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Recht interessant · Ratgeberbeitrag · Betreuung führen

Zeitplan für Eltern im Jahr vor dem 18. Geburtstag

Wie Eltern eines Kindes mit Behinderung das Jahr vor der Volljährigkeit ordnen, damit die Wünsche ihres Kindes gehört werden und alle Anträge rechtzeitig gestellt sind.

Lesezeit etwa 14 Minuten

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Das Wichtigste vorab

  • Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Sorge, und Ihr Kind entscheidet von da an selbst, mit so viel Unterstützung, wie es braucht.
  • Eine Betreuung können Sie ab dem 17. Geburtstag anregen, damit sie am Tag der Volljährigkeit wirksam wird, und im selben Jahr stehen auch Anträge bei mehreren Ämtern und Kassen an.
  • Ein Zeitplan in Monaten ordnet diese Schritte, und bei jedem Schritt zählen zuerst die Wünsche Ihres Kindes.

1Ihr Kind wird bald 17. Wie sprechen Sie mit ihm über die Zeit nach dem 18. Geburtstag?

Wünsche des Volljährigen · §§ 1814 Abs. 2, 1816 Abs. 2 und 6, 1821 BGB; Volljährigkeit · § 2 BGB

Am Anfang steht das Gespräch mit Ihrem Kind. Fragen Sie, was es selbst erledigen möchte, wobei es Hilfe wünscht und wem es vertraut. Diese Wünsche zählen später auch vor Gericht, denn gegen den freien Willen eines Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden. Und wen Ihr Kind sich als Betreuer wünscht, dem folgt das Betreuungsgericht, wenn die Person geeignet ist.

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Viele Eltern haben jahrelang für ihr Kind unterschrieben, und das war richtig so, denn bis zur Volljährigkeit vertreten sie es kraft elterlicher Sorge (§ 1629 Abs. 1 BGB). Mit dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit ein (§ 2 BGB), und diese Vertretung endet. Auch ein Betreuer soll vor allem dabei unterstützen, dass Ihr Kind seine Angelegenheiten selbst erledigt, und von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn das erforderlich ist (§ 1821 Abs. 1 BGB). Ihr Kind entscheidet also möglichst selbst, und Sie helfen ihm, die Entscheidung zu verstehen und umzusetzen.

Was Ihr Kind jetzt zur Person des Betreuers sagt, bleibt beachtlich. Wünsche, die es vor dem Verfahren geäußert hat, muss das Gericht berücksichtigen, solange Ihr Kind nicht erkennbar davon abrückt (§ 1816 Abs. 2 Satz 3 BGB). Hält es sie schriftlich fest, ist das eine Betreuungsverfügung, und wer sie besitzt, muss sie dem Gericht übermitteln, sobald er von dem Verfahren erfährt (§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB). Lehnt Ihr Kind eine bestimmte Person ab, gilt auch das, es sei denn, die Ablehnung richtet sich gegen jede Betreuung überhaupt (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Für das Gespräch gibt es amtliche Hefte in Leichter Sprache, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur rechtlichen Betreuung und zur Vorsorgevollmacht. Lesen Sie sie gemeinsam, Seite für Seite, und halten Sie fest, was Ihrem Kind wichtig ist. Diese Notizen helfen später bei der Anhörung und beim ersten Jahresbericht.

Ist eine vertraute Person aus Schule, Werkstatt oder Wohngruppe dabei, fällt das Gespräch oft leichter. Auch im späteren Verfahren kann Ihr Kind darum bitten, dass das Betreuungsgericht zusätzlich einen vertrauten Menschen anhört.

Eine Grenze zieht das Gesetz bei Menschen, die Ihr Kind beruflich versorgen. Wer bei der Wohngruppe, dem Heim oder dem Dienst beschäftigt ist, der Ihr Kind betreut, darf in der Regel nicht sein Betreuer werden, weil sonst Interessenkonflikte drohen (§ 1816 Abs. 6 BGB). Eine vertraute Betreuerin aus der Wohngruppe kann Ihr Kind also im Gespräch begleiten, aber meist nicht die Betreuung übernehmen.

Was jetzt zu tun ist
  • Mit Ihrem Kind in Ruhe über seine Wünsche für die Zeit ab 18 sprechen und sie aufschreiben.
  • Die Hefte in Leichter Sprache gemeinsam lesen.
  • Fragen, wen Ihr Kind als Unterstützung oder als Betreuer möchte.

2Braucht Ihr Kind wirklich eine Betreuung? Wie klären Sie andere Wege?

Vorrang anderer Hilfen · § 1814 Abs. 3 BGB, §§ 5 und 8 BtOG; Geschäftsfähigkeit · § 104 BGB

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn es erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB). Bevor Sie die Betreuung anregen, lassen Sie sich deshalb von der Betreuungsbehörde beraten, die in Bayern beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt angesiedelt ist. Sieht sie Anhaltspunkte für einen Unterstützungsbedarf, soll sie Ihrem Kind ein Beratungs- und Unterstützungsangebot machen (§ 8 Abs. 1 BtOG). Mit seiner Zustimmung weist sie auf andere Hilfen hin, stellt den Kontakt zu ihnen her und hilft beim Stellen von Anträgen.

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Andere Hilfen sind etwa Assistenz im Alltag aus der Eingliederungshilfe, der Sozialdienst der Werkstatt oder Beratungsstellen, die beim Stellen von Anträgen helfen. Die Betreuungsbehörde kann in geeigneten Fällen auch eine erweiterte Unterstützung anbieten, mit der sich eine Betreuung vermeiden lässt. Unabhängig von den Ämtern berät die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert.

Kommt eine Vorsorgevollmacht in Betracht, planen Sie sie als eigenen Schritt. Erteilen kann Ihr Kind sie erst als Volljähriger und nur, wenn es geschäftsfähig ist, also nicht dauerhaft in einem Zustand, der eine freie Willensbestimmung ausschließt (§ 104 Nr. 2 BGB). Weil die Betreuung aber schon vor dem 18. Geburtstag beschlossen sein soll, schreiben Sie in die Anregung, dass Ihr Kind nach dem Geburtstag eine Vollmacht erteilen möchte. Wer als Notarin oder Notar die Vollmacht beurkundet, bildet sich selbst ein Urteil über die Geschäftsfähigkeit, lehnt die Beurkundung ab, wenn sie nach eigener Überzeugung fehlt, und vermerkt Zweifel in der Urkunde (§ 11 Abs. 1 Beurkundungsgesetz). Liegt die Vollmacht vor, schicken Sie dem Betreuungsgericht eine Kopie (§ 1820 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüft dann, welche Aufgaben die Vollmacht tatsächlich abdeckt, und schränkt die Betreuung insoweit ein oder hebt sie auf (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 1871 Abs. 1 BGB).

Oft ist die Antwort nicht ganz oder gar nicht. Das Betreuungsgericht bestimmt die Aufgabenbereiche einzeln, etwa Gesundheit, Vermögen oder Behörden. Sagen Sie deshalb in der Anregung der Betreuung genau, wo Ihr Kind Hilfe braucht und wo es selbst zurechtkommt.

Was jetzt zu tun ist
  • Einen Beratungstermin bei der Betreuungsbehörde vereinbaren.
  • Aufschreiben, in welchen Bereichen Ihr Kind selbst zurechtkommt und wo es Hilfe braucht.
  • Mit Ihrem Kind besprechen, ob eine Vorsorgevollmacht für es in Betracht kommt.

3Ihr Kind hat seinen 17. Geburtstag. Wie regen Sie die Betreuung beim Betreuungsgericht an?

Betreuung für Minderjährige ab 17 · § 1814 Abs. 5 BGB; mehrere Betreuer · § 1817 BGB; Zuständigkeit · § 272 FamFG

Die Anregung schicken Sie an das Betreuungsgericht beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Kind gewöhnlich lebt. Ein Formular ist nicht vorgeschrieben, viele Gerichte bieten aber eigene Vordrucke an. Schreiben Sie, für welche Bereiche Ihr Kind Unterstützung braucht, wen es sich als Betreuer wünscht und welche ärztlichen Unterlagen es gibt.

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Legen Sie Unterlagen bei, aus denen der Unterstützungsbedarf hervorgeht, etwa Berichte der Ärztinnen und Ärzte oder den Bescheid über den Grad der Behinderung. Liegt ein Gutachten der Pflegekasse vor, kann das Gericht es anfordern und mit Einwilligung Ihres Kindes verwenden, wenn es auch für die Betreuung aussagekräftig ist. Nennen Sie außerdem die Schule oder Einrichtung, die Ihr Kind kennt.

Möchten Sie beide Betreuer werden, schreiben Sie das so hinein. Sie können auch eine dritte Person vorschlagen, etwa ein Geschwisterkind, das als Verhinderungsbetreuer einspringt, wenn Sie selbst krank oder verreist sind. Das Gericht kann einen solchen Vertreter vorsorglich gleich mitbestellen.

Werden Sie beide für dieselben Aufgabenbereiche bestellt, dürfen Sie diese nach dem Gesetz nur gemeinsam erledigen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden (§ 1817 Abs. 3 BGB). Im Alltag bedeutet das zwei Unterschriften für jede Erklärung. Bitten Sie deshalb schon in der Anregung darum, dass jeder von Ihnen allein handeln darf, oder schlagen Sie eine Aufteilung nach Aufgabenbereichen vor (§ 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Gericht kann die Betreuung schon vor dem 18. Geburtstag beschließen, denn ein Betreuer kann für einen Minderjährigen bestellt werden, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, wenn er voraussichtlich nach Eintritt der Volljährigkeit einen Betreuer braucht (§ 1814 Abs. 5 Satz 1 BGB). Wirksam wird die Bestellung erst am Tag der Volljährigkeit (§ 1814 Abs. 5 Satz 2 BGB). Ein früher Beschluss schadet also nicht, er sorgt dafür, dass am Geburtstag alles bereitliegt.

Der Zeitplan in Monaten vor dem 18. Geburtstag
  • 12 Monate vorher, zum 17. Geburtstag: Gespräch mit Ihrem Kind, Beratung bei der Betreuungsbehörde, Anregung beim Betreuungsgericht
  • Rund ein Jahr vor dem voraussichtlichen Wechsel vom Jugendamt zur Eingliederungshilfe: beim Jugendamt nachfragen, ob die Teilhabeplanung begonnen hat, wenn das Jugendamt hilft. Der Wechsel fällt nicht immer auf den 18. Geburtstag. Mit der Schule und der Agentur für Arbeit über die Zeit nach der Schule sprechen
  • 9 bis 4 Monate vorher: Gespräch mit der Betreuungsbehörde, die für ihren Bericht an das Gericht ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis verlangen kann, danach Begutachtung und Anhörung durch das Gericht
  • 3 Monate vorher: Leistungen für Werkstatt oder Wohnen beantragen (Berufsbildungsbereich der Werkstatt in der Regel bei der Agentur für Arbeit, Wohnen beim Träger der Eingliederungshilfe) und bei der Familienkasse die Erklärungen für das Kindergeld ab 18 abgeben
  • im Monat des Geburtstags: Grundsicherung beim Sozialamt beantragen, Krankenkasse über die Betreuung informieren
  • in den Wochen danach: Bestellungsurkunde bei Bank und Ämtern vorlegen, bei Vermögenssorge das Vermögensverzeichnis an das Gericht schicken
Was jetzt zu tun ist
  • Die Anregung kurz nach dem 17. Geburtstag an das Betreuungsgericht schicken.
  • Ärztliche Berichte, Bescheid über den Grad der Behinderung und Pflegegutachten als Kopie beilegen.
  • Angeben, wer Betreuer werden soll und wer im Verhinderungsfall einspringt.
  • Darum bitten, dass jeder von Ihnen allein handeln darf, wenn Sie beide Betreuer werden wollen.

4Die Betreuungsbehörde und eine Gutachterin oder ein Gutachter melden sich. Wie läuft das Verfahren für Ihr Kind ab?

Verfahren · §§ 275, 278 bis 280 FamFG; Beschwerde · §§ 63, 64 FamFG

Nach der Anregung der Betreuung hört das Betreuungsgericht zuerst die Betreuungsbehörde an. Die Behörde schreibt dafür einen Sozialbericht über die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation Ihres Kindes, über andere Hilfen und über die Frage, wer Betreuer werden soll, und sie legt darin auch die Sicht Ihres Kindes dar. Danach beauftragt das Gericht in der Regel einen ärztlichen Gutachter.

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Der Gutachter soll Arzt für Psychiatrie sein oder Erfahrung auf diesem Gebiet haben, und er muss Ihr Kind persönlich untersuchen oder befragen (§ 280 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FamFG). Der Bericht der Betreuungsbehörde liegt ihm dabei meist schon vor, und er muss ihn berücksichtigen. Sein Gutachten beschreibt unter anderem die Behinderung und ihre Entwicklung, den Unterstützungsbedarf aus ärztlicher Sicht und die voraussichtliche Dauer (§ 280 Abs. 3 FamFG). Sagen Sie dem Gutachter, wie sich Ihr Kind am besten verständigt, etwa mit Gebärden, Bildern oder einem Sprachcomputer.

Dann hört die Richterin oder der Richter Ihr Kind persönlich an und bespricht mit ihm das Gutachten, den vorgeschlagenen Betreuer und die Aufgabenbereiche. Auf Wunsch Ihres Kindes findet die Anhörung in seiner gewohnten Umgebung statt, also zu Hause, in der Schule oder in der Wohngruppe. Als gesetzliche Vertreter hört das Gericht auch Sie an.

In Betreuungssachen ist Ihr Kind selbst Beteiligter, unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit. Das Gericht unterrichtet es in einer Weise, die es verstehen kann. Braucht Ihr Kind jemanden, der allein seine Sicht vertritt, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger, der keine Kosten tragen muss.

Ist Ihr Kind mit dem Beschluss nicht einverstanden, kann es selbst Beschwerde einlegen, auch wenn es nicht geschäftsfähig ist (§ 275 Abs. 1 FamFG). Die Frist beträgt einen Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe, und die Beschwerde geht an das Amtsgericht, das entschieden hat (§ 63 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 FamFG). Gerichtsgebühren zahlt Ihr Kind nur, soweit es sein Vermögen nach den Regeln der Sozialhilfe einsetzen müsste (Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz, § 1880 Abs. 2 BGB). Für die Jahresgebühr einer Betreuung mit Vermögenssorge zählt nur Vermögen, das nach Abzug der Schulden 10.000 Euro übersteigt (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 11101).

Was jetzt zu tun ist
  • Den Termin mit der Betreuungsbehörde so legen, dass Ihr Kind entspannt dabei sein kann.
  • Dem Gutachter sagen, wie Ihr Kind sich am besten verständigt.
  • Für die Anhörung die gewohnte Umgebung vorschlagen, wenn Ihr Kind das möchte.

5Vor der Bestellung: Was legen Sie als künftige Betreuer vor?

Eignung · § 21 Abs. 2 BtOG; befreite Betreuer · § 1859 BGB; Haftung · § 1826 BGB

Wer zum ersten Mal ehrenamtlich eine Betreuung übernimmt, legt der Betreuungsbehörde vor der Bestellung ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vor (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BtOG). Beide sollen höchstens drei Monate alt sein. Weil das Gericht die Betreuung schon vor dem 18. Geburtstag beschließen kann, richtet sich der Zeitpunkt nach dem Verfahren und nicht nach dem Geburtstag. Beantragen Sie die Nachweise deshalb, wenn die Betreuungsbehörde Sie darum bittet. Die Pflicht trifft jede Person, die erstmals bestellt werden soll. Werden Sie beide Betreuer, braucht also jeder von Ihnen eigene Nachweise. Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis entfällt, wenn die Behörde sie selbst einholt (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BtOG).

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Betreuungsvereine beraten ehrenamtliche Betreuer und bieten Einführungen und Fortbildungen an (§ 15 Abs. 1 BtOG). Als Eltern müssen Sie mit einem Verein keine Vereinbarung über Begleitung schließen, wie es für ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Bindung vorgesehen ist (§ 1816 Abs. 4 BGB). Sie können eine solche Vereinbarung aber freiwillig schließen, und die Betreuungsbehörde teilt Ihren Namen einem Betreuungsverein an Ihrem Wohnort mit, damit er Ihnen sein Angebot vorstellen kann. Gerade im ersten Jahr hilft die Beratung bei Fragen zum Vermögensverzeichnis und zum Jahresbericht.

Als Eltern sind Sie befreite Betreuer (§ 1859 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie müssen keine Sperrvereinbarung mit der Bank schließen und keine jährliche Abrechnung mit Belegen erstellen, wohl aber jedes Jahr eine Vermögensübersicht einreichen (§ 1859 Abs. 1 BGB) und einen Jahresbericht schreiben, den Sie mit Ihrem Kind besprechen (§ 1863 Abs. 3 BGB). Einen Anfangsbericht schreiben Sie nicht. Das Betreuungsgericht führt auf Wunsch Ihres Kindes stattdessen ein Anfangsgespräch, an dem Sie teilnehmen sollen (§ 1863 Abs. 2 BGB). Ist Ihnen die Vermögenssorge übertragen, bleibt das Vermögensverzeichnis zum Beginn Pflicht (§ 1835 BGB). Die Befreiung hebt das Gericht auf, wenn sonst eine erhebliche Gefahr für das Vermögen Ihres Kindes droht (§ 1859 Abs. 3 BGB).

Nach der Bestellung verpflichtet das Gericht Sie mündlich und erklärt Ihnen die Aufgaben (§ 1861 Abs. 2 BGB). Als Ausgleich für Ihre Auslagen steht Ihnen jedes Jahr eine Aufwandspauschale zu, derzeit 450 Euro (§ 1878 Abs. 1 BGB), erstmals ein Jahr nach der Bestellung. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres beim Gericht eingehen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 1878 Abs. 4 BGB). Ist Ihr Kind mittellos, zahlt die Staatskasse (§ 1879 BGB). Für Schäden, die Sie durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursachen, haften Sie Ihrem Kind (§ 1826 Abs. 1 BGB), und in den meisten Ländern sind ehrenamtliche Betreuer dafür über Sammelverträge des Landes versichert. Fragen Sie beim Gericht nach dem Merkblatt Ihres Landes.

Was für Sie als Eltern gilt
  • keine Rechnungslegung und keine Sperrvereinbarung, aber jährlich eine Vermögensübersicht (§ 1859 BGB)
  • jährlicher Bericht über die persönlichen Verhältnisse, besprochen mit Ihrem Kind
  • kein schriftlicher Anfangsbericht, auf Wunsch ein Anfangsgespräch beim Gericht
  • Vermögensverzeichnis zum Beginn der Betreuung, wenn Ihnen die Vermögenssorge übertragen ist
  • Aufwandspauschale jährlich, derzeit 450 Euro, Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres (§ 1878 BGB)
  • Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen gegenüber Ihrem Kind (§ 1826 BGB), mit Versicherungsschutz nach dem Merkblatt Ihres Landes
Was jetzt zu tun ist
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen, sobald die Betreuungsbehörde Sie darum bittet, damit beide bei der Vorlage höchstens drei Monate alt sind.
  • Mit dem Betreuungsverein in Ihrer Nähe Kontakt aufnehmen und nach Einführungsabenden fragen.
  • Die Kontoauszüge und Unterlagen Ihres Kindes für das Vermögensverzeichnis bereitlegen.

6Mit 18 ändern sich die Geldleistungen. Welche Anträge stellen Sie bei Familienkasse und Sozialamt?

Kindergeld · § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG; Grundsicherung · §§ 41, 44, 45, 94 SGB XII; Widerspruch · § 84 SGG

Wegen einer Behinderung kann Kindergeld auch über den 18. Geburtstag hinaus gezahlt werden. Dafür füllen Sie die Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes mit Behinderung und die Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen aus. Zuständig ist der Zentrale Kindergeldservice, nicht die Familienkasse vor Ort.

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Als Nachweis genügt in der Regel der Schwerbehindertenausweis. Kindergeld gibt es weiter, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und Ihr Kind deshalb außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dazu zählt neben dem Grundfreibetrag auch der Mehrbedarf, den die Behinderung verursacht. Sammeln Sie deshalb Belege über solche Kosten. Lehnt die Familienkasse ab, können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung).

Kann Ihr Kind dauerhaft nicht erwerbstätig sein, hat es ab 18 Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht reicht (§ 41 Abs. 1 und 3 SGB XII). Unterhaltsansprüche gegen Sie als Eltern bleiben dabei außer Betracht, solange das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Sozialamt vermutet zunächst, dass diese Grenze nicht überschritten ist (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt, und er wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate (§ 44 Abs. 3 SGB XII).

Stellen Sie den Antrag deshalb im Monat des 18. Geburtstags. Ob Ihr Kind dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, prüft sonst die Deutsche Rentenversicherung auf Ersuchen des Sozialamts. Dieses Ersuchen entfällt, wenn Ihr Kind im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt ist oder wenn der Fachausschuss der Werkstatt festgestellt hat, dass es dort kein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit leisten kann (§ 45 SGB XII). Im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstatt, bei einem anderen Leistungsanbieter und während eines Budgets für Ausbildung besteht der Anspruch ebenfalls (§ 41 Abs. 3a SGB XII). Gegen einen Bescheid des Sozialamts ist binnen eines Monats Widerspruch möglich (§ 84 Abs. 1 SGG).

Formulare und Stellen
  • Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes mit Behinderung (KG 4e): Zentraler Kindergeldservice der Familienkasse
  • Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines volljährigen Kindes mit Behinderung (KG 4f), ebenfalls an den Zentralen Kindergeldservice
  • Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
  • In Bayern ist für die Grundsicherung der Bezirk zuständig, wenn Ihr Kind zugleich Eingliederungshilfe erhält, die nicht nur in der Werkstatt oder einem anderen Tagesangebot geleistet wird, etwa für das Wohnen.
Was jetzt zu tun ist
  • Die Erklärungen KG 4e und KG 4f an den Zentralen Kindergeldservice schicken.
  • Belege über behinderungsbedingte Mehrkosten sammeln.
  • Den Antrag auf Grundsicherung im Monat des 18. Geburtstags beim Sozialamt stellen.
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid binnen eines Monats Einspruch bei der Familienkasse oder Widerspruch beim Sozialamt einlegen.

7Die Schulzeit endet. Wie planen Sie Arbeit und Wohnen nach der Schule?

Eingliederungshilfe · §§ 14, 99, 117 ff. SGB IX; Werkstatt · §§ 57, 60, 61a, 63 SGB IX; Übergang · § 36b SGB VIII

Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit nach der Schule, etwa für das Wohnen, beantragen Sie beim Träger der Eingliederungshilfe, in Bayern beim Bezirk. Der Träger klärt den Bedarf in einem Gesamtplanverfahren, in dem Ihr Kind bei jedem Schritt beteiligt ist und seine Wünsche festgehalten werden. Auf seinen Wunsch nimmt eine Person seines Vertrauens teil.

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Für den Antrag gilt ein festes Verfahren. Der Träger, bei dem er eingeht, muss binnen zwei Wochen feststellen, ob er zuständig ist, und ihn sonst unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleiten (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Ist er zuständig, entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Eingang, oder, wenn ein Gutachten nötig ist, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen (§ 14 Abs. 2 SGB IX). Bewahren Sie deshalb einen Nachweis über den Tag auf, an dem der Antrag eingegangen ist.

Erhält Ihr Kind Hilfe vom Jugendamt, soll das Jugendamt die Planung für den Wechsel zum Träger der Eingliederungshilfe in der Regel ein Jahr vorher einleiten. Fragen Sie im Jugendamt nach, ob diese Teilhabeplanung begonnen hat, damit die Hilfe ohne Unterbrechung weiterläuft.

Soll Ihr Kind in eine Werkstatt gehen, beginnt es mit einem Eingangsverfahren von drei Monaten, danach folgt ein Berufsbildungsbereich von zwei Jahren (§ 57 SGB IX). Diese Zeit trägt in der Regel die Agentur für Arbeit, die dafür zuständig ist, soweit kein anderer Träger wie die Unfall- oder Rentenversicherung eintritt (§ 63 Abs. 1 SGB IX). Fragen Sie dort früh nach einem Termin bei der Berufsberatung für Menschen mit Behinderung.

Neben der Werkstatt gibt es andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) und das Budget für Ausbildung, mit dem Ihr Kind eine Ausbildung in einem Betrieb machen kann (§ 61a SGB IX). Welche Möglichkeit passt, klären Sie mit Ihrem Kind und mit der Agentur für Arbeit. Für den Arbeitsbereich der Werkstatt ist später im Regelfall wieder der Träger der Eingliederungshilfe zuständig (§ 63 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX).

Was jetzt zu tun ist
  • Den Antrag auf Eingliederungshilfe für die Zeit nach der Schule stellen.
  • Beim Jugendamt nachfragen, ob die Teilhabeplanung für den Wechsel begonnen hat.
  • Einen Termin bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit vereinbaren.

8Krankenkasse und Schwerbehindertenausweis: Was prüfen Sie rund um den Geburtstag?

Familienversicherung · § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V; Zuzahlungen · §§ 61, 62 SGB V; Ausweis · § 6 SchwbAwV

Ihr Kind bleibt ohne Altersgrenze in der Familienversicherung, wenn es sich wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann und die Behinderung schon bestand, als es familienversichert war (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). Fragen Sie bei der Krankenkasse, welche Nachweise sie dafür braucht. Beginnt Ihr Kind in einer Werkstatt, ist es dort selbst pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).

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Ab dem 18. Geburtstag zahlt Ihr Kind Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel oder Heilmittel (§ 61 SGB V). Sie sind auf eine Belastungsgrenze von zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei Menschen, die wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung sind, auf ein Prozent (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Erhält Ihr Kind Grundsicherung, zählt als Bruttoeinnahme nur der Regelsatz, sodass die Grenze niedrig liegt (§ 62 Abs. 2 SGB V). Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus. Fragen Sie dort, wie sich die Grenze für Ihr Kind berechnet, und heben Sie die Quittungen über Zuzahlungen auf.

Sehen Sie auf das Gültigkeitsdatum des Schwerbehindertenausweises. Wurde er ausgestellt, als Ihr Kind zwischen 10 und 15 Jahre alt war, gilt er längstens bis zum Ende des Monats, in dem es 20 wird. Fragen Sie beim Versorgungsamt nach, ob zum 18. Geburtstag eine Nachprüfung vorgesehen ist. In Bayern ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

Nach Ihrer Bestellung erhalten Sie vom Betreuungsgericht eine Urkunde darüber. Legen Sie sie ab dem 18. Geburtstag überall vor, wo Sie für Ihr Kind handeln, zuerst bei der Bank und bei der Krankenkasse. Ist Ihnen die Vermögenssorge übertragen, schicken Sie dem Gericht zum Beginn der Betreuung das Vermögensverzeichnis, mit Belegen.

Was jetzt zu tun ist
  • Bei der Krankenkasse fragen, welche Nachweise sie für die Familienversicherung braucht, und den Nachweis der Behinderung einreichen.
  • Bei der Krankenkasse die Belastungsgrenze für Zuzahlungen erfragen.
  • Das Gültigkeitsdatum des Schwerbehindertenausweises prüfen.

Kurz gesagt: Kurz gesagt: Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Kind, regen Sie eine nötige Betreuung bald nach dem 17. Geburtstag an und stellen Sie die Anträge für die Zeit ab 18 in den Monaten davor.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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