Gedächtnisstörungen werden heute oft früh untersucht, manchmal schon im Stadium einer leichten kognitiven Störung, bei der der Alltag noch kaum beeinträchtigt ist und aus der sich eine Demenz entwickeln kann. Für viele Familien ist die Diagnose trotzdem ein Einschnitt, und es ist verständlich, wenn in den ersten Wochen anderes wichtiger erscheint als Vollmachten und Formulare. Diese Liste soll Ihnen helfen, die Vorsorge danach in Ruhe und in einer sinnvollen Reihenfolge anzugehen. Sie richtet sich an die Person mit der Diagnose selbst und an die Angehörigen, die sie dabei begleiten.
Rechtlich kommt es auf den Tag der Unterschrift an. Die Diagnose allein nimmt niemandem die Fähigkeit, eine Vollmacht zu erteilen. Nach § 104 Nr. 2 BGB fehlt die Geschäftsfähigkeit erst, wenn eine krankhafte, nicht nur vorübergehende Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung ausschließt. Bei Volljährigen wird die Geschäftsfähigkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2026, XII ZB 182/25, Rn. 15). Die Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB), das Testament Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB). Für den Wunsch, wer später Betreuer werden soll (§ 1816 Abs. 2 BGB), genügt es, dass die Person ihn äußert (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2024, XII ZB 289/24, Rn. 20).
Warum sich die Mühe gerade jetzt lohnt, ergibt sich aus zwei Vorschriften. Eine wirksam erteilte Vollmacht erlischt nicht, wenn die Person später geschäftsunfähig wird. Sie richtet sich nach dem Auftrag, der ihr zugrunde liegt, und dieser endet im Zweifel nicht mit dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit (§ 168 Satz 1, § 672 Satz 1 BGB). Ändern, ergänzen oder widerrufen kann die Person ihre Vollmacht aber nur, solange sie geschäftsfähig ist, weil jede spätere Erklärung nichtig wäre (§ 105 Abs. 1 BGB). Was in dieser Zeit sorgfältig geregelt wird, trägt also durch die ganze Erkrankung. Was offenbleibt, muss später oft ein Betreuer erledigen, den das Betreuungsgericht bestellt (§ 1814 Abs. 1 und 3 BGB).
Zu jeder Frage finden Sie darunter den Grund, aus dem sie gestellt wird, und die Vorschrift oder Entscheidung, aus der er folgt. Am Ende ist Platz für Ihre Notizen. Wie das amtliche Formular der Vollmacht ausgefüllt wird und wo die Unterschrift beglaubigt wird, beschreibt der Wegweiser „Vorsorge treffen“. Die Fragen zu den einzelnen Festlegungen einer Patientenverfügung stehen in der Fragenliste „Fragen für das ärztliche Gespräch zur Patientenverfügung“. Diese Liste ergänzt beides um das, was eine Demenzdiagnose zusätzlich verlangt.
In der Arztpraxis oder in der Gedächtnisambulanz
- Welche Form der Erkrankung wurde festgestellt, wie weit ist sie fortgeschritten, und auf welche Untersuchungen stützt sich die Diagnose?Was festgestellt wurde und wie sich die Krankheit voraussichtlich entwickelt, muss die Ärztin oder der Arzt in verständlicher Weise erklären (§ 630c Abs. 2 Satz 1 BGB). Fragen Sie auch, ob es sich um eine leichte kognitive Störung oder schon um eine Demenz handelt und welchem Schweregrad die Testergebnisse entsprechen. Diese Angaben brauchen Sie für die Behandlung, und sie werden später gebraucht, falls jemand bezweifelt, dass eine Unterschrift wirksam war.
- Wie wird sich die Erkrankung nach ärztlicher Erfahrung in den nächsten ein bis zwei Jahren voraussichtlich entwickeln?Eine sichere Vorhersage kann niemand geben. Eine Einschätzung hilft trotzdem, die Schritte auf dieser Seite zu ordnen. Bei einer fortschreitenden Erkrankung wie einer Demenz verlangt der Bundesgerichtshof, dass ein Gericht die dauerhaften Veränderungen feststellt und von vorübergehenden Zuständen wie einem Delir abgrenzt. Ist für einen Abschnitt der Erkrankung belegt, dass die Person geschäftsunfähig war, hilft ihr in dieser Zeit die gesetzliche Vermutung nicht mehr für kurze klare Phasen von wenigen Stunden oder Tagen. Dass sie gerade bei der Unterschrift wieder klar war, muss dann zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (Beschluss vom 21. Januar 2026, XII ZB 182/25, Rn. 19). Wer darauf hofft, an einem guten Tag zu unterschreiben, geht deshalb ein Risiko ein, das in einer frühen Phase deutlich kleiner ist.
- Ist die Person nach ärztlicher Einschätzung heute fähig, eine Vollmacht zu erteilen und eine Patientenverfügung zu verfassen, und worauf stützt sich diese Einschätzung?Ob jemand geschäftsfähig war, entscheidet im Streit das Gericht. Es prüft in zwei Schritten, zuerst das Krankheitsbild und danach, wie sich die Krankheit auf die freie Willensbestimmung auswirkt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2026, XII ZB 182/25, Rn. 17). Dafür kommt es auf Beobachtungen an, etwa ob Orientierung, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis gestört sind oder ob sich die Person krankhaft leicht von anderen beeinflussen lässt. Genau diese Beobachtungen kann der Arzt beschreiben. Die Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Bayerische Staatsministerium der Justiz erläutert sie als Fähigkeit, Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer Maßnahme und ihrer Ablehnung zu verstehen und den eigenen Willen danach zu bestimmen. Nach dieser Erläuterung kann die Fähigkeit im Einzelfall auch bei einer Demenz noch bestehen.
- Kann schriftlich festgehalten werden, was untersucht und beobachtet wurde, und zwar möglichst nahe an dem Tag, an dem unterschrieben werden soll?Ein Ergebnis ohne die Beobachtungen, auf denen es beruht, hilft später wenig. Wie viel eine zeitnahe Untersuchung wiegen kann, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2026, XII ZB 182/25. Eine 1936 geborene Frau hatte nach einer Operation am Oberschenkelhals im Sommer 2022 eine ältere Vollmacht für ihre drei Kinder widerrufen und im Dezember 2022 durch notarielle Urkunde einer Tochter allein neue Vollmachten erteilt. Acht Tage vor dem Termin hatte ein Neurologe sie eigens auf ihren geistigen Zustand untersucht. Das Landgericht München I hielt sie gestützt auf das Gutachten einer gerichtlichen Sachverständigen für geschäftsunfähig. Die Bescheinigung des Neurologen, die unter anderem vom bestandenen Uhrentest berichtete, hielt es für kaum geeignet, eine wesentliche Besserung gegenüber den früheren Arztberichten zu beweisen (Rn. 10). Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung unter anderem deshalb auf, weil der Neurologe persönlich als Zeuge hätte gehört werden müssen. Er hatte die Frau kurz vor dem Termin eigens untersucht und anders geurteilt als die gerichtliche Sachverständige (Rn. 29). Ob die Frau geschäftsfähig war, hat er nicht entschieden. Für Sie folgt daraus nur, dass eine fachärztliche Untersuchung kurz vor dem Termin und eine genaue Beschreibung der Befunde später Gewicht haben können.
- Wer darf über die Diagnose und die Behandlung informiert werden, und wird das in der Akte vermerkt?Der Arzt ist auch gegenüber der Familie zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Solange die Person selbst entscheiden kann, bestimmt sie, wer Auskunft erhält. Später übernimmt das eine Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten, die die Entbindung von der Schweigepflicht ausdrücklich nennt. Kann die Person nicht mehr selbst entscheiden, erhält der Ehegatte ohne Vollmacht Auskunft nur in der Notvertretung, nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und nur für deren Dauer (§ 1358 Abs. 2 und 3 BGB).
- Erhält die Person eine Abschrift des Arztbriefs und der Testergebnisse?Die Person kann Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte und Abschriften verlangen, und die erste Abschrift ist unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 BGB). Die Praxis muss Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Befunde aufzeichnen und die Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 630f Abs. 2 und 3 BGB). Legen Sie die Abschrift zu den Vorsorgeunterlagen. Wird nach dem Tod der Person über ein Testament gestritten, können die Erben die Akte zur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen einsehen, soweit der Wille der Person nicht entgegensteht (§ 630g Abs. 3 BGB).
- Wie wird die Fahreignung ärztlich eingeschätzt, und in welchen Abständen soll sie überprüft werden?Die Frage ist unangenehm und gehört trotzdem früh in das Gespräch. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung schließt eine schwere Altersdemenz die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, bei leichten chronischen hirnorganischen Störungen hängt sie von Art und Schwere ab (Anlage 4 Nr. 7.2 und 7.3 FeV). Wer sich wegen einer geistigen Beeinträchtigung nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 FeV).
Im Gespräch mit der Person und in der Familie
- Gibt es schon eine Vollmacht, eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung, eine Bankvollmacht oder ein Testament, und wo liegen die Originale?Ältere Dokumente, die wirksam errichtet wurden, gelten weiter, solange sie nicht widerrufen sind. Eine Patientenverfügung bindet allerdings nur, soweit ihre Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB). Prüfen Sie außerdem, ob eine vorhandene Vollmacht schriftlich erteilt ist und bestimmte Entscheidungen ausdrücklich nennt. Dazu gehört die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer und länger dauernder Gesundheitsschäden besteht, und ebenso deren Verweigerung oder Widerruf, etwa beim Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen. Dazu gehören außerdem eine Unterbringung, Bettgitter und vergleichbare Maßnahmen sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen. Ohne diese Angaben darf die Vertrauensperson darüber nicht entscheiden (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB). Was fehlt, kann die Person ergänzen, solange sie geschäftsfähig ist.
- Wem möchte die Person ihre Angelegenheiten anvertrauen, und ist diese Person bereit und in der Lage, die Aufgabe über Jahre zu tragen?Eine Demenz verläuft oft über viele Jahre. Die Vertrauensperson wird in dieser Zeit für Konten, Wohnung und Ärzte gebraucht und vielleicht auch für einen Umzug ins Pflegeheim. Weil eine wirksam erteilte Vollmacht auch bei späterer Geschäftsunfähigkeit fortbesteht (siehe oben), bleibt die einmal gewählte Vertrauensperson in der Regel zuständig, auch wenn die Person mit der Diagnose die Vollmacht selbst nicht mehr ändern kann. Enden kann die Aufgabe dann vor allem, wenn die Vertrauensperson den Auftrag kündigt (§ 671 Abs. 1 BGB) oder wenn das Betreuungsgericht eingreift (§ 1820 Abs. 4 und 5 BGB). Fragen Sie deshalb auch, wer einspringt, wenn sie selbst krank wird oder wegzieht.
- Soll jemand die Vertrauensperson später kontrollieren können, wenn die Person es selbst nicht mehr kann?Von wenigen Genehmigungen abgesehen beaufsichtigt kein Gericht einen Bevollmächtigten. Widerrufen kann die Person ihre Vollmacht, wie oben beschrieben, nur, solange sie geschäftsfähig ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nennt die Möglichkeit, einer weiteren Person eine Vollmacht zur Kontrolle des Hauptbevollmächtigten zu erteilen. Kann die Person ihre Rechte gegenüber der Vertrauensperson wegen ihrer Krankheit nicht mehr selbst wahrnehmen, kommt ein Kontrollbetreuer in Betracht. Das Betreuungsgericht bestellt ihn, soweit das erforderlich ist, weil konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass die Vertrauensperson nicht so handelt, wie es vereinbart war oder dem Willen der Person entspricht (§ 1820 Abs. 3 BGB). Anregen kann das jeder, der Zweifel hat, formlos beim Betreuungsgericht. Ob eine Kontrolle sinnvoll ist und wie sie aussehen soll, hängt von der Familie und vom Vermögen ab und gehört in die Beratung.
- Sollen mehrere Kinder bevollmächtigt werden, und was soll gelten, wenn sie sich nicht einig sind?Wie schwer ein Streit unter Geschwistern wiegen kann, zeigt der schon genannte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2026, XII ZB 182/25. Die Frau hatte 2018 allen drei Kindern eine Generalvollmacht erteilt, nach der jedes Kind allein handeln durfte, und nur für das Innenverhältnis eine Reihenfolge bestimmt. Nachdem sie diese Vollmacht 2022 widerrufen und einer Tochter allein neue Vollmachten erteilt hatte, regte ein Sohn im Dezember 2022 eine Betreuung an. Im Januar 2026 war noch immer offen, welche Vollmacht gilt, und der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Landgericht zurück (Rn. 2 bis 7, 32). Wenn in einer Familie Streit absehbar ist, sprechen Sie das in der Beratung offen an, bevor unterschrieben wird.
- Was ist der Person für ihr weiteres Leben wichtig, etwa beim Wohnen, bei der Pflege, bei Geschenken an die Familie oder bei ihrem Glauben?Halten Sie die Antworten schriftlich fest, solange die Person sie selbst geben kann. Für die Vertrauensperson sind sie die Grundlage der Absprache neben der Vollmacht, die rechtlich ein Auftrag ist (§ 662 BGB). Kommt es doch zu einer Betreuung, muss der Betreuer auch Wünsche beachten, die vor seiner Bestellung geäußert wurden. Das gilt nur dann nicht, wenn die Person erkennbar nicht mehr an ihnen festhalten will (§ 1821 Abs. 2 Satz 4 BGB). Außerdem muss der Betreuer einem Wunsch nicht folgen, wenn ihm das nicht zuzumuten ist. Dasselbe gilt, soweit die Person oder ihr Vermögen dadurch erheblich gefährdet würde und sie diese Gefahr wegen ihrer Krankheit nicht erkennen oder nicht danach handeln kann (§ 1821 Abs. 3 BGB). Wie ein solches Gespräch begonnen werden kann, steht im Wegweiser „Vorsorge treffen“ bei der Frage zum Gespräch mit Angehörigen.
- Wer soll Betreuer werden, falls trotz Vollmacht eine Betreuung nötig wird, und wer auf keinen Fall?Wünscht die Person einen bestimmten Betreuer, muss das Gericht dem entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist ungeeignet. Lehnt sie jemanden ab, ist auch das zu beachten (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Ein solcher Wunsch setzt weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit voraus. Es genügt, dass die Person ihn kundtut (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2024, XII ZB 289/24, Rn. 20). Dort ging es um einen 1939 geborenen Mann mit einer Demenz vom Alzheimer-Typ, dessen notarielle Generalvollmacht zugleich bestimmte, wer Betreuer werden soll, und der diesen Wunsch im Verfahren mehrfach wiederholt hatte. Eine Betreuungsverfügung bleibt deshalb auch dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen. Damit das Gericht sie findet, kann sie im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden, denn dort fragt es vor der Bestellung eines Betreuers nach (§ 285 Abs. 1 FamFG).
Beim Notartermin oder bei der Betreuungsbehörde
- Genügt die Beglaubigung der Unterschrift, oder soll die Vollmacht notariell beurkundet werden?Bei einer Beglaubigung, ob durch eine Notarin oder einen Notar oder durch die Betreuungsbehörde, wird nur festgehalten, wer unterschrieben hat (§ 40 Abs. 1 und 3 BeurkG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BtOG). Eine Feststellung zur Geschäftsfähigkeit, wie sie das Beurkundungsgesetz für die Niederschrift vorsieht, gehört nicht dazu. Bei einer Beurkundung soll der Notar dagegen ablehnen, wenn der Person nach seiner Überzeugung die Geschäftsfähigkeit fehlt, und Zweifel vermerken (§ 11 Abs. 1 BeurkG). Welche Bedeutung das für den späteren Nachweis hat, steht im Wegweiser „Vorsorge treffen“ bei der Frage zum Gespräch mit Angehörigen. Für die Wahl der Form ist außerdem wichtig, dass eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde mit dem Tod der Person ihre Wirkung verliert (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG). Stellen und Kosten nennt der Wegweiser „Vorsorge treffen“ bei der Frage zur Beglaubigung.
- Wird in der Niederschrift festgehalten, wie sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit überzeugt hat, und wird die Erkrankung dort vermerkt?Ist ein Beteiligter schwer krank, soll der Notar das vermerken und angeben, welche Feststellungen er über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat (§ 11 Abs. 2 BeurkG). Ob eine beginnende Demenz in diesem Sinn als schwere Krankheit gilt, beurteilt er selbst, und Sie können nach seiner Handhabung fragen. Wie viel solche Beobachtungen später zählen, hat der Bundesgerichtshof eingeordnet. Was Personen ohne medizinisches Fachwissen beobachtet haben, hat für sich genommen keinen besonderen Beweiswert. Es kann der Sachverständigen oder dem Sachverständigen aber Tatsachen liefern und bei der Würdigung aller Umstände Bedeutung haben. Im entschiedenen Fall ging es unter anderem um die angeregte Vernehmung des Urkundsnotars und eines Mitarbeiters der Sparkasse (Beschluss vom 21. Januar 2026, XII ZB 182/25, Rn. 30 und 31).
- Kann die Person einen Teil des Gesprächs mit dem Notar allein führen?Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen und darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Wie der Bundesgerichtshof die freie Willensbestimmung dabei versteht, steht in den Hinweisen am Ende dieser Liste. Führt die künftige Vertrauensperson beim Termin das Wort, kann das bei einer späteren Prüfung eine Rolle spielen. Ob der Notar einen Teil des Gesprächs mit der Person allein führt, entscheidet er selbst, und Sie können bei der Terminvereinbarung danach fragen.
- Soll zum Termin eine aktuelle ärztliche Stellungnahme vorgelegt werden?Vorgeschrieben ist eine solche Stellungnahme nicht. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz empfiehlt für die Patientenverfügung im Zweifel ein fachärztliches Gutachten, das die Einwilligungsfähigkeit bescheinigt. Für die Vollmacht kann eine Untersuchung kurz vor dem Termin nach dem oben beschriebenen Beschluss des Bundesgerichtshofs ebenfalls Gewicht haben. Fragen Sie bei der Terminvereinbarung, ob der Notar eine solche Stellungnahme sehen möchte, und stimmen Sie den Termin in der Praxis darauf ab.
Bank, Verträge und Zugänge
- Soll für die Konten zusätzlich eine Konto- und Depotvollmacht der Bank erteilt werden, solange die Person noch selbst in die Filiale gehen kann?Wie die Bankvollmacht erteilt wird und warum beide in der Filiale unterschreiben, beschreibt der Wegweiser „Vorsorge treffen“ bei der Frage zur Bankvollmacht. Nach einer Demenzdiagnose kommt ein Gesichtspunkt hinzu: Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Bank erlebt die Person bei der Unterschrift selbst. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2026, XII ZB 182/25, gehörte ein Mitarbeiter der Sparkasse zu den Zeugen, deren Vernehmung angeregt worden war (Rn. 30).
- Welche Daueraufträge, Verträge, Versicherungen und Online-Konten gibt es, und wer soll sie später kennen?Eine Übersicht entsteht am leichtesten, solange die Person selbst erklären kann, wozu ein Konto oder ein Vertrag dient. Die Vorlage „Liste der Online-Konten zum Ausfüllen“ zeigt, wie eine solche Liste ohne Passwörter angelegt wird. PIN und Zugangsdaten zum Online-Banking gibt die Person nicht weiter, denn sie ist verpflichtet, diese Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen (§ 675l Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vertrauensperson erhält mit der Bankvollmacht einen eigenen Zugang.
Wenn ein Testament errichtet oder geändert werden soll
- Gibt es schon ein Testament oder einen Erbvertrag, vielleicht ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehegatten?Ein Testament bleibt gültig, auch wenn die Person später an Demenz erkrankt. Ein gemeinschaftliches Testament kann aber binden. Solange beide Ehegatten leben, kann eine wechselbezügliche Verfügung nur so widerrufen werden, dass der andere eine notariell beurkundete Widerrufserklärung erhält (§ 2271 Abs. 1, § 2296 Abs. 2 BGB). Mit dem Tod des anderen erlischt das Recht zum Widerruf, von Ausnahmen abgesehen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Ob und wie weit ein Testament bindet, lässt sich nur an seinem Wortlaut im Einzelfall klären.
- Soll etwas geändert werden, und wer kann das noch tun?Ein Testament kann nur die Person selbst errichten (§ 2064 BGB). Weder eine Vertrauensperson noch ein Betreuer kann das für sie übernehmen. Ein Einwilligungsvorbehalt des Betreuungsgerichts kann sich auf Verfügungen von Todes wegen nicht erstrecken (§ 1825 Abs. 2 Nr. 2 BGB), eine Betreuung allein hindert ein Testament also nicht. Es kommt auf die Testierfähigkeit am Tag der Errichtung an: Ein Testament kann nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Was im Testament stehen soll, entscheidet die Person selbst, und bei Vermögen, Immobilien oder Streit in der Familie gehört diese Frage in eine Beratung.
- Soll das Testament eigenhändig geschrieben oder vor einem Notar errichtet werden?Das Gesetz kennt beide Formen (§ 2231 BGB). Ein eigenhändiges Testament muss vollständig selbst geschrieben und unterschrieben sein, und es soll Tag, Monat, Jahr und Ort nennen (§ 2247 Abs. 1 und 2 BGB). Fehlt das Datum und entstehen daraus Zweifel an der Gültigkeit, ist es nur gültig, wenn sich die Zeit der Errichtung anderweitig feststellen lässt (§ 2247 Abs. 5 BGB). Bei einer Erkrankung, die über die Zeit fortschreitet, hat das Datum deshalb besonderes Gewicht. Errichtet die Person das Testament vor einem Notar, hält dieser in der Niederschrift fest, was er über die Geschäftsfähigkeit der Person wahrgenommen hat (§ 28 BeurkG). Wer Geschriebenes nicht mehr lesen kann, kann ein Testament nur noch durch Erklärung gegenüber dem Notar errichten (§ 2247 Abs. 4, § 2233 Abs. 2 BGB).
Wo Sie Rat und Unterstützung finden
- Bietet die Betreuungsbehörde oder ein Betreuungsverein in der Nähe eine Beratung zur Vorsorgevollmacht an?Zu den gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde gehört es, über Vorsorgevollmachten zu informieren und zu beraten (§ 5 Abs. 1 BtOG). Anerkannte Betreuungsvereine informieren planmäßig über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtOG). Beide beraten und unterstützen später auch die Vertrauensperson bei ihrer Aufgabe (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtOG). Für Fragen zu Vermögen, Immobilien und Testament sind Notare sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Ansprechpartner.
- Ist es Zeit für einen Antrag bei der Pflegekasse, und wer berät dazu?Die Pflegekasse leistet erst, wenn ein Antrag gestellt ist, und für die Zeit vor dem Monat der Antragstellung zahlt sie nichts (§ 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB XI). Wer einen Antrag gestellt hat und erkennbar Hilfe und Beratung braucht, hat Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekasse bietet Angehörigen Schulungen an, für die sie nichts bezahlen und die auf Wunsch auch in der Wohnung der gepflegten Person stattfinden (§ 45 Abs. 1 SGB XI). Wie der Antrag gestellt wird, beschreibt der Wegweiser „Pflege finanzieren“.
- Gibt es in der Nähe einen Pflegestützpunkt oder eine Gedächtnissprechstunde, die auch Angehörige berät?Pflegestützpunkte richten die Pflege- und Krankenkassen ein, wenn die zuständige oberste Landesbehörde es bestimmt hat (§ 7c Abs. 1 SGB XI), deshalb ist das Angebot je nach Land verschieden. Ob es in der Nähe eine Gedächtnissprechstunde oder Gedächtnisambulanz gibt und welche anderen Angebote am Wohnort bestehen, kann die Hausarztpraxis sagen.
Ihre Notizen
Datum der Diagnose, Praxis oder Klinik und Ansprechpartner
Abschrift von Arztbrief und Testergebnissen erhalten am
Vorhandene Dokumente und wo die Originale liegen
Vertrauensperson, Ersatzperson und gewünschter Betreuer
Termin beim Notar oder bei der Betreuungsbehörde und benötigte Unterlagen
Fragen für die rechtliche Beratung
Wichtig- Die Notvertretung durch den Ehegatten (§ 1358 BGB) endet spätestens nach sechs Monaten und reicht deshalb für eine Erkrankung, die über Jahre verläuft, nicht aus. Einzelheiten stehen im Wegweiser „Vorsorge treffen“.
- Lassen Sie sich zu keiner Unterschrift drängen, auch nicht von der Sorge, die Zeit könnte knapp werden. Zur freien Willensbestimmung gehört nach dem Bundesgerichtshof auch, frei von beherrschenden Einflüssen interessierter Dritter zu handeln. Gemeint ist eine krankheitsbedingte, ungewöhnliche Beeinflussbarkeit (Beschluss vom 21. Januar 2026, XII ZB 182/25, Rn. 16 und 17). Kommt eine Unterschrift unter dem Einfluss der Familie zustande, kann das deshalb in einem späteren Streit genau geprüft werden.
- Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden (§ 78a Abs. 1 BNotO). Vor der Bestellung eines Betreuers soll das Betreuungsgericht dort nachfragen (§ 285 Abs. 1 FamFG).
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- § 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserklärung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 168 BGB: Erlöschen der Vollmacht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 672 BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 630c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1816 BGB: Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1825 BGB: Einwilligungsvorbehalt (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1827 BGB: Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1358 BGB: Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1821 BGB: Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2229 BGB: Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2064 BGB: Persönliche Errichtung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2231 BGB: Ordentliche Testamente (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2247 BGB: Eigenhändiges Testament (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2271 BGB: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 11 BeurkG: Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 17 BeurkG: Grundsatz (Prüfungs- und Belehrungspflichten) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 28 BeurkG: Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit beim Testament (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 285 FamFG: Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 7 BtOG: Öffentliche Beglaubigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 78a BNotO: Zentrales Vorsorgeregister (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 5 BtOG: Informations- und Beratungspflichten der Betreuungsbehörde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 15 BtOG: Aufgaben der Betreuungsvereine (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 7a SGB XI: Pflegeberatung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 7c SGB XI: Pflegestützpunkte (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 4: Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2026, XII ZB 182/25 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2024, XII ZB 289/24 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre „Betreuungsrecht“, mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (Stand Juli 2025) (bmjv.de, neues Fenster)
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage, Stand August 2025 (PDF) (justiz.bayern.de, neues Fenster)
- § 662 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Auftrag (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 671 BGB: Widerruf; Kündigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 675l BGB: Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1814 BGB: Voraussetzungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2233 BGB: Sonderfälle (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2296 BGB: Form des Rücktritts (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 40 BeurkG: Beglaubigung einer Unterschrift (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2 FeV: Eingeschränkte Zulassung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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