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Recht aktuell

Was sich praktisch geändert hat

Neue Formulare, Beträge, Zuständigkeiten und Abläufe, und was Sie jetzt tun.

Zentrales Vorsorgeregister: Seit 1. Oktober 2026 neue Gebühren, Änderung durch die Vertrauensperson ohne Gebühr, Dokument im Register

Seit dem 1. Oktober 2026 gilt für das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eine neue Gebührensatzung. Wer eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung selbst anmeldet und eine Vertrauensperson nennt, zahlt 29,50 Euro, wenn der Antrag auf Papier kommt und der Betrag überwiesen wird. Online mit Lastschrift sind es 24,00 Euro. Jede weitere Vertrauensperson kostet online 3,50 Euro und auf Papier 4,00 Euro, und ohne Vertrauensperson sinkt die Gebühr um 3,50 Euro. Kommt der Antrag über eine zugelassene Stelle, etwa eine Notarin oder einen Notar, liegt die Registergebühr meist zwischen 19,50 Euro und 24,50 Euro.

Auch eine Änderung des Eintrags kostet nach Nr. 10 des Gebührenverzeichnisses bis zu 29,50 Euro, wenn Sie als Vorsorgender sie beantragen. Beantragt dagegen Ihre Vertrauensperson, also der Bevollmächtigte oder der vorgeschlagene Betreuer, die Änderung oder Löschung des Eintrags, der sie betrifft, erhebt das Register dafür nach Vorbemerkung 2 keine Gebühren. Die Berichtigung personenbezogener Daten ist nach Vorbemerkung 3 ebenfalls gebührenfrei. Ob für eine Änderung die bisherige oder die neue Gebühr gilt, richtet sich nach dem Tag, an dem sie beantragt wurde (§ 7 Satz 2 der Satzung).

Neu ist außerdem, dass das Register neben den Angaben zu Vollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung auch das Schriftstück selbst als elektronische Abschrift speichern darf (§ 78a Abs. 2 Satz 2 BNotO). Betreuungsgerichte, Ärztinnen und Ärzte, die Auskunft erhalten, sehen dann den Inhalt und müssen das Papier nicht erst suchen lassen. Den Antrag auf Aufnahme der Abschrift kann nach § 3 Abs. 2 der Vorsorgeregister-Verordnung nur ein institutioneller Nutzer stellen. Das sind Notare sowie Personen oder Einrichtungen, die die Bundesnotarkammer zugelassen hat. Zugelassen werden können nach § 2 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden. Wer sich selbst anmeldet, kann das Dokument also nicht hochladen. Bei Bank und Behörde weist sich Ihre Vertrauensperson weiterhin mit dem Original der Vollmacht aus.

Was jetzt zu tun ist
  • Vor einer Eintragung den Weg wählen: Die eigene Anmeldung kostet online mit Lastschrift 24,00 Euro, auf Papier mit Überweisung 29,50 Euro.
  • Zieht Ihre Vertrauensperson um, kann sie die Änderung ihres eigenen Eintrags selbst und ohne Gebühr beim Register beantragen.
  • Soll das Dokument selbst im Register liegen, die Abschrift über einen Notar oder einen zugelassenen Rechtsanwalt, Betreuungsverein oder eine zugelassene Betreuungsbehörde aufnehmen lassen und das Original weiter sicher aufbewahren.

Pflegeheim: Die Pflegekasse berechnet den Leistungszuschlag seit 1. Juli 2026 selbst und zahlt ihn an das Heim

Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den Pflegekosten selbst, und zwar anhand der Angaben, die ihr das Pflegeheim übermittelt. Den Betrag zahlt sie unmittelbar an das Heim, und das Heim stellt dem Menschen, den es versorgt, nur noch den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.

Rechtlich ist der Zuschlag ein Anspruch des pflegebedürftigen Menschen gegen seine eigene Pflegekasse, geregelt in § 43c SGB XI. Das Heim hat darauf keinen eigenen Vergütungsanspruch. Die Kasse zahlt den Zuschlag an das Heim, und mit dieser Zahlung ist ihre Schuld gegenüber dem pflegebedürftigen Menschen erfüllt. Den Zuschlag erhalten Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5, die in einem Pflegeheim vollstationär versorgt werden. Bei Pflegegrad 1 gibt es ihn nicht.

Ein Antrag ist für den Zuschlag weiterhin nicht nötig, und die Sätze sind gleich geblieben. Im ersten Jahr im Heim beträgt er 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten und nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent. Nach mehr als 24 Monaten steigt er auf 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten auf 75 Prozent. Berechnet wird er auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten einschließlich der Umlage für die Pflegeausbildung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten bleiben davon unberührt und sind in voller Höhe selbst zu tragen.

Gezählt werden alle Monate, in denen der Mensch vollstationäre Pflege bezogen hat, und ein angefangener Monat zählt voll, auch wenn in diesem Monat noch ambulante Leistungen oder Kurzzeitpflege bezogen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob er inzwischen das Heim oder die Pflegekasse gewechselt hat oder früher privat pflegeversichert war. Auch Zeiten vor einer Unterbrechung werden mitgerechnet, gleich aus welchem Grund und wie lange unterbrochen wurde. Eine vorübergehende Abwesenheit von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr schadet nicht, und bei einem Krankenhausaufenthalt oder einer Reha gilt das für die gesamte Dauer.

Welche Angaben das Heim der Pflegekasse dafür übermittelt, legt der GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer fest. Für die Bewohner ändert sich dadurch vor allem, wer rechnet. Prüfen Sie deshalb jede Rechnung, denn ein Fehler kann beim Heim oder bei der Pflegekasse liegen.

Erlässt die Pflegekasse über den Zuschlag einen schriftlichen Bescheid, können Sie binnen eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Reicht das Einkommen auch nach Abzug des Zuschlags nicht für die Heimkosten, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht, und die Sozialhilfe setzt erst ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt.

Was jetzt zu tun ist
  • Auf der Heimrechnung prüfen, ob der Zuschlag nur vom Eigenanteil an den Pflegekosten abgezogen ist und der Prozentsatz zur Zahl der Monate im Heim passt.
  • Frühere Aufenthalte in einem Pflegeheim mit Zeitraum und damaliger Pflegekasse dem Heim und der Pflegekasse nennen.
  • Bei einer Abweichung zuerst beim Heim nachfragen und, wenn das nicht weiterhilft, bei der Pflegekasse.
  • Reicht das Geld für die Heimkosten nicht, das Sozialamt früh und schriftlich über den Bedarf informieren.

Krankenhaus und plötzliche Pflege: Pflegegeld acht Wochen weiter, Bescheinigung auch durch Pflegefachpersonen

Kommt ein Mensch, der zu Hause gepflegt wird, ins Krankenhaus oder in eine stationäre Reha, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld seit dem 1. Januar 2026 in den ersten acht Wochen weiter, bisher waren es vier. Für die Rentenbeiträge der pflegenden Angehörigen gilt dieselbe Zeit. Begleitet die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland und pflegt ihn dort, laufen die Rentenbeiträge jetzt bis zu acht Wochen im Jahr weiter, bisher waren es sechs. Beim Erholungsurlaub der Pflegeperson gelten die acht Wochen schon seit dem 1. Juli 2025.

Grundlage ist § 34 Abs. 2 SGB XI. Danach ruhen die Leistungen bei häuslicher Pflege an sich, solange der pflegebedürftige Mensch stationär in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung ist, denn dort wird er versorgt. Das Pflegegeld wird aber in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer Aufnahme in eine Vorsorge- oder Reha-Einrichtung weitergezahlt. Dasselbe gilt in den ersten acht Wochen einer häuslichen Krankenpflege, die auch die Grundpflege umfasst. Dauert der Aufenthalt länger, ruht das Pflegegeld ab der neunten Woche, und deshalb braucht die Pflegekasse die genauen Daten von Aufnahme und Entlassung.

Tritt bei einem nahen Angehörigen plötzlich eine Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage zu Hause bleiben und die Versorgung in die Wege leiten. Die Bescheinigung, die der Arbeitgeber dafür verlangen kann und die die Pflegekasse für das Pflegeunterstützungsgeld braucht, darf seit Jahresbeginn auch eine Pflegefachperson ausstellen, bisher nur ein Arzt.

Die zehn Arbeitstage nach § 2 des Pflegezeitgesetzes bezahlt in der Regel nicht der Arbeitgeber, denn Lohn schuldet er dafür nur, wenn ein Gesetz oder eine Vereinbarung das vorsieht. Für das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI stellen Sie den Antrag deshalb unverzüglich bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht bei Ihrer eigenen Kasse. Die Pflegekasse prüft dabei vor allem, ob die Pflegesituation plötzlich eingetreten ist, etwa bei der Entlassung aus dem Krankenhaus oder bei einer unerwarteten Verschlechterung. Eine vorübergehende Erkrankung wie eine Bronchitis reicht dafür nicht, und fällt die bisherige Pflegeperson nur wegen Krankheit oder Urlaub aus, ist die Verhinderungspflege der vorgesehene Weg. Die Bescheinigung nennt den Namen des Angehörigen und den Zeitraum Ihrer Verhinderung, und sie hält fest, dass seine Versorgung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation organisiert werden muss. Eine Kopie genügt, und die Bescheinigung darf nachgereicht werden. Das ausgefallene Entgelt weisen Sie mit einer Entgeltbescheinigung nach, die Ihnen die Pflegekasse für Ihren Arbeitgeber gibt. Gezahlt werden in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, für höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen. Beantragen mehrere Beschäftigte das Geld für denselben Angehörigen, gilt diese Grenze für alle zusammen.

Von der Ankündigung bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige oberste Landesbehörde für den Arbeitsschutz eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Was jetzt zu tun ist
  • Der Pflegekasse jeden Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt mit dem Datum der Aufnahme und der Entlassung mitteilen.
  • Dem Arbeitgeber die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
  • Bei einer plötzlichen Pflegesituation den Pflegedienst oder den Arzt um die Bescheinigung bitten und das Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich bei der Pflegekasse beantragen.

Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandspauschale seit 1. Januar 2026 bei 450 Euro im Jahr

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die jährliche Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer das 18-Fache des höchsten Stundensatzes der Zeugenentschädigung, bisher war es das 17-Fache. Das sind 450 Euro statt 425 Euro im Jahr, und der neue Betrag gilt für Pauschalen, die ab dem 1. Januar 2026 fällig werden.

Das Verfahren ist gleich geblieben. Die Pauschale wird jeweils ein Jahr nach der Bestellung fällig, beantragt wird sie spätestens am 30. Juni des Jahres darauf beim Betreuungsgericht, und Belege brauchen Sie dafür nicht. Nach einem ersten ausdrücklichen Antrag zählt jeder weitere Jahresbericht als neuer Antrag.

Hat die betreute Person genug eigenes Vermögen und gehört die Vermögenssorge zu Ihren Aufgaben, entnehmen Sie die Pauschale nach Ablauf des Betreuungsjahres selbst aus ihrem Vermögen. Das Gericht prüft die Entnahme dann bei der Abrechnung oder der Vermögensübersicht. Ist sie mittellos oder haben Sie keine Vermögenssorge, setzt das Gericht den Betrag auf Ihren Antrag durch Beschluss fest. Für Fahrten mit dem eigenen Auto bleibt es bei der Einzelabrechnung bei 0,42 Euro je Kilometer. Endet Ihr Amt vor Ablauf eines Betreuungsjahres, erhalten Sie die Pauschale anteilig, und ein angefangener Monat zählt voll.

Gegen einen Festsetzungsbeschluss ist die Beschwerde nur zulässig, wenn mehr als 1.000 Euro streitig sind oder das Gericht sie zugelassen hat. Bei der Aufwandspauschale ist das in aller Regel nicht der Fall. Entscheidet die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger und ist die Beschwerde deshalb nicht statthaft, bleibt die Erinnerung, die binnen zwei Wochen einzulegen ist.

Ebenfalls seit Jahresbeginn gelten neue monatliche Pauschalen für die Vergütung von Berufsbetreuern. Wird die Betreuung beruflich geführt und ist die betreute Person nicht mittellos, wird die Vergütung aus ihrem Vermögen bezahlt, und die neuen Beträge erscheinen in den Abrechnungen für Zeiträume ab 2026.

Die Fallpauschalen für berufliche Betreuer richten sich nach § 9 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern. Die Höhe der Pauschalen hängt zunächst von der Vergütungsstufe des Betreuers ab, die sich nach seiner Ausbildung richtet. Außerdem kommt es darauf an, wie lange die Betreuung schon besteht, ob die betreute Person in einem Heim oder in einer eigenen Wohnung lebt und ob sie mittellos ist. In den ersten Monaten einer Betreuung sind die Pauschalen höher als später. Zahlt die Staatskasse, weil die betreute Person mittellos ist, kann sie die Beträge später von ihr zurückverlangen, wenn sie zu Vermögen kommt, und nach ihrem Tod von den Erben. Die Erben haften nur mit dem Wert des Nachlasses, und nach § 102 Abs. 3 SGB XII verlangt die Staatskasse keinen Ersatz, soweit der Nachlass unter dem Dreifachen des sozialhilferechtlichen Grundbetrags liegt. Für Angehörige, die mit der betreuten Person bis zu ihrem Tod zusammengelebt und sie gepflegt haben, liegt die Grenze bei 15.340 Euro, und auch eine besondere Härte schließt den Ersatz aus. Drei Jahre nach dem Tod erlischt der Anspruch.

Was jetzt zu tun ist
  • Für ein Betreuungsjahr, das 2026 endet, die Pauschale bis spätestens 30. Juni 2027 beim Betreuungsgericht beantragen.
  • Mit Vermögenssorge die Pauschale nach Ablauf des Betreuungsjahres entnehmen und in der nächsten Abrechnung oder Vermögensübersicht angeben.
  • Bei einer beruflichen Betreuung die Abrechnungen mit den neuen Pauschalen vergleichen und Fragen an den zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgericht richten.
Amtliche Quellen

Bayern: Landespflegegeld seit 2026 bei 500 Euro im Jahr, Auszahlung im Januar des Folgejahres

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Bayerische Landespflegegeld 500 Euro im Jahr, bisher waren es 1.000 Euro. Das Pflegegeldjahr ist jetzt das Kalenderjahr, und ausgezahlt wird bis zum 31. Januar des folgenden Jahres, für das Jahr 2026 also bis Ende Januar 2027.

Anspruch hat, wer am 31. Dezember mit seiner Haupt- oder alleinigen Wohnung in Bayern gemeldet ist und im Lauf des Jahres an mindestens einem Tag mindestens Pflegegrad 2 hatte. Der Pflegegrad muss von der Pflegekasse, einer privaten Pflegeversicherung oder dem Träger der Sozialhilfe festgestellt sein. Der Antrag geht in Textform an das Bayerische Landesamt für Pflege, spätestens drei Monate nach dem Ende des Jahres und möglichst mit dem elektronischen Formular. Der Antrag darf schon vor dem Ende des Jahres gestellt werden, und ein einmal gestellter Antrag wirkt in den folgenden Jahren fort, solange er nicht zurückgenommen wird.

Das Landespflegegeld soll nach Art. 1 des Gesetzes die Selbstbestimmung pflegebedürftiger Menschen stärken, über die Leistungen der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe hinaus. Es soll deshalb auf Leistungen für den pflegerischen Bedarf, auf Leistungen zur Teilhabe und auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden. Der Anspruch ist nicht abtretbar und nicht pfändbar, und das Geld wird auf ein Konto des Antragstellers überwiesen.

Neu ist auch eine Regel für den Todesfall. Erhält der Rechtsnachfolger das Landespflegegeld innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des pflegebedürftigen Menschen, sieht das Bayerische Landesamt für Pflege von einer Rückforderung ab. Vererblich ist der Anspruch selbst nicht.

Wer das Landespflegegeld erhält oder für einen pflegebedürftigen Menschen beantragt, muss Änderungen mitteilen, die für den Anspruch erheblich sind, etwa einen Umzug aus Bayern, eine Herabstufung oder den Tod. Wer das vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, handelt nach Art. 5 des Gesetzes ordnungswidrig. Streitigkeiten über das Landespflegegeld entscheiden die Sozialgerichte.

Was jetzt zu tun ist
  • Klären, ob für die pflegebedürftige Person schon ein Antrag läuft, und sonst den Antrag für das Jahr 2026 bis zum 31. März 2027 stellen.
  • Dem Antrag eine Kopie des Bescheids über den Pflegegrad beilegen und, wenn Sie für die pflegebedürftige Person handeln, eine Kopie der Vollmacht oder der Bestellungsurkunde.
  • Eine Herabstufung auf Pflegegrad 1, einen Umzug aus Bayern oder den Tod dem Bayerischen Landesamt für Pflege mitteilen, sobald sie eintreten.

Ende einer Betreuung: Seit 1. Januar 2026 Vermögensübersicht und Schlussmitteilung an das Betreuungsgericht

Endet eine Betreuung, etwa weil das Betreuungsgericht sie aufhebt oder weil die betreute Person gestorben ist, schickt der Betreuer dem Betreuungsgericht seit dem 1. Januar 2026 zwei Schriftstücke. Das erste ist eine Vermögensübersicht, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er versichert und die auch die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben zeigen soll (§ 1872 Abs. 2 BGB). Das zweite ist eine Schlussmitteilung. Darin gibt er an, wie er das verwaltete Vermögen und alle Unterlagen aus der Betreuung herausgegeben hat (§ 1873 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Bis Ende 2025 war das anders geregelt. Eine Schlussrechnung musste der Betreuer nur erstellen, wenn die betreute Person, ihre Erben oder sonstige Berechtigte sie innerhalb von sechs Wochen nach seinem Hinweis verlangten. Diesen Hinweis und die Frist gibt es nicht mehr. Die Vermögensübersicht geht jetzt in jedem Fall an das Gericht, und Rechenschaft über die Verwaltung legt der Betreuer den Berechtigten ab, wenn sie es verlangen (§ 1872 Abs. 1 BGB). Geändert hat das Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts vom 7. April 2025.

Hat der Betreuer nach dem Ende der Betreuung noch Angelegenheiten besorgt, gehören auch sie in die Schlussmitteilung (§ 1873 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das betrifft Geschäfte, die er weitergeführt hat, bevor er vom Ende wusste, und nach dem Tod der betreuten Person die Angelegenheiten, die keinen Aufschub duldeten, bis der Erbe sie selbst übernehmen konnte (§ 1874 BGB).

Wechselt nur der Betreuer, gilt eine strengere Regel. Der bisherige Betreuer gibt Vermögen und Unterlagen an den neuen Betreuer heraus und reicht beim Betreuungsgericht eine Schlussrechnung für die Zeit seit der letzten Rechnungslegung ein (§ 1872 Abs. 3 BGB). War er als naher Angehöriger von der Rechnungslegung befreit, etwa als Kind, Elternteil, Geschwister oder Ehegatte, genügt eine Vermögensübersicht (§ 1872 Abs. 4 BGB). Dazu kommt ein Schlussbericht über die Änderungen der persönlichen Verhältnisse seit dem letzten Jahresbericht und über die Herausgabe (§ 1863 Abs. 4 BGB). Das Gericht prüft Schlussrechnung oder Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch und schickt das Ergebnis an den neuen Betreuer (§ 1873 Abs. 2 BGB).

Was jetzt zu tun ist
  • Belege und Kontoauszüge bis zum Ende der Betreuung geordnet aufbewahren, damit Vermögensübersicht und eine verlangte Rechenschaft vollständig möglich sind.
  • Nach dem Ende Vermögen und Unterlagen gegen Quittung an die Berechtigten herausgeben und die Herausgabe in der Schlussmitteilung an das Betreuungsgericht beschreiben.
  • Die Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einreichen.
  • Bei einem Betreuerwechsel Schlussrechnung oder Vermögensübersicht und den Schlussbericht an das Betreuungsgericht schicken.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

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