mehr Pflege braucht?Ein solcher Ausschluss muss in der Information vor dem Vertrag hervorgehoben dargestellt werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 und Satz 2, § 8 Abs. 4 WBVG). Er kann bedeuten, dass bei bestimmten Krankheitsbildern später ein Umzug nötig wird.
  7. Verlangt das Heim eine Kaution oder eine andere Sicherheit?Von Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung im Heim oder in der Kurzzeitpflege erhalten, darf das Heim keine Sicherheit verlangen (§ 14 Abs. 4 WBVG).
  8. Was regelt der Vertrag zum Nachlass im Zimmer und zur Frist, in der das Zimmer nach dem Tod geräumt sein muss?Das ist eine schwere Frage, und es ist besser, sie in Ruhe vorher zu klären als in den Tagen nach einem Todesfall. Der Vertrag endet mit dem Tod. Eine Fortgeltung für das Zimmer kann für höchstens zwei Wochen vereinbart werden (§ 4 Abs. 3 WBVG). Nach dem Recht der Pflegeversicherung endet die Zahlungspflicht aber mit dem Sterbetag (§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Wie beides zusammenspielt, im Einzelfall prüfen lassen.
  9. Aus welchen Gründen kann das Heim den Vertrag kündigen, und mit welcher Frist?Das Heim darf nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und mit Begründung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG). Das Gesetz nennt dafür unter anderem einen Zahlungsverzug von mehr als einem Monatsentgelt an zwei aufeinanderfolgenden Terminen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WBVG). Ein weiterer Grund setzt voraus, dass das Heim eine fachgerechte Pflege nicht erbringen kann, weil die Bewohnerin eine angebotene Anpassung an den gestiegenen Pflegebedarf nicht annimmt. Zusätzlich muss dem Heim das Festhalten am Vertrag deshalb nicht zumutbar sein (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WBVG). In diesem Fall muss das Heim sein Angebot vor der Kündigung erneuern, eine angemessene Frist zur Annahme setzen und auf die beabsichtigte Kündigung hinweisen (§ 12 Abs. 2 WBVG). Eine Kündigung, um das Entgelt zu erhöhen, ist ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 WBVG). Bei Zahlungsverzug muss das Heim zuvor eine Zahlungsfrist mit Hinweis auf die Kündigung setzen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 WBVG). Bei Zahlungsverzug, bei grober schuldhafter Vertragsverletzung und im Fall der abgelehnten Anpassung darf das Heim ohne Frist kündigen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WBVG). In den übrigen Fällen kann es nur bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats kündigen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 WBVG). Schließt das Heim seinen Betrieb, muss es auf Verlangen einen angemessenen anderen Platz nachweisen und die Umzugskosten tragen (§ 13 Abs. 2 WBVG).
  10. Wie lässt sich der Einzug mit der Kündigung der bisherigen Wohnung abstimmen?Mieter können ein Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von etwa drei Monaten kündigen (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Betreuer muss die beabsichtigte Aufgabe der Wohnung dem Betreuungsgericht unverzüglich mitteilen und braucht für die Kündigung der Mietwohnung dessen Genehmigung (§ 1833 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Planen Sie für diese Genehmigung Zeit ein, bevor Sie einen Einzugstermin zusagen. Für Bevollmächtigte gilt diese Genehmigungspflicht nicht.

Kosten mit Aufschlüsselung

  1. Wie hoch sind je Tag und je Monat der Eigenanteil an den Pflegekosten, die Kosten für Unterkunft, die Kosten für Verpflegung, die Investitionskosten sowie die Ausbildungsumlage?Das Heim muss die Entgelte für die einzelnen Leistungen getrennt angeben, ebenso die Investitionskosten sowie das Gesamtentgelt (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 WBVG, § 6 Abs. 3 WBVG). Abgerechnet wird je Tag (§ 87a Abs. 1 SGB XI). Lassen Sie sich die Monatsbeträge mit der Zahl der Tage zeigen, mit der das Heim rechnet.
  2. Wie viel bleibt nach Abzug des Leistungszuschlags der Pflegekasse in jedem der ersten vier Jahre zu zahlen?Der Zuschlag nach § 43c SGB XI steigt von 15 über 30 und 50 auf 75 Prozent. Er bezieht sich nur auf den Eigenanteil an den Pflegekosten einschließlich Ausbildungsumlage. Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten sind weiter voll zu zahlen.
  3. Hat die Person, die einziehen soll, schon früher in einem Pflegeheim gelebt, und werden diese Monate beim Leistungszuschlag mitgezählt?Für die Stufe des Zuschlags zählen alle Monate mit Leistungen der vollstationären Pflege, auch in einem anderen Heim, bei einer anderen Kasse und mit Unterbrechungen, und ein angefangener Monat zählt voll. Zeiten der Kurzzeitpflege zählen nicht mit. Weisen Sie das neue Heim auf frühere Zeiten hin, denn seit 1. Juli 2026 rechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Grundlage der Angaben des Heims.
  4. Ist der Eigenanteil an den Pflegekosten derselbe, wenn sich der Pflegegrad der Person erhöht, die einziehen soll?Für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt in einem Heim derselbe Eigenanteil (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse nur einen Zuschuss von 131 Euro monatlich (§ 43 Abs. 3 SGB XI), dann sieht die Rechnung ganz anders aus.
  5. Welche Zusatzleistungen bietet das Heim gegen gesonderte Bezahlung an, etwa ein größeres Zimmer, Wahlessen, Friseur oder Fußpflege, und was kosten sie?Zusatzleistungen müssen vorher schriftlich nach Art, Umfang sowie Preis vereinbart werden und dürfen die notwendigen Leistungen des Heims nicht beeinträchtigen (§ 88 Abs. 2 SGB XI). Fragen Sie, was im Grundentgelt schon enthalten ist, etwa das Waschen der Kleidung oder Getränke zwischen den Mahlzeiten.
  6. Wann wurden die Entgelte zuletzt erhöht, und steht eine neue Vergütungsverhandlung bevor?Eine angekündigte Erhöhung verändert den Vergleich zwischen den Heimen. Rechtlich muss das Heim eine Erhöhung schriftlich ankündigen, begründen und die bisherigen und die neuen Entgeltbestandteile gegenüberstellen, und das höhere Entgelt ist frühestens vier Wochen nach Zugang des begründeten Verlangens geschuldet (§ 9 Abs. 2 WBVG). Wirksam wird sie nur mit Zustimmung der Bewohnerin oder ihrer Vertretung, auch wenn sie Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Eine Klausel, die dem Heim ein einseitiges Erhöhungsrecht gibt, ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016, III ZR 279/15, auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen einen Heimträger). Bei einer Erhöhung kann die Bewohnerin den Vertrag jederzeit zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll (§ 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG).
  7. Wie geht das Heim bei einer Erhöhung vor: Bittet es um Zustimmung, und lassen sich vorher die Kalkulationsunterlagen einsehen?Das Heim muss rechtzeitig Gelegenheit geben, die Angaben anhand der Kalkulationsunterlagen zu prüfen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG). Das Landgericht Aachen hat am 25. Juni 2026 im ersten Rechtszug (10 O 67/26) die Klage eines Heimträgers gegen eine Bewohnerin abgewiesen, die von ihrem Sohn mit Vorsorgevollmacht vertreten wurde: Die Erhöhungsschreiben nannten teils keinen Betrag, stellten die Entgeltbestandteile nicht gegenüber oder teilten die Erhöhung nur als feststehend mit, ohne um Zustimmung zu bitten. Prüfen Sie Erhöhungsschreiben später deshalb an diesen Merkmalen.
  8. Rechnet das Heim bei Bedarf direkt mit dem Sozialamt ab, und welche Unterlagen braucht es dafür?Reichen Rente und Vermögen nicht, kommt Hilfe zur Pflege in Betracht. Rechnet das Heim direkt mit dem Sozialamt ab, muss es der Bewohnerin schriftlich mitteilen, welchen Anteil sie selbst trägt (§ 7 Abs. 4 WBVG).

Personal, Pflegealltag, ärztliche Versorgung

  1. Wie viele Pflegefachpersonen und Pflegehilfskräfte sind im Wohnbereich am Tag und in der Nacht im Dienst?Fragen Sie nach den Zahlen für den Wohnbereich, in den die Person einziehen soll, nicht nach dem ganzen Haus, und wie viele Stellen derzeit unbesetzt sind.
  2. Gibt es feste Bezugspflegekräfte, und wie oft wechselt das Personal?Gerade bei Demenz gibt vertrautes Personal Halt. Ein hoher Anteil an Leiharbeit kann darauf hindeuten, dass Stellen schwer zu besetzen sind.
  3. Wie sieht ein gewöhnlicher Tag aus, wann wird geweckt, wann gegessen, wann geht es ins Bett, und lässt sich das nach den Gewohnheiten der Person richten, die einziehen soll?Achten Sie bei der Besichtigung darauf, ob die Bewohner am Vormittag angezogen und beschäftigt sind und wie das Personal sie anspricht.
  4. Welche Angebote zur Betreuung und Aktivierung gibt es, und wie viele Betreuungskräfte sind dafür da?Pflegebedürftige im Heim haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die die Pflegekasse bezahlt (§ 43b SGB XI). Fragen Sie nach einem Wochenplan.
  5. Darf die Person, die einziehen soll, eigene Möbel, Bilder oder ein Haustier mitbringen, und gibt es feste Besuchszeiten?Eigene Möbel erleichtern das Ankommen. Die Antwort zeigt auch, wie das Heim mit Wünschen umgeht.
  6. Wie wird entschieden, wenn Bettgitter, Gurte oder beruhigende Medikamente in Frage kommen?Werden solche Maßnahmen über längere Zeit oder regelmäßig eingesetzt, braucht die Einwilligung des Betreuers oder der Bevollmächtigten die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 und 5 BGB). Bevollmächtigte dürfen in eine solche Maßnahme nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie schriftlich und ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nicht genehmigungspflichtig sind nach der Broschüre „Das Betreuungsrecht“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz Medikamente, die zur Behandlung gegeben werden und nur nebenbei beruhigen. Fragen Sie, welche anderen Wege das Heim zuerst versucht, etwa Niedrigbetten oder Sensormatten, und wie es reagiert, wenn Sie als Vertretung einer solchen Maßnahme nicht zustimmen.
  7. Welche Hausärzte und Fachärzte kommen ins Haus, gibt es Kooperationsverträge, und kann die Person, die einziehen soll, ihre bisherige Hausärztin behalten?Das Heim muss an gut sichtbarer Stelle aushängen, wie die ärztliche, fachärztliche sowie zahnärztliche Versorgung geregelt ist und wie die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 115 Abs. 1b SGB XI, § 114 Abs. 1 SGB XI). Die freie Arztwahl bleibt bestehen.
  8. Arbeitet das Heim mit einem Hospiz- und Palliativnetz zusammen, und wie begleitet es Bewohner am Lebensende?Auch die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz gehört zu den Angaben, die das Heim aushängen muss (§ 115 Abs. 1b SGB XI). Fragen Sie, ob das Heim eine Beratung zur Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbietet (§ 132g SGB V).

Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

  1. Gibt es eine Bewohnervertretung oder einen Bewohnerfürsprecher, und ist ein Gespräch mit einem Mitglied möglich?In Bayern wirkt die Bewohnervertretung, früher meist Heimbeirat genannt, in Angelegenheiten des Heimbetriebs mit. Kommt keine zustande, übernimmt ein Bewohnerfürsprecher ihre Aufgaben (Art. 9 PfleWoqG). In anderen Ländern gelten eigene Landesgesetze.
  2. Können sich auch Angehörige oder Bevollmächtigte in die Bewohnervertretung wählen lassen, und gibt es Angehörigenabende?Die Einzelheiten zur Wahl regelt in Bayern eine Verordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz.
  3. An wen im Haus können sich Bewohner und ihre Vertretung wenden, wenn etwas nicht stimmt, und welche Beratungs- und Beschwerdestellen außerhalb des Hauses nennt das Heim?Das Heim muss die Bewohnerinnen und Bewohner über Beratungs- und Beschwerdestellen informieren (Art. 6 PfleWoqG). In Bayern ist das unter anderem die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) am Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt.
  4. Können Bevollmächtigte oder Betreuer die Pflegedokumentation einsehen, und an wen wenden sich Angehörige bei Mängeln zuerst?Fragen Sie, wie das Heim die Einsicht in die Pflegedokumentation praktisch ermöglicht und wer im Haus dafür zuständig ist. Nach dem Leitfaden für Bevollmächtigte der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München dürfen Bevollmächtigte Einsicht in die Unterlagen verlangen, die die Person betreffen, und so prüfen, ob die vereinbarten Leistungen ankommen. Bleiben Leistungen aus oder sind sie nicht unerheblich mangelhaft, kann die Bewohnerin bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des Entgelts verlangen (§ 10 Abs. 1 WBVG). Erhält die Bewohnerin Leistungen der Pflegeversicherung, steht ihr der Kürzungsbetrag nur bis zur Höhe ihres Eigenanteils zu, ein darüber hinausgehender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen. Bei Hilfe zur Pflege steht er bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Sozialhilfe zu (§ 10 Abs. 5 WBVG). Ist wegen desselben Mangels schon ein Kürzungsbetrag nach § 115 Abs. 3 SGB XI vereinbart oder festgesetzt, gilt die Kürzung nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz insoweit nicht (§ 10 Abs. 4 WBVG). Mängel des Wohnraums müssen unverzüglich angezeigt werden, sonst kann das Recht zur Kürzung entfallen (§ 10 Abs. 2 und 3 WBVG). Halten Sie Mängel deshalb schriftlich und mit Datum fest.

Abwesenheit, Probewohnen und Kurzzeitpflege

  1. Wie lange hält das Heim den Platz frei, wenn die Bewohnerin ins Krankenhaus muss oder verreist?Das Heim muss den Platz bei vorübergehender Abwesenheit bis zu 42 Tage im Kalenderjahr freihalten (§ 87a Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Bei Aufenthalten im Krankenhaus oder in der Reha verlängert sich diese Zeit um deren Dauer (Satz 6).
  2. Welche Abschläge rechnet das Heim ab, wenn die Bewohnerin länger als drei Tage abwesend ist, und ab welchem Tag?Bei Abwesenheit von mehr als drei Kalendertagen sind Abschläge von mindestens 25 Prozent vorgesehen, auf die Pflegevergütung ebenso wie auf Unterkunft und Verpflegung. Die genaue Höhe steht im Rahmenvertrag des Landes (§ 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI, § 7 Abs. 5 WBVG).
  3. Kann die Person, die einziehen soll, zunächst für einige Wochen in der Kurzzeitpflege im Heim wohnen, bevor die Entscheidung über einen Dauerplatz fällt?Die Pflegekasse übernimmt Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für höchstens acht Wochen je Kalenderjahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§§ 42, 42a SGB XI). Fragen Sie, ob ein Kurzzeitpflegegast bei einem freien Dauerplatz bevorzugt wird.
  4. Was gilt, wenn sich nach dem Einzug zeigt, dass das Heim nicht passt?Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann die Bewohnerin ohne Frist kündigen. Wird ihr der Vertrag erst später ausgehändigt, läuft die Frist erst ab dann (§ 11 Abs. 2 WBVG).

Prüfberichte und Qualität

  1. Wo hängt das Ergebnis der letzten Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst aus, und wann war diese Prüfung?Datum der letzten Prüfung, Einordnung des Ergebnisses und eine Zusammenfassung müssen an gut sichtbarer Stelle im Heim aushängen (§ 115 Abs. 1a SGB XI). Die Pflegekassen veröffentlichen die Qualitätsdarstellung zudem im Internet. Fragen Sie die Pflegekasse, wo. Regelmäßig wird ein Heim höchstens im Abstand von einem Jahr geprüft (§ 114 Abs. 2 SGB XI). Hat es ein hohes Qualitätsniveau erreicht, darf der Abstand bis zu zwei Jahre betragen (§ 114c Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Ein älteres Prüfdatum ist deshalb für sich noch kein schlechtes Zeichen, fragen Sie aber nach dem Grund.
  2. Lässt sich das Ergebnisprotokoll der letzten Prüfung durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) hier im Haus einsehen?In Bayern muss das Heim Menschen, die einen Platz für sich oder einen Angehörigen suchen, auf Wunsch Einsicht in die Ergebnisprotokolle der Heimaufsicht geben, und eine Kurzfassung muss es veröffentlichen (Art. 17b Abs. 3 und 4 PfleWoqG). Die Heimaufsicht prüft in der Regel unangemeldet und grundsätzlich mindestens einmal im Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen darf sie den Abstand auf bis zu drei Jahre ausdehnen (Art. 11 Abs. 1 und 4 PfleWoqG).
  3. Welche Mängel wurden bei den letzten Prüfungen festgestellt, und was hat das Heim seitdem geändert?Ein Heim, das offen über festgestellte Mängel und die Abhilfe spricht, gibt Ihnen ein ehrlicheres Bild als ein Heim, das nur die guten Noten nennt.
  4. Steht das Heim auf der Leistungs- und Preisvergleichsliste der Pflegekasse, und stimmen die Preise dort mit den Angaben des Heims überein?Die Liste erhalten Sie auf Anforderung von der Pflegekasse (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Weichen die Angaben ab, fragen Sie nach dem Grund, oft ist eine neue Vergütung schon vereinbart.
Wichtig
  • Vor der Unterschrift die schriftliche Vorabinformation und den Vertrag nebeneinanderlegen: Abweichungen muss der Vertrag kenntlich machen (§ 6 Abs. 3 WBVG).
  • Die Mitwirkung der Bewohner, die Heimaufsicht sowie die Einsicht in deren Prüfprotokolle sind im Landesrecht geregelt. Die Hinweise in dieser Liste beziehen sich dabei auf Bayern, in anderen Ländern heißen Stellen und Rechte zum Teil anders.
  • Der Vertrag endet mit dem Tod der Bewohnerin. Lebte jemand mit ihr auf Dauer in einem gemeinsamen Haushalt in dem überlassenen Wohnraum, ohne selbst Vertragspartner für diesen Wohnraum zu sein, kann er das Wohnverhältnis bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbetag fortsetzen, wenn er nicht binnen vier Wochen erklärt, dass er das nicht will (§ 5 Abs. 1 WBVG).

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

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