Das Wichtigste vorab
- Eine rechtliche Betreuung beginnt mit einer formlosen Anregung beim Betreuungsgericht, also bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mensch, um den es geht, gewöhnlich lebt.
- Bevor das Gericht entscheidet, schreibt die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht, und eine Ärztin oder ein Arzt erstattet ein Gutachten. Die Richterin oder der Richter spricht persönlich mit dem Betroffenen, auf dessen Wunsch auch in seiner gewohnten Umgebung.
- Wer danach als Angehöriger Betreuer ist, reicht jedes Jahr einen Bericht ein und, wenn die Vermögenssorge dazugehört, zu Beginn ein Vermögensverzeichnis. Für einige Schritte, etwa die Kündigung der Mietwohnung, braucht er vorher die Genehmigung des Gerichts.
Ein Angehöriger wird dement, und es gibt keine Vollmacht. Wie regen Sie beim Betreuungsgericht eine Betreuung an?
rechtliche Betreuung · § 1814 BGB, Anregung
Eine Betreuung regen Sie mit einem formlosen Brief beim Betreuungsgericht an. Zuständig ist das Amtsgericht für den Ort, an dem die betroffene Person gewöhnlich lebt, auch wenn sie gerade im Krankenhaus liegt. Schreiben Sie, wobei sie Hilfe braucht, und schlagen Sie vor, wer Betreuer werden soll. Alles Weitere ermittelt das Gericht von Amts wegen.
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Mit Ihrem Brief prüft das Gericht die Voraussetzungen des § 1814 BGB, und Ihre Angaben sind dafür sein erster Anhaltspunkt. Es braucht Hinweise auf eine Krankheit oder Behinderung und darauf, welche Angelegenheiten die betroffene Person deshalb rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann. Schreiben Sie deshalb, seit wann Ihnen das auffällt und welche Ärzte sie behandeln. Lehnt die betroffene Person eine Betreuung ab, sagen Sie das offen, denn gegen ihren freien Willen darf kein Betreuer bestellt werden, und das Gericht muss dann klären, ob ihre Ablehnung auf einem freien Willen beruht. Nennen Sie auch die Hilfen, die es schon gibt, etwa einen Pflegedienst oder einen Bevollmächtigten, denn soweit sie genügen, ist eine Betreuung nicht erforderlich. Arbeitet ein Bevollmächtigter für das Heim oder den Pflegedienst, der die betroffene Person versorgt, geben Sie das an, weil seine Vollmacht die Betreuung dann nicht ohne Weiteres entbehrlich macht. Geht es allein um eine körperliche Krankheit oder Behinderung, bestellt das Gericht einen Betreuer nur auf Antrag der betroffenen Person selbst, es sei denn, sie kann ihren Willen nicht kundtun. Ihr Brief reicht dann nicht aus.
Das zuständige Gericht finden Sie über die Gerichtssuche im Justizportal des Bundes und der Länder mit der Postleitzahl der betroffenen Person. Nennen Sie im Brief ihre Personalien mit Anschrift und den Ort, an dem sie sich gerade aufhält. Hilfreich ist auch der Name ihrer Hausärztin oder ihres Hausarztes. Beschreiben Sie mit Beispielen aus dem Alltag, was sie nicht mehr regeln kann, etwa Bank, Behörden, Arztgespräche oder die Wohnung. Das Gericht ordnet nur die Aufgabenbereiche an, die wirklich nötig sind, und Ihre Beispiele helfen ihm dabei. Soll der Betreuer auch die Post der betroffenen Person öffnen dürfen, muss das Gericht das ausdrücklich anordnen. Erwähnen Sie es deshalb, wenn es nötig ist.
Weil eine Vollmacht der Betreuung vorgeht, fragen Sie vor dem Brief in der Familie und beim Hausarzt nach, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Reicht eine wirksame Vollmacht für die betreffenden Angelegenheiten aus, ist eine Betreuung insoweit nicht erforderlich. Das Betreuungsgericht darf beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer selbst nachfragen, ob dort eine Vollmacht eingetragen ist. Schreiben Sie in den Brief, was Sie über eine Vollmacht wissen, auch wenn Sie nur davon gehört haben.
Hat die betroffene Person früher aufgeschrieben, wen sie sich als Betreuer wünscht oder wen nicht, schicken Sie diese Betreuungsverfügung gleich mit. Dazu ist jeder verpflichtet, der ein solches Schreiben besitzt.
Mit Ihrem Brief beginnt ein Verfahren, das das Gericht von Amts wegen führt, und von da an ermittelt es selbst. Die betroffene Person ist darin ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Sie kann also selbst Anträge stellen und sich gegen Entscheidungen wehren. Zu Beginn unterrichtet das Gericht sie in einer Form, die sie möglichst gut verstehen kann, über die Aufgaben eines Betreuers, den möglichen Verlauf des Verfahrens und die Kosten. Folgt das Gericht Ihrer Anregung nicht, unterrichtet es Sie darüber, soweit Ihr berechtigtes Interesse daran erkennbar ist.
Nach Ihrem Brief meldet sich meist die Betreuungsbehörde der Stadt oder des Landkreises. Die Behörde schreibt den Sozialbericht und prüft dabei, ob andere Hilfen genügen, etwa ein Pflegedienst, Hilfe beim Stellen von Anträgen oder eine erweiterte Unterstützung durch die Betreuungsbehörde selbst. Ist die Sache dringend, weil zum Beispiel eine Operation ansteht, schreiben Sie das mit dem Grund in den Brief. Dann kann das Betreuungsgericht vorläufig einen Betreuer bestellen.
Für den Eilfall gilt § 300 FamFG. Danach darf das Gericht in einem vereinfachten Verfahren vorläufig einen Betreuer bestellen. Voraussetzung ist, dass dringende Gründe für eine Betreuung sprechen und ein dringendes Bedürfnis besteht, sofort tätig zu werden. Außerdem muss ein ärztliches Zeugnis über den Zustand der betroffenen Person vorliegen, und das Gericht muss sie grundsätzlich vorher persönlich angehört haben. Haben Sie in einem dringenden Fall ein aktuelles ärztliches Attest, legen Sie es deshalb bei, denn das Gericht braucht für eine vorläufige Bestellung ein ärztliches Zeugnis, und ein vorhandenes Attest erspart ihm diesen Schritt. Die vorläufige Betreuung endet spätestens nach sechs Monaten. Nach Anhörung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen kann das Gericht sie verlängern, insgesamt aber höchstens auf ein Jahr.
Gerichtsgebühren und Auslagen, etwa für das Gutachten, trägt nur die betroffene Person selbst, und auch sie nur, wenn ihr Vermögen über dem Schonvermögen der Sozialhilfe liegt. Für die Jahresgebühr zählt das Vermögen erst, soweit es nach Abzug der Schulden 10.000 Euro übersteigt, und ein angemessenes Hausgrundstück, das sie selbst bewohnt, bleibt außer Betracht. Wer die Betreuung nur anregt, trägt Kosten des Verfahrens bloß dann, wenn er die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn dabei ein grobes Verschulden trifft, etwa weil er bewusst falsche Angaben macht.
Textbaustein: Anregung einer rechtlichen Betreuung beim Betreuungsgericht
An das Amtsgericht [Ort], Betreuungsgericht
[Anschrift des Gerichts]
Anregung einer rechtlichen Betreuung für [Vorname Name], geboren am [Datum], wohnhaft [Anschrift], derzeit [Aufenthaltsort]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich rege an, für [Vorname Name] eine rechtliche Betreuung einzurichten. Ich bin [Beziehung, zum Beispiel Kind oder Ehegatte] von [Vorname Name]. [Vorname Name] kann folgende Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln: [Bereiche mit kurzen Beispielen]. Eine Vorsorgevollmacht ist mir nicht bekannt. Hausärztlich behandelt wird [Vorname Name] von [Name, Anschrift, Telefon].
Ich bin bereit, die Betreuung zu übernehmen. [Falls vorhanden: Eine Betreuungsverfügung von (Vorname Name) liegt bei.] [Falls eilig: Eine Entscheidung ist dringend, weil (Grund).]
Bitte beteiligen Sie mich am Verfahren. Sie erreichen mich unter [Telefon, E-Mail].
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Name, Anschrift, Unterschrift]
- In der Familie und beim Hausarzt klären, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt.
- Das zuständige Amtsgericht über die Gerichtssuche im Justizportal des Bundes und der Länder ermitteln.
- Den Brief mit Beispielen aus dem Alltag und einem Vorschlag für den Betreuer schreiben.
- Eine Betreuungsverfügung der betroffenen Person beilegen, wenn es eine gibt.
- Bei Eile den Grund ausdrücklich nennen und ein vorhandenes aktuelles ärztliches Attest beilegen.
- Im Brief darum bitten, am Verfahren beteiligt zu werden.
Das Betreuungsgericht kündigt eine Anhörung an. Wie bereiten Sie sich und die betroffene Person darauf vor?
Anhörung · § 278 FamFG
Bei der Anhörung spricht der Richter persönlich mit der betroffenen Person und macht sich einen eigenen Eindruck von ihr. Wünscht sie, dass das in ihrer gewohnten Umgebung geschieht, also zu Hause, im Heim oder in der Klinik, soll das Gericht dorthin kommen. Teilen Sie diesen Wunsch dem Gericht vorher schriftlich mit, mit dem Aktenzeichen.
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Die Anhörung schreibt § 278 Abs. 1 FamFG zwingend vor. Der Richter muss die betroffene Person vor der Bestellung selbst anhören, ihre Wünsche erfragen und sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen. Einem ersuchten Richter an einem anderen Gericht darf er das nur überlassen, wenn die Entscheidung ohne eigenen Eindruck getroffen werden kann. Unterbleiben darf die Anhörung nur, wenn sie der Gesundheit der betroffenen Person erheblich schaden würde, was ein ärztliches Gutachten belegen muss, oder wenn sie ihren Willen offensichtlich nicht kundtun kann. In diesen Fällen bestellt das Gericht ihr in der Regel einen Verfahrenspfleger.
In der Anhörung bespricht der Richter mit der betroffenen Person das Ergebnis des Gutachtens und die Frage, wer Betreuer werden soll. Er erörtert auch die Aufgabenbereiche und den Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht die Betreuung überprüft. Das Gutachten liegt also in der Regel schon vor. Gehen Sie es vorher mit ihr durch, soweit sie dem folgen kann, und überlegen Sie gemeinsam, was sie dazu sagen möchte.
Das Gericht darf seine Entscheidung nur auf Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die betroffene Person muss das Gutachten deshalb vor der Anhörung erhalten haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie es lesen oder sich vorlesen lassen kann. Ist es kurz vor dem Termin noch nicht angekommen, fragen Sie bei der Geschäftsstelle nach und bitten Sie, wenn nötig, darum, den Termin zu verlegen.
Die betroffene Person kann verlangen, dass eine Person ihres Vertrauens bei der Anhörung anwesend ist, und sie kann verlangen, dass das Gericht eine ihr nahestehende Person anhört. Beides hängt von ihrem Wunsch ab. Hält sie ihn vorher schriftlich fest, können Sie das Schreiben mit ihrem Einverständnis an das Gericht weitergeben.
Hat das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Der Verfahrenspfleger bringt die Wünsche der betroffenen Person im Verfahren zur Geltung und erklärt ihr, worum es geht. Gesetzlicher Vertreter der betroffenen Person ist er nicht. Ist die betroffene Person zu bestimmten Tageszeiten wacher, nennen Sie dem Gericht eine passende Uhrzeit. Einen Verfahrenspfleger bestellt das Gericht in der Regel, wenn die Betreuung gegen den erklärten Willen der betroffenen Person eingerichtet werden soll. Wird sie von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten, soll die Bestellung unterbleiben.
Die Anhörung ist nicht öffentlich. Weigert sich die betroffene Person, daran mitzuwirken, kann das Gericht sie durch die Betreuungsbehörde vorführen lassen, und Gewalt darf die Behörde dabei nur anwenden, wenn das Gericht es ausdrücklich angeordnet hat. Erklären Sie ihr deshalb in Ruhe, dass das Gespräch ihre Gelegenheit ist, selbst zu sagen, was sie möchte. In geeigneten Fällen weist der Richter sie dort auch auf die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht hin. Kann sie eine Vollmacht noch wirksam erteilen, kann das eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen.
- Den Wunsch nach einer Anhörung zu Hause schriftlich an das Gericht schicken.
- Eine Uhrzeit vorschlagen, zu der die betroffene Person erfahrungsgemäß ausgeruht ist.
- Das Gutachten vorher mit der betroffenen Person durchgehen.
- Bei der Geschäftsstelle nachfragen, wenn das Gutachten kurz vor dem Termin noch fehlt.
- Klären, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson bei der Anhörung dabeihaben möchte.
Eine Gutachterin oder ein Gutachter meldet sich. Wie läuft die Begutachtung ab, und was legen Sie bereit?
Gutachten · § 280 FamFG
Das Gutachten erstattet in der Regel ein Arzt für Psychiatrie oder ein Arzt mit Erfahrung auf diesem Gebiet. Er muss die betroffene Person persönlich untersuchen oder befragen. Legen Sie Arztbriefe, den Medikamentenplan und, falls vorhanden, das Gutachten der Pflegekasse zum Pflegegrad bereit.
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Ohne Gutachten darf das Gericht grundsätzlich keinen Betreuer bestellen, denn § 280 Abs. 1 FamFG verlangt vorher eine förmliche Beweisaufnahme. Ein einfaches ärztliches Zeugnis genügt nach § 281 FamFG nur, wenn die betroffene Person die Betreuung selbst beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat. Außerdem muss ein Gutachten mit Blick auf den Umfang der Aufgaben unverhältnismäßig sein. Hat die Betreuungsbehörde ihren Sozialbericht schon geschrieben, muss der Gutachter ihn berücksichtigen, wenn er ihm vorliegt.
Das Gutachten zum Pflegegrad kann dem Gericht eine zweite Begutachtung ganz oder teilweise ersparen. Das Gericht darf es bei der Pflegekasse anfordern, weiter verwenden darf es das Gutachten aber nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Verfahrenspflegers. Gibt es ein solches Gutachten, nennen Sie dem Gericht die Pflegekasse und das Datum.
Der Gutachter beschreibt das Krankheitsbild mit seiner Entwicklung und den Unterstützungsbedarf aus ärztlicher Sicht. Er schätzt auch ein, wie lange die Betreuung voraussichtlich nötig ist. Hilfreich sind deshalb Unterlagen, die den Verlauf zeigen, etwa Entlassungsberichte aus der Klinik und Befunde der Neurologin oder des Neurologen, dazu eine Liste der behandelnden Ärzte mit Telefonnummern.
Begleiten Sie den Termin, wenn die betroffene Person das möchte, und erklären Sie ihr vorher, wer kommt und warum. Lehnt sie die Untersuchung ab, kann das Gericht anordnen, dass die Betreuungsbehörde sie zur Untersuchung vorführt. Vorher soll es sie persönlich anhören, und Gewalt ist auch hier nur erlaubt, wenn das Gericht sie ausdrücklich angeordnet hat. Die Wohnung der betroffenen Person darf gegen ihren Willen nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung geöffnet und betreten werden.
Sind Sie am Verfahren beteiligt, können Sie die Gerichtsakte einsehen und so auch das Gutachten lesen. Fehlt darin etwas Wichtiges aus dem Alltag der betroffenen Person, schreiben Sie das dem Gericht vor der Anhörung, denn dort bespricht der Richter das Ergebnis mit ihr.
Halten Sie Angaben im Gutachten für unzutreffend, etwa zur Wohnsituation, zu den Fähigkeiten im Alltag oder zu den Hilfen, die schon bestehen, schreiben Sie das mit konkreten Beispielen an das Gericht. Zweifeln Sie die ärztliche Einschätzung selbst an, stützen Sie Ihren Einwand am besten auf Befunde der behandelnden Ärzte. Das Gericht muss sich mit Ihren Einwänden befassen, bevor es entscheidet.
- Alle Arztbriefe samt Medikamentenplan in einer Mappe sammeln.
- Eine Liste der behandelnden Ärzte mit Telefonnummern schreiben.
- Dem Gericht mitteilen, ob es ein Gutachten der Pflegekasse gibt.
- Als Beteiligter Akteneinsicht beantragen und das Gutachten lesen.
Das Betreuungsgericht fragt, ob Sie Betreuer werden wollen. Was klären Sie, bevor Sie zusagen?
Auswahl des Betreuers · § 1816 BGB
Bevor Sie zusagen, klären Sie mit der Betreuungsbehörde, für welche Aufgabenbereiche Sie bestellt werden sollen und was auf Sie zukommt. Vor Ihrer ersten Bestellung verlangt die Betreuungsbehörde ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis, beide nicht älter als drei Monate. Beantragen Sie beides früh, damit das Verfahren nicht darauf warten muss.
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Wen das Gericht auswählt, richtet sich nach § 1816 BGB, und dort zählt zuerst der Wunsch der betroffenen Person. Dieser Wunsch erreicht das Gericht auf drei Wegen: über eine Betreuungsverfügung, über den Betreuervorschlag der Betreuungsbehörde und über die Anhörung, in der der Richter danach fragt. Sagen Sie der Betreuungsbehörde deshalb, was die betroffene Person zur Person des Betreuers geäußert hat, auch wenn sie dabei jemand anderen als Sie nennt. Übergehen darf das Gericht ihren Wunsch nur, wenn gewichtige Umstände konkret befürchten lassen, dass die gewünschte Person die Betreuung nicht nach ihren Wünschen führen wird, und auch eine Ablehnung ist zu beachten. Äußert sie keinen Wunsch, kommt es auf die Familie, andere enge Bindungen und die Gefahr von Interessenkonflikten an. Wer bei dem Heim oder dem Pflegedienst arbeitet, der die betroffene Person versorgt, darf grundsätzlich nicht ihr Betreuer werden.
Bestellt werden dürfen Sie erst, wenn Sie sich zur Übernahme bereit erklärt haben. Verpflichtet ist eine ausgewählte Person nur, wenn ihr die Betreuung nach ihren familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnissen zugemutet werden kann. Treten später Umstände ein, die Ihnen die Betreuung unzumutbar machen, entlässt Sie das Gericht auf Ihr Verlangen.
Das Führungszeugnis beantragen Sie als Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, im Bürgeramt oder online beim Bundesamt für Justiz. Es geht dann unmittelbar an die Betreuungsbehörde. Geben Sie beim Antrag an, dass Sie es für eine ehrenamtliche Betreuung brauchen, denn dafür wird es ohne Gebühr ausgestellt. Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis darf die Betreuungsbehörde auch selbst einholen. Fragen Sie deshalb, ob Sie sie überhaupt besorgen müssen. Wird jemand im Eilverfahren vorläufig zum Betreuer bestellt, verlangt das Gesetz beides vor dieser Bestellung nicht. Sollen Sie später eine weitere Betreuung übernehmen, legen Sie neue Nachweise vor, wenn die bisherigen älter als drei Jahre sind.
Nach Ihrer Bestellung teilt die Betreuungsbehörde Ihren Namen und Ihre Anschrift einem anerkannten Betreuungsverein an Ihrem Wohnort mit, und der Verein stellt Ihnen dann von sich aus sein Angebot vor. Wollen Sie den Kontakt schon vorher, nennt Ihnen die Betreuungsbehörde die Vereine in Ihrer Nähe. Als Angehöriger müssen Sie mit dem Verein keine Vereinbarung schließen, Sie dürfen es aber. Mit einer Vereinbarung sagen Sie zu, an einer Einführung und regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen, und bekommen einen festen Ansprechpartner. Der Verein erklärt sich außerdem bereit, für Sie einzuspringen, wenn Sie etwa im Urlaub oder krank sind.
Bedenken Sie vor der Zusage auch die Haftung. Nach § 1826 BGB sind Sie der betreuten Person für den Schaden verantwortlich, der aus einer Pflichtverletzung entsteht, die Sie zu vertreten haben, also aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Auch ein Unterlassen kann genügen, etwa ein Antrag, der nicht gestellt wird, oder eine Frist, die verstreicht. In Bayern sind ehrenamtliche Betreuer nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz automatisch in eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Sammelversicherung bis 250.000 Euro je Versicherungsfall und in die Bayerische Ehrenamtsversicherung einbezogen. Auch Nordrhein-Westfalen hat für ehrenamtliche Betreuer eine Sammelversicherung abgeschlossen.
Sprechen Sie mit weiteren Angehörigen früh darüber, wer was übernimmt. Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer mit getrennten Aufgabenbereichen bestellen und vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer. Fragen Sie außerdem, ob für ehrenamtliche Betreuer in Ihrem Land eine Sammel-Haftpflichtversicherung besteht. Sonst können Sie die Kosten einer angemessenen Versicherung als Aufwendung aus dem Vermögen der betroffenen Person ersetzt verlangen.
Nach der Bestellung berät Sie das Betreuungsgericht über Ihre Rechte und Pflichten, und an das Gericht richten Sie vor allem rechtliche Fragen, etwa zu Genehmigungen oder zur Abrechnung. Die Betreuungsbehörde berät und unterstützt Sie auf Ihren Wunsch bei praktischen Fragen und kann Hilfen nennen, etwa einen Sozialdienst, eine Haushaltshilfe oder eine Schuldnerberatung.
- Die Betreuungsbehörde nach den Aufgabenbereichen und den nötigen Unterlagen fragen.
- Prüfen, ob Ihnen die Betreuung neben Familie und Beruf zuzumuten ist, und erst dann zusagen.
- Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen und den ehrenamtlichen Zweck angeben.
- Klären, ob Sie die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis selbst besorgen müssen.
- Mit dem Betreuungsverein in Ihrer Nähe über eine Vereinbarung sprechen.
- Nach einer Sammel-Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer fragen.
Sie sind zum Betreuer bestellt. Was erledigen Sie in den ersten Wochen?
Betreuerausweis, Vermögensverzeichnis · § 1835 BGB
In den ersten Wochen werden Sie vom Gericht mündlich verpflichtet und erhalten Ihre Bestellungsurkunde, oft Betreuerausweis genannt. Mit ihr stellen Sie sich bei Bank, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegekasse und Vermieter vor. Gehört die Vermögenssorge zu Ihren Aufgaben, beginnen Sie zugleich das Vermögensverzeichnis, denn es zeigt das Vermögen der betreuten Person am Tag Ihrer Bestellung.
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Wirksam wird Ihre Bestellung, sobald Ihnen der Beschluss bekannt gegeben wird. Die Urkunde trägt kein Lichtbild, zeigen Sie sie deshalb zusammen mit Ihrem Personalausweis vor. Geben Sie das Original möglichst nicht aus der Hand, denn Banken und Behörden genügen in der Regel Kopien oder beglaubigte Kopien. Endet die Betreuung, geben Sie die Urkunde dem Gericht zurück.
Für das Vermögensverzeichnis hat das Gericht meist einen Vordruck. Sie tragen das gesamte Vermögen mit dem Stand an diesem Tag ein. Auch Forderungen und Schulden gehören hinein. Dazu kommen die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben. Jede Angabe belegen Sie. Bitten Sie die Bank deshalb gleich um eine Aufstellung der Kontostände zu genau diesem Stichtag. Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass das Verzeichnis richtig und vollständig ist.
Beim Vermögensverzeichnis kommt es auf Genauigkeit an. Grundstücke tragen Sie mit ihrer Bezeichnung im Grundbuch ein, und den Verkehrswert dürfen Sie selbst schätzen, ein amtliches Gutachten brauchen Sie dafür nicht. Für Wertpapiere legen Sie den Depotauszug zum Stichtag bei. Für Hausrat genügt ein Gesamtwert, wenn die Gegenstände keinen nennenswerten Wert mehr haben. Denken Sie auch an Ansprüche, die schon vor Ihrer Bestellung entstanden sind, besonders aus der Zeit, in der sich die Krankheit verschlechtert hat. Erwirbt die betreute Person später Vermögen, etwa durch eine Erbschaft, ergänzen Sie das Verzeichnis. Ist das Vermögen umfangreich, dürfen Sie die Betreuungsbehörde, einen Sachverständigen, eine Notarin oder einen Notar hinzuziehen.
Zahlungen für die betreute Person laufen über ihr eigenes Girokonto und grundsätzlich ohne Bargeld. Das Geld der betreuten Person halten Sie von Ihrem eigenen getrennt, auch wenn Sie im selben Haushalt leben. Für Sparkonten und Depots vereinbaren Betreuer mit der Bank eine Sperre, sodass Verfügungen die Genehmigung des Gerichts brauchen. Von dieser Pflicht befreit sind Verwandte in gerader Linie, also etwa Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, außerdem Geschwister und Ehegatten. Ausgenommen vom bargeldlosen Zahlungsverkehr sind Barzahlungen, wie sie im Alltag üblich sind, und Auszahlungen an die betreute Person selbst.
Viele Zahlungen im Alltag brauchen keine Genehmigung. Über das Guthaben auf dem Girokonto und über Beträge bis 3.000 Euro verfügen Sie ohne das Gericht, solange sie keiner Sperrvereinbarung unterliegen. Als Verwandter in gerader Linie, als Geschwister oder als Ehegatte sind Sie von diesen Beschränkungen für Konten und Wertpapiere ganz befreit. Genehmigen lassen müssen aber alle Betreuer, auch die befreiten, unter anderem eine Kreditaufnahme, eine Bürgschaft, Geschäfte über Grundstücke und Schenkungen, die über ein übliches Gelegenheitsgeschenk und das nach den Lebensverhältnissen Angemessene hinausgehen. Eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit auf dem Girokonto zählt dabei nicht als genehmigungspflichtiger Kredit.
Eine Grenze zieht das Gesetz bei Geschäften in der eigenen Familie. Als Betreuer können Sie die betreute Person nicht bei einem Vertrag mit Ihnen selbst, mit Ihrem Ehegatten oder mit Ihren Verwandten in gerader Linie vertreten, es sei denn, der Vertrag erfüllt nur eine bestehende Verbindlichkeit. Soll die betreute Person etwa bei Ihnen wohnen und Miete zahlen, bestellt das Gericht für diesen Vertrag einen Ergänzungsbetreuer. Wenden Sie sich in solchen Fällen rechtzeitig an das Gericht.
Einen Anfangsbericht schreiben Sie als Angehöriger nicht. Stattdessen kann das Gericht ein Anfangsgespräch mit der betreuten Person führen, an dem Sie teilnehmen sollen. Müssen Sie die Urkunde Stellen zeigen, die nicht alle Aufgabenbereiche kennen sollen, etwa die Gesundheitssorge bei der Bank, können Sie eine weitere Urkunde mit eingeschränkten Angaben beantragen.
- Beim Verpflichtungsgespräch nach dem Vordruck für das Vermögensverzeichnis fragen.
- Die Bank um eine Aufstellung der Kontostände zum Tag der Bestellung bitten.
- Rentenversicherung, Kranken- und Pflegekasse, Vermieter und Heim mit einer Kopie der Urkunde informieren.
- Die Urkunde im Original sicher aufbewahren und Stellen nur Kopien geben.
- Das Vermögensverzeichnis mit Belegen beim Gericht einreichen.
- Vor Geschäften mit Familienangehörigen das Gericht fragen.
- Bei Bedarf eine zweite Urkunde mit eingeschränkten Angaben beantragen.
Das Gericht verlangt den Jahresbericht. Wie füllen Sie das Formular aus?
Jahresbericht · § 1863 BGB, Formular des Gerichts
Fragen Sie das Betreuungsgericht, ob es für den Jahresbericht einen Vordruck hat. Der Bericht enthält vor allem Angaben zu Ihren Kontakten zur betreuten Person und zu dem, was im vergangenen Jahr geschehen ist. Besprechen Sie ihn vorher mit ihr, denn auch ihre Sicht gehört hinein.
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Das Gesetz nennt, was der Jahresbericht enthalten soll. Zuerst geht es um Ihre Kontakte, also wie oft und aus welchem Anlass Sie die betreute Person gesehen haben und welchen Eindruck Sie von ihr hatten. Dann folgen die erledigten und geplanten Schritte, besonders solche gegen ihren Willen, und die Gründe, warum die Betreuung in diesem Umfang weiter nötig ist. Wird ein Aufgabenbereich nicht mehr gebraucht, schreiben Sie das ausdrücklich, damit das Gericht die Betreuung einschränken kann.
Den Jahresbericht besprechen Sie mit der betreuten Person. Davon dürfen Sie nur absehen, wenn das Gespräch ihrer Gesundheit erheblich schaden würde oder sie den Inhalt offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen kann. Schreiben Sie dann kurz in den Bericht, warum das Gespräch nicht möglich war. Grundlage des Berichts ist der persönliche Kontakt, den Sie nach § 1821 Abs. 5 BGB ohnehin halten müssen: Sie verschaffen sich regelmäßig einen eigenen Eindruck von ihr und besprechen ihre Angelegenheiten mit ihr.
Die Abrechnung ist ein eigener Teil. Als Verwandter in gerader Linie, etwa als Kind, Enkel oder Elternteil, als Geschwister oder als Ehegatte sind Sie von der jährlichen Rechnungslegung befreit. Gehört die Vermögenssorge zu Ihren Aufgaben, reichen Sie stattdessen eine Vermögensübersicht ein, also den Bestand des Vermögens. Das Gericht kann anordnen, dass diese Übersicht nur in längeren Abständen kommt, höchstens alle fünf Jahre. Andere Betreuer stellen Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammen und nummerieren die Belege passend zum Vordruck.
Die Abrechnung prüft das Gericht sachlich und rechnerisch und verlangt, wo es nötig ist, Berichtigungen oder Ergänzungen. Rechnen Sie deshalb vor dem Einreichen nach, ob Anfangsbestand, Einnahmen, Ausgaben und Endbestand zusammenpassen und mit den Kontoauszügen übereinstimmen. Den Anfangsbestand Ihrer ersten Abrechnung entnehmen Sie dem Vermögensverzeichnis.
Auch wenn Sie als naher Angehöriger keine laufende Abrechnung einreichen, heben Sie Belege und Kontoauszüge geordnet auf. Endet die Betreuung, geben Sie das Vermögen und alle Unterlagen an die betreute Person oder ihre Erben heraus und legen auf deren Verlangen Rechenschaft über die Verwaltung ab. Dem Gericht reichen Sie dann eine Vermögensübersicht ein und versichern, dass sie richtig und vollständig ist. Ohne geordnete Unterlagen ist dieser Nachweis schwer zu führen, besonders bei Barabhebungen.
Das Gericht führt die Aufsicht über Ihre gesamte Tätigkeit. Kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, schreitet es mit Geboten und Verboten ein und kann Sie durch ein Zwangsgeld anhalten, den Bericht einzureichen. Wer eine Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den nötigen persönlichen Kontakt zur betreuten Person nicht hält, gibt dem Gericht einen wichtigen Grund, ihn als Betreuer zu entlassen.
Wesentliche Änderungen heben Sie nicht für den Jahresbericht auf. Zieht die betreute Person ins Heim, erbt sie oder kann sie eine Angelegenheit wieder selbst regeln, teilen Sie das dem Gericht unverzüglich mit.
Werkzeug: Der Jahresbericht für das Betreuungsgericht, Zeile für Zeile →
- Das Rechnungsjahr aus dem Schreiben des Gerichts in den Kalender übernehmen.
- Über das Jahr kurze Notizen zu Besuchen und erledigten Schritten führen.
- Den Entwurf mit der betreuten Person besprechen und ihre Sicht aufschreiben.
- Vermögensübersicht oder Abrechnung mit nummerierten Belegen beilegen.
- Belege und Kontoauszüge geordnet aufbewahren, auch als befreiter Betreuer.
Sie sind ehrenamtlicher Betreuer. Wie beantragen Sie die Aufwandspauschale?
Aufwandspauschale · § 1878 BGB, Frist
Die Aufwandspauschale beantragen Sie formlos beim Betreuungsgericht, mit dem Aktenzeichen und dem Betreuungsjahr, für das Sie sie verlangen. Der Anspruch entsteht erstmals ein Jahr nach Ihrer Bestellung und danach an jedem weiteren Jahrestag. Der Antrag muss bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres beim Gericht sein, sonst erlischt der Anspruch.
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Ein Beispiel für die Frist: Entsteht der Anspruch im Lauf des Jahres 2027, muss der Antrag bis zum 30. Juni 2028 beim Gericht sein. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, und nach ihrem Ablauf lässt sich der Anspruch nicht mehr geltend machen, auch nicht mit einer Entschuldigung. Legen Sie sich den Termin deshalb gleich nach der Bestellung fest.
Die Pauschale beträgt das 18-Fache des höchsten Stundensatzes, den ein Zeuge für Verdienstausfall bekommt. Nach dem heutigen Gesetzeswortlaut sind das 450 Euro im Jahr. Belege brauchen Sie dafür nicht. Sie können stattdessen jede Fahrt und jedes Porto einzeln abrechnen. Dann gilt für jede Ausgabe eine Frist von 15 Monaten, und Vorschüsse werden in beiden Fällen angerechnet.
Rechnen Sie einzeln ab, erhalten Sie für Fahrten mit dem eigenen Auto 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer, dazu regelmäßig anfallende Auslagen wie Parkentgelte. Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung, nicht aber die Kfz-Haftpflicht. Halten Sie jede Ausgabe mit Datum, Anlass und Beleg fest, bei Fahrten auch mit der Strecke, denn das Gericht verlangt für die Einzelabrechnung einen genauen Nachweis.
Wer zahlt, hängt vom Vermögen der betreuten Person ab. Mittellos ist sie, wenn sie die Pauschale aus ihrem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und welches Vermögen sie einsetzen muss, richtet sich nach § 90 SGB XII. Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bleiben dabei bis 10.000 Euro außer Betracht, ebenso ein angemessenes Hausgrundstück, das sie selbst bewohnt. Ist sie mittellos, zahlt die Staatskasse, und Sie beantragen beim Gericht, dass es den Betrag festsetzt.
Hat die betreute Person genug eigenes Vermögen und gehört die Vermögenssorge zu Ihren Aufgaben, entnehmen Sie die Pauschale nach Ablauf des Betreuungsjahres selbst aus ihrem Vermögen. Einen Beschluss des Gerichts brauchen Sie dafür nicht, das Gericht prüft die Entnahme bei der Abrechnung oder der Vermögensübersicht. Gehört die Vermögenssorge nicht zu Ihren Aufgaben, beantragen Sie auch dann die Festsetzung durch das Gericht.
Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder die Pauschale verlangen, ein Verhinderungsbetreuer aber nur für die Zeit, in der er tatsächlich tätig war. Endet Ihr Amt vor Ablauf eines Betreuungsjahres, steht Ihnen die Pauschale anteilig für die Monate bis zum Ende zu, und ein angefangener Monat zählt voll.
Zahlt die Staatskasse, gehen Ihre Ansprüche gegen die betreute Person auf sie über. Erwirbt die betreute Person später Vermögen, etwa durch eine Erbschaft, kann die Staatskasse den Betrag deshalb von ihr zurückverlangen, und ihre Erben haften dafür nur mit dem Wert des Nachlasses. Nach § 102 Abs. 3 SGB XII, den § 1881 BGB für entsprechend anwendbar erklärt, entfällt der Ersatz, soweit der Nachlass unter dem Dreifachen des sozialhilferechtlichen Grundbetrags liegt. Für Angehörige, die mit der betreuten Person zusammengelebt und sie bis zu ihrem Tod gepflegt haben, gilt eine Grenze von 15.340 Euro, und auch eine besondere Härte schließt den Ersatz aus. Drei Jahre nach dem Tod erlischt der Anspruch.
Haben Sie die Pauschale einmal ausdrücklich beantragt, gilt in den Folgejahren jeder Jahresbericht als neuer Antrag, solange Sie nicht ausdrücklich verzichten. Steuerfrei ist sie, soweit sie zusammen mit Einnahmen aus anderen nebenberuflichen Tätigkeiten, etwa als Übungsleiter, den Freibetrag dafür nicht übersteigt.
- Den Jahrestag Ihrer Bestellung und den 30. Juni des Folgejahres in den Kalender eintragen.
- Bei Einzelabrechnung jede Fahrt mit Datum, Anlass und Strecke notieren.
- Den Antrag formlos mit Aktenzeichen und Betreuungsjahr an das Gericht schicken.
- Entscheiden, ob Sie pauschal oder einzeln mit Belegen abrechnen.
- Mit Vermögenssorge die Pauschale nach Ablauf des Betreuungsjahres entnehmen und in der Abrechnung ausweisen.
- Ist die betreute Person mittellos, die Festsetzung gegen die Staatskasse beim Gericht beantragen.
Sie müssen die Mietwohnung der betreuten Person kündigen. Wie beantragen Sie die Genehmigung des Gerichts?
Genehmigung · § 1833 Abs. 3 BGB
Schon die Absicht, die Wohnung aufzugeben, zeigen Sie dem Betreuungsgericht unverzüglich an, mit den Gründen und der Sicht der betreuten Person. Für die Kündigung selbst brauchen Sie vorher die Genehmigung des Gerichts. Kündigen Sie erst, wenn sie rechtskräftig ist, und legen Sie sie dem Vermieter mit der Kündigung vor. Ohne Genehmigung ist die Kündigung unwirksam.
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Das Gericht genehmigt die Kündigung nur, wenn die Aufgabe der Wohnung dem Wunsch der betreuten Person entspricht oder, wenn sie keinen Wunsch äußern kann, ihrem mutmaßlichen Willen. Gegen ihren Wunsch ist die Aufgabe nach § 1833 Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn ihr sonst eine erhebliche Gefahr droht, die sie wegen ihrer Krankheit nicht erkennen kann. Das Gesetz nennt dafür zwei Beispiele: Die Wohnung lässt sich trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht finanzieren, oder die Versorgung zu Hause würde trotz umfassender Hilfe aller ambulanten Dienste ihre Gesundheit erheblich gefährden. Ihr Antrag sollte deshalb zeigen, welche Hilfen Sie geprüft haben und warum sie nicht ausreichen.
Planen Sie die Zeit großzügig. Vor der Entscheidung hört das Gericht die betreute Person persönlich an, und es kann einen Verfahrenspfleger bestellen. Wirksam wird die Genehmigung erst mit der Rechtskraft, also frühestens zwei Wochen, nachdem der Beschluss allen Beteiligten schriftlich bekannt gegeben wurde. Erst danach kündigen Sie, und erst mit dem Zugang der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist des Mietvertrags.
Im Antrag beschreiben Sie, warum die Wohnung aufgegeben werden soll, zum Beispiel weil die betreute Person auf Dauer im Pflegeheim lebt, und wie sie selbst dazu steht. Legen Sie Nachweise bei, die das tragen, etwa den Heimvertrag, eine ärztliche Stellungnahme oder eine Aufstellung von Einkommen und Wohnkosten, wenn die Miete auf Dauer nicht zu bezahlen ist.
Welche Unterlagen das Gericht im Einzelnen erwartet, ist nicht überall gleich. Die Justiz Nordrhein-Westfalen nennt in ihrem Merkblatt etwa einen Nachweis, dass die Wohnung trotz aller Mittel nicht zu bezahlen ist, oder eine ärztliche Bescheinigung, dass die Versorgung zu Hause die Gesundheit erheblich gefährden würde. In dieser Bescheinigung soll der Arzt auch sagen, ob eine Anhörung der Gesundheit erheblich schaden würde und ob die betroffene Person ihren Willen offensichtlich nicht kundtun kann. Soll eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus verkauft werden, verlangt sie zusätzlich ein Wertgutachten. Fragen Sie Ihr Gericht, welche Nachweise es erwartet, bevor Sie den Antrag stellen.
Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn der Vermieter kündigt oder aus anderen Gründen mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen ist. Teilen Sie dem Gericht dann mit, was Sie unternehmen wollen, etwa ob Sie der Kündigung widersprechen oder sie hinnehmen. Eine Genehmigung brauchen Sie außerdem, wenn Sie die selbst genutzte Wohnung oder das Haus der betreuten Person vermieten oder über ein Grundstück verfügen und dadurch der Wohnraum aufgegeben wird. Gehören Wohnungsangelegenheiten nicht zu Ihren Aufgabenbereichen, beantragen Sie zuerst, dass das Gericht Ihren Aufgabenkreis erweitert.
Bitten Sie das Gericht, Ihnen die Rechtskraft auf dem Beschluss zu bestätigen. Der Kündigung legen Sie den Beschluss so bei, wie Sie ihn vom Gericht erhalten haben, denn ohne Vorlage kann der Vermieter die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Auch ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter braucht die Genehmigung.
Die Genehmigung erklärt das Gericht nur Ihnen gegenüber, bekannt gegeben wird der Beschluss aber auch der betreuten Person und einem Verfahrenspfleger. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen beginnt für jeden Beteiligten mit der schriftlichen Bekanntgabe an ihn. Rechtskräftig wird der Beschluss erst, wenn die Frist für alle abgelaufen ist, und das kann später sein, als Ihr eigenes Zustelldatum vermuten lässt.
Kündigen Sie vor der Rechtskraft, ist die Kündigung unwirksam, und eine spätere Genehmigung macht sie nicht wirksam. Sie müssen dann nach Eintritt der Rechtskraft noch einmal kündigen, und die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang dieser neuen Kündigung. Das kann zusätzliche Monatsmieten kosten, die sich mit etwas Geduld vermeiden lassen. Mit dem Räumen der Wohnung warten Sie, bis die Kündigung wirksam ausgesprochen ist, und Gegenstände, an denen die betreute Person hängt, bewahren Sie nach ihren Wünschen auf.
Textbaustein: Anzeige und Antrag auf Genehmigung der Kündigung
An das Amtsgericht [Ort], Betreuungsgericht
Aktenzeichen [Aktenzeichen]
Betreuung für [Vorname Name], geboren am [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Betreuer zeige ich an, dass ich beabsichtige, die von [Vorname Name] selbst genutzte Mietwohnung [Anschrift] aufzugeben. Ich beantrage die Genehmigung, das Mietverhältnis mit [Name des Vermieters] aus dem Mietvertrag vom [Datum] zu kündigen.
Die Gründe sind [kurz]. [Vorname Name] selbst sieht es so: [eigene Worte oder Wunsch der betreuten Person]. Als Anlagen füge ich bei [Liste].
Bitte bestätigen Sie mir nach Eintritt der Rechtskraft die Rechtskraft auf dem Beschluss.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Name, Unterschrift]
- Im Beschluss prüfen, ob Wohnungsangelegenheiten zu Ihren Aufgabenbereichen gehören.
- Fehlt der Aufgabenbereich, zuerst die Erweiterung beantragen.
- Die Absicht dem Gericht anzeigen und zugleich die Genehmigung beantragen.
- Beim Gericht fragen, welche Nachweise es erwartet, und diese beilegen.
- Die Rechtskraft abwarten und auf dem Beschluss bestätigen lassen.
- Erst dann kündigen und den Beschluss vorlegen.
Ihr Kind mit Behinderung wird 18. Wie bereiten Sie die Betreuung rechtzeitig vor?
Betreuung für volljährige Kinder · § 1814 BGB
Die Betreuung für Ihr Kind können Sie beim Betreuungsgericht anregen, sobald es 17 Jahre alt ist. Das Gericht kann den Betreuer dann schon vor dem 18. Geburtstag bestellen, wirksam wird die Bestellung mit dem Tag der Volljährigkeit. So gibt es keine Zeit, in der niemand für Ihr Kind unterschreiben darf.
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Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Sorge, denn das Gesetz gibt sie den Eltern nur für das minderjährige Kind (§ 1626 Abs. 1, § 2 BGB). Spürbar wird das zuerst bei den Stellen, mit denen Sie bisher für Ihr Kind zu tun hatten. Bank, Krankenkasse, Ärzte und Ämter brauchen von diesem Tag an einen Nachweis, dass Sie für Ihr Kind handeln dürfen. Diesen Nachweis gibt Ihnen die Urkunde über Ihre Bestellung zum Betreuer oder eine Vollmacht Ihres Kindes. Damit die Urkunde am Geburtstag bereitliegt, muss das Gericht vorher entschieden haben.
Ein Verfahren mit Gutachten und Anhörung nimmt einige Zeit in Anspruch. Regen Sie die Betreuung deshalb bald nach dem 17. Geburtstag an. Bis zum 18. Geburtstag sind Sie als Eltern die gesetzlichen Vertreter, und in dieser Eigenschaft hört das Gericht Sie auch an. Gibt es ein Gutachten der Pflegekasse zum Pflegegrad, nennen Sie es dem Gericht.
Im Verfahren geht es um Ihr Kind und um seine Wünsche. Das Gericht spricht mit ihm selbst und fragt auch, wen es sich als Betreuer wünscht. Bereiten Sie das Gespräch so vor, wie Ihr Kind Dinge am besten versteht, etwa in einfacher Sprache, mit Bildern oder mit einer vertrauten Person aus Schule oder Wohngruppe.
Ob Ihr Kind statt einer Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen kann, besprechen Sie am besten vor der Anregung mit der Betreuungsbehörde, denn sie berät auch über Vorsorgevollmachten (§ 5 Abs. 1 BtOG). Entscheidet sich Ihr Kind dafür, nennen Sie die geplante Vollmacht schon in der Anregung und schicken dem Gericht später eine Kopie (§ 1820 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüft dann für jeden Aufgabenbereich, ob die Vollmacht ihn ebenso gut abdeckt, und bestellt einen Betreuer nur für das, was fehlt (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Ob Ihr Kind eine Vollmacht wirksam erteilen kann, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Wollen beide Eltern Betreuer werden, schreiben Sie das in die Anregung. Das Gericht kann Sie beide bestellen, für getrennte oder für dieselben Aufgabenbereiche. Bei denselben Bereichen handeln Sie grundsätzlich gemeinsam, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt. Auch Eltern legen vor der ersten Bestellung ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vor. Eine jährliche Abrechnung müssen Sie als Eltern nicht erstellen, wohl aber den Jahresbericht und die Vermögensübersicht. Einen Anfangsbericht schreiben Sie als Eltern nicht.
Lebt Ihr Kind nach dem 18. Geburtstag weiter bei Ihnen und soll es sich an Miete oder Haushaltskosten beteiligen, können Sie diesen Vertrag als Betreuer nicht mit sich selbst schließen. Für solche Geschäfte bestellt das Gericht einen Ergänzungsbetreuer. Sprechen Sie das deshalb schon in der Anregung an oder bald nach der Bestellung.
Ratgeber: Zeitplan für Eltern im Jahr vor dem 18. Geburtstag →
- Bald nach dem 17. Geburtstag die Betreuung beim Betreuungsgericht anregen.
- In der Anregung sagen, ob ein Elternteil oder beide Betreuer werden möchten.
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis rechtzeitig besorgen.
- Mit Ihrem Kind so über die Anhörung sprechen, wie es Dinge am besten versteht.
- Klären, ob Ihr Kind statt einer Betreuung eine Vollmacht erteilen kann.
- Verträge zwischen Ihnen und Ihrem Kind, etwa über Miete, mit dem Gericht besprechen.
Sie sind mit der Bestellung des Betreuers nicht einverstanden. Wie legen Sie Beschwerde ein?
Beschwerde · §§ 58, 303 FamFG
Die Beschwerde legen Sie schriftlich bei dem Amtsgericht ein, das den Betreuer bestellt hat, und zwar binnen eines Monats, nachdem der Beschluss Ihnen schriftlich bekannt gegeben wurde. Richtet sich die Beschwerde gegen die Bestellung eines vorläufigen Betreuers, bleiben nur zwei Wochen. Als Angehöriger können Sie die Beschwerde nur einlegen, wenn Sie am Verfahren beteiligt waren. Die Begründung kann folgen.
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Lesen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Beschlusses. Sie muss das Rechtsmittel nennen, das Gericht mit seinem Sitz, bei dem es einzulegen ist, sowie Form und Frist, und sie sagt Ihnen damit, was in Ihrem Fall gilt. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch und versäumen Sie deshalb die Frist, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, denn ein Verschulden wird dann vermutet. Den Antrag stellen Sie binnen zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und Sie holen die Beschwerde in dieser Zeit nach. Konnte Ihnen der Beschluss nicht schriftlich bekannt gegeben werden, beginnt die Frist spätestens fünf Monate nach seinem Erlass.
Ob Sie selbst Beschwerde einlegen dürfen, sehen Sie zuerst am Beschluss. Sind Sie dort als Beteiligter genannt, weil das Gericht Sie als nahen Angehörigen oder als Vertrauensperson hinzugezogen hat, können Sie im Interesse der betroffenen Person Beschwerde einlegen, wenn die Entscheidung von Amts wegen ergangen ist. Nahe Angehörige sind hier der Ehegatte oder Lebenspartner, solange das Paar nicht dauernd getrennt lebt, die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern, die Kinder, Enkel und weiteren Abkömmlinge sowie die Geschwister. Fehlt Ihr Name, bleibt der Weg über die betroffene Person, die selbst Beschwerde einlegen kann, auch wenn sie nicht mehr geschäftsfähig ist, und Sie können sie dabei begleiten. Beschwerde einlegen können außerdem der Verfahrenspfleger und die Betreuungsbehörde. Sind Sie schon Betreuer, legen Sie die Beschwerde im Namen der betreuten Person ein, soweit die Entscheidung Ihre Aufgabenbereiche berührt. Ist die betroffene Person untergebracht, kann sie die Beschwerde auch beim Amtsgericht des Ortes einlegen, an dem sie untergebracht ist.
Die Beschwerde muss den Beschluss bezeichnen, am besten mit Datum und Aktenzeichen, und erklären, dass Sie Beschwerde einlegen. Unterschreiben Sie eigenhändig. Statt eines Briefes können Sie die Beschwerde auch bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Protokoll geben. Diesen Weg kann auch die betroffene Person gehen, wenn sie selbst Beschwerde einlegen möchte und Sie sie begleiten.
Zuerst prüft das Amtsgericht selbst, ob es der Beschwerde abhilft, etwa weil Sie neue Tatsachen vortragen. Sonst legt es sie dem Landgericht vor. Die Beschwerde kann sich auch nur gegen die Auswahl der Person richten. Bis zur Entscheidung bleibt der Betreuer im Amt, das Beschwerdegericht kann aber die Vollziehung aussetzen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist in Verfahren über die Bestellung eines Betreuers die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich, ohne dass das Landgericht sie zulassen muss. Sie ist binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe beim Bundesgerichtshof einzulegen, und dort müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gegen die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung gibt es die Rechtsbeschwerde nicht.
Eine Beschwerde ist nicht der einzige Weg. Geht es um die Person des Betreuers, kann die betreute Person dem Gericht auch später eine mindestens gleich geeignete Person vorschlagen, die zur Übernahme bereit ist, und das Gericht kann den bisherigen Betreuer dann entlassen. Fallen die Voraussetzungen der Betreuung weg, ist sie aufzuheben, und das können Sie beim Gericht jederzeit anregen. Wird eine Betreuung abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt, oder endet das Verfahren ohne Entscheidung, kann das Gericht die notwendigen Auslagen der betroffenen Person, etwa für einen Rechtsanwalt, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen.
Textbaustein: Beschwerde gegen die Bestellung, Begründung folgt
An das Amtsgericht [Ort], Betreuungsgericht
Aktenzeichen [Aktenzeichen]
Betreuungssache [Vorname Name], geboren am [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Beschluss vom [Datum], mir zugegangen am [Datum], lege ich im Interesse von [Vorname Name] Beschwerde ein. Ich war am Verfahren als [Beziehung, zum Beispiel Kind oder Ehegatte] beteiligt. Die Begründung reiche ich nach.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Name, Anschrift, eigenhändige Unterschrift]
- Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Beschlusses lesen.
- Den Tag notieren, an dem der Beschluss angekommen ist, und das Ende der Frist berechnen.
- Im Beschluss nachsehen, ob Sie als Beteiligter genannt sind.
- Die Beschwerde mit Datum und Aktenzeichen beim Amtsgericht einreichen, das entschieden hat.
- Die Begründung mit neuen Tatsachen nachreichen.
- Prüfen, ob ein Vorschlag für einen anderen Betreuer oder eine Anregung zur Aufhebung der bessere Weg ist.
Kurz gesagt: Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer erst nach Gutachten und persönlicher Anhörung. Als Betreuer arbeiten Sie danach unter seiner Aufsicht, und die Berichte und Fristen, die dazugehören, sollten Sie von Anfang an kennen.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Quellen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
