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Recht nützlich · Ausfüllhilfe · Vorsorge treffen
Was jedes Feld im Formular „Vollmacht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedeutet, welche Vorschrift dahintersteht und wie Sie es formal richtig ausfüllen.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Legen Sie das Formular „Vollmacht“ mit dem Stand Januar 2023 neben diese Seite und gehen Sie es Abschnitt für Abschnitt durch. Zu jeder Zeile steht hier, was sie bedeutet, auf welcher Vorschrift sie beruht und worauf Sie beim Ausfüllen achten.
Beim Ausfüllen hilft ein Gedanke, der das ganze Formular trägt: Die Vollmacht richtet sich an Dritte. Die Bank, die Klinik, die Pflegekasse oder das Grundbuchamt lesen nur das Blatt, das Ihre Vertrauensperson vorlegt, und können Sie selbst in diesem Moment oft nicht mehr fragen. Was Sie zusätzlich mit Ihrer Vertrauensperson besprechen, etwa ab wann sie handeln soll oder welche Wünsche sie dabei beachtet, ist eine eigene Absprache zwischen Ihnen beiden. Das Gesetz nennt sie Auftrag (§ 662 BGB), und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz rät, solche Anweisungen aus dem Formular herauszuhalten.
Für einige Befugnisse genügt eine allgemeine Formulierung nicht. Bei Entscheidungen über lebensgefährliche Behandlungen, über eine freiheitsentziehende Unterbringung, über freiheitsentziehende Maßnahmen und über ärztliche Zwangsmaßnahmen muss die Vollmacht schriftlich vorliegen und jede dieser Maßnahmen eigens aufführen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Für Grundstücksgeschäfte, eine Erbausschlagung und Verbraucherdarlehen verlangt das Gesetz außerdem eine besondere Form. Bei den betroffenen Zeilen steht deshalb, welche Vorschrift gilt und was daraus für das Ausfüllen folgt.
Welches Kreuz Sie setzen, entscheiden allein Sie. Diese Ausfüllhilfe erklärt die Felder, sie empfiehlt keine Antwort.
| Ich, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail (Vollmachtgeber/in) | Hier tragen Sie sich selbst ein, mit allen Vornamen so, wie sie im Personalausweis stehen. Geburtsdatum und Geburtsort helfen, Verwechslungen auszuschließen. Dieselben Angaben fragt später das Formular P des Zentralen Vorsorgeregisters ab. Wenn Sie sie dort genauso eintragen, kann das Betreuungsgericht bei einer Abfrage die Eintragung sicher Ihrer Person zuordnen. |
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| erteile hiermit Vollmacht an Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail (bevollmächtigte Person) | In dieses Feld gehört genau eine Person. Sollen zwei Menschen jeder für sich handeln können, sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für jede Person ein eigenes Formular vor, und jedes Exemplar wird von Ihnen gesondert ausgefüllt und unterschrieben. Für eine Ersatzperson gilt dasselbe: Sie bekommt eine eigene, uneingeschränkte Vollmacht. Dass sie nur einspringen soll, wenn die erste Person verhindert ist, sprechen Sie intern ab. Stünde diese Bedingung im Formular, könnte eine Bank oder Klinik nicht erkennen, ob die Verhinderung wirklich eingetreten ist. Eine Telefonnummer, unter der die Person tagsüber erreichbar ist, erleichtert es Krankenhaus und Gericht, sie zu finden. |
| Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. | Diese Sätze sind vorgedruckt, und Sie tragen hier nichts ein. Der erste bedeutet: Die Vollmacht reicht genau so weit wie die Zeilen, bei denen Sie Ja angekreuzt oder etwas hineingeschrieben haben. Der zweite hat eine rechtliche Aufgabe. Ein Betreuer wird nicht bestellt, soweit eine bevollmächtigte Person die Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Die Betreuungsbehörde darf eine Unterschrift außerdem nur unter einer Vollmacht beglaubigen, die dazu dient, eine Betreuerbestellung zu vermeiden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BtOG). Der vorgedruckte Satz macht diesen Zweck für jeden Leser sichtbar. |
| Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte. | Auch dieser Satz ist vorgedruckt. Er nimmt eine Frage vorweg, die sonst jede Bank stellen könnte: ob eine Vollmacht endet, wenn der Mensch, der sie erteilt hat, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst versteht. Nach dem Gesetz richtet sich das Erlöschen einer Vollmacht nach der Absprache, die ihr zugrunde liegt (§ 168 Satz 1 BGB). Ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht dadurch, dass der Auftraggeber geschäftsunfähig wird (§ 672 Satz 1 BGB). Der Satz schreibt dieses Ergebnis ausdrücklich fest. Die Vollmacht gilt nach außen ab Ihrer Unterschrift. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz rät in seinen Ausfüllhinweisen davon ab, sie an eine Bedingung zu knüpfen, etwa an ein ärztliches Attest. Eine Bank oder ein Amt kann nicht erkennen, ob die Bedingung eingetreten ist und wie aktuell eine Bescheinigung sein muss. Dass Ihre Vertrauensperson erst handelt, wenn Sie es selbst nicht mehr können, gehört in die Absprache zwischen Ihnen beiden. |
| Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann. | Eine Kopie genügt nach diesem Satz nicht. Er knüpft an § 172 BGB an: Wer eine Vollmachtsurkunde vorlegt, gilt dem Gegenüber als bevollmächtigt, solange die Urkunde nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wurde. Für Sie bedeutet das zweierlei. Ihre Vertrauensperson muss das unterschriebene Original zeigen können, darum gehört zum Ausfüllen auch die Absprache, wo das Original liegt. Und wenn Sie die Vollmacht später widerrufen, verlangen Sie das Original zurück, denn nach dem Erlöschen der Vollmacht ist die Urkunde zurückzugeben (§ 175 BGB). Behörden und Versicherungen genügt nach dem Leitfaden der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München oft eine Kopie für die Akte, während Ihre Vertrauensperson das Original vorzeigt und behält. |
| Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sie ist befugt, meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen. | Diese Zeile betrifft Behandlungen, Pflege zu Hause, in der Tagespflege oder im Heim. Mit ihr kann Ihre Vertrauensperson auch eine Patientenverfügung gegenüber dem Behandlungsteam vertreten. Das Gesetz gibt ihr dafür eine feste Aufgabe. Sie prüft, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung zu Ihrer aktuellen Lebens- und Behandlungssituation passen, und sorgt dann dafür, dass sie befolgt werden (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 6 BGB). Die ärztliche Seite prüft zuvor, welche Maßnahme angezeigt ist, und erörtert sie mit Ihrer Vertrauensperson (§ 1828 Abs. 1 und 3 BGB). Die Einwilligung in eine Organspende deckt diese Zeile nicht ab. Nach dem Transplantationsgesetz können Sie die Entscheidung darüber einer namentlich benannten Person Ihres Vertrauens übertragen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TPG). Diese Person tritt dann an die Stelle der nächsten Angehörigen (§ 4 Abs. 3 TPG). Nach den Erläuterungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz muss eine Vollmacht diese Befugnis ausdrücklich bezeichnen. |
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| Sie darf insbesondere in eine Untersuchung des Gesundheitszustands … einwilligen, diese ablehnen oder die Einwilligung … widerrufen, auch wenn … die Gefahr besteht, dass ich sterbe … (§ 1829 Absatz 1 und 2 BGB). | Die Zeile nennt die Lebensgefahr ausdrücklich, weil § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB für solche Entscheidungen verlangt, dass die schriftliche Vollmacht sie ausdrücklich umfasst. Die allgemeine Zeile darüber reicht dafür nicht aus. Diese Zeile hat deshalb ein eigenes Kästchen für Ja oder Nein, und sie fasst beide Richtungen zusammen: die Einwilligung in eine gefährliche Behandlung und das Ablehnen oder Beenden einer lebenserhaltenden Behandlung. Für die Umsetzung gilt: Die Entscheidung braucht grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 1, 2 und 5 BGB). Sie entfällt, wenn Ihre Vertrauensperson und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt übereinstimmend feststellen, dass die Entscheidung Ihrem Willen entspricht (§ 1829 Abs. 4 BGB). Eine dringend nötige Einwilligung darf ohne Genehmigung erklärt werden, wenn ein Abwarten Sie gefährden würde (§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB). |
| Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber meiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht. | Mit dieser Zeile dürfen Ärzte und Pflegekräfte Ihrer Vertrauensperson Auskunft geben. Zugleich kann die Vertrauensperson ihrerseits Ärzte gegenüber Dritten von der Schweigepflicht entbinden, etwa damit ein Befund an die Pflegekasse oder an den Medizinischen Dienst geht. Das bayerische Formular nennt hier zusätzlich Versicherungsunternehmen und privatärztliche Verrechnungsstellen. Im Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz fehlt diese Ergänzung. |
| Solange es erforderlich ist, darf sie über meine freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1831 Absatz 1 BGB) … entscheiden. | Unter diesem Satz stehen vier Unterzeilen mit je einem eigenen Kästchen. Die erste betrifft die Unterbringung, die zweite Maßnahmen wie Bettgitter oder ruhigstellende Medikamente und die dritte ärztliche Zwangsmaßnahmen. Die vierte betrifft die Verbringung in ein Krankenhaus, wenn dort eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt (§ 1832 Abs. 4 BGB). Jede Unterzeile bekommt ein eigenes Kreuz, weil § 1820 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB jede dieser Befugnisse nur gelten lässt, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich nennt. Die Worte „solange es erforderlich ist“ nehmen das Gesetz auf. Eine Unterbringung darf nur so lange dauern, wie sie zum Wohl der betroffenen Person nötig ist, und endet, sobald ihre Voraussetzungen entfallen (§ 1831 Abs. 1 und 3 BGB). |
| über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Medikamente u. ä.) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1831 Absatz 4 BGB) | Auch wenn Sie bei dieser oder einer der anderen Unterzeilen Ja ankreuzen, entscheidet die Vertrauensperson nicht allein. Sie braucht für die Unterbringung und für freiheitsentziehende Maßnahmen die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 2 und 5 BGB), ebenso für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Ohne vorherige Genehmigung darf eine Unterbringung nur beginnen, wenn ein Abwarten gefährlich wäre. Die Genehmigung muss Ihre Vertrauensperson dann ohne schuldhaftes Zögern beim Gericht beantragen (§ 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB). Fallen die Voraussetzungen weg, beendet die Vertrauensperson die Maßnahme und zeigt das dem Betreuungsgericht an (§ 1831 Abs. 3 und 5 BGB). Das Ja in dieser Zeile schafft also die Befugnis, den Antrag beim Gericht zu stellen und die Maßnahme zu verantworten. Die Erlaubnis selbst gibt das Gericht. |
| Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen. | Gemeint ist die Entscheidung, wo Sie wohnen und leben, zum Beispiel ob Sie nach einem Krankenhausaufenthalt in eine Kurzzeitpflege oder ein Heim wechseln. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist damit nicht umfasst, für sie gelten die Unterzeilen in Abschnitt 1. Das bayerische Formular hat an dieser Stelle zusätzlich eine eigene Zeile für die An- und Abmeldung bei der Meldebehörde, das Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht. |
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| Sie darf Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung einschließlich einer Kündigung wahrnehmen sowie meinen Haushalt auflösen. | Diese Zeile umfasst alles, was der laufende Mietvertrag mit sich bringt, und am Ende auch die Kündigung und die Räumung der Wohnung. Mit dem Ja kann Ihre Vertrauensperson die Wohnung ohne weitere Zustimmung kündigen; eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, wie sie § 1833 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB für einen Betreuer vorsieht, braucht sie nicht. Die Kündigung schreibt sie in Ihrem Namen und unterschreibt sie eigenhändig (§ 568 Abs. 1 BGB), und dem Vermieter zeigt sie dabei das Original der Vollmacht, sonst kann er die Kündigung zurückweisen (§ 174 Satz 1 BGB). Besprechen Sie deshalb vorher mit ihr, wann eine Kündigung für Sie in Betracht käme, etwa erst, wenn feststeht, dass Sie nicht mehr in die Wohnung zurückkehren können. Wer Eigentum bewohnt, findet die Verfügung über die Immobilie dagegen im Abschnitt 4. |
| Sie darf einen neuen Wohnungsmietvertrag abschließen und kündigen. | Diese Zeile betrifft eine neue Wohnung, zum Beispiel eine barrierefreie Wohnung oder eine Wohnung im betreuten Wohnen. Sie steht getrennt von der Zeile darüber und bekommt deshalb ein eigenes Kreuz. |
| Sie darf einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (… ehemals: Heimvertrag) abschließen und kündigen. | Gemeint sind Verträge, bei denen Wohnraum und Pflege zusammen angeboten werden, wie im Pflegeheim oder in vielen Wohngemeinschaften mit Pflege. Wünsche, welche Einrichtung in Frage kommt oder keinesfalls ausgewählt werden soll, besprechen Sie nach den Hinweisen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gesondert mit Ihrer Vertrauensperson. Sie können sie auch in einem Brief an sie festhalten, denn die Vollmacht selbst richtet sich an Dritte. |
| 3. Behörden: Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten. Dies umfasst auch die datenschutzrechtliche Einwilligung. | Darunter fallen Anträge bei der Pflegekasse, der Krankenkasse, der Rentenversicherung oder dem Sozialamt. Im Sozialverwaltungsverfahren darf sich jeder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, und die Behörde kann verlangen, dass die Vollmacht schriftlich nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 SGB X). Die datenschutzrechtliche Einwilligung ist genannt, weil viele Stellen Auskünfte erst nach einer solchen Erklärung erteilen. Für einen Personalausweis oder Reisepass verlangt die Ausweisbehörde in den gesetzlich geregelten Fällen eine öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht, die auch diesen Bereich umfasst. |
| Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich | Diese Einleitungszeile hat ein eigenes Kästchen. Das Wort „namentlich“ leitet die fünf Zeilen darunter ein, die einzelne Geschäfte ausdrücklich nennen und jeweils ein eigenes Kreuz brauchen. Im bayerischen Formular ist die Vermögenssorge dagegen in einer einzigen Zeile mit einem Kästchen zusammengefasst. |
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| über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden Hinweis 1) | Verfügen heißt etwa, ein Auto, Wertpapiere oder ein Grundstück zu übertragen oder ein Grundstück zu belasten. Der Verweis auf Hinweis 1 steht hier, weil Grundstücksgeschäfte eine besondere Form der Vollmacht verlangen. Das Grundbuchamt trägt nur ein, was ihm durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (§ 29 der Grundbuchordnung). Ein nur unterschriebenes Formular reicht dort also nicht. Ob eine Vorsorgevollmacht, die auch zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken berechtigen soll, sogar notariell beurkundet sein muss, ist nach den Erläuterungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz von der Rechtsprechung nicht entschieden. Das Ministerium empfiehlt deshalb, sich bei Grundbesitz vor dem Unterschreiben rechtlich beraten zu lassen. |
| Zahlungen und Wertgegenstände annehmen | Damit kann Ihre Vertrauensperson zum Beispiel eine Erstattung der Krankenkasse oder eine Rückzahlung von Kaution in Empfang nehmen. |
| Verbindlichkeiten eingehen (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden Hinweis 1) | Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen, etwa ein Vertrag mit einem Pflegedienst oder einem Handwerker. Für einen Kredit als Verbraucherdarlehen genügt das Formular nach Hinweis 1 nicht. Eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags muss nach § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB dieselben Pflichtangaben enthalten wie der Vertrag selbst, also Angaben, die erst feststehen, wenn über ein bestimmtes Darlehen verhandelt wird. Davon ausgenommen ist nur die notariell beurkundete Vollmacht (§ 492 Abs. 4 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht, die für spätere Kredite gelten soll, braucht deshalb nach den Erläuterungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die notarielle Beurkundung. |
| Willenserklärungen bezüglich meiner Konten … abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden Hinweis 2) | Diese Zeile betrifft Ihre Bankgeschäfte. Hinweis 2 rät, ergänzend die Konto- und Depotvollmacht zu nutzen, die Ihre Bank oder Sparkasse anbietet, und sie grundsätzlich in der Bank zu unterschreiben. Nach der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz müssen Banken in einer laufenden Geschäftsbeziehung auch andere als ihre eigenen Vollmachtformulare anerkennen. In der Praxis kommt es nach derselben Broschüre aber immer wieder vor, dass sie es nicht tun. Das Landgericht Detmold hat 2015 eine Bank zum Ersatz der Anwaltskosten verurteilt, die eine umfassende Vorsorgevollmacht für Vermögensangelegenheiten nicht gelten ließ und stattdessen einen Betreuerausweis verlangte (Urteil vom 14.01.2015, 10 S 110/14). Das ist eine Entscheidung zu diesem einen Sachverhalt. Die gesonderte Bankvollmacht erspart Ihrer Vertrauensperson solche Auseinandersetzungen von vornherein. |
| Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung gestattet ist (also Gelegenheitsgeschenke oder nach meinen Lebensverhältnissen angemessene Zuwendungen). | Die Zeile übernimmt den Maßstab, den das Gesetz für Betreuer setzt (§ 1854 Nr. 8 BGB). Ohne Genehmigung sind danach nur Geschenke erlaubt, die zu Ihren Lebensverhältnissen passen oder zu Anlässen wie Geburtstagen und Festtagen üblich sind. Größere Schenkungen sind von dieser Zeile nicht umfasst. Ein Geschenk an die Vertrauensperson selbst ist außerdem ein Geschäft mit sich selbst, das § 181 BGB nur erlaubt, wenn es ihr gestattet ist. Banken und Erben erwarten dafür in der Regel eine klare Regelung in der Vollmacht. Nach Ihrem Tod können Ihre Erben von Ihrer Vertrauensperson Rechenschaft über alle Ausgaben verlangen (§ 666 BGB). Deshalb rät der Leitfaden der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München, Belege und Kontoauszüge aufzubewahren. |
| Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können: | Hier können Sie einzelne Geschäfte ausnehmen. Bleibt das Feld leer, streichen Sie die Leerzeilen durch. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz begründet das mit der Gefahr, dass jemand freie Zeilen später unbefugt füllt. |
| Hinweis 1 und Hinweis 2 unter dem Abschnitt | Die Hinweise sind keine Felder und bekommen kein Kreuz. Hinweis 1 verweist auf Ziffer 2.1.6 der Broschüre „Betreuungsrecht“. Dort steht, wann eine Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung nötig ist: beim Grundbuchamt nach § 29 der Grundbuchordnung, beim Handelsregister, bei Verbraucherdarlehen und bei einer Erbausschlagung. Für die Ausschlagung verlangt § 1945 Abs. 3 BGB eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorliegen muss. Hinweis 2 beschreibt die Konto- und Depotvollmacht der Banken: Sie umfasst die Geschäfte der Konto- und Depotführung, aber keine Finanztermingeschäfte. |
| 5. Post und Fernmeldeverkehr | Die Zeile erlaubt, Ihre Post entgegenzunehmen, zu öffnen und zu lesen, ausdrücklich auch die elektronische Post. Sie umfasst außerdem Telefon- und Internetverträge, also deren Abschluss und Kündigung. Wie heikel dieser Bereich ist, zeigt das Betreuungsrecht: Ein Betreuer darf über Post und Telekommunikation nur entscheiden, wenn das Betreuungsgericht ihm diese Aufgabe ausdrücklich übertragen hat (§ 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BGB). Für den Zugang zu Benutzerkonten und gespeicherten Daten hat das Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz keine eigene Zeile, das bayerische Formular regelt ihn im Abschnitt „Digitale Medien“. |
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| 6. Vertretung vor Gericht | Gemeint ist, dass Ihre Vertrauensperson in einem Gerichtsverfahren für Sie Erklärungen abgibt und Anträge stellt. Die Zeile wirkt über das Formular hinaus. Wer nicht mehr selbst prozessfähig ist und einer anderen Person schriftlich die gerichtliche Vertretung übertragen hat, wird von ihr wie von einem gesetzlichen Vertreter vertreten, wenn die Vollmacht eine Betreuung entbehrlich macht (§ 51 Abs. 3 ZPO). Wo das Gesetz eine Anwältin oder einen Anwalt vorschreibt, etwa vor dem Landgericht (§ 78 Abs. 1 ZPO), ersetzt die Vollmacht diese Vertretung nicht. |
| 7. Untervollmacht | Mit Ja darf Ihre Vertrauensperson einzelne Aufgaben an weitere Personen weitergeben, die dann für Sie handeln. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weist darauf hin, dass Sie die Entscheidung darüber damit in die Hände Ihrer Vertrauensperson legen. Wer später mit einer Untervollmacht auftritt, braucht nach dem Leitfaden der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München zwei Urkunden: die Untervollmacht und Ihre Vollmacht, aus der sich das Recht zur Untervollmacht ergibt. Die Konto- und Depotvollmacht der Banken schließt eine Untervollmacht übrigens aus. |
| 8. Betreuungsverfügung | Diese Zeile greift, wenn trotz der Vollmacht ein Betreuer bestellt werden muss, etwa für einen Bereich, den die Vollmacht nicht abdeckt, oder wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen. Mit Ja schlagen Sie dem Betreuungsgericht für diesen Fall dieselbe Vertrauensperson vor. Das Gericht muss einem solchen Wunsch entsprechen, wenn die vorgeschlagene Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das gilt auch für einen Wunsch, den Sie lange vor dem Verfahren geäußert haben, solange Sie nicht erkennbar davon abgerückt sind (§ 1816 Abs. 2 Satz 3 BGB). |
| 9. Geltung über den Tod hinaus | Mit Ja kann Ihre Vertrauensperson auch nach Ihrem Tod handeln, etwa die Bestattung veranlassen oder die Wohnung auflösen, bis die Erben selbst übernehmen. Ihre Erklärungen binden dann die Erben, soweit es um den Nachlass geht, und die Erben können Rechenschaft verlangen und die Vollmacht widerrufen. Ohne ausdrückliche Regelung muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Vollmacht mit dem Tod endet, und manche Stellen verlangen dann einen Nachweis, dass Sie noch leben. Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde verliert ihre Wirkung allerdings mit dem Tod (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG), die Vollmacht selbst bleibt bestehen. Geschäfte, für die eine beglaubigte Vollmacht nötig ist, etwa beim Grundbuchamt, sind mit dieser Vollmacht nach dem Tod nicht mehr möglich. Soll die Beglaubigung fortwirken, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Beglaubigung durch eine Notarin oder einen Notar. |
| 10. Weitere Regelungen | In die Leerzeilen können Sie zusätzliche Regelungen schreiben, etwa wie mehrere Vertrauenspersonen zusammenwirken oder dass bestimmte Geschäfte nur gemeinsam erledigt werden dürfen. Bleiben sie frei, streichen Sie sie durch. Persönliche Wünsche an Ihre Vertrauensperson, etwa zu Geschenken an Angehörige oder zu Spenden, gehören nach dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in die Absprache zwischen Ihnen beiden und nicht hierher. Das Ministerium rät außerdem ausdrücklich, eine Befreiung von § 181 BGB nur nach anwaltlicher oder notarieller Beratung einzutragen, weil Ihre Vertrauensperson dann Verträge zwischen Ihnen und sich selbst schließen könnte. |
| Ort, Datum · Unterschrift der Vollmachtnehmerin/des Vollmachtnehmers | Die Unterschrift Ihrer Vertrauensperson ist nach den Ausfüllhinweisen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz keine Voraussetzung dafür, dass die Vollmacht gilt. Die Zeile soll daran erinnern, die Vertrauensperson früh einzubeziehen. |
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| Ort, Datum · Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers | Hier unterschreiben Sie eigenhändig mit Vor- und Nachnamen und tragen Ort und Datum ein. Für die Befugnisse aus Abschnitt 1 ist das mehr als eine Formalie: § 1820 Abs. 2 BGB verlangt eine schriftliche Vollmacht, und Schriftform bedeutet eine eigenhändige Namensunterschrift unter dem Text (§ 126 Abs. 1 BGB). Sicherheitshalber können Sie zusätzlich jede Seite unterschreiben. Soll die Betreuungsbehörde die Unterschrift beglaubigen, fragen Sie dort vor dem Termin, ob Sie vor Ort unterschreiben sollen. Die Gebühr der Behörde beträgt 10 Euro je Beglaubigung, und im Einzelfall kann sie aus Billigkeitsgründen erlassen werden (§ 7 Abs. 4 BtOG). Die Behörde soll Sie bei dieser Gelegenheit auf die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister hinweisen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 BtOG). |
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.