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Pflegezeit, Familienpflegezeit, Freistellung: Was Sie beim Arbeitgeber ankündigen und beim Bundesamt beantragen

Welche Freistellungen das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz Ihnen geben, mit welcher Frist und in welcher Form Sie sie ankündigen, wie lange der Kündigungsschutz reicht, wie Sie sich während der Freistellung versichern und was beim zinslosen Darlehen zu beachten ist.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Wer neben dem Beruf einen Angehörigen pflegt, hat gegenüber dem Arbeitgeber Rechte aus zwei Gesetzen: dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz. Beide geben Ihnen einen Anspruch auf Freistellung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für das Ob der Freistellung brauchen Sie keine Zustimmung des Arbeitgebers. Sie müssen sie aber mit der richtigen Frist, in der richtigen Form und mit dem richtigen Inhalt ankündigen. Bei einer teilweisen Freistellung, also auch bei jeder Familienpflegezeit, schließen Sie mit dem Arbeitgeber zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit. Von Ihren Wünschen zur Verteilung darf er dabei aus dringenden betrieblichen Gründen abweichen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG, § 2a Abs. 2 FPfZG). Eine Verlängerung oder ein vorzeitiges Ende ist in der Regel nur mit seiner Zustimmung möglich. Diese Übersicht ordnet die Freistellungen nebeneinander und nennt zu jeder die Vorschrift, aus der sie folgt.

Gehalt zahlt der Arbeitgeber während einer Freistellung nach diesen Gesetzen nur, wenn ein anderes Gesetz, ein Tarifvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag das vorsieht. Den Ausfall fangen zwei Stellen teilweise auf: die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person mit dem Pflegeunterstützungsgeld für die zehn Arbeitstage und mit Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung, und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit einem zinslosen Darlehen für die längeren Freistellungen.

Halten Sie für die Planung vier Angaben bereit: wie viele Menschen Ihr Arbeitgeber in der Regel beschäftigt, in welchem Verhältnis Sie zur pflegebedürftigen Person stehen, ob ein Pflegegrad festgestellt oder beantragt ist und wo die Person versorgt wird. Von diesen vier Angaben hängt ab, welche Freistellung Ihnen zusteht.

Die Freistellungen im Überblick

Bis zu zehn Arbeitstage bei einem plötzlichen PflegefallFernbleiben von der Arbeit, um die Versorgung eines nahen Angehörigen neu zu ordnen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Gilt in jedem Betrieb, unabhängig von seiner Größe. Keine Frist, aber unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Lohnersatz: Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
Pflegezeit bis zu sechs MonateVollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Anspruch nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Menschen beschäftigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Ankündigung spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG).
Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen AngehörigenWie die Pflegezeit, die Betreuung darf aber auch außerhalb der Wohnung stattfinden, etwa während eines Klinikaufenthalts (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Als teilweise Freistellung bis zu 24 Monate auch nach § 2 Abs. 5 FPfZG.
Begleitung in der letzten Lebensphase bis zu drei MonateVollständige oder teilweise Freistellung, um einen nahen Angehörigen zu begleiten, dessen Erkrankung nach ärztlichem Zeugnis nicht mehr heilbar ist und nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt (§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG). Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Betriebsgröße und Ankündigung wie bei der Pflegezeit.
Familienpflegezeit bis zu 24 MonateNur teilweise Freistellung mit einer verbleibenden Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPfZG). Anspruch nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 25 Menschen beschäftigt, Auszubildende nicht mitgezählt (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG). Ankündigung spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform (§ 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG).
Gesamtdauer je AngehörigenAlle Freistellungen nach beiden Gesetzen dürfen für dieselbe pflegebedürftige Person zusammen 24 Monate nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG). Pflegen Sie zwei Angehörige, steht Ihnen der Rahmen für jeden von ihnen gesondert zu.
Kleinere BetriebeKein Anspruch, aber das Recht, eine Vereinbarung zu beantragen. Der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG).

Was Ihr Anspruch voraussetzt

  • Sie sind Beschäftigte oder Beschäftigter im Sinne des Gesetzes.Dazu gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, etwa in Heimarbeit Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 PflegeZG). Auf eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Für Beamtinnen und Beamte gilt das Pflegezeitgesetz nicht; für sie ist das Dienstrecht ihres Dienstherrn maßgeblich. Selbständige haben keinen Anspruch nach diesen Gesetzen.
  • Die pflegebedürftige Person ist Ihr naher Angehöriger.Wer dazu gehört, zählt § 7 Abs. 3 PflegeZG abschließend auf. Neben Eltern, Großeltern, Kindern, Enkeln, Geschwistern und Partnern zählen auch Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder sowie Schwägerinnen und Schwager dazu. Nicht genannt sind Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousinen und Cousins. Für sie gibt das Gesetz keine Freistellung, auch wenn Sie die Vollmacht haben.
  • Die Person ist pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung.Maßgeblich sind die §§ 14 und 15 SGB XI (§ 7 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG). Pflegegrad 1 genügt. Für die zehn Arbeitstage reicht es, dass die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind (§ 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG). Für die Begleitung in der letzten Lebensphase kommt es auf die Pflegebedürftigkeit nicht an. Dort genügt das ärztliche Zeugnis über die Erkrankung (§ 3 Abs. 6 Satz 2 PflegeZG).
  • Die Pflege findet zu Hause statt.Pflegezeit und Familienpflegezeit setzen die Pflege in häuslicher Umgebung voraus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG, § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG). Das kann auch die Wohnung der pflegebedürftigen Person sein. Lebt sie im Pflegeheim, besteht dieser Anspruch nicht. Ausnahmen gelten für minderjährige Angehörige und für die Begleitung in der letzten Lebensphase, die nach dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch in einem Hospiz möglich ist.
  • Ihr Arbeitgeber erreicht die Mindestgröße.Für die Pflegezeit mehr als 15, für die Familienpflegezeit mehr als 25 Beschäftigte, jeweils „in der Regel“, also nach der üblichen Besetzung und nicht nach einem einzelnen Stichtag. Bei der Familienpflegezeit zählen Auszubildende nicht mit, bei der Pflegezeit schließt das Gesetz sie nicht aus (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG, § 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG). Fragen Sie im Zweifel die Personalabteilung oder den Betriebsrat nach der Zahl.

Die zehn Arbeitstage: was zusätzlich gilt

Wie Sie dem Arbeitgeber Bescheid geben und das Pflegeunterstützungsgeld beantragen, steht im Wegweiser „Vertretung ausüben“ bei der Frage, wie Bevollmächtigte im Beruf Post, Ämter und Arzttermine schaffen, und auf der Seite „Recht aktuell“ unter dem 1. Januar 2026.

Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Versorgen mehrere Beschäftigte denselben Angehörigen, steht es ihnen zusammen für höchstens zehn Arbeitstage im Kalenderjahr zu (§ 44a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI). Die Pflegekasse prüft außerdem, ob die Pflegesituation akut ist, also unerwartet und unvermittelt eingetreten (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) legt dieses Merkmal im Gemeinsamen Rundschreiben so aus: Eine akute Pflegesituation sei in der Regel einmal je pflegebedürftiger Person anzunehmen. Das sei zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, daneben bei einer plötzlichen Verschlechterung oder bei der Entlassung aus dem Krankenhaus der Fall. Fällt die bisherige Pflegeperson ganz weg, etwa weil sie wegzieht oder gestorben ist, muss die Versorgung neu geordnet werden, und auch dann kommt das Geld in Betracht.

Nach demselben Rundschreiben müssen die zehn Tage nicht am Stück genommen werden. Wer nur an zwei Tagen in der Woche arbeitet, kann sie auf mehrere Abschnitte verteilen, solange es um dasselbe Ereignis geht. Gezählt wird jeder Tag, an dem Sie tatsächlich hätten arbeiten müssen. Die Bescheinigung der Ärztin, des Arztes oder einer Pflegefachperson muss danach nicht aus einer Kassenpraxis stammen, und ihre Kosten tragen Sie selbst.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist nachrangig. Zahlt der Arbeitgeber für diese Tage das Gehalt weiter oder besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Nach dem Rundschreiben können es auch geringfügig Beschäftigte und Rentnerinnen und Rentner mit einer Beschäftigung erhalten, wenn ihnen Lohn entgeht. Aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gezahlt; privat Krankenversicherte erhalten auf Antrag einen Zuschuss (§ 44a Abs. 4 SGB XI). Die Bescheinigung der Pflegekasse über Zeitraum und Höhe geben Sie unverzüglich an Ihren Arbeitgeber weiter (§ 44a Abs. 5 Satz 2 SGB XI), damit er Ihre Abrechnung richtig erstellt.

Stirbt die pflegebedürftige Person während der zehn Tage, zahlt die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld bis zum Todestag. Wurde schon für die ganze Zeit gezahlt, fordert sie den Rest nach dem Gemeinsamen Rundschreiben nicht zurück.

Pflegezeit bis zu sechs Monate: Ankündigung, Nachweis, Ende

Ihr Recht auf Pflegezeit üben Sie allein durch Ihre Erklärung aus. Das Bundesarbeitsgericht sieht in § 3 PflegeZG ein einseitiges Gestaltungsrecht: Mit der Ankündigung treten die Rechtsfolgen ein, ohne dass der Arbeitgeber noch etwas tun muss (Urteil vom 15. November 2011, 9 AZR 348/10). Die Ankündigung muss spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen, in Textform. Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der Sie als Erklärende genannt sind, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Eine E-Mail genügt also, und eine eigenhändige Unterschrift verlangt das Gesetz nicht. Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf, etwa die Eingangsbestätigung der Personalabteilung.

In die Ankündigung gehören der Zeitraum und der Umfang der Freistellung, bei einer teilweisen Freistellung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 PflegeZG). Bei der teilweisen Freistellung schließen Sie mit dem Arbeitgeber außerdem eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen folgen, solange keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Schriftlich heißt hier: eine Urkunde, die beide Seiten eigenhändig unterschreiben (§ 126 BGB).

Planen Sie die Dauer vor der Ankündigung sorgfältig. Im Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Beschäftigter für eine Woche im Juni 2009 Pflegezeit für seine pflegebedürftige Mutter genommen und wollte später erneut einzelne Tage in Anspruch nehmen. Das Gericht entschied, dass er sein Recht für diesen Angehörigen mit der ersten Erklärung ausgeübt hatte, obwohl die sechs Monate bei Weitem nicht ausgeschöpft waren. Offen ließ es, ob man mit einer einzigen Erklärung mehrere getrennte Abschnitte festlegen kann. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Verlangen können Sie sie nur, wenn ein geplanter Wechsel zu einer anderen Pflegeperson aus einem wichtigen Grund scheitert (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG).

Als Nachweis legen Sie die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit vor, bei privat Versicherten den entsprechenden Nachweis des Versicherungsunternehmens (§ 3 Abs. 2 PflegeZG). Ist der Pflegegrad noch nicht festgestellt, wirkt Ihre Ankündigung zugleich auf das Verfahren der Pflegekasse; dasselbe gilt für eine vereinbarte Familienpflegezeit. Für die Begutachtung gelten dann kürzere Fristen. Fünf Arbeitstage ab Antragseingang gelten, solange die Person in einer Klinik oder Reha-Einrichtung behandelt wird (§ 18a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB XI). Dieselben fünf Arbeitstage gelten, wenn sie sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird (§ 18a Abs. 5 Satz 3 SGB XI). Zehn Arbeitstage gelten, wenn sie zu Hause lebt und nicht palliativ versorgt wird (§ 18a Abs. 6 Nr. 1 SGB XI). Teilen Sie der Pflegekasse deshalb mit dem Antrag mit, dass Sie Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart haben.

Ist die Person nicht mehr pflegebedürftig oder ist die Pflege zu Hause unmöglich oder unzumutbar geworden, etwa weil sie dauerhaft in ein Pflegeheim zieht, endet die Pflegezeit vier Wochen nach dieser Änderung. Den Arbeitgeber unterrichten Sie unverzüglich. Aus anderen Gründen endet die Pflegezeit vorzeitig nur mit seiner Zustimmung (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Bei vollständiger Freistellung darf der Arbeitgeber Ihren Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).

Unklarheit geht zu Ihren Lasten, wenn Sie beides wollen. Lässt die Ankündigung offen, ob Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit meinen, und liegen die Voraussetzungen beider vor, gilt sie als Ankündigung von Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG). Damit sind höchstens sechs Monate angekündigt. Schreiben Sie deshalb das Gesetz und den Paragraphen ausdrücklich in die Ankündigung.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Wenn der Arzt mitteilt, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist, steht Ihnen eine eigene Freistellung zu. Sie setzt voraus, dass die Erkrankung fortschreitet, ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, palliativmedizinisch behandelt werden muss und nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 PflegeZG). Diese Voraussetzungen weisen Sie dem Arbeitgeber mit einem ärztlichen Zeugnis nach (§ 3 Abs. 6 Satz 2 PflegeZG). Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt dafür einen Vordruck bereit, den der behandelnde Arzt ausfüllt.

Die Freistellung kann vollständig oder teilweise sein und dauert höchstens drei Monate je Angehörigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG). Für die Ankündigung gelten dieselben zehn Arbeitstage und dieselbe Textform wie bei der Pflegezeit, für die teilweise Freistellung dieselbe schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 6 Satz 3 PflegeZG). Auch hier muss Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Menschen beschäftigen. Eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung verlangt das Gesetz nicht, und die Begleitung muss nicht in der Wohnung stattfinden.

Für das vorzeitige Ende verweist das Gesetz auf die Regel der Pflegezeit (§ 4 Abs. 3 Satz 3 mit Abs. 2 PflegeZG). Stirbt die Person, die Sie begleitet haben, ist die Begleitung nicht mehr möglich, und die Freistellung endet nach dieser Verweisung vier Wochen nach dem Tod. Teilen Sie dem Arbeitgeber und, wenn Sie ein Darlehen erhalten, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Änderung unverzüglich mit (§ 5 Abs. 2 FPfZG). Sind Sie selbst gesetzlich krankenversichert und begleiten Sie Ihr ebenfalls versichertes Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder als Kind mit Behinderung auf Hilfe angewiesen ist, kommt daneben das Krankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V für einen Elternteil in Betracht, das unberührt bleibt (§ 3 Abs. 6 Satz 4 PflegeZG).

Familienpflegezeit bis zu 24 Monate

Die Familienpflegezeit ist für eine lange Pflege zu Hause gedacht, bei der Sie weiter arbeiten, aber weniger. Ihre verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen; schwankt sie, zählt der Durchschnitt über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 FPfZG). Eine vollständige Freistellung gibt es nach diesem Gesetz nicht.

Die Ankündigung muss spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform beim Arbeitgeber sein. Sie nennt den Zeitraum, den Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (§ 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 FPfZG). Über die Verringerung und Verteilung schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung, und der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen entsprechen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 2a Abs. 2 FPfZG). Den Nachweis der Pflegebedürftigkeit führen Sie wie bei der Pflegezeit mit der Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (§ 2a Abs. 4 FPfZG).

Haben Sie zunächst eine kürzere Dauer gewählt, können Sie bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern, es sei denn, ein geplanter Wechsel der Pflegeperson scheitert aus einem wichtigen Grund (§ 2a Abs. 3 FPfZG). Für das vorzeitige Ende gelten dieselben vier Wochen wie bei der Pflegezeit (§ 2a Abs. 5 FPfZG). Den Kündigungsschutz und die übrigen Schutzvorschriften übernimmt das Familienpflegezeitgesetz aus dem Pflegezeitgesetz (§ 2 Abs. 3 FPfZG mit §§ 5 bis 8 PflegeZG).

Wenn Sie Pflegezeit und Familienpflegezeit nacheinander nehmen

  • Die zweite Freistellung muss unmittelbar auf die erste folgen.Das gilt in beide Richtungen, wenn es um denselben Angehörigen geht (§ 3 Abs. 3 Satz 4 und 6 PflegeZG, § 2a Abs. 1 Satz 4 und 6 FPfZG). Eine Pause zwischen beiden Freistellungen sieht das Gesetz nur für Freistellungen nach den Sonderregeln aus der COVID-19-Pandemie vor (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG).
  • Von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens drei Monate vor deren Beginn ankündigen.Die sonst geltenden acht Wochen reichen in diesem Fall nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 5 PflegeZG, § 2a Abs. 1 Satz 5 FPfZG). Das Gesetz bittet Sie zudem, möglichst früh zu erklären, ob Sie anschließend Familienpflegezeit nehmen werden. Wer sechs Monate Pflegezeit nimmt, muss die Anschlussfreistellung also schon im dritten Monat ankündigen.
  • Von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens acht Wochen vor deren Beginn ankündigen.Hier verlängert sich die Frist von zehn Arbeitstagen auf acht Wochen (§ 3 Abs. 3 Satz 6 PflegeZG, § 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG).
  • Alle Freistellungen für dieselbe Person zusammen höchstens 24 Monate.Dazu zählen auch die Betreuung Minderjähriger und die Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 4 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG). Die zehn Arbeitstage nach § 2 PflegeZG werden nicht angerechnet, weil die Vorschriften über die Gesamtdauer sie nicht nennen.

In kleineren Betrieben: der Antrag auf eine Vereinbarung

Beschäftigt Ihr Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 15 Menschen, können Sie eine Vereinbarung über Pflegezeit, über die Betreuung eines minderjährigen Angehörigen oder über die Begleitung in der letzten Lebensphase beantragen (§ 3 Abs. 6a Satz 1 PflegeZG). Für die Familienpflegezeit gilt dasselbe bei nicht mehr als 25 Beschäftigten (§ 2a Abs. 5a Satz 1 FPfZG). Der Arbeitgeber muss Ihren Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang beantworten und eine Ablehnung begründen. Zustimmen muss er nicht.

Kommt die Vereinbarung zustande, gelten Nachweis, schriftliche Vereinbarung und vorzeitiges Ende wie bei der gesetzlichen Freistellung. Der Kündigungsschutz beginnt hier aber erst mit dem Beginn der Freistellung, nicht schon mit Ihrem Antrag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Eine Verlängerung können Sie bei einer solchen Vereinbarung nicht verlangen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 PflegeZG). Für eine vereinbarte Familienpflegezeit steht Ihnen das zinslose Darlehen des Bundesamts ausdrücklich zu (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FPfZG). Ob das auch für eine vereinbarte Pflegezeit, Betreuung oder Begleitung gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; fragen Sie vor der Vereinbarung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nach.

Kündigungsschutz: ab wann, bis wann, was Sie tun können

Der Arbeitgeber darf Ihnen von der Ankündigung an nicht kündigen, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und der Schutz reicht bis zum Ende der Freistellung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Kündigen Sie eine Pflegezeit also fünf Monate im Voraus an, setzt der Schutz erst zwölf Wochen vor ihrem Beginn ein. Dasselbe Verbot gilt für die zehn Arbeitstage und über § 2 Abs. 3 FPfZG für die Familienpflegezeit. Von diesen Regeln darf auch ein Arbeitsvertrag nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 8 PflegeZG).

Nur in besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Ohne eine solche Erklärung ist die Kündigung während des Schutzes unwirksam.

Erhalten Sie dennoch eine Kündigung, kommt es auf die Frist an. Die Unwirksamkeit müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung mit einer Klage beim Arbeitsgericht geltend machen (§ 4 Satz 1 KSchG). Diese Frist gilt auch in kleinen Betrieben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Notieren Sie deshalb den Tag, an dem die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist, und erheben Sie die Klage innerhalb dieser drei Wochen, wenn Sie die Kündigung angreifen wollen. Ist die Frist schon verstrichen, ist die Kündigung damit nicht in jedem Fall wirksam. Bedarf sie der Zulässigkeitserklärung der Behörde, läuft die Frist erst ab Bekanntgabe von deren Entscheidung an Sie (§ 4 Satz 4 KSchG). Lassen Sie sich in diesem Fall beraten.

Das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Für die Dauer einer Pflegezeit, einer Familienpflegezeit, der Betreuung eines minderjährigen Angehörigen oder der Begleitung in der letzten Lebensphase gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (§ 3 Abs. 1 FPfZG). Die Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung (§ 3 Abs. 2 FPfZG). Grundlage ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn, ohne Sachbezüge (§ 3 Abs. 3 FPfZG). Bei einer Pflegezeit ist die Rate auf den Betrag begrenzt, der sich bei 15 Wochenstunden ergäbe (§ 3 Abs. 4 FPfZG). Sie dürfen auch weniger beantragen, mindestens aber 50 Euro im Monat (§ 3 Abs. 5 FPfZG).

Den Antrag stellen Sie schriftlich beim Bundesamt (§ 8 Abs. 1 FPfZG). Er wirkt auf den Beginn der Freistellung zurück, wenn er innerhalb von drei Monaten danach eingeht; später gestellt, gilt er erst ab dem Monat der Antragstellung (§ 8 Abs. 2 FPfZG). Beizufügen sind die Entgeltbescheinigungen der letzten zwölf Monate mit den vertraglichen Wochenstunden sowie bei vollständiger Freistellung eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei teilweiser die schriftliche Vereinbarung (§ 8 Abs. 4 FPfZG). Im Antrag selbst stehen die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder das ärztliche Zeugnis, die Dauer der Freistellung und Höhe und Dauer des gewünschten Darlehens (§ 8 Abs. 3 FPfZG). Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsumfang und Entgelt für das Bundesamt zu bescheinigen (§ 4 FPfZG).

Wer bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen erhält oder beantragen würde, etwa die Grundsicherung für Arbeitsuchende, muss das Darlehen vorrangig in voller Höhe in Anspruch nehmen. Die Auszahlungen zählen dann bei der Berechnung dieser Leistungen als Einkommen (§ 3 Abs. 6 FPfZG). Jede Änderung, die für das Darlehen erheblich ist, melden Sie dem Bundesamt unverzüglich, vor allem das Ende der Pflege zu Hause oder ein Unterschreiten der 15 Wochenstunden (§ 5 Abs. 2 FPfZG). Eine unterlassene Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 FPfZG).

Zurückgezahlt wird in möglichst gleichen Monatsraten, beginnend im Monat nach dem Ende der Förderung, und vollständig innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung (§ 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 FPfZG). Auf Antrag kann das Bundesamt den Beginn der Rückzahlung hinausschieben, längstens auf den 25. Monat nach Beginn der Förderung, wenn die übrigen Voraussetzungen weiter vorliegen. Ebenfalls auf Antrag setzt es die Raten aus, solange Sie erneut freigestellt sind; der Rückzahlungszeitraum verlängert sich dann um diese Zeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 FPfZG). Bei einer besonderen Härte stundet es die Rückzahlung auf Antrag zinslos (§ 7 Abs. 1 FPfZG). Als Härte nennt das Gesetz unter anderem den Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld, von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dazu kommen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Tagen und unverschuldete ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten. Für die Zeit nach der Gesamtdauer der Freistellungen gibt es einen Teilerlass. Er setzt voraus, dass die Pflegebedürftigkeit, die Pflege zu Hause und Ihre Freistellung fortdauern und dass Sie wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten sind oder durch die Rückzahlung voraussichtlich geraten. Dann erlässt das Bundesamt auf Antrag ein Viertel der fälligen Raten (§ 7 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 3 FPfZG). Den Rest stundet es für diese Zeit auf Antrag zinslos bis zum Ende der Pflege zu Hause. Der Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Grundsicherung allein genügt für diesen Teilerlass nicht. Diesen Antrag müssen Sie spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellung stellen (§ 10 Abs. 3 FPfZG). Soweit die Schuld noch nicht fällig ist, erlischt sie, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren nach dem Ende der Freistellung ununterbrochen Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, und mit Ihrem Tod (§ 7 Abs. 3 FPfZG).

Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig. Er nennt die Höhe des Darlehens, die monatlichen Raten und ihre Dauer, die Rückzahlungsraten und den Termin der ersten Rückzahlung (§ 9 Abs. 1 FPfZG). Sind Angaben falsch, hilft der Rechtsbehelf, den die Belehrung am Ende des Bescheids nennt, mit der dort angegebenen Frist.

Ihre Versicherung während der Freistellung

Bei einer vollständigen Pflegezeit ohne Gehalt endet die Versicherungspflicht aus Ihrer Beschäftigung mit dem Tag vor Beginn der Freistellung. Die Regel, nach der eine Beschäftigung ohne Entgelt noch einen Monat als fortbestehend gilt, ist für die Freistellung nach § 3 PflegeZG ausdrücklich ausgeschlossen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV). Klären Sie deshalb vor Beginn mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie beitragsfrei familienversichert sein können, etwa über Ihren Ehegatten, oder ob Sie sich freiwillig versichern müssen.

Ist eine Familienversicherung nicht möglich, zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt bei vollständiger Freistellung und auch dann, wenn Ihre Beschäftigung durch die Verringerung zu einem Minijob wird (§ 44a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI). Die Zuschüsse richten sich nach den Mindestbeiträgen freiwillig Versicherter und betragen nach dem Bundesministerium für Gesundheit 2026 bis zu 230,71 Euro monatlich für die Krankenversicherung und bis zu 47,46 Euro für die Pflegeversicherung, höchstens aber Ihre tatsächlichen Beiträge (§ 44a Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Änderungen teilen Sie der Pflegekasse unverzüglich mit. Stirbt die pflegebedürftige Person während der Pflegezeit, werden die Zuschüsse seit dem 1. Januar 2026 bis zum Ende der Pflegezeit weitergezahlt (§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB XI).

Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse nach § 44 SGB XI unter denselben Voraussetzungen wie bei jeder anderen Pflegeperson: ab Pflegegrad 2, mindestens zehn Stunden Pflege in der Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen und höchstens 30 Stunden eigene Erwerbsarbeit. Wie Sie den Fragebogen ausfüllen und die Meldung prüfen, steht im Wegweiser „Pflege finanzieren“ bei der Frage, wie die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie zahlt. Eine Familienpflegezeit mit 15 bis 30 Wochenstunden kann diese Voraussetzungen erfüllen, eine Teilzeit mit mehr als 30 Stunden nicht.

In der Arbeitslosenversicherung sind Sie als Pflegeperson versichert, wenn Sie mit Pflegegrad 2 oder höher mindestens zehn Stunden in der Woche pflegen und unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig waren (§ 44 Abs. 2b SGB XI, § 26 Abs. 2b SGB III). Arbeiten Sie während der Familienpflegezeit versicherungspflichtig weiter, bleiben Sie über die Beschäftigung versichert und nicht zusätzlich über die Pflege (§ 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III). Pflegen Sie einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause, wenigstens zehn Stunden in der Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen, sind Sie bei der Pflege und bei Hilfen in der Haushaltsführung gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII mit § 19 Satz 1 und 2 und § 44 Abs. 2a SGB XI). Bei Pflegegrad 1 und bei einer Begleitung in der letzten Lebensphase ohne festgestellten Pflegegrad besteht dieser Schutz nicht.

Amtliche Vordrucke für Ankündigung, Bescheinigung und Darlehen

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

  • Pflegezeit für eine Woche angekündigt, weil noch niemand wusste, wie es weitergeht.Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (9 AZR 348/10) ist das Recht für diesen Angehörigen damit ausgeübt. Für kurze, plötzliche Ausfälle sind die zehn Arbeitstage nach § 2 PflegeZG gedacht; die Pflegezeit kündigen Sie erst an, wenn Sie die Dauer überblicken.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit in einem Satz erwähnt, ohne sich festzulegen.Die Erklärung gilt dann als Ankündigung von Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG, § 2a Abs. 1 Satz 3 FPfZG). Nennen Sie das Gesetz, den Paragraphen, den ersten und den letzten Tag.
  • Frist mit Kalendertagen statt Arbeitstagen gerechnet.Die zehn Tage des § 3 Abs. 3 PflegeZG sind Arbeitstage. Wochenenden und Feiertage zählen nicht mit; bei einer Fünf-Tage-Woche muss die Ankündigung also gut zwei Kalenderwochen vor Beginn eingehen. Arbeiten Sie in Teilzeit an weniger Tagen in der Woche, rechnen Sie vorsichtshalber mit Ihren eigenen Arbeitstagen und kündigen Sie entsprechend früher an.
  • Die Krankenversicherung vergessen.Bei vollständiger Pflegezeit endet die Versicherung aus der Beschäftigung ohne Übergangsmonat (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV). Klären Sie Familienversicherung oder freiwillige Versicherung vorher und beantragen Sie den Zuschuss nach § 44a Abs. 1 SGB XI bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
  • Den Darlehensantrag erst nach Monaten gestellt.Nach drei Monaten wirkt der Antrag nicht mehr auf den Beginn der Freistellung zurück (§ 8 Abs. 2 FPfZG). Die Monate davor sind verloren.
  • Das Ende der Pflege zu Hause nicht gemeldet.Zieht die pflegebedürftige Person ins Heim, endet die Freistellung vier Wochen später. Arbeitgeber, Pflegekasse und Bundesamt müssen das unverzüglich erfahren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG, § 44a Abs. 1 Satz 6 SGB XI, § 5 Abs. 2 FPfZG). Zahlungen für die Zeit danach stehen Ihnen nicht zu, und beim Darlehen ist eine unterlassene Mitteilung eine Ordnungswidrigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 FPfZG).
  • Pflegezeit für eine Tante oder einen Onkel angekündigt.Tante und Onkel gehören nicht zu den nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 PflegeZG. Fragen Sie in diesem Fall nach einer freiwilligen Vereinbarung, etwa über Teilzeit oder unbezahlten Urlaub; Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG entsteht dadurch nicht.
Wichtig
  • Diese Übersicht ersetzt keine Auskunft Ihres Arbeitgebers, der Pflegekasse oder des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge dürfen Ihnen mehr geben als das Gesetz, aber nicht weniger (§ 8 PflegeZG).
  • Die Pflegekassen verfahren in der Regel nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen; die Sozialgerichte sind daran nicht gebunden.
  • Die Checkliste des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend spricht von einer schriftlichen Ankündigung. Das Gesetz verlangt nur Textform (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG, § 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG). Eine unterschriebene Ankündigung mit Zugangsnachweis erfüllt beides.
  • Entwurf, nicht beschlossen: Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (Bundesrat-Drucksache 587/26 neu) ändert das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz nicht. Er sieht ab dem 1. Januar 2028 einen Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner vor, nach seiner Begründung aber nicht, solange der mitversicherte Ehegatte eine Freistellung nach § 3 PflegeZG in Anspruch nimmt.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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