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Recht interessant · Ratgeberbeitrag · Betreuung führen

Bettgitter, Gurt oder Beruhigungsmittel im Heim: der Weg zur Genehmigung des Betreuungsgerichts

Wann eine Maßnahme im Heim oder in der Klinik die Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht, wer darüber entscheidet, was in den Antrag gehört, wie das Gericht prüft und was nach dem Beschluss Ihre Aufgabe bleibt.

Lesezeit etwa 18 Minuten

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Das Wichtigste vorab

  • Soll die Person, für die Sie handeln, im Heim oder in der Klinik regelmäßig oder für längere Zeit am Aufstehen oder Weggehen gehindert werden, braucht Ihre Einwilligung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 BGB). Das gilt für Bettgitter und Gurte ebenso wie für Medikamente, die dazu gegeben werden.
  • Als Bevollmächtigte dürfen Sie nur einwilligen, wenn die Vollmacht schriftlich ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt. Als Betreuer entscheiden Sie darüber nur, wenn das Gericht Ihnen gerade diese Aufgabe ausdrücklich übertragen hat. Die Genehmigung des Gerichts kommt in beiden Fällen hinzu.
  • Für den Antrag genügt ein Schreiben an das Betreuungsgericht, und statt eines Gutachtens reicht bei diesen Maßnahmen ein ärztliches Zeugnis. Das Gericht hört die Person persönlich an und bestellt häufig einen Verfahrenspfleger, der ihre Interessen vertritt.
  • Die Genehmigung erlaubt die Maßnahme, sie verpflichtet niemanden dazu. Fallen die Gründe weg, beenden Sie die Maßnahme und teilen das dem Gericht unverzüglich mit.

1Das Heim möchte ein Bettgitter hochziehen oder einen Gurt anlegen. Braucht es dafür das Gericht?

Freiheitsentziehende Maßnahmen · § 1831 Abs. 4 BGB; Unterbringungssachen · § 312 Nr. 2 FamFG

Ob das Betreuungsgericht eingeschaltet werden muss, hängt an drei Fragen. Lebt die Person in einem Heim, liegt sie in einer Klinik oder hält sie sich in einer anderen Einrichtung auf, etwa in einer Kurzzeitpflege? Soll ihr durch eine Vorrichtung, ein Medikament oder auf andere Weise die Möglichkeit genommen werden, sich fortzubewegen, also aufzustehen, das Zimmer oder das Haus zu verlassen? Und soll das über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig geschehen, etwa jede Nacht oder immer zu bestimmten Zeiten? Treffen alle drei zu, darf die Maßnahme nur mit Genehmigung des Gerichts angewendet werden.

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nennt in seiner Broschüre „Betreuungsrecht“ als Beispiele das Bettgitter, den Leibgurt im Bett oder am Stuhl und das Festbinden von Armen und Beinen. Dazu zählt auch das Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Tür auf Wunsch nicht jederzeit geöffnet wird. Die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München ergänzt in ihrem Leitfaden für Bevollmächtigte den Vorsatztisch am Stuhl und die Sitzhose mit Gurt. Dazu kommen Medikamente, die gegeben werden, um die Person ruhigzustellen.

Bei Medikamenten kommt es auf den Zweck an. Ein Mittel, das zur Behandlung einer Krankheit verordnet wird und nebenbei müde oder ruhig macht, braucht nach der Broschüre „Das Betreuungsrecht“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz keine Genehmigung. Wird ein Mittel dagegen eingesetzt, gerade damit die Person nicht mehr aufsteht oder umherläuft, ist es eine freiheitsentziehende Maßnahme. Fragen Sie die Ärztin oder den Arzt deshalb ausdrücklich, wozu ein neues Beruhigungsmittel dienen soll, und lassen Sie sich die Antwort in der Pflegedokumentation festhalten.

Keine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die Person sich auch ohne die Vorrichtung nicht willentlich fortbewegen könnte. Das Hinweisblatt BS 49 des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nennt als Beispiel ein Bettgitter, das nur verhindern soll, dass jemand bei unwillkürlichen Bewegungen aus dem Bett rutscht oder fällt. Ebenso wenig zählt ein Gurt, den die Person selbst öffnen kann, wenn sie aufstehen möchte. Hier entscheiden Sie als Vertreter über die Pflege, ein Verfahren beim Gericht ist nicht nötig.

Keine Genehmigung braucht es auch, wenn die Person die Tragweite der Maßnahme erfassen kann und deutlich zeigt, dass sie mit ihr einverstanden ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz setzt dafür voraus, dass sie einwilligungsfähig ist. Nach dem Hinweisblatt BS 49 kann sich das Einverständnis auch im Verhalten zeigen, es muss aber deutlich erkennbar sein. Dass die Person eine Maßnahme nur über sich ergehen lässt, ist damit nicht gleichzusetzen. Wehrt sich die Person später gegen eine Maßnahme, der sie anfangs zugestimmt hat, oder kann sie deren Tragweite nicht mehr erfassen, stellt sich die Frage der Genehmigung neu.

Lebt die Person zu Hause und wird dort von Angehörigen gepflegt, verlangt § 1831 Abs. 4 BGB nach seinem Wortlaut keine Genehmigung, denn er setzt den Aufenthalt in einer Einrichtung voraus. Die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München rät Bevollmächtigten trotzdem zu einem Antrag, wenn die Person allein in ihrer Wohnung lebt und überwiegend von einem Pflegedienst versorgt wird. Ob das Gericht in einem solchen Fall eine Genehmigung für nötig hält, klären Sie vorab mit ihm.

Ist die Person schon mit Genehmigung auf einer geschlossenen Station oder in einem beschützenden Wohnbereich untergebracht, sind zusätzliche Bettgitter oder Gurte dort nicht automatisch mit erlaubt. Die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz weist darauf hin, dass die Genehmigungspflicht auch dann gilt. Die Unterbringung und die einzelne Maßnahme sind zwei verschiedene Eingriffe.

Bei Sensormatten, Bewegungsmeldern oder Ortungssystemen, die nur einen Alarm auslösen, kommt es darauf an, was danach geschieht. Ein Signal allein hindert niemanden am Gehen. Wird die Person aber jedes Mal am Gehen gehindert, sobald der Alarm ertönt, kann darin eine Freiheitsentziehung auf andere Weise im Sinne von § 1831 Abs. 4 BGB liegen. Für solche Zweifelsfälle empfehlen beide Ministerien, beim Betreuungsgericht nachzufragen.

Woran Sie erkennen, ob eine Genehmigung nötig ist
  • Die Person lebt in einem Heim, einer Klinik oder einer anderen Einrichtung, auch einer Kurzzeitpflege.
  • Die Person könnte sich ohne die Maßnahme willentlich fortbewegen oder versucht es.
  • Die Maßnahme hindert sie daran: Gitter, Gurt, Tisch, abgeschlossene Tür oder ein Mittel, das gerade dazu gegeben wird.
  • Die Maßnahme soll länger dauern oder sich regelmäßig wiederholen, zum Beispiel jede Nacht.
  • Die Person kann selbst nicht wirksam zustimmen, oder sie lehnt die Maßnahme ab.
Was jetzt zu tun ist
  • Vom Heim oder der Klinik genau beschreiben lassen, welche Maßnahme geplant ist, zu welchen Zeiten und aus welchem Grund.
  • Bei einem neuen Beruhigungsmittel nach dem Zweck fragen und die Antwort dokumentieren lassen.
  • In Zweifelsfällen bei der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts nachfragen, ob eine Genehmigung nötig ist.

2Wer entscheidet zuerst: die Person selbst, Sie oder das Heim?

Schriftliche, ausdrückliche Vollmacht · § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Aufgabenbereich des Betreuers · § 1815 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Ehegatten · § 1358 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 BGB; Wünsche · § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB

Das Heim darf über ein Gitter, einen Gurt oder ein ruhigstellendes Mittel nicht aus eigenem Recht bestimmen. Es braucht die Einwilligung der Person selbst oder, wenn sie die Tragweite nicht mehr erfassen kann, die Einwilligung ihres Vertreters. Pflegekräfte und Ärzte beraten, haben insoweit aber keine Entscheidungsbefugnis. Die Entscheidung treffen Sie. Nur in einem akuten Notfall darf die Einrichtung kurzfristig selbst handeln, und dann muss sie Sie nach dem Leitfaden der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München umgehend informieren.

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Als Bevollmächtigte prüfen Sie zuerst Ihre Vollmacht. Nach § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfen Sie in eine solche Maßnahme nur einwilligen, wenn die Vollmacht in Schriftform vorliegt und gerade diese Befugnis ausdrücklich nennt. Eine allgemein gehaltene Vollmacht, die diese Maßnahmen nicht nennt, reicht dafür nicht. Das Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält dafür eine eigene Zeile, in der Bettgitter und Medikamente beispielhaft genannt sind. Ist dort nichts angekreuzt oder fehlt eine solche Zeile ganz, können Sie nicht wirksam einwilligen, und das Gericht müsste für diesen Bereich einen Betreuer bestellen.

Ob eine Vollmacht aus der Zeit vor 2023 diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst, beurteilt im Streitfall das Gericht. Wie sehr das am einzelnen Wortlaut hängt, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (XII ZB 629/11) zum früheren Recht. Eine Vollmacht aus dem Jahr 2006 bevollmächtigte zwei Töchter für alle persönlichen Angelegenheiten einschließlich „Aufenthalts- und Unterbringungsregelungen“. Die Vollmachtgeberin lebte mit fortgeschrittener Demenz in einem Seniorenheim, und das Amtsgericht Siegen hatte Bettgitter genehmigt. Das Landgericht Siegen legte die Vollmacht so aus, dass sie auch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Heimunterbringung erfasste. Diese Auslegung hatte im Verfahren niemand angegriffen, und der Bundesgerichtshof konnte sie nur eingeschränkt überprüfen. Er beanstandete sie nicht, und die daneben eingerichtete Betreuung wurde aufgehoben. Ob die Bevollmächtigten für das Bettgitter überhaupt eine Genehmigung brauchten, ließ er offen, und mit der Frage, ob die Vollmacht die Maßnahmen ausdrücklich genug nennt, befasste er sich nicht. Eine Vollmacht, die nur die Unterbringung nennt, deckt deshalb nicht ohne Weiteres auch Bettgitter oder Gurte ab. Sind Sie unsicher, fragen Sie vor Ihrer Einwilligung beim Betreuungsgericht nach.

Als Betreuer dürfen Sie über eine freiheitsentziehende Maßnahme nur entscheiden, wenn das Gericht Ihnen diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat (§ 1815 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Aufgabenbereich wie Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung genügt dafür nicht. Diese Zuweisung brauchen Sie nach dem Gesetz unabhängig davon, wo die betreute Person lebt, also auch dann, wenn sie zu Hause gepflegt wird. Sehen Sie in Ihrem Betreuerausweis nach. Fehlt der Bereich, beantragen Sie beim Gericht eine Erweiterung, bevor oder während Sie die Genehmigung beantragen.

Ehegatten, die den anderen nach § 1358 BGB in Gesundheitsfragen vertreten, können in eine solche Maßnahme nur einwilligen, wenn sie im Einzelfall höchstens sechs Wochen dauern soll. Das Vertretungsrecht selbst endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, den der Arzt schriftlich bestätigt hat. Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder wenn für diese Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Ebenso wenig besteht es, wenn bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte diese Vertretung ablehnt oder jemanden dafür bevollmächtigt hat (§ 1358 Abs. 3 BGB). Auch bei kurzer Dauer braucht die Einwilligung die Genehmigung des Gerichts, wenn die Voraussetzungen des § 1831 Abs. 4 BGB vorliegen (§ 1358 Abs. 6 BGB). Für eine längere Dauer braucht es eine Vollmacht oder einen Betreuer.

Ob Sie einwilligen, richtet sich nach dem, was die Person will. Für Betreuer schreibt § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB vor, ihre Wünsche festzustellen und ihnen zu entsprechen, solange sie sich dadurch nicht erheblich gefährdet und diese Gefahr krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Lassen sich Wünsche nicht feststellen, kommt es auf ihren mutmaßlichen Willen an, auf frühere Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen. Als Bevollmächtigte sind Sie an die Vollmacht und an das gebunden, was Sie mit der Person vereinbart haben. Hat sie sich früher, etwa in einer Patientenverfügung, zu Fixierungen oder Bettgittern geäußert, teilen Sie das dem Gericht mit. Das Hinweisblatt BS 49 nennt das ausdrücklich.

Sind Sie nach sorgfältiger Prüfung überzeugt, dass die Maßnahme nicht nötig ist, lehnen Sie die Einwilligung ab. Das Heim kann dann kein Gitter hochziehen, nur weil es das für sicherer hält. Die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München empfiehlt, sich bei Zweifeln von einem Betreuungsverein beraten zu lassen.

Was jetzt zu tun ist
  • In der Vollmacht nachsehen, ob die Befugnis zu freiheitsentziehenden Maßnahmen schriftlich und ausdrücklich erteilt ist.
  • Als Betreuer im Betreuerausweis prüfen, ob der Aufgabenbereich „freiheitsentziehende Maßnahmen“ angeordnet ist, und ihn sonst beim Gericht beantragen.
  • Frühere Äußerungen der Person zu Gittern, Gurten oder Beruhigungsmitteln zusammentragen.

3Bevor Sie zustimmen: Welche anderen Wege das Gericht erwartet

Nur solange erforderlich · § 1831 Abs. 1 und Abs. 4 BGB

Das Gesetz lässt eine solche Maßnahme nur zu, solange sie erforderlich ist. Der erste Grund: Die Person läuft aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Gefahr, sich selbst zu töten oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zuzufügen. Gemeint sind vor allem Stürze mit schweren Folgen und das orientierungslose Weglaufen. Als zweiten Grund nennt § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Untersuchung, Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff, der einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abwenden soll. Er muss dafür nötig sein und darf sich ohne die Maßnahme nicht durchführen lassen. Hinzukommen muss, dass die Person wegen ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht einsehen kann, dass der Eingriff nötig ist, oder nicht entsprechend handeln kann. Eine allgemeine Unruhe, die Belastung des Personals oder die Rücksicht auf Mitbewohner reichen dafür nicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in seiner Broschüre klar, dass ein Betreuer eine Unterbringung nicht veranlassen kann, um Dritte zu schützen. Das ist Aufgabe der Behörden nach den Landesgesetzen.

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Erforderlich ist die Maßnahme nur, wenn sich die Gefahr nicht auf mildere Weise abwenden lässt. Das Gericht und der Verfahrenspfleger fragen deshalb, welche anderen Lösungen versucht worden sind. Das Bundesministerium nennt als Beispiele ein abgesenktes Bett und ein sogenanntes Bettnest, das Hinweisblatt BS 49 den Hüftschutz. Die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München rät Bevollmächtigten, sich von erfahrenen Pflegefachkräften beraten zu lassen und ihre Vorschläge sorgfältig abzuwägen. Fragen Sie dort nach weiteren Lösungen. Sprechen Sie etwa Bodenmatten neben dem Bett an, Sensormatten, die das Personal beim Aufstehen rufen, Begleitung bei nächtlicher Unruhe oder eine ärztliche Überprüfung von Medikamenten, die das Sturzrisiko erhöhen.

Absolute Sicherheit verlangt das Recht nicht. Das Hinweisblatt BS 49 fragt ausdrücklich, ob es ein Recht zu stürzen gibt, und stellt zwei Seiten gegenüber. Auf der einen steht, wie wahrscheinlich Stürze sind und welche Folgen frühere Stürze hatten. Auf der anderen steht, wie schwer der Eingriff die Person trifft: wie sie sich bei der Fixierung verhält, ob Gewalt nötig wäre und wie oft und wie lange fixiert würde. Kann die Person die Gefahren selbst noch erkennen und abwägen, ist ihre Entscheidung zu achten, auch wenn sie ein Risiko eingeht.

Für Gurte im Bett ist die Schwelle besonders hoch. Nach dem Hinweisblatt BS 49 braucht ein Bauchgurt im Bett, der dauerhaft, wiederholt oder regelmäßig angelegt wird, immer die Genehmigung des Gerichts. Zugleich hält das Hinweisblatt die Fixierung mit Gurten im Bett für eine extreme Form der Freiheitsentziehung, die deutlich schwerer wiegt als eine geschlossene Unterbringung und meist nicht verhältnismäßig ist. Eine Genehmigung kommt danach regelmäßig nicht in Betracht. Schlägt das Heim einen solchen Gurt vor, fragen Sie zuerst nach anderen Lösungen und bitten Sie um ein Gespräch mit der Pflegedienstleitung.

Die Gespräche mit der Pflege und dem Arzt sind zugleich Ihre Vorbereitung auf den Antrag. Was Sie dort erfahren, gehört in Ihre Begründung, und was Sie ausprobiert haben, wird das Gericht wissen wollen. Notieren Sie deshalb, welche Lösung wann versucht wurde und mit welchem Ergebnis. Wer ohne diese Prüfung einwilligt, riskiert, dass das Gericht die Genehmigung ablehnt, und er handelt nicht so, wie es das Gesetz von einem Vertreter verlangt.

Was Sie mit Pflege und Arzt klären, bevor Sie einwilligen
  • Welche Gefahr soll abgewendet werden, und wie wahrscheinlich ist sie?
  • Versucht die Person aufzustehen oder wegzugehen, und zu welchen Zeiten?
  • Welche anderen Lösungen wurden ausprobiert, wie lange, mit welchem Ergebnis?
  • Welche Medikamente nimmt sie, und erhöht eines davon die Sturzgefahr?
  • Wie reagiert sie auf die geplante Maßnahme, und wie oft und wie lange soll sie angewendet werden?
Was jetzt zu tun ist
  • Mit Pflegedienstleitung und Arzt über mildere Lösungen sprechen.
  • Festhalten, welche Lösung wann versucht wurde und was sich gezeigt hat.
  • Frühere Stürze mit Datum und Folgen auflisten lassen.

4Sie beantragen die Genehmigung. Was gehört in den Antrag?

Zuständiges Gericht · § 313 Abs. 1 FamFG; ärztliches Zeugnis · § 321 Abs. 2 FamFG; Beschlussformel · § 323 Abs. 1 FamFG

Den Antrag richten Sie an das Betreuungsgericht, das ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Läuft schon ein Betreuungsverfahren, ist das Gericht zuständig, bei dem es geführt wird. Sonst ist es das Gericht, in dessen Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und erst danach das Gericht am Ort, an dem der Bedarf auftritt (§ 313 Abs. 1 FamFG). Lebt die Person schon länger im Heim, ist das meist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Heim liegt.

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Das Gesetz verlangt für den Antrag keine bestimmte Form. Ein unterschriebenes Schreiben genügt. Manche Gerichte und Betreuungsstellen stellen Formblätter bereit, die Landeshauptstadt München etwa im Anhang ihres Leitfadens für Bevollmächtigte. Ein solches Formblatt ist eine Hilfe zum Ausfüllen. Sie können die Angaben ebenso gut in einem eigenen Schreiben machen. Achten Sie dabei auf Ihre Rolle: Als Betreuer brauchen Sie nach § 1815 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich den Aufgabenbereich der freiheitsentziehenden Maßnahmen. Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge genügen nicht, auch wenn ein Vordruck diese beiden Aufgabenbereiche zum Ankreuzen anbietet.

Bezeichnen Sie die Maßnahme so genau wie möglich: welche Vorrichtung oder welches Mittel, zu welchen Zeiten, in welcher Einrichtung. Das hat einen rechtlichen Grund. Der Beschluss muss die genehmigte Maßnahme nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG näher bezeichnen, und erlaubt ist danach nur, was dort steht. Wer etwa nur Bettgitter für die Nacht beantragt, braucht für einen Gurt am Rollstuhl eine weitere Genehmigung.

Begründen Sie, warum die Maßnahme nötig ist, mit den Tatsachen, die Sie gesammelt haben: die Erkrankung, die Stürze oder Weglaufversuche, die versuchten anderen Lösungen. Schreiben Sie, ob die Person versteht, worum es geht, und ob sie einverstanden ist oder sich wehrt. Nennen Sie die behandelnden Ärzte mit Anschrift und Telefonnummer.

Für diese Maßnahmen genügt nach § 321 Abs. 2 FamFG ein ärztliches Zeugnis. Ein förmliches Gutachten wie bei einer geschlossenen Unterbringung ist nicht nötig. Bitten Sie den behandelnden Arzt um ein Attest, das die Diagnose, die Notwendigkeit der Maßnahme und ihre Dringlichkeit beschreibt. Liegt es noch nicht vor, können Sie es nachreichen oder das Gericht bitten, es selbst einzuholen.

Weisen Sie Ihre Vertretungsmacht nach: als Bevollmächtigte mit einer Kopie der Vollmacht, aus der die Befugnis zu freiheitsentziehenden Maßnahmen hervorgeht, als Betreuer mit dem Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens oder einer Kopie des Betreuerausweises.

Wer keine Vertretungsmacht hat, etwa ein Angehöriger ohne Vollmacht oder das Heim, kann beim Gericht nur anregen, dass es tätig wird. Das Gericht prüft dann, ob ein Betreuer zu bestellen ist. Bis dahin kann es nach § 1867 BGB die dringend erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

Was in den Antrag gehört
  • Ihr Name und Ihre Anschrift, Ihre Rolle als Bevollmächtigter oder Betreuer
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person, dazu die Einrichtung, in der sie sich aufhält
  • die genaue Maßnahme mit Zeiten, zum Beispiel „Bettgitter beidseitig von 21 bis 6 Uhr“
  • der Grund: Erkrankung, bisherige Stürze oder Weglaufversuche, versuchte andere Lösungen
  • ob die Person versteht, worum es geht, und wie sie zu der Maßnahme steht
  • ärztliches Attest oder Name und Anschrift der behandelnden Ärzte
  • Kopie der Vollmacht oder Aktenzeichen und Betreuerausweis
Was jetzt zu tun ist
  • Ein Schreiben oder das Formblatt des Gerichts an das Betreuungsgericht vorbereiten.
  • Den Arzt um ein Attest mit Diagnose, Notwendigkeit und Dringlichkeit bitten.
  • Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises beifügen und eine Kopie des Antrags behalten.

5Das Gericht meldet sich. Wie läuft das Verfahren ab?

Beteiligte · § 315 FamFG; Verfahrenspfleger · § 317 FamFG; persönliche Anhörung · § 319 FamFG; Anhörung der Beteiligten · § 320 FamFG

Mit Ihrem Antrag beginnt eine Unterbringungssache, so nennt das Gesetz auch das Verfahren über Bettgitter und Gurte (§ 312 Nr. 2 FamFG). Es gelten deshalb dieselben Schutzvorschriften wie bei einer geschlossenen Unterbringung, mit der Erleichterung beim ärztlichen Zeugnis. Entscheiden muss eine Richterin oder ein Richter.

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Am Verfahren beteiligt sind die Person selbst, ihr Betreuer und ihr Bevollmächtigter (§ 315 Abs. 1 FamFG). Im Interesse der Person können weitere Angehörige beteiligt werden (§ 315 Abs. 4 FamFG): der nicht getrennt lebende Ehegatte sowie Eltern und Kinder, bei denen sie lebt oder gelebt hat. Ebenso können eine von ihr benannte Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung hinzugezogen werden. Wer beteiligt ist, erhält die Schriftstücke und kann später Beschwerde einlegen.

Häufig bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger, wenn das zur Wahrnehmung der Interessen der Person erforderlich ist (§ 317 Abs. 1 FamFG). Er stellt ihre Wünsche fest, hilfsweise ihren mutmaßlichen Willen, und bringt sie im Verfahren zur Geltung. Er ist nicht ihr gesetzlicher Vertreter, und er vertritt ihre Interessen auch Ihnen gegenüber. Nach dem Hinweisblatt BS 49 prüft er, ob eine Genehmigung überhaupt nötig ist und ob mildere Lösungen in Betracht kommen oder schon ausprobiert wurden. Rechnen Sie damit, dass er Sie anruft oder die Person im Heim besucht, und halten Sie Ihre Notizen über die versuchten Lösungen bereit.

Vor der Entscheidung hört das Gericht die Person persönlich an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck, wenn nötig in ihrer üblichen Umgebung (§ 319 Abs. 1 FamFG). Bei Heimbewohnern kommt der Richter deshalb oft ins Heim. Sie können Ihre Anwesenheit anbieten, wenn die Person sich dann sicherer fühlt. Ist ein Verfahrenspfleger bestellt, soll die Anhörung in seiner Anwesenheit stattfinden.

Auch Sie als Beteiligter werden angehört (§ 320 Satz 1 FamFG), oft telefonisch oder bei dem Termin im Heim. Das Gericht soll außerdem die Betreuungsbehörde anhören (§ 320 Satz 2 FamFG). Das Pflegeheim und die Ärzte können gebeten werden, ihre Beobachtungen schriftlich mitzuteilen.

Gerichtsgebühren entstehen in Unterbringungssachen nicht. Auslagen, etwa für den Verfahrenspfleger, werden nach der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nur in sehr eingeschränktem Umfang und bei entsprechender Leistungsfähigkeit von der Person verlangt.

Wie das Verfahren ausgehen kann, zeigt die Statistik des Bundesamts für Justiz für 2024, die Zahlen aus 14 Ländern enthält. Danach gingen bei den Betreuungsgerichten rund 26 900 Anträge auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ein. Im selben Jahr ergingen rund 18 250 Genehmigungen und rund 1 500 Ablehnungen. Die Zahlen beziehen sich auf das Berichtsjahr und nicht auf dieselben Verfahren, und das Bundesamt weist selbst darauf hin, dass einzelne Daten nur bedingt belastbar sind. Die Zahlen zeigen aber, dass Gerichte solche Anträge auch ablehnen.

Was jetzt zu tun ist
  • Dem Gericht mitteilen, wie Sie erreichbar sind, und Notizen und Unterlagen bereithalten.
  • Angehörige, die beteiligt werden möchten, auf ihr Antragsrecht hinweisen.
  • Beim Termin der Anhörung, wenn es der Person hilft, dabei sein.

6Der Beschluss liegt vor. Ab wann gilt er, wie lange, und wie legen Sie Beschwerde ein?

Wirksamkeit · § 324 FamFG; Dauer und Verlängerung · § 329 Abs. 1 und 2 FamFG; Beschwerde · § 58, § 63, § 64 und § 335 FamFG

Der Beschluss nennt die genehmigte Maßnahme und den Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung endet (§ 323 Abs. 1 FamFG). Lesen Sie beides genau, bevor Sie dem Heim Ihre Einwilligung geben, und geben Sie dem Heim eine Kopie. Gemeinsam mit Ihrer Einwilligung ist die Genehmigung die Grundlage dafür, dass die Pflegekräfte die Maßnahme anwenden dürfen.

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Wirksam wird der Beschluss grundsätzlich erst mit der Rechtskraft, also wenn keine Beschwerde mehr möglich ist (§ 324 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann aber die sofortige Wirksamkeit anordnen. Dann gilt die Genehmigung schon ab der Bekanntgabe, und der Zeitpunkt steht auf dem Beschluss (§ 324 Abs. 2 FamFG). Achten Sie auf diesen Vermerk.

Die Genehmigung ist immer befristet. Sie endet spätestens nach einem Jahr, bei offensichtlich langer Bedürftigkeit spätestens nach zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird (§ 329 Abs. 1 FamFG). Für die Verlängerung gelten dieselben Regeln wie für die erste Genehmigung (§ 329 Abs. 2 FamFG): neues ärztliches Zeugnis, Anhörung, gegebenenfalls ein Verfahrenspfleger. Beantragen Sie sie deshalb einige Wochen vor Ablauf. Läuft die Frist ohne Verlängerung ab, darf die Maßnahme nicht mehr angewendet werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde möglich. Sie ist innerhalb eines Monats einzulegen, gegen eine einstweilige Anordnung innerhalb von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (§ 63 Abs. 1 bis 3 FamFG). Einzulegen ist sie bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich mit Unterschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Sie muss den Beschluss bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Welche Frist und welches Gericht im Einzelfall gelten, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Beschlusses.

Als Betreuer oder Bevollmächtigter können Sie gegen eine Entscheidung, die Ihren Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen der Person Beschwerde einlegen (§ 335 Abs. 3 FamFG). Angehörige, die Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung können es nur, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (§ 335 Abs. 1 FamFG). Auch der Verfahrenspfleger hat ein Beschwerderecht (§ 335 Abs. 2 FamFG). Die Person selbst kann ihre Beschwerde zusätzlich bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie untergebracht ist (§ 336 FamFG).

Was jetzt zu tun ist
  • Im Beschluss die genehmigte Maßnahme, das Enddatum und einen Vermerk über die sofortige Wirksamkeit prüfen.
  • Das Enddatum notieren und die Verlängerung einige Wochen vorher beantragen, wenn sie noch nötig ist.
  • Bei einer Beschwerde die Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung beachten.

7Es kann nicht gewartet werden. Was gilt in einer Notlage?

Gefahr im Aufschub · § 1831 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BGB; einstweilige Anordnung · § 331, § 332 und § 333 FamFG

Ohne vorherige Genehmigung darf eine Maßnahme nur angewendet werden, wenn es für die Person gefährlich wäre, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Die Genehmigung muss dann unverzüglich nachgeholt werden (§ 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB, der über Abs. 4 auch für Bettgitter und Gurte gilt). Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald die Maßnahme begonnen hat, und schreiben Sie dazu, seit wann und warum sie schon angewendet wird. Wie das Amtsgericht außerhalb der Geschäftszeiten in Eilfällen erreichbar ist, erfragen Sie dort.

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Ist eine Entscheidung dringend, kann das Gericht durch einstweilige Anordnung vorläufig genehmigen (§ 331 FamFG). Es braucht dafür dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen vorliegen, und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Hinzukommen müssen ein ärztliches Zeugnis über den Zustand der Person und die Notwendigkeit der Maßnahme, wenn nötig die Bestellung und Anhörung eines Verfahrenspflegers und in der Regel die persönliche Anhörung. Anders als bei einer Unterbringung muss das Zeugnis bei Bettgittern und Gurten nicht von einem Arzt mit Erfahrung in der Psychiatrie stammen. Die Hausärztin oder der Hausarzt kann es ausstellen. Bei Gefahr im Verzug darf das Gericht sogar vor der Anhörung entscheiden und holt sie dann unverzüglich nach (§ 332 FamFG).

Eine einstweilige Anordnung gilt höchstens sechs Wochen. Sie kann nach Anhörung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen verlängert werden, insgesamt aber nicht über drei Monate hinaus (§ 333 Abs. 1 FamFG). Parallel läuft das reguläre Verfahren weiter. Kümmern Sie sich in dieser Zeit um das ärztliche Zeugnis für die endgültige Entscheidung.

Eine Maßnahme, die ohne Genehmigung über längere Zeit oder regelmäßig angewendet wird, ist rechtswidrig. Wer einen Menschen ohne rechtfertigenden Grund einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, kann sich nach § 239 StGB strafbar machen. Das gilt für die Pflegekräfte des Heims und kann auch einen Vertreter treffen, der eine solche Praxis duldet. Hat das Heim schon ohne Genehmigung fixiert, verlangen Sie das Ende der Maßnahme oder stellen den Antrag, wenn Sie die Maßnahme nach Ihrer Prüfung für nötig halten.

Was jetzt zu tun ist
  • Nach einer Notfallmaßnahme den Antrag unverzüglich stellen und den Beginn angeben.
  • Um eine einstweilige Anordnung bitten, wenn die Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung nötig ist.
  • Vom Heim verlangen, dass es Sie über jede Notfallmaßnahme umgehend informiert.

8Die Genehmigung liegt vor. Was bleibt Ihre Aufgabe, und wann endet die Maßnahme?

Beendigung und Anzeige · § 1831 Abs. 3 und 4 BGB; Aufhebung durch das Gericht · § 330 FamFG; Haftung · § 1826 BGB

Die Genehmigung erlaubt die Maßnahme, sie ordnet sie nicht an. Ob und wann das Gitter tatsächlich hochgezogen wird, entscheiden weiterhin Sie, und das Pflegepersonal muss sich vor jeder Anwendung davon überzeugen, dass sie notwendig und unbedenklich ist. Darauf weisen die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München und das Hinweisblatt BS 49 ausdrücklich hin. Eine genehmigte Maßnahme ist umgehend zu beenden, sobald sie zum Schutz der Person nicht mehr nötig und verhältnismäßig ist.

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Fallen die Voraussetzungen weg, müssen Sie die Maßnahme beenden und das dem Betreuungsgericht unverzüglich anzeigen (§ 1831 Abs. 3 BGB, der über Abs. 4 und 5 auch für Bevollmächtigte gilt). Das ist etwa der Fall, wenn die Person bettlägerig geworden ist und nicht mehr aufstehen kann, wenn eine andere Lösung trägt oder wenn sie wieder selbst entscheiden kann. Für die Beendigung brauchen Sie keine Genehmigung. Das Gericht hebt die Genehmigung dann auf (§ 330 FamFG).

Bleiben Sie mit dem Heim im Gespräch. Fragen Sie in regelmäßigen Abständen nach, wie oft die Maßnahme angewendet wird, wie die Person darauf reagiert und ob sich an der Sturzgefahr etwas geändert hat. Bitten Sie darum, dass jede Anwendung dokumentiert wird. So erkennen Sie früh, ob die Maßnahme noch gebraucht wird, und Sie haben die Unterlagen zur Hand, wenn es um eine Verlängerung geht.

Als Betreuer berichten Sie im Jahresbericht über die Maßnahme. Für Pflichtverletzungen, die der betreuten Person schaden, haften Sie nach § 1826 BGB, etwa wenn Sie einer nicht mehr nötigen Fixierung nicht widersprechen. Als Bevollmächtigte haften Sie nach dem, was Sie mit der Person vereinbart haben, und nach den allgemeinen Regeln über Pflichtverletzungen. Ihre sorgfältigen Notizen über Gespräche, versuchte Lösungen und Entscheidungen schützen auch Sie.

Ändert sich die Pflege so, dass eine andere oder zusätzliche Maßnahme nötig erscheint, etwa ein Gurt am Rollstuhl statt des Bettgitters, deckt die bestehende Genehmigung das nicht. Dann beginnt die Prüfung von vorn, mit den Gesprächen über andere Wege und einem neuen Antrag.

Was jetzt zu tun ist
  • Das Heim bitten, jede Anwendung zu dokumentieren, und regelmäßig nachfragen.
  • Die Maßnahme beenden, sobald ihre Gründe wegfallen, und das dem Gericht schriftlich mitteilen.
  • Für eine andere oder zusätzliche Maßnahme einen neuen Antrag stellen.

Kurz gesagt: Klären Sie zuerst mit Pflege und Arzt, ob eine mildere Lösung trägt, prüfen Sie Ihre Vollmacht oder Ihren Aufgabenbereich, und beantragen Sie die Genehmigung mit genauer Bezeichnung der Maßnahme und einem ärztlichen Attest. Danach beenden Sie die Maßnahme, sobald sie nicht mehr nötig ist, und melden das dem Gericht.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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