Diese Übersicht hilft Ihnen, bevor Sie das erste Formular ausdrucken. Zu jedem amtlichen Vordruck steht hier, wer ihn herausgibt und was er leistet. Der Stand ist jeweils angegeben, damit Sie keine veraltete Fassung verwenden.
Einen bestimmten Vordruck schreibt das Gesetz für keines der Vorsorgedokumente vor. Es knüpft aber an einzelne Inhalte eine Form, und an dieser Form messen später das Krankenhaus, die Bank, das Grundbuchamt oder das Betreuungsgericht, ob sie Ihre Erklärung beachten müssen. Die amtlichen Formulare sind so aufgebaut, dass sie diese Anforderungen für die üblichen Fälle erfüllen. Wo ein Formular mit Ihrer Unterschrift allein nicht ausreicht, sagt der Abschnitt „Welche Form das Gesetz verlangt“ weiter unten, was zusätzlich nötig ist.
Vergleichen Sie den Stand am Fuß jeder Seite mit dem Stand in dieser Liste.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Das Heft „Betreuungsrecht“ in der Fassung von Juli 2025 erklärt die Vorsorgevollmacht in Fragen und Antworten und enthält im Anhang die Formulare A bis G.Im Anhang stehen die Vollmacht, die Konto- und Depotvollmacht, die Betreuungsverfügung sowie die Registerformulare P und PZ mit Erläuterungen. Die Ausfüllhinweise stehen in Ziffer 2.3 der Broschüre. Auf der letzten Seite enthält die Broschüre eine Informationskarte zum Ausschneiden, auf der Sie eintragen, wer Zugang zu den Originalen hat.Seite öffnen: Broschüre „Betreuungsrecht“ mit allen Formularen und zweisprachigen Fassungen auf bmjv.de, neues Fenster ↗
- Formular „Vollmacht“, Stand Januar 2023, einzeln als PDF: vier Seiten mit zehn Abschnitten zum Ankreuzen.Die einzelne Datei trägt am Fuß noch den früheren Namen „Bundesministerium der Justiz“. Inhaltlich gleicht sie dem Formular im Anhang der Broschüre „Betreuungsrecht“.PDF öffnen: Formular Vollmacht (PDF) auf bmjv.de, neues Fenster ↗
- Formular „Betreuungsverfügung“, Stand Januar 2023: für den Vorschlag eines Betreuers, einer Ersatzperson, einer abgelehnten Person und für Wünsche zur Betreuung.Es passt für Menschen, die keine Vollmacht erteilen, aber mitbestimmen möchten, wen das Betreuungsgericht auswählt. Damit das Gericht die Verfügung findet, soll es vor der Bestellung eines Betreuers im Zentralen Vorsorgeregister nachfragen (§ 285 Abs. 1 FamFG). An Ihren Vorschlag ist es dann gebunden, solange die vorgeschlagene Person geeignet ist, und eine Ablehnung beachtet es ebenso (§ 1816 Abs. 2 BGB). Die Wünsche zur Lebensführung, die Sie im Formular eintragen, muss der Betreuer später feststellen und befolgen, auch wenn Sie sie vor dem Verfahren aufgeschrieben haben (§ 1821 Abs. 2 BGB); abweichen darf er nur in den Fällen des § 1821 Abs. 3 BGB. Genaue Einträge ersparen ihm, Ihren Willen später erst aus Anhaltspunkten zu erschließen (§ 1821 Abs. 4 BGB).Seite öffnen: Broschüre „Betreuungsrecht“ mit allen Formularen und zweisprachigen Fassungen auf bmjv.de, neues Fenster ↗
- Formular für die Konto-, Depot- und Schrankfachvollmacht als Vorsorgevollmacht, mit den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft abgestimmt, im Anhang der Broschüre „Betreuungsrecht“ mit Stand November 2016.Die Vollmacht wird bei der Bank in Begleitung der bevollmächtigten Person unterschrieben, weil die Bank diese Person anhand des Personalausweises oder Reisepasses identifizieren muss. Inhaltlich weicht sie in einigen Punkten von der allgemeinen Vollmacht ab. Sie gilt für alle bestehenden und künftigen Konten und Depots bei dieser einen Bank, schließt Finanztermingeschäfte und Untervollmachten aus und erlischt nicht mit dem Tod. Konten auflösen darf die bevollmächtigte Person erst nach dem Tod. Die Bank prüft nach dem Vordruck nicht, ob der Vorsorgefall eingetreten ist. Wer diese Vollmacht später widerruft, teilt das der Bank nach dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unverzüglich schriftlich mit.Seite öffnen: Broschüre „Betreuungsrecht“ mit allen Formularen und zweisprachigen Fassungen auf bmjv.de, neues Fenster ↗
- Zweisprachige Fassungen der Vollmacht und der Betreuungsverfügung, die Deutsch jeweils mit einer zweiten Sprache verbinden, zum Beispiel mit Türkisch oder Ukrainisch.Die zweisprachigen Fassungen helfen, wenn die Vertrauensperson oder eine Stelle im Ausland den deutschen Text nicht liest. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weist darauf hin, dass bei Abweichungen die deutsche Fassung gilt.Seite öffnen: Broschüre „Betreuungsrecht“ mit allen Formularen und zweisprachigen Fassungen auf bmjv.de, neues Fenster ↗
- Die Broschüre „Patientenverfügung“, Stand Juli 2025, bietet Textbausteine statt eines fertigen Formulars. Die Textbausteine gibt es zusätzlich als Word-Datei.Die Textbausteine sind nach Situationen und ärztlichen Maßnahmen geordnet. Aus ihnen wird ein eigener Text zusammengesetzt, der dann ausgedruckt und unterschrieben wird.Seite öffnen: Broschüre „Patientenverfügung“ mit Textbausteinen auf bmjv.de, neues Fenster ↗
- Heft „Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache“, Stand Juli 2025, mit Beispiel-Sätzen für eine Vollmacht.Das Heft beruht auf einer Ausgabe der Freien Hansestadt Bremen. Es ersetzt kein Formular, erklärt aber in kurzen Sätzen und mit Bildern, worauf es beim Schreiben ankommt.Seite öffnen: „Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache“ auf bmjv.de, neues Fenster ↗
- Heft „Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache“, gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegeben.Es erklärt Menschen mit Lernschwierigkeiten, was eine rechtliche Betreuung ist und wie sie beantragt wird.Seite öffnen: „Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache“ auf bmjv.de, neues Fenster ↗
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
- Das Heft „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ in der 22. Auflage von August 2025 enthält Formulare zum Ankreuzen für alle drei Vorsorgedokumente.Die gedruckte Broschüre enthält in der Mitte zusammenhängende Formulare zum Heraustrennen. Inhaltsgleiche Formulare stehen zusätzlich im Text ab Seite 29, damit Sie ein Exemplar für Ihre eigenen Unterlagen gleich ausfüllen können.PDF öffnen: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage (PDF) auf justiz.bayern.de, neues Fenster ↗
- In der bayerischen Vollmacht regelt der Abschnitt „Digitale Medien“ den Zugriff auf Daten und Konten, gleich auf welchem Gerät sie liegen.Das Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen solchen Abschnitt nicht. Die Post einschließlich der elektronischen Post steht dort im fünften Abschnitt. Das bayerische Formular unterscheidet sich auch an anderen Stellen. Es hat getrennte Kästchen für die Einwilligung in eine gefährliche Behandlung (§ 1829 Abs. 1 BGB) und für das Ablehnen oder Beenden einer Behandlung (§ 1829 Abs. 2 BGB). Dazu kommen eigene Zeilen für die Meldebehörde und für die Bestattung, während die Vermögenssorge in einer Zeile zusammengefasst ist.PDF öffnen: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage (PDF) auf justiz.bayern.de, neues Fenster ↗
- Zur Patientenverfügung gehören im Heft „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ weitere Blätter. Auf ihnen halten Sie persönliche Ergänzungen fest, äußern sich zur Organspende oder legen mehr fest, wenn Sie schon schwer krank sind.Die Ergänzung bei schwerer Erkrankung ist für Menschen gedacht, die schon krank sind. Das Feld zur Krankheitsgeschichte und Diagnose soll nach dem Vordruck die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ausfüllen.PDF öffnen: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage (PDF) auf justiz.bayern.de, neues Fenster ↗
- Beim Formular zur Patientenverfügung sind die Entscheidungen vorformuliert, und Sie wählen zwischen den angebotenen Möglichkeiten.Das Bayerische Staatsministerium der Justiz weist darauf hin, dass eigene Streichungen im vorgedruckten Text oder wesentliche Zusätze ohne ärztliche Empfehlung im Ernstfall Zweifel an der Bestimmtheit wecken können. Eine dadurch unklare oder widersprüchliche Patientenverfügung kann unbeachtlich sein. Das Ministerium empfiehlt, das Formular mit einem Arzt des Vertrauens zu besprechen.PDF öffnen: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage (PDF) auf justiz.bayern.de, neues Fenster ↗
- Auf der Umschlagrückseite der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“: eine Hinweiskarte zum Ausschneiden, die Sie bei Ihren Ausweispapieren tragen.PDF öffnen: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage (PDF) auf justiz.bayern.de, neues Fenster ↗
- Heft „Die Patienten-Verfügung in Leichter Sprache“, Stand April 2026.Es erklärt die Patientenverfügung in Leichter Sprache. Am Ende des Hefts steht das Formular zur Patientenverfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, das selbst nicht in Leichter Sprache geschrieben ist. Das Heft erklärt es vorher in Leichter Sprache.Seite öffnen: Broschüren zur Vorsorge auf justiz.bayern.de, neues Fenster ↗
- Heft „Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache“, auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Stand Juli 2026.Seite öffnen: Broschüren zur Vorsorge auf justiz.bayern.de, neues Fenster ↗
Ministerien anderer Länder
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, Broschüre „Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“, Stand August 2025, mit Vollmacht, Konto- und Depotvollmacht und Betreuungsverfügung, auch einzeln als PDF.Die Vollmacht folgt in Aufbau und Nummerierung dem Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, mit zehn Abschnitten von der Gesundheitssorge bis zu weiteren Regelungen.Seite öffnen: „Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ auf jum.baden-wuerttemberg.de, neues Fenster ↗
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, Broschüre „Patientenverfügung“, Stand August 2025, ausdrücklich ohne Formular oder Muster.Wer nach einem Vordruck sucht, findet ihn dort nicht. Die Broschüre erklärt die Patientenverfügung und rät zu persönlicher Beratung.Seite öffnen: „Patientenverfügung“ auf jum.baden-wuerttemberg.de, neues Fenster ↗
- Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Formular „Vollmacht“, Stand September 2023, mit angehängter Konto-, Depot- und Schrankfachvollmacht.Seite öffnen: Vorsorgevollmacht auf justiz.nrw.de, neues Fenster ↗
- Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, „Hinweiskarte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung“ zum Ausschneiden, Stand Januar 2018.Die Karte hat ein eigenes Feld dafür, wer Zugang zu den Originalen hat. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass Ihr Wille im Ernstfall schneller berücksichtigt werden kann, wenn dieses Feld genau ausgefüllt ist.PDF öffnen: Hinweiskarte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung (PDF) auf broschuerenservice.land.nrw, neues Fenster ↗
Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
- Formular P „Antrag auf Eintragung einer vorhandenen oder mehrerer vorhandener Vorsorgeangelegenheit/-en“, Stand 01.10.2026.Mit Formular P lassen sich neben Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auch die Patientenverfügung und der Widerspruch gegen die Vertretung durch den Ehegatten eintragen. Die Urkunden selbst schicken Sie nicht mit. Abschnitt III fragt bei der Vollmacht ab, ob sie Vermögensangelegenheiten, die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung umfasst und ob sie die Maßnahmen nach § 1829, § 1831 und § 1832 BGB ausdrücklich einschließt. Übertragen Sie diese Angaben genau aus Ihrer Vollmacht, denn die Bundesnotarkammer prüft sie nicht nach (§ 3 Abs. 4 der Vorsorgeregister-Verordnung).Seite öffnen: Formulare auf vorsorgeregister.de, neues Fenster ↗
- Formular PZ für jede weitere Vertrauensperson, Stand 01.10.2026, stets zusammen mit Formular P einzureichen.Seite öffnen: Formulare auf vorsorgeregister.de, neues Fenster ↗
- Für spätere Änderungen hält das Register eigene Formulare bereit, etwa K zum Ändern, KH zum Hinzufügen von Vertrauenspersonen und W, wenn Sie eine Vollmacht widerrufen.Für Änderungen brauchen Sie die Registernummer aus der Eintragungsbestätigung; bei Eintragungen vor dem 9. September 2019 genügt auch die Buchungsnummer. Bewahren Sie die Bestätigung deshalb bei Ihren Vorsorgeunterlagen auf.Seite öffnen: Formulare auf vorsorgeregister.de, neues Fenster ↗
- Seit dem 1. Oktober 2026 kann das Register zusätzlich eine elektronische Abschrift der Vollmacht, der Betreuungsverfügung oder der Patientenverfügung aufnehmen.Diesen Antrag kann nur ein institutioneller Nutzer stellen (§ 3 Abs. 2 der Vorsorgeregister-Verordnung). Das sind Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden und andere Stellen, die die Bundesnotarkammer dafür zugelassen hat (§ 2 Abs. 1 der Vorsorgeregister-Verordnung). Mit Formular P allein wird keine Abschrift hinterlegt. Das unterschriebene Original bleibt auch dann bei Ihnen und Ihrer Vertrauensperson.Seite öffnen: Formulare auf vorsorgeregister.de, neues Fenster ↗
- Wer im Register nachsehen darf, regelt § 78b Abs. 1 der Bundesnotarordnung: Gerichte, vor allem die Betreuungsgerichte, und außerdem Ärzte, wenn sie über eine dringende Behandlung entscheiden müssen.Eine eingetragene Vertrauensperson kann verlangen, dass ihre eigenen Daten gelöscht werden (§ 6 Abs. 3 der Vorsorgeregister-Verordnung). Besprechen Sie die Eintragung deshalb vorher mit ihr. Von sich aus löscht das Register Eintragungen 110 Jahre nach Ihrer Geburt (§ 6 Abs. 4 der Vorsorgeregister-Verordnung).
- Seit dem 1. Oktober 2026 zahlen Privatpersonen online 24,00 Euro mit Lastschrift oder 26,50 Euro gegen Rechnung. Per Post sind es 27,00 Euro mit Lastschrift oder 29,50 Euro gegen Rechnung.Darin ist eine Vertrauensperson enthalten. Jede weitere kostet online 3,50 Euro und per Post 4,00 Euro. Wer keine Vertrauensperson eintragen lässt, zahlt 3,50 Euro weniger. Die Gebühr fällt einmal an.Seite öffnen: Formulare auf vorsorgeregister.de, neues Fenster ↗
- Kostenlose Service-Hotline des Registers: 0800 3550500, montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr, freitags 8 bis 13 Uhr.
Welche Form das Gesetz verlangt
- Vorsorgevollmacht: grundsätzlich ohne besondere Form, für die wichtigsten persönlichen Entscheidungen aber schriftlich.Eine Vollmacht braucht nicht die Form des Geschäfts, für das sie erteilt wird (§ 167 Abs. 2 BGB). Anders ist es bei den schwersten persönlichen Entscheidungen. Für lebensgefährliche Behandlungen, das Ablehnen lebenserhaltender Maßnahmen, eine Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen muss die Vollmacht schriftlich vorliegen und jede dieser Befugnisse eigens aufführen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Schriftlich heißt mit eigenhändiger Namensunterschrift unter dem Text (§ 126 Abs. 1 BGB). Die amtlichen Formulare haben für jede dieser Befugnisse eine eigene Zeile.
- Öffentliche Beglaubigung der Unterschrift: beim Grundbuchamt, beim Handelsregister und für eine Erbausschlagung.Das Grundbuchamt trägt nur auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden ein (§ 29 der Grundbuchordnung). Wer für einen anderen eine Erbschaft ausschlägt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorliegen muss (§ 1945 Abs. 3 BGB). Beglaubigen kann die Betreuungsbehörde für 10 Euro (§ 7 Abs. 1 und 4 BtOG) oder ein Notar. Die Wirkung der behördlichen Beglaubigung endet mit dem Tod (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG).
- Notarielle Beurkundung: wenn die Vollmacht zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens berechtigen soll.Eine nicht beurkundete Vollmacht für einen Verbraucherkredit müsste dieselben Pflichtangaben enthalten wie der Kreditvertrag. Davon befreit ist nur die notariell beurkundete Vollmacht (§ 492 Abs. 4 BGB). Ob eine Vorsorgevollmacht, mit der Grundstücke gekauft oder verkauft werden sollen, beurkundet werden muss, hat die Rechtsprechung nach dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz noch nicht entschieden. Das Ministerium rät in diesem Fall zu rechtlicher Beratung vor der Unterschrift.
- Patientenverfügung: schriftlich, jederzeit formlos widerrufbar, niemals Pflicht.Die Patientenverfügung muss schriftlich festgelegt werden (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB). Widerrufen können Sie sie jederzeit auch mündlich (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB). Niemand darf verlangen, dass Sie eine Patientenverfügung errichten oder vorlegen, auch nicht als Bedingung für einen Heimvertrag (§ 1827 Abs. 5 BGB). Eine Beglaubigung sieht das Gesetz für sie nicht vor.
- Betreuungsverfügung: ohne Form, aus Beweisgründen aber aufgeschrieben, mit Ort, Datum und Unterschrift.Wer eine Betreuungsverfügung in Händen hat, muss sie dem Betreuungsgericht übermitteln, sobald er von einem Betreuungsverfahren erfährt (§ 1816 Abs. 2 BGB). Für eine Vorsorgevollmacht gilt eine entsprechende Pflicht, das Gericht zu unterrichten (§ 1820 Abs. 1 BGB). Auch die Betreuungsverfügung kann die Betreuungsbehörde beglaubigen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BtOG).
Welches Formular wofür gedacht ist
Für die Vollmacht gibt es zwei Arten von Vordrucken. Die Formulare des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Landes Baden-Württemberg folgen demselben Aufbau mit zehn Abschnitten. Das Formular des Landes Nordrhein-Westfalen enthält ähnliche Zeilen, aber ohne Nummern und in anderer Reihenfolge. Das bayerische Formular ist anders gegliedert und hat zusätzlich den Abschnitt zu digitalen Medien. Bei allen setzen Sie in jeder Zeile ein Kreuz bei Ja oder Nein.
Für die Patientenverfügung gibt es ebenfalls zwei Wege. Das bayerische Formular bietet vorformulierte Entscheidungen zum Ankreuzen. Die Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz setzen Sie selbst zu einem Text zusammen, der dann zu Ihren Situationen und Wünschen passt. Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg bietet bewusst keinen Vordruck an.
Die Registrierung ist ein eigener Schritt nach dem Unterschreiben. Sie meldet dem Zentralen Vorsorgeregister nur, dass es Ihre Dokumente gibt und wer Ihre Vertrauensperson ist. Den Inhalt prüft das Register nicht, und die Urkunde selbst bleibt bei Ihnen.
Für die Betreuungsverfügung gibt es eigene Vordrucke des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg. Wer zugleich eine Vollmacht erteilt, braucht sie oft nicht gesondert. Die Vollmachtformulare des Bundes, Bayerns und Baden-Württembergs enthalten eine Zeile, mit der Sie die bevollmächtigte Person auch als Betreuer vorschlagen, falls trotz der Vollmacht eine Betreuung nötig wird.
Ältere Vordrucke aus der Zeit vor dem 1. Januar 2023 nennen noch die Paragraphen des früheren Betreuungsrechts, etwa § 1904 und § 1906 BGB. Für eine neue Vollmacht verwenden Sie deshalb die aktuelle Fassung. Ob eine bereits unterschriebene ältere Vollmacht weiter trägt, ist eine eigene Frage, die Sie anhand ihres Wortlauts prüfen lassen können.
Wichtig- Im Anhang der Broschüre „Betreuungsrecht“ stehen die Registerformulare noch mit Stand 01.01.2023 und mit den damaligen Gebühren. Laden Sie die Formulare P und PZ deshalb einzeln herunter, dort tragen sie den Stand 01.10.2026.
- Für Grundstücksgeschäfte, Erklärungen gegenüber dem Handelsregister und eine Erbausschlagung genügt ein Formular mit einfacher Unterschrift nicht; die Vollmacht braucht dafür eine öffentliche Beglaubigung. Für die Aufnahme eines Verbraucherdarlehens ist eine notarielle Beurkundung nötig.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre „Betreuungsrecht“ mit allen Formularen und zweisprachigen Fassungen (bmjv.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Formular Vollmacht (PDF) (bmjv.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre „Patientenverfügung“ mit Textbausteinen (bmjv.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache“ (bmjv.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache“ (bmjv.de, neues Fenster)
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz: Broschüren zur Vorsorge (justiz.bayern.de, neues Fenster)
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage (PDF) (justiz.bayern.de, neues Fenster)
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg: „Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ (jum.baden-wuerttemberg.de, neues Fenster)
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg: „Patientenverfügung“ (jum.baden-wuerttemberg.de, neues Fenster)
- Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: Vorsorgevollmacht (justiz.nrw.de, neues Fenster)
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Formulare (vorsorgeregister.de, neues Fenster)
- § 126 BGB: Schriftform (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 167 BGB: Erteilung der Vollmacht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 492 BGB: Form und Inhalt des Verbraucherdarlehensvertrags (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1816 BGB: Eignung und Wünsche des Volljährigen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1821 BGB: Pflichten des Betreuers, Wünsche des Betreuten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1827 BGB: Patientenverfügung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1945 BGB: Form der Ausschlagung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 7 Betreuungsorganisationsgesetz: Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 29 Grundbuchordnung: Nachweis der Eintragungsunterlagen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 78a Bundesnotarordnung: Zentrales Vorsorgeregister (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 78b Bundesnotarordnung: Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 238: Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung (recht.bund.de, neues Fenster)
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