Der Bogen ist für Angehörige und andere Vertrauenspersonen, die beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen möchten. Füllen Sie den Bogen zuerst mit Bleistift aus und ergänzen Sie ihn in den folgenden Tagen, wenn Ihnen noch etwas einfällt. Danach übertragen Sie die Angaben in einen Brief an das Betreuungsgericht oder in den Vordruck, den manche Amtsgerichte dafür bereithalten.
Der Bogen fragt nur nach Tatsachen. Ob eine Betreuung nötig ist, prüft das Gericht selbst, denn es wird von Amts wegen tätig und ermittelt alle erheblichen Umstände (§§ 24, 26 FamFG). Ihre Beobachtungen geben ihm dafür die ersten Anhaltspunkte.
Bevor Sie anfangen
- Im Orts- und Gerichtsverzeichnis der Justiz nachsehen, welches Amtsgericht für den Wohnort des Menschen, um den es geht, zuständig ist.Maßgeblich ist sein gewöhnlicher Aufenthalt, also der Ort, an dem er auf Dauer wohnt, und nicht die Klinik, in der er vorübergehend behandelt wird (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Ist die Sache eilig, darf auch das Gericht an dem Ort tätig werden, an dem die Hilfe gerade gebraucht wird, etwa am Ort der Klinik (§ 272 Abs. 2 FamFG). Ist dort schon ein Verfahren anhängig, etwa weil die Klinik selbst eine Betreuung angeregt hat, schicken Sie Ihre Angaben unter dessen Aktenzeichen an dieses Gericht.
- Auf der Internetseite dieses Amtsgerichts nachsehen, ob es einen eigenen Vordruck für die Anregung gibt.In Bayern stellen einzelne Amtsgerichte einen solchen Vordruck bereit, zum Beispiel das Amtsgericht Ingolstadt. Die Justiz Nordrhein-Westfalen bietet landesweit den Vordruck BS 26a an. Ein formloser Brief genügt ebenso.
- Nach einer Vorsorgevollmacht suchen und, wenn eine da ist, sie dem Gericht nennen.Wer ein solches Dokument besitzt und von dem Verfahren weiß, muss das Gericht unverzüglich unterrichten, und auf Anforderung legen Sie eine Abschrift vor (§ 1820 Abs. 1 BGB). Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob Sie die Vollmacht für ausreichend halten. Eine Vollmacht macht die Betreuung nur entbehrlich, soweit sie die anstehenden Aufgaben abdeckt und der Bevollmächtigte nicht bei dem Heim oder Dienst beschäftigt ist, der den Menschen versorgt (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 1816 Abs. 6 BGB). Für Bereiche, die sie nicht erfasst, kann trotzdem ein Betreuer nötig werden.
- Klären, ob es nur um eine körperliche Erkrankung geht.Kann jemand seine Angelegenheiten allein wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht regeln, wird ein Betreuer nur auf seinen eigenen Antrag bestellt, es sei denn, er kann seinen Willen nicht äußern (§ 1814 Abs. 4 Satz 2 BGB). Dann unterschreibt am besten er selbst die Anregung, die damit zum Antrag wird. Auf seinen Antrag kann das Gericht unter Umständen ein ärztliches Zeugnis statt eines Gutachtens genügen lassen, wenn er auf die Begutachtung verzichtet (§ 281 Abs. 1 FamFG).
- Mit dem Menschen, um den es geht, über die Anregung sprechen, soweit das möglich ist.Viele Vordrucke fragen ausdrücklich, ob er informiert ist und ob er einverstanden ist. Gegen seinen freien Willen darf kein Betreuer bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB). Ob sein Wille in diesem Sinn frei ist, klärt das Gericht mit dem Gutachten und in der Anhörung. Lehnt er die Anregung ab, schreiben Sie das deshalb ebenso auf wie seine Gründe, statt es wegzulassen.
- Wissen, dass die Anregung Sie selbst nichts kostet und keinen Anwalt verlangt.Das Gericht wird auf Ihre Anregung von Amts wegen tätig (§ 24 Abs. 1 FamFG). Die Gerichtskosten trägt, wenn ein Betreuer bestellt wird, der Mensch, um den es geht, und auch das nur ab einem bestimmten Vermögen. Wer das Verfahren angeregt hat, muss nach § 81 Abs. 4 FamFG nur dann Kosten tragen, wenn ihn ein grobes Verschulden trifft, etwa bei bewusst falschen Angaben.
Angaben zu Ihnen und zu dem Menschen, um den es geht
Ihr Vor- und Nachname, Anschrift
Telefon, unter dem Sie tagsüber erreichbar sind, und E-Mail
Ihre Beziehung zu ihm (zum Beispiel verwandt, verheiratet, befreundet oder benachbart)
Name des Menschen, um den es geht, mit Geburtsname und Geburtsdatum
Anschrift, unter der er gewöhnlich lebt
Kranken- und Pflegekasse mit Versichertennummer, soweit bekannt
Wo er sich gerade aufhält (Klinik mit Station, Kurzzeitpflege, Heim) und voraussichtlich bis wann
Wohin er voraussichtlich danach zieht, und ab wann
Ob er zu einer Anhörung oder Untersuchung kommen kann, und wenn nicht, warum
Was das Gespräch mit ihm erschwert (Schwerhörigkeit, Sehbehinderung, andere Muttersprache) und welche Hilfe er braucht
Wer einen Termin für Anhörung und Untersuchung mit ihm vereinbaren kann (Name, Telefon)
Wobei er Hilfe braucht, in Beispielen aus dem Alltag
Geld, Bank und Rechnungen: was zuletzt nicht mehr gelungen ist
Behörden, Rente, Kranken- und Pflegekasse: welche Schreiben oder Anträge liegen geblieben sind
Gesundheit: wobei er Arztgespräche oder Entscheidungen über eine Behandlung nicht mehr selbst führen kann
Wohnung, Heim- oder Pflegevertrag: was dort zu regeln ist
Post: ob jemand seine Post öffnen muss, damit Fristen nicht versäumt werden
Was er weiterhin selbst erledigen kann
Welche Hilfe schon da ist (Pflegedienst, Angehörige, Nachbarn, Sozialdienst) und was sie nicht leisten kann
Was Ärzte festgestellt haben und was er früher verfügt hat
Hausärztin oder Hausarzt (Name, Anschrift, Telefon) und seit wann er dort in Behandlung ist
Weitere behandelnde Ärzte, besonders Neurologie oder Psychiatrie, und die Klinik mit Station
Vorhandene ärztliche Atteste oder Berichte (Datum, wer sie ausgestellt hat, beigefügt oder nachgereicht)
Ob er seine Hausärztin oder seinen Hausarzt von der Schweigepflicht befreit hat (ja, nein oder unbekannt, Erklärung beigefügt oder nachgereicht)
Pflegegrad und Datum des Gutachtens zur Pflegebedürftigkeit, falls vorhanden
Vorsorgevollmacht: für wen, von welchem Datum, wo das Original liegt
Betreuungsverfügung oder andere schriftliche Wünsche zur Person des Betreuers (beigefügt ja oder nein)
Ungefähre Höhe des Vermögens, soweit Sie es kennen
Vorschlag für den Betreuer und nahe Angehörige
Vorgeschlagene Person (Name, Anschrift, Telefon, Beziehung zu dem Menschen, um den es geht)
Ist diese Person zur Übernahme bereit? (bereit, nicht bereit, noch nicht gefragt)
Wen sich der Mensch, um den es geht, selbst als Betreuer wünscht oder ausdrücklich nicht wünscht, nach Ihrer Kenntnis
Falls Sie niemanden vorschlagen können: Bitte um einen Vorschlag der Betreuungsbehörde
Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Vertrauensperson (Name, Anschrift, Beziehung)
Eile, Beteiligung und Unterschrift
Ist die Sache eilig? Wenn ja: der Grund und das Datum (zum Beispiel Operation, Entlassung, Kündigung)
Bitte, am Verfahren beteiligt zu werden (§ 7 Abs. 3, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG)
Liste der Anlagen (Atteste, Kopie der Vollmacht oder Betreuungsverfügung, Bescheid über den Pflegegrad)
Ort und Datum, darunter Ihre eigenhändige Unterschrift
Was nach dem Absenden geschieht und welche Rechte Sie dann haben
- Damit rechnen, dass das Gericht selbst ermittelt und nicht an Ihre Angaben gebunden ist.Mit der Anregung beginnt kein Antragsverfahren, über das Sie verfügen. Das Gericht prüft von Amts wegen, was für die Entscheidung erheblich ist (§ 26 FamFG). Folgt es Ihrer Anregung nicht, unterrichtet es Sie darüber, soweit Sie ein berechtigtes Interesse daran haben (§ 24 Abs. 2 FamFG).
- Dem Menschen, um den es geht, erklären, dass er im Verfahren eigene Rechte hat.Er ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, kann also selbst Anträge stellen und Beschwerde einlegen (§ 275 Abs. 1 FamFG). Das Gericht unterrichtet ihn möglichst verständlich über die Aufgaben eines Betreuers, den Ablauf und die möglichen Kosten (§ 275 Abs. 2 FamFG).
- Für die Anhörung die gewohnte Umgebung vorschlagen, wenn er das möchte.Der Richter hört ihn vor der Bestellung persönlich an und verschafft sich einen eigenen Eindruck, auf sein Verlangen in seiner üblichen Umgebung (§ 278 Abs. 1 FamFG). Auf seinen Wunsch hört das Gericht auch eine Person seines Vertrauens an, wenn das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 279 Abs. 3 FamFG).
- Wissen, wann ein Verfahrenspfleger hinzukommt.Das Gericht bestellt einen Verfahrenspfleger, soweit es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nötig ist, in der Regel dann, wenn von der Anhörung abgesehen oder eine Betreuung gegen seinen erklärten Willen angeordnet werden soll (§ 276 Abs. 1 FamFG). Der Verfahrenspfleger ist kein gesetzlicher Vertreter. Er bringt die Wünsche des Betroffenen im Verfahren zur Geltung und muss keine Kosten tragen (§ 276 Abs. 3 und 8 FamFG). Ehrenamtlich bereite Personen, auch Angehörige, haben dabei Vorrang (§ 276 Abs. 4 FamFG).
- Den Beschluss auf Aufgabenbereiche, Betreuer und Überprüfungsdatum lesen.Der Beschluss nennt die angeordneten Aufgabenbereiche, die Person des Betreuers und den Tag, bis zu dem über Aufhebung oder Verlängerung zu entscheiden ist (§ 286 Abs. 1 und 3 FamFG). Wirksam wird er in der Regel mit der Bekanntgabe an den Betreuer (§ 287 Abs. 1 FamFG).
- Eine Beschwerde, wenn Sie sie für nötig halten, binnen eines Monats beim Amtsgericht einlegen, das entschieden hat.Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe und beträgt bei einer einstweiligen Anordnung nur zwei Wochen (§ 63 Abs. 1 bis 3 FamFG). Die Beschwerde wird schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt und muss den Beschluss bezeichnen (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Angehörige und eine Vertrauensperson sind nur beschwerdeberechtigt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt waren (§ 303 Abs. 2 FamFG). Welches Rechtsmittel im Einzelfall gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Beschluss.
Was bei Anregungen häufig schiefgeht
- Eine Betreuung für alle Angelegenheiten anregen.Das Gericht muss die Aufgabenbereiche im Einzelnen anordnen und darf jeden nur anordnen, soweit ein Betreuer ihn rechtlich wahrnehmen muss (§ 1815 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Über eine Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter, einen Aufenthalt im Ausland, den Umgang, die Telekommunikation und die Post darf ein Betreuer nur entscheiden, wenn das Gericht diesen Bereich ausdrücklich anordnet (§ 1815 Abs. 2 BGB). Nennen Sie deshalb für jeden Bereich, den Sie für nötig halten, ein Beispiel aus dem Alltag.
- Die Vollmacht verschweigen, weil Streit mit dem Bevollmächtigten droht.Die Unterrichtungspflicht des § 1820 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, wie Sie die Vollmacht beurteilen. Ob sie genügt, ob sie missbraucht wird und ob deshalb ein Kontrollbetreuer nötig ist, entscheidet das Gericht (§ 1820 Abs. 3 BGB). Schildern Sie konkrete Vorgänge, die Ihnen Sorge machen, mit Datum.
- Das Datum einer anstehenden Operation, Entlassung oder Kündigung weglassen.Nur wenn das Gericht von dem Termin weiß, kann es prüfen, ob es durch einstweilige Anordnung handeln muss (§ 300 FamFG). Ohne diese Angabe behandelt es die Sache im gewöhnlichen Verfahren mit Sozialbericht, Gutachten und Anhörung.
- Sich als Betreuer vorschlagen lassen, ohne die Pflichten zu kennen.Ein Betreuer haftet dem Betreuten für den Schaden aus einer Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat (§ 1826 Abs. 1 BGB). Er berichtet dem Gericht jedes Jahr (§ 1863 Abs. 3 BGB) und erstellt bei Vermögenssorge ein Vermögensverzeichnis (§ 1835 BGB). Für wichtige Geschäfte braucht er, etwa über ein Grundstück oder eine Erbausschlagung, die Genehmigung des Gerichts (§§ 1848 ff. BGB). Lassen Sie sich vor Ihrer Zusage von der Betreuungsbehörde oder einem Betreuungsverein beraten.
- Einen Wunsch des Menschen zur Person des Betreuers übergehen, weil er Ihnen unpassend erscheint.Wünscht er eine bestimmte Person, muss das Gericht dem folgen, es sei denn, sie ist nicht geeignet. Lehnt er eine Person ab, gilt das ebenso (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Das gilt auch für Wünsche, die er früher geäußert hat, solange er nicht erkennbar davon abgerückt ist (§ 1816 Abs. 2 Satz 3 BGB). Tragen Sie seinen Wunsch deshalb auch dann ein, wenn Sie ihn nicht teilen.
Warum diese Angaben gebraucht werden
Bevor das Gericht einen Betreuer bestellt, hört es die Betreuungsbehörde an, und zwar möglichst bevor es das Gutachten einholt (§ 279 Abs. 2 FamFG). Die Behörde schreibt dafür einen Sozialbericht über die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen, über die Frage, ob andere Hilfen genügen, und über seine eigene Sicht (§ 11 Abs. 2 BtOG). Die Behörde schlägt dem Gericht außerdem einen Betreuer vor (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 BtOG). Die Beispiele aus dem Alltag, die Sie auf dem Bogen sammeln, und die Liste der vorhandenen Hilfen sind deshalb für die Behörde genauso wertvoll wie für das Gericht.
Die Behörde prüft dabei, ob eine erweiterte Unterstützung die Betreuung vermeiden kann, und führt sie in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Betroffenen durch. Solange sie läuft, ruht der Sozialbericht (§ 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3 BtOG). Einige Länder bieten diese Unterstützung nur bei einzelnen Behörden an (§ 11 Abs. 5 BtOG). Wird der Bedarf auf diesem Weg gedeckt, bestellt das Gericht keinen Betreuer, denn andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter gehen vor (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Das Gutachten soll ein Arzt für Psychiatrie oder ein Arzt mit Erfahrung auf diesem Gebiet erstatten, nachdem er den Betroffenen persönlich untersucht oder befragt hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FamFG). Es muss unter anderem den aus ärztlicher Sicht nötigen Unterstützungsbedarf und die voraussichtliche Dauer beschreiben (§ 280 Abs. 3 FamFG). Der Name der Ärzte und ein vorhandenes Gutachten zur Pflegebedürftigkeit sparen oft Zeit. Das Gericht darf dieses Gutachten bei der Pflegekasse anfordern und, wenn der Betroffene oder sein Verfahrenspfleger einwilligt, eine eigene Begutachtung ganz oder teilweise damit ersetzen (§ 282 FamFG).
Drängt die Zeit, kann ein vorläufiger Betreuer im Weg der einstweiligen Anordnung bestimmt werden (§ 300 Abs. 1 FamFG). Dafür müssen dringende Gründe für die Voraussetzungen einer Betreuung und ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Handeln bestehen, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen und der Betroffene grundsätzlich persönlich angehört sein. Legen Sie ein vorhandenes Attest in diesem Fall also gleich bei. Die vorläufige Bestellung endet spätestens nach sechs Monaten und kann nach Anhörung eines Sachverständigen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden (§ 302 FamFG).
Nach dem ungefähren Vermögen fragen manche Vordrucke, weil Gerichtskosten in Betreuungssachen erst ab einem bestimmten Vermögen erhoben werden. Für eine auf Dauer angelegte Betreuung fällt die Jahresgebühr nur an, soweit das Vermögen nach Abzug der Schulden 10.000 Euro übersteigt (Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 und Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz, § 1880 Abs. 2 BGB). Ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt dabei außer Betracht. Manche ältere Vordrucke nennen noch 25.000 Euro, maßgeblich ist heute die Grenze von 10.000 Euro. Eine Schätzung genügt, Belege werden an dieser Stelle nicht verlangt.
Wer als Angehöriger am Verfahren beteiligt ist, erhält die Schriftstücke des Gerichts und kann sich äußern. Das Gericht kann den Ehegatten, die Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder und Geschwister sowie eine Vertrauensperson im Interesse des Betroffenen beteiligen, muss es aber nicht (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Die Beteiligung hat eine Folge, die viele erst später bemerken: Gegen die Entscheidung des Gerichts dürfen diese Angehörigen nur dann Beschwerde einlegen, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (§ 303 Abs. 2 FamFG). Deshalb lohnt die Bitte um Beteiligung, auch wenn Sie nicht selbst Betreuer werden wollen.
Wichtig- Eine Begründung, warum eine Betreuung nötig ist, schreibt dieser Bogen bewusst nicht vor. Schildern Sie nur, was Sie selbst beobachtet haben, und schreiben Sie keine Diagnosen, die kein Arzt gestellt hat.
- Wer später selbst ehrenamtlicher Betreuer werden soll und noch nie einer war, muss der Betreuungsbehörde vor der Bestellung ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BtOG). Beide sollen höchstens drei Monate alt sein. Das Führungszeugnis beantragen Sie zur Vorlage bei einer Behörde, es geht dann direkt an die Betreuungsbehörde. Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis entfällt, wenn die Behörde sie selbst einholt, fragen Sie deshalb dort nach, bevor Sie sie beantragen. Bei einer vorläufigen Bestellung durch einstweilige Anordnung werden beide Nachweise vorher nicht verlangt (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BtOG).
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- § 1814 BGB, Voraussetzungen der Betreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1816 BGB, Eignung und Auswahl des Betreuers, Betreuungsverfügung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1820 BGB, Vorsorgevollmacht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1815 BGB, Umfang der Betreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1826 BGB, Haftung des Betreuers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 7 FamFG, Beteiligte (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 274 FamFG, Beteiligte in Betreuungssachen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 300 FamFG, Einstweilige Anordnung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 24 FamFG, Anregung des Verfahrens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 63 FamFG, Beschwerdefrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 276 FamFG, Verfahrenspfleger (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 280 FamFG, Einholung eines Gutachtens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 303 FamFG, Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 21 Betreuungsorganisationsgesetz, Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 11 Betreuungsorganisationsgesetz, Aufgaben im gerichtlichen Verfahren (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Gerichts- und Notarkostengesetz, Kostenverzeichnis (Vorbemerkung 1.1 und Nr. 11101) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre „Betreuungsrecht“ (bmjv.de, neues Fenster)
- Amtsgericht Ingolstadt, Vordruck „Anregung einer Betreuung“ (justiz.bayern.de, neues Fenster)
- Justiz Nordrhein-Westfalen, Formulare zum Betreuungsrecht (Anregung auf Betreuerbestellung BS 26a) (justiz.nrw, neues Fenster)
- Gerichtssuche der Justiz (Orts- und Gerichtsverzeichnis) (justizadressen.nrw.de, neues Fenster)
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