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Recht interessant
Kurze Antworten auf Fragen, die sich bei der Vorsorge immer wieder stellen, geordnet nach den vier Wegweisern.
Sie dürfen das Formular am Computer ausfüllen und danach ausdrucken.
Mit der Hand leisten müssen Sie nur Ihre Unterschrift. Für die Patientenverfügung gilt dasselbe, denn auch sie muss Ihre eigenhändige Unterschrift tragen.
Rechtlich folgt das für die Patientenverfügung aus § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Schriftform verlangt, und aus § 126 Abs. 1 BGB, nach dem dazu Ihre eigenhändige Namensunterschrift unter dem Text gehört. Für die Vorsorgevollmacht schreibt das Gesetz keine Form vor. Soll sie aber auch Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen mit Lebensgefahr oder schweren Folgen erfassen, muss sie schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich aufführen. Das gilt für die Einwilligung ebenso wie für ihre Verweigerung oder ihren Widerruf, außerdem für eine Unterbringung, für freiheitsentziehende Maßnahmen und für eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB).
Wollen Sie die Unterschrift beglaubigen lassen, drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterschreiben erst beim Termin vor der Urkundsperson.
Ausfüllhilfe: Die Vollmacht des Bundesministeriums, Zeile für Zeile erklärt →
Ja, ein Notar kann auf Ihren Wunsch auch in Ihre Wohnung, ins Krankenhaus oder ins Pflegeheim kommen.
Geht es nur um eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung, kostet der Besuch neben der Gebühr für die Beglaubigung einmalig 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Liegt der Ort des Termins außerhalb der Gemeinde, in der der Notar seinen Amtssitz oder seine Wohnung hat, kommen Fahrtkosten hinzu.
Fragen Sie bei der Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises nach, ob sie für die Beglaubigung auch zu Ihnen kommt. Die Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigt Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen für eine Gebühr von 10 Euro, soweit das Land keinen anderen Betrag bestimmt hat (§ 7 Abs. 1, 4 und 5 BtOG).
Bei einer Vollmacht endet die Wirkung der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde mit dem Tod der Person, die sie erteilt hat (§ 7 Abs. 1 BtOG). Für eine Beglaubigung durch den Notar gilt diese Grenze nicht.
Die neue Anschrift Ihrer Vertrauensperson tragen Sie online in Ihrem freigeschalteten Benutzerkonto beim Zentralen Vorsorgeregister ein oder per Post mit dem Formular „K“.
Auf dem Formular füllen Sie dafür nur die dritte Seite aus, und zwar mit allen Angaben zu Ihrer Vertrauensperson, auch mit denen, die gleich bleiben.
Dazu gehören die Registernummer von Ihrer Eintragungsbestätigung und eine beidseitige Kopie Ihres Ausweises, die Vollmacht selbst schicken Sie dem Register nicht.
Ihre Vertrauensperson kann die Änderung ihres eigenen Eintrags auch selbst beim Register beantragen. Dafür fallen keine Gebühren an.
Fordern Sie das Original und alle Exemplare zurück, die Sie ausgegeben haben, denn wer das Original vorlegt, kann damit weiter für Sie auftreten.
Der Grund steht in § 172 Abs. 2 BGB: Wer die Vollmachtsurkunde vorlegt, gilt gegenüber gutgläubigen Dritten so lange als bevollmächtigt, wie die Urkunde weder zurückgegeben noch für kraftlos erklärt ist. Bekommen Sie ein Exemplar nicht zurück, bleibt Ihnen die Kraftloserklärung der Urkunde. Sie machen sie öffentlich bekannt, nachdem das Amtsgericht die Veröffentlichung bewilligt hat (§ 176 Abs. 1 und 2 BGB), und sie greift einen Monat nach der letzten Veröffentlichung.
Teilen Sie den Widerruf Ihrer Bank schriftlich mit und lassen Sie ihn im Zentralen Vorsorgeregister eintragen, online oder mit dem Formular „W“, und wenn Sie nur eine von mehreren Vertrauenspersonen streichen, mit dem Formular „TW“.
Eine neue Vollmacht melden Sie dort als neue Eintragung mit dem Formular „P“ an, denn das Register rät davon ab, dafür den alten Eintrag zu ändern.
Ja, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet das Heft „Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache“ zum Herunterladen an, Stand Juli 2025.
Das Heft erklärt in kurzen Sätzen den Weg zur eigenen Vollmacht, und ab Seite 29 enthält es Beispielsätze dafür.
Beim Zusammenstellen helfen die Betreuungsbehörde und die Betreuungsvereine, auf die das Heft selbst hinweist.
Übersicht: Alle amtlichen Vorsorgeformulare auf einen Blick →
Ja, die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld in den ersten acht Wochen eines Krankenhausaufenthalts oder einer stationären Reha weiter, seit dem 1. Januar 2026 sind es acht statt vier Wochen. Dauert der Aufenthalt länger, ruht das Pflegegeld nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen zu § 34 SGB XI ab dem 57. Tag bis zur Entlassung.
In derselben Zeit laufen auch die Rentenbeiträge weiter, die die Pflegekasse für Sie als Pflegeperson zahlt.
Teilen Sie der Pflegekasse den Aufenthalt mit dem Datum der Aufnahme mit, und sagen Sie dem Pflegedienst ab, denn seine Leistungen ruhen, solange die pflegebedürftige Person in der Klinik ist.
Fordern Sie die Kopie schriftlich bei der Klinik oder der Praxis an und fügen Sie eine Kopie Ihrer Vollmacht hinzu, die die Gesundheitssorge und die Einsicht in Krankenunterlagen umfasst.
Die Akte muss ohne Verzögerung zugänglich gemacht werden, auf Wunsch auf Papier oder elektronisch, und die erste Kopie ist seit Februar 2026 kostenlos.
Das Recht auf Einsicht steht nach § 630g Abs. 1 BGB der Patientin oder dem Patienten zu, Sie üben es als Bevollmächtigte in deren Namen aus. Ein Ehegatte ohne Vollmacht darf im Rahmen der Notvertretung die Krankenunterlagen einsehen, die für seine Entscheidungen wichtig sind (§ 1358 Abs. 2 BGB). Nach dem Tod können die Erben Einsicht verlangen, soweit es um Vermögensfragen geht, und die nächsten Angehörigen, soweit sie persönliche Belange geltend machen. Beide haben dieses Recht nur, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person nicht entgegensteht (§ 630g Abs. 3 BGB).
Verweigert die Klinik die Einsicht ganz oder teilweise, muss sie das begründen.
Nicht in jedem Fall, denn die Personalausweisbehörde kann Menschen von der Ausweispflicht befreien, die voraussichtlich auf Dauer in einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus leben (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 PAuswG).
Dasselbe Gesetz nennt zwei weitere Fälle. Der erste betrifft Menschen, für die ein Betreuer nicht nur vorläufig durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die nicht mehr selbst handeln oder einwilligen können und von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden. Der zweite betrifft Menschen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PAuswG). Über die Befreiung entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen, einen Anspruch darauf gibt das Gesetz nicht.
Fragen Sie bei der Personalausweisbehörde nach der Befreiung und auch danach, welche Nachweise sie verlangt, etwa eine Bescheinigung des Heims und Ihre Vollmacht oder Ihre Bestellungsurkunde.
Überlegen Sie vorher, ob die Person, für die Sie handeln, einen Ausweis noch braucht, etwa bei der Bank oder auf Reisen, denn mit der Befreiung bekommt sie keinen neuen Personalausweis.
Den blauen Parkausweis beantragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder des Landkreises, in dem die Person wohnt, für die Sie den Ausweis beantragen.
Voraussetzung ist in der Regel das Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis, und beide Merkzeichen werden im Verfahren zum Schwerbehindertenausweis festgestellt.
Rechtsgrundlage des Parkausweises ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Die Merkzeichen selbst stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde im Verfahren zum Schwerbehindertenausweis fest (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Lehnt sie ein Merkzeichen ab, kann die Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG).
Welche Unterlagen die Behörde verlangt, fragen Sie dort vorher nach. Verlangt werden etwa der Schwerbehindertenausweis und ein Lichtbild, wenn Sie mit einer Vollmacht handeln, auch die Vollmacht und Ihr Ausweis.
Für die bis zu zehn Arbeitstage, die Sie bei einer plötzlich eingetretenen Pflegesituation der Arbeit fernbleiben dürfen, kann Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangen. Seit dem 1. Januar 2026 darf sie außer einer Ärztin oder einem Arzt auch eine Pflegefachperson ausstellen, etwa vom Pflegedienst.
Den Anspruch auf diese Tage gibt § 2 Abs. 1 PflegeZG Beschäftigten, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder selbst sicherstellen müssen. Dass Sie fernbleiben und wie lange voraussichtlich, müssen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Das Gehalt muss der Arbeitgeber für diese Tage nur weiterzahlen, wenn ein anderes Gesetz oder eine Vereinbarung das vorsieht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG).
Bescheinigt wird, dass die Person, um die Sie sich kümmern, voraussichtlich pflegebedürftig ist und die Maßnahmen nötig sind, die Sie in diesen Tagen treffen.
Dieselbe Bescheinigung reichen Sie bei der Pflegekasse dieser Person ein, wenn Sie für diese Tage Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
Den Betreuerausweis, amtlich Bestellungsurkunde genannt, stellt das Betreuungsgericht aus, das Sie bestellt hat.
Darin stehen Ihr Name, der Name der betreuten Person und Ihre Aufgabenbereiche, bei einem vorläufigen Betreuer auch das Ende der Bestellung.
Wirksam wird Ihre Bestellung mit der Bekanntgabe des Beschlusses an Sie (§ 287 Abs. 1 FamFG). Die Urkunde weist Ihre Vertretungsmacht nach, eine gerichtliche Genehmigung ersetzt sie nicht: Für bestimmte Geschäfte, etwa über ein Grundstück (§ 1850 BGB) oder die Kündigung der Mietwohnung der betreuten Person (§ 1833 Abs. 3 BGB), brauchen Sie zusätzlich den Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts.
Für Stellen, die nicht alle Aufgabenbereiche erfahren sollen, können Sie eine zweite Urkunde beantragen, in der nur ein Teil der Aufgabenbereiche steht, und wenn Ihr Amt endet, geben Sie alle Urkunden an das Gericht zurück.
Eine feste Frist gibt es nicht. Weil das Gericht ein Gutachten einholt und den Betroffenen persönlich anhört, nimmt das Verfahren einige Zeit in Anspruch.
Vor der Bestellung muss das Gericht die betroffene Person persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr verschaffen (§ 278 Abs. 1 FamFG), die Betreuungsbehörde anhören (§ 279 Abs. 2 FamFG) und das Gutachten einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen einholen (§ 280 Abs. 1 FamFG).
Ist etwas dringend, etwa eine Operation oder eine Kündigung, darf das Gericht schon vorab per einstweiliger Anordnung jemanden vorläufig zum Betreuer bestellen. Dafür genügt nach § 300 Abs. 1 FamFG ein ärztliches Zeugnis statt eines Gutachtens, und bei Gefahr im Verzug darf das Gericht die Anhörung nach § 301 Abs. 1 FamFG nachholen.
Diese Bestellung endet nach sechs Monaten, wenn das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, und sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen auf insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden.
Ja, Sie können beim Betreuungsgericht mit dem Aktenzeichen Ihre Entlassung beantragen und die Umstände schildern, die seit Ihrer Bestellung eingetreten sind, etwa eine eigene Erkrankung oder einen Umzug.
Kann Ihnen die Betreuung deshalb nicht mehr zugemutet werden, muss das Gericht Sie entlassen.
Bis das Gericht entschieden hat, bleiben Sie im Amt, nennen Sie deshalb im Antrag, wenn möglich, eine Person, die übernehmen könnte, und fragen Sie beim Betreuungsverein nach Unterstützung für die Zwischenzeit. Bis dahin bleiben Sie für Ihre Aufgabenbereiche verantwortlich und haften der betreuten Person für schuldhafte Pflichtverletzungen (§ 1826 BGB).
Mit dem Tod endet die Betreuung, teilen Sie ihn dem Betreuungsgericht mit und legen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde bei.
Was keinen Aufschub duldet, erledigen Sie in Ihren Aufgabenbereichen weiter, bis die Erben selbst handeln können. Dazu verpflichtet Sie § 1874 Abs. 2 BGB, allerdings nur im Rahmen des Aufgabenkreises, der Ihnen übertragen war, und nur für Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, etwa die Sicherung der Wohnung und der Wertsachen. Alles andere entscheiden die Erben.
Danach geben Sie das Vermögen und die Unterlagen an die Erben heraus, reichen beim Gericht eine Vermögensübersicht und eine Schlussmitteilung über die Herausgabe ein und schicken Ihre Bestellungsurkunde zurück.
Checkliste: Liste der Stellen, die nach einem Todesfall benachrichtigt werden →
Schreiben Sie dem Betreuungsgericht mit dem Aktenzeichen, dass die betreute Person wieder selbst zurechtkommt, und legen Sie, wenn möglich, eine ärztliche Stellungnahme bei.
Als Betreuer müssen Sie solche Umstände ohnehin unverzüglich mitteilen, und die betreute Person kann sich auch selbst an das Gericht wenden.
Kommt sie nur in einzelnen Bereichen wieder zurecht, schränkt das Gericht die Betreuung ein. Unabhängig davon muss es spätestens sieben Jahre nach der Anordnung über die Aufhebung entscheiden, bei einer Betreuung gegen den erklärten Willen erstmals spätestens nach zwei Jahren.
Lehnt das Gericht die Aufhebung ab, kann die betreute Person dagegen Beschwerde beim Betreuungsgericht einlegen, innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses (§§ 58, 63 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 FamFG).
Die Pflegekasse muss Ihnen ihre schriftliche Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags mitteilen, gezählt ab dem Tag nach dem Eingang.
Für die Begutachtung im Krankenhaus oder im Hospiz gelten kürzere Fristen, ebenso in der Reha und bei ambulanter Palliativversorgung, und danach entscheidet die Kasse unverzüglich.
Überschreitet die Kasse die 25 Arbeitstage und liegt das an ihr, erhalten Sie 70 Euro je angefangene Woche der Verspätung, und diese Frist gilt auch für einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad.
Die Zahlung entfällt für Zeiten, in denen sich das Verfahren aus Gründen verzögert, die die Kasse nicht zu vertreten hat, etwa weil die Person zum Termin im Krankenhaus liegt oder einen Termin absagt, und wenn sie schon vollstationär gepflegt wird und Leistungen mindestens nach Pflegegrad 2 erhält (§ 18c Abs. 5 SGB XI).
Übersicht: Fristen der Pflegekasse: Bis wann muss sie entscheiden? →
Den höheren Pflegegrad beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse, und das Verfahren mit Begutachtung läuft dann wie beim ersten Antrag.
Höher eingestuft wird die pflegebedürftige Person, wenn ihre Selbständigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate stärker beeinträchtigt ist als bisher, denn auch für die Höherstufung gilt der Maßstab von § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI.
Der höhere Pflegegrad kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ab dem Zeitpunkt gelten, an dem sich der Zustand verschlechtert hat. Stellen Sie den Antrag trotzdem bald, schreiben Sie auf, seit wann die Person mehr Hilfe braucht, und nennen Sie das Datum bei der Begutachtung.
Vorlage: Notizbogen für die Begutachtung, nach den sechs Bereichen geordnet →
Ja, für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird, auch schon mit Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 und § 28a SGB XI).
Beantragt wird bei der Pflegekasse, danach liefert entweder ein Vertragspartner der Kasse, oder Sie kaufen selbst und reichen die Belege zur Erstattung ein.
Was über 42 Euro im Monat hinausgeht, zahlen Sie selbst.
Die Pflegekasse gibt einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für eine bodengleiche Dusche oder breitere Türen.
Stellen Sie den Antrag mit einem Kostenvoranschlag, bevor Sie den Auftrag vergeben. Die Kasse entscheidet innerhalb von drei Wochen, und wenn sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst beteiligt, innerhalb von fünf Wochen.
Leben mehrere Pflegebedürftige in derselben Wohnung, gibt es den Zuschuss für eine gemeinsame Maßnahme für jeden von ihnen, zusammen höchstens 16.720 Euro.
Als eine Maßnahme zählen alle Umbauten, die zum selben Zeitpunkt nötig sind, auch wenn sie in mehreren Schritten ausgeführt werden. Ändert sich die Pflegesituation später und wird dadurch ein weiterer Umbau nötig, ist das nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen eine neue Maßnahme mit einem neuen Zuschuss.
Fragen Sie bei Tagespflegen in der Nähe nach freien Tagen und beantragen Sie die Leistung bei der Pflegekasse, sie steht ab Pflegegrad 2 zu.
Die Kasse zahlt die Pflege einschließlich der Fahrt von zu Hause und zurück bis zu einem eigenen Monatsbetrag, beim Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro und beim Pflegegrad 3 bis zu 1.357 Euro.
Pflegegeld und Pflegedienst werden dadurch nicht gekürzt (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Tagespflege trägt die pflegebedürftige Person grundsätzlich selbst, und für Unterkunft und Verpflegung lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen.
Ratgeber: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege abrufen →
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