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So gehen Sie vor · Wegweiser

Vertretung ausüben

Wenn jemand nicht mehr selbst entscheiden kann und Sie für ihn handeln.

Lesezeit: etwa 30 Minuten

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Das Wichtigste vorab

  • Die meisten Hilfen, vom Entlassmanagement der Klinik bis zur Pflegeberatung, beginnen erst, wenn Sie sich melden und Ihre Vollmacht vorlegen.
  • Einige Schritte hängen an festen Fristen, etwa am Ende der Notvertretung nach sechs Monaten oder an den Fristen nach einem Todesfall.
  • Wo Sie nicht weiterkommen, gibt es geordnete Wege, bei der Bank die Beschwerde und die Schlichtung, sonst die Beratung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde.

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Vollmacht Notfallmappe

Nach einem Schlaganfall liegt der Ehepartner im Krankenhaus. Was tun Sie in den ersten Stunden?

Vorsorgevollmacht oder Notvertretung · § 1358 BGB

Nehmen Sie die Vorsorgevollmacht im Original mit und zeigen Sie sie der Stationsärztin oder dem Stationsarzt. Bitten Sie darum, eine Kopie in die Patientenakte zu legen, und hinterlegen Sie Ihre Telefonnummer. Gibt es keine Vollmacht und sind Sie mit der erkrankten Person verheiratet oder leben mit ihr in eingetragener Lebenspartnerschaft, ohne getrennt zu leben, bitten Sie den Arzt um die schriftliche Bestätigung für die .

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Mit einer Vollmacht treten Sie im Namen der erkrankten Person auf, und was Sie in diesem Rahmen erklären, wirkt unmittelbar für sie (§ 164 Abs. 1 BGB). Legen Sie die Urkunde im Original vor, gilt das so, als hätte die Person der Klinik selbst mitgeteilt, dass Sie bevollmächtigt sind (§ 172 Abs. 1 BGB). Nehmen Sie das Original danach wieder an sich. In die Akte gehört nur die Kopie, denn Sie brauchen die Urkunde auch bei der Kasse, bei der Bank und bei den Behörden.

Lesen Sie in diesen ersten Stunden nach, ob Ihre Vollmacht schriftlich erteilt ist und die schweren ärztlichen Entscheidungen ausdrücklich nennt. Gemeint sind Eingriffe, die die Person begründet in Lebensgefahr bringen oder ihr einen schweren Gesundheitsschaden für längere Zeit zufügen können, und der Verzicht auf eine angezeigte Behandlung, der dieselbe Gefahr mit sich bringt. Für solche Entscheidungen verlangt § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB beides, die Schriftform und die ausdrückliche Nennung. Eine Vollmacht, die nur allgemein „alle Angelegenheiten“ erfasst, reicht dafür nicht. Fehlt die Nennung, sagen Sie das dem Arzt offen. Steht eine solche Entscheidung an, kann für diesen Bereich nur eine Betreuung weiterhelfen, die Sie beim Betreuungsgericht anregen.

Die Ärzte brauchen in diesen Stunden einen schnellen Überblick. Bringen Sie deshalb die Notfallmappe mit, wenn es eine gibt, sonst die Versichertenkarte, den Medikationsplan, eine Liste der Vorerkrankungen und Allergien und den Namen der Hausärztin oder des Hausarztes. Liegt eine Patientenverfügung vor, geben Sie auch davon eine Kopie ab, damit sie in der Akte liegt, bevor über die weitere Behandlung gesprochen wird.

Fragen Sie schon am ersten Tag nach dem Sozialdienst der Klinik. Er kümmert sich um das, was nach der Akutbehandlung kommt, etwa um eine Reha oder um die Pflege, und er kann Sie nur einbeziehen, wenn er weiß, wer Sie sind und wie er Sie erreicht.

Prüfen Sie in der Notvertretung vor jeder Unterschrift, ob das Blatt die Behandlung, einen Vertrag mit der Klinik, eine eilige Reha oder Pflege oder einen Anspruch aus Anlass der Erkrankung betrifft, etwa gegenüber der Krankenversicherung. Nur dafür trägt Ihre Unterschrift (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BGB). Legt Ihnen jemand etwas anderes vor, etwa einen Überweisungsauftrag, eine Kündigung der Wohnung oder einen Antrag beim Sozialamt, sagen Sie offen, dass Ihnen dafür die Vertretungsmacht fehlt, und unterschreiben Sie nicht. Für eine Erklärung ohne Vertretungsmacht können Sie unter Umständen selbst in Anspruch genommen werden (§ 179 BGB). Schlägt die Station ein Bettgitter, einen Gurt oder ein ruhigstellendes Medikament vor, fragen Sie, wie lange die Maßnahme dauern soll. Entscheiden dürfen Sie darüber nur, wenn sie im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und soll sie länger andauern oder sich regelmäßig wiederholen, stimmen Sie erst zu, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichts beantragt ist (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 BGB mit § 1831 Abs. 2 und 4 BGB). Bei Eingriffen mit Lebensgefahr gilt auch für Sie die Genehmigungspflicht des § 1829 BGB (§ 1358 Abs. 6 BGB). Möchten Sie die Krankenunterlagen einsehen oder an die Reha-Klinik weitergeben lassen, berufen Sie sich auf § 1358 Abs. 2 BGB, denn insoweit sind die Ärzte Ihnen gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.

Bevor der Arzt die Bestätigung aushändigt, versichern Sie schriftlich, dass Sie das Notvertretungsrecht für diese Erkrankung noch nicht ausgeübt haben und dass ihm nichts entgegensteht (§ 1358 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BGB). Gehen Sie dafür vor der Unterschrift Ihr eigenes Wissen durch: ob Sie getrennt leben, ob die erkrankte Person je gesagt oder aufgeschrieben hat, dass sie diese Vertretung nicht möchte, ob es irgendwo eine Vollmacht für Gesundheitsfragen gibt und ob für diesen Bereich schon ein Betreuer bestellt ist (§ 1358 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BGB). Einen Widerspruch, der im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen ist, kann der Arzt für eine dringende Behandlung dort erfragen (§ 78b Abs. 1 BNotO). Unterschreiben Sie erst, wenn Sie jede dieser Fragen nach Ihrem Wissen beantworten können.

Für die Notvertretung gibt es ein gemeinsames Musterformular des Bundesministeriums der Justiz, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Der Arzt trägt ein, seit wann die erkrankte Person nicht selbst entscheiden kann, und Sie unterschreiben Ihren Teil. Das Blatt bekommen Sie mit. Heben Sie es auf, denn Sie legen es bei jeder weiteren Klinik und bei der Reha wieder vor. Tragen Sie sich das Datum, an dem die sechs Monate enden, gleich in den Kalender ein.

Sind Sie mit der erkrankten Person nicht verheiratet, etwa als Kind, als Geschwister oder als Partner ohne Trauschein, haben Sie ohne Vollmacht keine gesetzliche Vertretungsmacht. Dann kann nur das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, in dringenden Fällen auch vorläufig durch einstweilige Anordnung (§ 300 FamFG). Bis dahin dürfen die Ärzte handeln, wenn eine Maßnahme keinen Aufschub duldet und dem entspricht, was die Person mutmaßlich wollen würde (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB). Was Sie über frühere Äußerungen und Wünsche wissen, ist für diese Entscheidung wichtig, und Sie sollten es den Ärzten sagen.

Werkzeug: Checkliste: die ersten Stunden im Krankenhaus →

Was jetzt zu tun ist
  • Vollmacht im Original und Patientenverfügung mitnehmen und je eine Kopie in die Patientenakte geben.
  • In der Vollmacht nachsehen, ob schwere ärztliche Entscheidungen ausdrücklich und schriftlich genannt sind.
  • Auf der Station und beim Sozialdienst Ihren Namen und Ihre Telefonnummer hinterlegen.
  • Die Notfallmappe mitbringen oder, wenn es keine gibt, die Versichertenkarte mit dem Medikationsplan.
  • Ohne Vollmacht: die ärztliche Bestätigung für die Notvertretung erbitten und das Blatt mitnehmen.
  • Ohne Vollmacht und ohne Ehe: beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen.
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Fragen an den Arzt

Die Ärztinnen und Ärzte wollen eine wichtige Behandlung mit Ihnen besprechen. Wie bereiten Sie das Gespräch vor?

Einwilligung · § 630d BGB, § 1827 BGB

Bitten Sie um einen festen Termin für das Aufklärungsgespräch, und zwar so früh, dass Sie vor der Entscheidung in Ruhe überlegen können. Die Aufklärung muss mündlich und verständlich sein. Schreiben Sie vorher Ihre Fragen auf, nehmen Sie die Patientenverfügung mit und unterschreiben Sie erst, wenn alle Fragen beantwortet sind.

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Als Bevollmächtigte werden Sie so aufgeklärt, wie sonst der Patient selbst. Dazu gehören Art und Ablauf der Behandlung mit ihren Risiken und Aussichten. Gibt es mehrere übliche Wege, gehören auch die Alternativen dazu. Fragen Sie deshalb nach, was geschieht, wenn man abwartet, und wie der Alltag nach der Behandlung voraussichtlich aussieht.

Ihre Einwilligung ist nur wirksam, wenn Sie vorher in dieser Weise aufgeklärt worden sind (§ 630d Abs. 2 BGB). Sie können sie jederzeit, ohne Begründung und ohne bestimmte Form widerrufen (§ 630d Abs. 3 BGB). Ein Formular, das schon zur Unterschrift bereitliegt, verpflichtet Sie deshalb zu nichts, solange Sie die Entscheidung noch nicht verstanden haben.

Ob Sie überhaupt entscheiden, hängt davon ab, ob die Person, die Sie vertreten, in diese eine Behandlung noch selbst einwilligen kann. Das beurteilt der Arzt für jede Entscheidung gesondert, je nachdem, ob die Person Art, Bedeutung und Tragweite erfassen und danach ihren Willen bilden kann. Wer in Geldsachen Hilfe braucht, kann über eine Behandlung unter Umständen noch selbst bestimmen. Dann entscheidet die Person selbst, und Sie begleiten sie.

Beginnen Sie das Gespräch mit der Frage, welche Behandlung der Arzt nach dem Gesamtzustand und der Prognose überhaupt für angezeigt hält, im Fachwort indiziert. Diese Beurteilung ist seine Aufgabe, und erst über die Maßnahme, die er danach vorschlägt, sprechen Sie gemeinsam mit ihm, gemessen an dem, was die Person, die Sie vertreten, selbst wollen würde (§ 1828 Abs. 1 und 3 BGB). Nennen Sie dem Arzt außerdem die Angehörigen und Vertrauenspersonen, die etwas über die Wünsche der Person wissen, mit Namen und Telefonnummer. Diese Personen sollen Gelegenheit bekommen, sich zu äußern, sofern sich die Entscheidung dadurch nicht erheblich verzögert (§ 1828 Abs. 2 BGB). Ihre eigene Vorstellung von der richtigen Behandlung tritt dabei hinter den Willen der Person zurück.

Bitten Sie den Arzt, die Lebens- und Behandlungssituation, um die es jetzt geht, genau zu beschreiben, und legen Sie die Patientenverfügung daneben. Gehen Sie dann gemeinsam durch, ob die Verfügung diese Situation und die vorgeschlagene Maßnahme nennt. Trifft sie zu, hat die Person die Entscheidung selbst getroffen, und Ihre Aufgabe ist, ihr bei der Klinik Geltung zu verschaffen (§ 1827 Abs. 1 und 6 BGB, § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB). Bitten Sie dann darum, dass in der Akte vermerkt wird, welche Festlegung der Verfügung Sie und der Arzt für zutreffend halten. Trifft sie nicht zu oder gibt es keine, entscheiden Sie nach den Behandlungswünschen oder dem mutmaßlichen Willen. Dafür verlangt das Gesetz konkrete Anhaltspunkte, besonders frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen und ethische, religiöse und andere persönliche Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 BGB), und an diesem Maßstab ändern die Art und das Stadium der Krankheit nichts (§ 1827 Abs. 3 BGB).

Auch der Mensch, den Sie vertreten, soll die wesentlichen Punkte erfahren, so weit er sie aufnehmen kann. Bitten Sie die Ärzte, ihn dabei nicht zu übergehen. Schreiben Sie außerdem auf, was er früher zu solchen Behandlungen gesagt hat, denn diese Notizen helfen im Gespräch mehr als die Erinnerung.

Bei einem Eingriff, der die Person begründet in Lebensgefahr bringt oder sie schwer und für längere Zeit schädigen kann, braucht Ihre Einwilligung grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dasselbe gilt, wenn Sie eine angezeigte Behandlung ablehnen oder beenden lassen und gerade dadurch diese Gefahr entsteht (§ 1829 Abs. 1, 2 und 5 BGB). Die Genehmigung ist nicht nötig, wenn Sie und der behandelnde Arzt übereinstimmen, dass Ihre Entscheidung dem festgestellten Willen der Person entspricht (§ 1829 Abs. 4 BGB). Die Klinik hält Aufklärung und Einwilligung in der Patientenakte fest (§ 630f Abs. 2 BGB). Bitten Sie darum, dass dort auch vermerkt wird, dass Sie und der Arzt über den Willen der Person einig sind. Gibt es diese Einigkeit nicht, entscheidet das Betreuungsgericht, und es muss die Genehmigung erteilen, wenn Ihre Entscheidung dem Willen der Person entspricht (§ 1829 Abs. 3 BGB).

Geht es um einen planbaren Eingriff, haben gesetzlich Versicherte bei bestimmten Operationen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Für welche Eingriffe das gilt, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Der Arzt muss in diesen Fällen auf das Recht hinweisen, und zwar in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor dem Eingriff.

Von allem, was Sie im Zusammenhang mit der Aufklärung unterschreiben, steht Ihnen eine Abschrift zu. In die Behandlungsakte kann Einsicht genommen werden, und die erste Abschrift der Akte ist ohne Kosten.

Werkzeug: Fragenliste für das Gespräch mit Ärztinnen und Ärzten →

Was jetzt zu tun ist
  • Einen Termin für das Aufklärungsgespräch vereinbaren und um ausreichend Bedenkzeit bitten.
  • Fragen aufschreiben, besonders nach anderen Wegen und danach, was beim Abwarten geschieht.
  • Patientenverfügung und Notizen zu früheren Äußerungen mitnehmen.
  • Fragen, ob die Person diese Entscheidung noch selbst treffen kann.
  • Bei einem gefährlichen Eingriff oder einem Behandlungsverzicht das Einvernehmen mit dem Arzt in der Akte vermerken lassen.
  • Bei einem planbaren Eingriff nach der Zweitmeinung fragen.
  • Für jede Unterschrift eine Abschrift verlangen.
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Entlassbrief

Das Krankenhaus will die pflegebedürftige Person entlassen, aber sie kann nicht allein leben. Wie organisieren Sie die Pflege danach?

Entlassmanagement · § 39 Abs. 1a SGB V

Sprechen Sie den Sozialdienst der Klinik an, sobald absehbar ist, dass die Person, die Sie vertreten, nach der Entlassung Hilfe braucht. Unterschreiben Sie für sie die Einwilligung in das Entlassmanagement, und stellen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad, solange sie noch in der Klinik ist. Die Pflegekasse leistet erst ab dem Antrag, und für Anträge aus der Klinik gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine besonders kurze Frist für die Begutachtung.

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Das Krankenhaus muss den Bedarf nach der Entlassung früh erfassen und einen Entlassplan aufstellen. Damit die Krankenkasse und die Pflegekasse mitarbeiten, braucht es eine Einwilligung auf einem bundesweit einheitlichen Formular. Lassen Sie sich den Entlassplan erklären und fragen Sie, wer bei der Krankenkasse und bei der Pflegekasse Ihr Ansprechpartner ist.

Die Pflegekasse zahlt nur auf Antrag, und zwar ab dem Tag, an dem er gestellt ist. Wird der Antrag erst in einem späteren Monat gestellt als dem, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, zahlt die Pflegekasse ab dem Beginn des Monats der Antragstellung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB XI). Für die Zeit davor gibt es nichts. Den Antrag dürfen Sie als Bevollmächtigte stellen, und eine ärztliche Bescheinigung müssen Sie nicht beilegen, denn ob die Voraussetzungen vorliegen, stellt die Begutachtung fest.

Liegt die Person im Krankenhaus oder in einer stationären Reha, muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse stattfinden, wenn Hinweise bestehen, dass sie in der Einrichtung nötig ist, um die Versorgung danach zu sichern. Dieselbe Frist gilt, wenn eine pflegende Person bei ihrem Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder eine Familienpflegezeit vereinbart hat (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Schreiben Sie diese Umstände deshalb ausdrücklich in den Antrag. Die Pflegekasse entscheidet dann unverzüglich nach Eingang der Empfehlung (§ 18c Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Auch sonst hat die Pflegekasse eine feste Frist. Sie muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Hält sie diese Frist oder eine der verkürzten Fristen nicht ein, zahlt sie für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 Euro. Das gilt nicht, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ebenso entfällt die Zahlung, wenn die Person schon vollstationär in einem Pflegeheim lebt und bei ihr mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist (§ 18c Abs. 1 und 5 SGB XI). Mit dem Bescheid bekommen Sie das Gutachten, wenn Sie nicht widersprechen (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Lesen Sie es genau, denn gegen einen zu niedrigen Pflegegrad ist innerhalb eines Monats der Widerspruch möglich (§ 84 Abs. 1 SGG).

Kann die Person, die Sie vertreten, nicht gleich nach Hause, kommt Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Betracht, bis zu acht Wochen im Jahr. Mit Pflegegrad 2 bis 5 zahlt die Pflegekasse, ohne einen solchen Pflegegrad unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse. Lässt sich die Versorgung danach nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sicherstellen, etwa weil kein Platz frei ist, kommt für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Betracht, gegen eine Zuzahlung je Tag. Fragen Sie den Sozialdienst, wo sie angeboten wird.

Rechnen Sie bei der Kurzzeitpflege mit einem Eigenanteil. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege, und zwar gemeinsam mit der Verhinderungspflege bis zu einem Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42 Abs. 2 Satz 2 und § 42a Abs. 1 SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten der Einrichtung zahlt die Person selbst. Dafür lässt sich der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat einsetzen (§ 45b SGB XI). Lassen Sie sich vor dem Einzug schriftlich nennen, welcher Betrag voraussichtlich auf die Person zukommt.

Am Entlassungstag bekommen Sie den Entlassbrief und, wenn die Person, die Sie vertreten, Medikamente braucht, einen Medikationsplan. Die Klinik darf Verordnungen, etwa für häusliche Krankenpflege, für bis zu sieben Tage ausstellen, bei Arzneimitteln nur die kleinste Packung. Vereinbaren Sie deshalb gleich einen Termin beim Hausarzt für die Tage danach.

Ratgeber: Von der Klinik nach Hause: der Ablauf des Entlassmanagements →

Was jetzt zu tun ist
  • Den Sozialdienst früh ansprechen und nach dem Entlassplan fragen.
  • Die Einwilligung in das Entlassmanagement für die Person, die Sie vertreten, unterschreiben.
  • Den Pflegegrad noch aus der Klinik beantragen und dazuschreiben, dass die Versorgung nach der Entlassung offen ist.
  • Das Datum des Antrags notieren, denn ab dann laufen die Fristen der Pflegekasse.
  • Plätze für Kurzzeitpflege anfragen, bevor der Entlassungstag feststeht, und den Eigenanteil erfragen.
  • Einen Termin in der Hausarztpraxis für die Woche nach der Entlassung vereinbaren.
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Vollmacht

Die Bank lehnt Ihre Vollmacht ab. Wie kommen Sie trotzdem an das Konto?

Vollmacht im Bankverkehr

Bitten Sie die Bank, die Ablehnung schriftlich zu begründen und zu sagen, was ihr fehlt. Legen Sie die Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vor, nicht nur als Kopie. Bleibt die Bank dabei, legen Sie in Textform Beschwerde ein. Kommt keine Einigung zustande, muss die Bank Ihnen die zuständige Schlichtungsstelle nennen.

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Was die Bank prüft, folgt zum Teil aus ihren eigenen gesetzlichen Pflichten. Sie muss die Person, die für den Kontoinhaber auftritt, identifizieren und prüfen, ob sie dazu berechtigt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Nehmen Sie deshalb Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Die Bank muss außerdem prüfen, ob die Vorsorgevollmacht wirksam ist und wirklich von der Person stammt, die sie erteilt hat. Ist die Unterschrift öffentlich beglaubigt oder die Vollmacht notariell beurkundet, ist die Frage nach der Echtheit der Unterschrift beantwortet.

Eine Vorsorgevollmacht darf die Bank nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie nicht auf ihrem eigenen Formular erteilt ist. In laufenden Geschäftsbeziehungen muss sie auch andere Vollmachten anerkennen. Sie darf aber verlangen, dass ihr das Original bei jeder einzelnen Verfügung vorgelegt wird. Gibt es ein zweites, eigens unterschriebenes Exemplar der Vollmacht, kann es bei der Bank bleiben, und Sie müssen Ihr Original nicht jedes Mal mitbringen.

Fragen Sie in der Filiale außerdem, ob die Bank die Vollmacht vorab prüfen und eine Kopie zu den Kontounterlagen nehmen kann.

Verlangt die Bank trotz einer Vollmacht, die alle Vermögensangelegenheiten erfasst, eine gerichtliche Bestellung oder einen Betreuerausweis, zeigen Sie ihr in der Urkunde die Stelle, die die Vermögensangelegenheiten oder die Bankgeschäfte nennt, und verweisen Sie auf das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14.01.2015, 10 S 110/14. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Bank für ein Sparkonto ohne gesonderte Bankvollmacht genau das verlangt, obwohl das Betreuungsgericht eine Betreuung für das Vermögen wegen der Vollmacht abgelehnt hatte, und sie musste die Anwaltskosten ersetzen. Das Urteil betrifft diesen einen Sachverhalt, und ob eine Ablehnung berechtigt ist, hängt immer davon ab, was die Bank im Einzelfall bezweifelt.

Verlangt die Bank einen gerichtlich bestellten Betreuer, können Sie auf das Gesetz verweisen. Nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB braucht es keinen Betreuer, wenn Ihre Vollmacht die Angelegenheit erfasst und Sie sie gleichermaßen erledigen können. Anders ist es, wenn Sie für die Person, die Sie vertreten, einen Ratenkredit oder einen anderen Verbraucherdarlehensvertrag abschließen sollen. Fragen Sie die Bank dann vorher, welche Vollmacht sie dafür annimmt. Eine allgemein gehaltene schriftliche Vorsorgevollmacht kann die Angaben zum einzelnen Vertrag nicht enthalten, die das Gesetz für die Vollmacht verlangt, und genügt deshalb nicht. Ausreichend ist eine notariell beurkundete Vollmacht (§ 492 Abs. 4 BGB).

Geht es um Zahlungen, etwa um Überweisungen und Lastschriften, muss die Bank auf eine Beschwerde spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten. Braucht sie ausnahmsweise länger, muss sie den Grund nennen und spätestens nach 35 Arbeitstagen endgültig antworten.

Kann der Streit nicht beigelegt werden, muss die Bank Ihnen in Textform die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite nennen. Ist keine private Stelle zuständig, hilft die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank. Sie gibt einen Antrag an die richtige Stelle ab, wenn eine andere zuständig ist. Daneben können Sie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schriftlich Beschwerde einlegen.

Führen Sie vom ersten Tag an, an dem die Bank Ihre Vollmacht annimmt, Buch über jede Verfügung. Zahlungen für die Person, die Sie vertreten, laufen über ihre eigenen Konten, zu jedem Kontoauszug legen Sie die Rechnung, und zu jeder Barabhebung notieren Sie, wofür das Geld verwendet wurde. Den Grund dafür bestimmt das Verhältnis zwischen Ihnen beiden: Haben Sie nichts anderes vereinbart, gilt für Ihr Handeln am Konto das Recht des Auftrags. Sie schulden dann auf Verlangen Auskunft und am Ende Rechenschaft (§ 666 BGB), Sie müssen herausgeben, was Sie bei der Erledigung erlangt haben (§ 667 BGB), und Sie haften für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Ansprüche können später auch die Erben geltend machen, und deshalb bewahren Sie die Unterlagen über das Ende der Vollmacht hinaus auf.

Laufende Rechnungen, etwa vom Pflegedienst, warten nicht auf die Bank. Schildern Sie den Empfängern den Sachverhalt und bitten Sie um Aufschub, bis das Konto wieder zugänglich ist.

Was jetzt zu tun ist
  • Die Ablehnung und ihren Grund schriftlich erbitten.
  • Die Vollmacht im Original oder in Ausfertigung und Ihren Personalausweis vorlegen.
  • Verlangt die Bank einen Betreuer, auf § 1814 Abs. 3 BGB hinweisen.
  • In Textform Beschwerde einlegen und das Datum notieren.
  • Nach der Antwort die genannte Schlichtungsstelle anrufen oder anschreiben.
  • Empfänger laufender Zahlungen um Aufschub bitten.
  • Kontoauszüge und Belege jeder Verfügung aufbewahren.
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Sie sind jetzt Bevollmächtigte und berufstätig. Wie schaffen Sie Post, Ämter und Arzttermine?

Beratung durch den Betreuungsverein · § 15 BtOG

Holen Sie sich Unterstützung, bevor alles auf einmal kommt. Der Betreuungsverein in Ihrer Nähe und die Betreuungsbehörde beraten Bevollmächtigte bei ihren Aufgaben. Mit einem Pflegegrad hat die Person, die Sie vertreten, Anspruch auf Pflegeberatung, auf Wunsch zu Hause. Gehören Sie zu ihren nahen Angehörigen, haben Sie im Beruf eigene Rechte auf Freistellung, wenn eine Pflege neu zu organisieren ist.

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Anerkannte Betreuungsvereine sind gesetzlich verpflichtet, Bevollmächtigte zu beraten und zu unterstützen, die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises tut es auf Ihren Wunsch. Fragen Sie, ob ein Gespräch telefonisch oder außerhalb Ihrer Arbeitszeit möglich ist.

Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater der Pflegekasse erstellt mit Ihnen einen Versorgungsplan. Darin steht, welche Hilfen in Betracht kommen und welche Anträge noch fehlen. Nach einem ersten Antrag muss die Pflegekasse einen Termin innerhalb von zwei Wochen anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Auf Wunsch der Person, die Sie vertreten, findet die Beratung auch Ihnen gegenüber oder unter Ihrer Beteiligung statt, und Anträge lassen sich gleich beim Pflegeberater stellen (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Für Angehörige bietet die Pflegekasse außerdem unentgeltliche Pflegekurse an, auf Wunsch auch in der Wohnung der pflegebedürftigen Person (§ 45 Abs. 1 SGB XI).

Gehören Sie zu den nahen Angehörigen der Person, die Sie vertreten, und tritt eine Pflegesituation plötzlich ein, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt, gibt es auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse der Person, die Sie vertreten. Den Antrag stellen Sie unverzüglich, mit einer Bescheinigung des Arztes oder, seit 2026, auch einer Pflegefachperson.

Wer als naher Angehöriger gilt, legt § 7 Abs. 3 PflegeZG fest. Dazu gehören unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie Kinder, Schwiegerkinder und Enkel. Für die zehn Tage genügt es, dass die Person voraussichtlich pflegebedürftig ist; ein Pflegegrad muss noch nicht feststehen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG). Anders als bei der Pflegezeit hängt dieses Recht nicht von der Größe des Betriebs ab. Ihrem Arbeitgeber teilen Sie unverzüglich mit, dass und wie lange Sie voraussichtlich fehlen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG).

Gehalt schuldet der Arbeitgeber für diese Tage nur, wenn ein anderes Gesetz oder eine Vereinbarung das vorsieht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (§ 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI mit § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Für dieselbe pflegebedürftige Person gibt es höchstens zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, auch wenn mehrere Angehörige sich die Tage aufteilen (§ 44a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI).

Pflegen Sie als naher Angehöriger zu Hause, gibt es für eine längere Zeit die Pflegezeit, mit voller oder teilweiser Freistellung. Sie kündigen sie spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an. Der Anspruch besteht nur, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Menschen beschäftigt.

Die Pflegezeit dauert für jede pflegebedürftige Person höchstens sechs Monate, und zusammen mit einer Familienpflegezeit höchstens 24 Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 PflegeZG). Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach (§ 3 Abs. 2 PflegeZG). Von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, darf Ihnen der Arbeitgeber bis zum Ende der Freistellung nicht kündigen; derselbe Schutz gilt für die zehn Tage (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Liegt die Person noch in der Klinik, verkürzt Ihre Ankündigung zugleich die Frist für die Begutachtung durch die Pflegekasse (§ 18a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB XI).

Für Ihre Arbeit als Bevollmächtigte gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, das Recht des Auftrags: Sie handeln unentgeltlich (§ 662 BGB), und Auslagen, die Sie für erforderlich halten durften, etwa Fahrtkosten oder Porto, bekommen Sie aus dem Vermögen der Person erstattet (§ 670 BGB). Heben Sie die Belege dafür auf. Erlaubt Ihre Vollmacht Untervollmachten, können Sie einzelne Aufgaben an eine weitere Vertrauensperson abgeben. Sie braucht dann zum Nachweis Ihre Untervollmacht und die Hauptvollmacht, aus der sich dieses Recht ergibt.

Was jetzt zu tun ist
  • Den Betreuungsverein in Ihrer Nähe anrufen und nach einem Beratungstermin fragen.
  • Bei der Pflegekasse eine Pflegeberatung zu Hause vereinbaren und nach einem Pflegekurs fragen.
  • Dem Arbeitgeber eine akute Pflegesituation und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
  • Für diese Tage das Pflegeunterstützungsgeld mit einer Bescheinigung beantragen.
  • Eine Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform ankündigen.
  • Belege für Ihre Auslagen sammeln.
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Die vertretene Person bekommt Briefe von Behörden und Versicherungen. Wie leiten Sie die Post an sich um?

Nachsendeauftrag, Vollmacht gegenüber Behörden

Schreiben Sie jeder Stelle, mit der die Person, die Sie vertreten, zu tun hat, und bitten Sie mit einer Kopie der Vollmacht darum, alle Schreiben an Ihre Anschrift zu senden. Für Post, die trotzdem bei ihr ankommt, kommt ein Nachsendeauftrag in Betracht. Fragen Sie beim Postdienstleister, welchen Nachweis er dafür verlangt, und legen Sie die Vollmacht vor.

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Ob Sie Briefe öffnen und lesen dürfen, die an die Person gerichtet sind, die Sie vertreten, richtet sich nach dem Wortlaut Ihrer Vollmacht. Das Vollmachtsformular des Bundesministeriums der Justiz enthält dafür einen eigenen Abschnitt zum Post- und Fernmeldeverkehr, der auch die elektronische Post umfasst. Für einen Betreuer verlangt das Gesetz sogar, dass das Gericht diese Befugnis ausdrücklich anordnet (§ 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB). Nennt Ihre Vollmacht die Post nicht, lassen Sie sich beraten, bevor Sie fremde Briefe öffnen.

Bei den Sozialleistungsträgern, etwa bei der Krankenkasse oder beim Sozialamt, hat Ihr Schreiben eine feste Folge. Sobald dort bekannt ist, dass Sie bevollmächtigt sind, muss sich der Sozialleistungsträger an Sie wenden. Schreibt er trotzdem die Person an, die Sie vertreten, muss er Sie davon verständigen.

Den Nachweis Ihrer Vollmacht darf der Sozialleistungsträger schriftlich verlangen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Ihm gegenüber bleibt die Vollmacht auch dann bestehen, wenn die Person, die Sie vertreten, ihre Geschäftsfähigkeit verliert (§ 13 Abs. 2 SGB X). Bescheide kann der Träger Ihnen bekanntgeben (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ein Bescheid, der mit der Post kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, und von da an läuft die Frist für den Widerspruch (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Sehen Sie die Post bei der Person deshalb regelmäßig durch, bis die Umstellung bei allen Stellen angekommen ist.

Auch das Finanzamt soll sich an Sie wenden. Die Vollmacht dafür muss dem Finanzamt schriftlich vorliegen und ausdrücklich sagen, dass Bescheide an Sie geschickt werden dürfen. Steuererstattungen darf das Finanzamt aber nicht schon wegen der Vollmacht an Sie auszahlen. Lassen Sie Erstattungen deshalb auf das Konto der Person gehen, die Sie vertreten.

Legen Sie sich eine Liste an, auf der für jede Stelle das Aktenzeichen oder die Versichertennummer steht und das Datum Ihres Schreibens. Kommt nach einigen Wochen weiter Post bei der Person an, die Sie vertreten, wissen Sie, wo Sie nachfragen müssen.

Werkzeug: Liste: wem Sie die Vollmacht schicken →

Was jetzt zu tun ist
  • Eine Liste aller Stellen mit Aktenzeichen oder Versichertennummer anlegen.
  • In der Vollmacht nachsehen, ob sie die Post ausdrücklich umfasst.
  • Jeder Stelle eine Kopie der Vollmacht schicken und um Post an Ihre Anschrift bitten.
  • Dem Finanzamt eine Vollmacht schicken, die auch den Empfang von Bescheiden nennt.
  • Für die übrige Post einen Nachsendeauftrag mit Vollmacht stellen.
  • Bis zur Umstellung die Post bei der Person regelmäßig auf Bescheide mit Fristen durchsehen.
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Antrag

Die vertretene Person braucht einen Schwer­behinderten­ausweis. Wie beantragen Sie ihn?

Schwer­behinderten­ausweis · § 152 SGB IX

Den Antrag stellen Sie für die Person, die Sie vertreten, bei der zuständigen Behörde, in Bayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, dort auch online. Legen Sie eine Kopie Ihrer Vollmacht bei und schicken Sie die medizinischen Unterlagen gleich mit. Der Ausweis wird ausgestellt, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt ist.

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Die Behörde stellt auf Antrag fest, ob eine Behinderung besteht und welchen Grad sie zum Zeitpunkt der Antragstellung hat (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Grad der Behinderung beschreibt die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und wird in Zehnerschritten festgestellt, eine Feststellung gibt es erst ab einem Grad von 20 (§ 152 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, bewertet die Behörde, wie sie sich in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken auswirken (§ 152 Abs. 3 SGB IX).

Besonders hilfreich sind Entlassungsberichte aus Klinik und Reha und das Pflegegutachten. Atteste, die nur Diagnosen nennen, helfen wenig, denn bewertet wird, wie sich die Erkrankungen im Alltag auswirken. Die Unterlagen sollen nicht älter als zwei Jahre sein. Steht eine Operation oder eine Reha bevor, kann es sinnvoll sein, den Antrag erst danach zu stellen.

Dem Antrag liegt eine Schweigepflichtentbindung in zwei Ausfertigungen bei. Unterschreiben Sie beide, damit die Behörde, bei der Sie den Antrag stellen, fehlende Befunde selbst bei den Ärzten anfordern kann. Dazu kommt ein aktuelles Lichtbild.

Merkzeichen stehen für Nachteilsausgleiche. Das Merkzeichen G steht etwa für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung und B dafür, dass die Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Die Merkzeichen werden im selben Verfahren festgestellt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Hat die Person, die Sie vertreten, ein besonderes Interesse daran, kann auch festgestellt werden, dass der Grad der Behinderung schon früher bestand. Beantragen Sie das ausdrücklich und begründen Sie das Interesse, denn das Gesetz verlangt, dass es glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Mit dem Bescheid endet das Verfahren nicht zwingend. Halten Sie den festgestellten Grad oder ein abgelehntes Merkzeichen für unzutreffend, können Sie innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Lassen Sie sich mit dem Widerspruch die Unterlagen zeigen, auf die sich die Entscheidung stützt, damit Sie gezielt fehlende Befunde nachreichen können. Der Ausweis wird in der Regel befristet (§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX); notieren Sie sich das Ablaufdatum.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales rechnet im Regelfall mit einigen Monaten. Außerhalb Bayerns ist die Behörde zuständig, die das Land dafür bestimmt hat. Fragen Sie bei Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis, welche Stelle das ist.

Was jetzt zu tun ist
  • Entlassungsberichte und Pflegegutachten der letzten zwei Jahre sammeln.
  • Den Antrag online oder auf Papier stellen und eine Kopie der Vollmacht beilegen.
  • Die Merkzeichen angeben, die in Betracht kommen, und bei Bedarf eine frühere Feststellung mit Begründung beantragen.
  • Beide Schweigepflichtentbindungen unterschreiben und ein Lichtbild beilegen.
  • Den Bescheid prüfen und bei Bedarf innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
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Betreuungsgericht

Sie vertreten den Ehepartner in der Notvertretung, und die sechs Monate laufen ab. Wie regen Sie eine Betreuung an?

Ende der Notvertretung · § 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB, Anregung beim Betreuungsgericht

Schreiben Sie einige Wochen vor Ablauf der sechs Monate an das Betreuungsgericht beim Amtsgericht am Wohnort der Person, die Sie vertreten. Ein kurzer Brief genügt. Schildern Sie, dass sie weiterhin nicht selbst entscheiden kann, legen Sie die ärztliche Bestätigung bei und sagen Sie, ob Sie die Betreuung übernehmen möchten.

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Die sechs Monate rechnen ab dem Zeitpunkt, den der Arzt auf der Bestätigung eingetragen hat. Danach dürfen Sie für die Person, die Sie vertreten, in Gesundheitsfragen nicht mehr handeln. Weil ein Betreuungsverfahren mit Anhörung und Gutachten Zeit braucht, sollte Ihre Anregung früh beim Betreuungsgericht sein.

Überlegen Sie bei der Anregung, welche Aufgaben die Betreuung umfassen soll. Die Notvertretung reicht nur in die Gesundheitssorge, und Konto, Miete, Anträge bei Behörden und Verträge mit einem Heim waren in diesen Monaten ohne Vertretung. Schildern Sie dem Gericht deshalb konkret, was zu regeln ist, etwa offene Rechnungen oder ein Antrag beim Sozialamt. Das Gericht ordnet nur die Aufgabenbereiche an, deren Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (§ 1815 Abs. 1 BGB).

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, die Sie vertreten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In eiligen Fällen kann auch das Gericht am Ort der Klinik eine vorläufige Entscheidung treffen.

Im Verfahren hört das Gericht die Person persönlich an und verschafft sich einen eigenen Eindruck von ihr, auf ihren Wunsch in ihrer gewohnten Umgebung (§ 278 Abs. 1 FamFG). Außerdem holt es ein ärztliches Gutachten ein (§ 280 FamFG). Ist rasches Handeln nötig, kann es mit einem ärztlichen Zeugnis durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen (§ 300 Abs. 1 FamFG). Diese Anordnung tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft, wenn das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt (§ 302 Satz 1 FamFG).

Bitten Sie in Ihrem Schreiben ausdrücklich darum, am Verfahren beteiligt zu werden. Als Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, kann das Gericht Sie hinzuziehen (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Das hat eine wichtige Folge: Gegen eine Entscheidung, die das Gericht von Amts wegen trifft, steht Ihnen die Beschwerde im Interesse der Person nur zu, wenn Sie im ersten Rechtszug beteiligt waren (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

Hat die Person, die Sie vertreten, gewünscht, wer Betreuer werden soll, folgt das Betreuungsgericht diesem Wunsch, wenn die gewünschte Person geeignet ist. Ohne einen solchen Wunsch berücksichtigt es die familiären Beziehungen, besonders zum Ehegatten. Eine Betreuungsverfügung, die Sie besitzen, müssen Sie dem Betreuungsgericht übermitteln.

Werden Sie zum Betreuer bestellt, erhalten Sie eine Urkunde über die Bestellung, mit der Sie sich zusammen mit Ihrem Ausweis als Vertreter ausweisen. Gehört die Vermögenssorge zu Ihren Aufgaben, erstellen Sie ein Verzeichnis des Vermögens für das Gericht. Als Ehegatte sind Sie von der laufenden Rechnungslegung befreit und reichen stattdessen jährlich eine Übersicht über den Bestand des Vermögens ein (§ 1859 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Führen Sie trotzdem Buch über Einnahmen und Ausgaben, denn nach dem Ende der Betreuung können die Person selbst oder ihre Erben eine Schlussrechnung verlangen.

Kann die Person, die Sie vertreten, wieder selbst entscheiden, endet die Notvertretung schon vorher. Möchte sie dann selbst eine Vorsorgevollmacht erteilen, kann die Betreuungsbehörde ihre Unterschrift beglaubigen.

Textbaustein: Anregung einer Betreuung zum Ende der Notvertretung

[Ihr Name, Anschrift, Telefon]

An das Amtsgericht [Ort], Betreuungsgericht

Anregung einer rechtlichen Betreuung für [Name, Geburtsdatum, Anschrift, derzeitiger Aufenthalt]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin mit [Name] verheiratet [oder: lebe mit [Name] in eingetragener Lebenspartnerschaft]. Seit dem [Datum aus der ärztlichen Bestätigung] vertrete ich [Name] in Angelegenheiten der Gesundheitssorge nach § 1358 BGB. Dieses Recht endet am [Datum]. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte kann [Name] die eigenen Angelegenheiten weiterhin nicht selbst besorgen.

Ich rege an, für [Name] eine rechtliche Betreuung einzurichten. Außer der Gesundheitssorge sind derzeit folgende Angelegenheiten zu regeln: [z. B. Bankgeschäfte, Antrag beim Sozialamt, Heimvertrag]. Ich bin bereit, die Betreuung zu übernehmen. [Falls vorhanden: Eine Betreuungsverfügung von (Name) liegt bei.]

Ich bitte darum, am Verfahren beteiligt zu werden.

Anlagen: Kopie der ärztlichen Bestätigung vom [Datum], ärztliches Attest vom [Datum]

Mit freundlichen Grüßen

[Name, Unterschrift]

Was jetzt zu tun ist
  • Das Ende der sechs Monate aus der ärztlichen Bestätigung im Kalender eintragen.
  • Einige Wochen vorher die Anregung an das Betreuungsgericht schicken und darin schildern, was außer der Gesundheit zu regeln ist.
  • Um Beteiligung am Verfahren bitten.
  • Eine Kopie der Bestätigung und, wenn möglich, ein aktuelles ärztliches Attest beilegen.
  • Eine vorhandene Betreuungsverfügung der Person, die Sie vertreten, dem Gericht übermitteln.
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Die vertretene Person braucht einen Platz im Hospiz. Wie beantragen Sie ihn, und wer zahlt?

stationäres Hospiz · § 39a SGB V

Bitten Sie den Hausarzt oder den Arzt in der Klinik um eine Bescheinigung, dass die Versorgung im Hospiz notwendig ist, und fragen Sie bei Hospizen in der Nähe nach einem Platz. Mit der Bescheinigung stellen Sie den Antrag bei der Krankenkasse. Die Krankenkasse trägt, unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung, 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten, den Rest bringt das Hospiz auf. Die erkrankte Person zahlt keinen Eigenanteil.

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Ein Hospiz kommt in Betracht, wenn die Erkrankung nicht mehr heilbar ist und fortschreitet, die erkrankte Person keine Krankenhausbehandlung braucht und die Versorgung zu Hause oder im Pflegeheim nicht mehr ausreicht. Ob das so ist, beurteilt der Arzt. Auch aus dem Pflegeheim ist ein Wechsel ins Hospiz möglich.

Die Rahmenvereinbarung der Krankenkassen mit den Hospizen fasst diese Voraussetzungen genauer. Die Erkrankung muss fortschreiten, eine Heilung muss ausgeschlossen sein, und die Lebenserwartung darf nur noch Tage, Wochen oder wenige Monate betragen. Die palliative Versorgung muss notwendig und von der erkrankten Person gewünscht sein. Kann sie das nicht mehr selbst sagen, bringen Sie ihren Wunsch als Bevollmächtigte zum Ausdruck. Aus einem Pflegeheim ist der Wechsel möglich, wenn der palliative Bedarf so hoch ist, dass er selbst mit ambulanten Diensten wie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nicht gedeckt werden kann, etwa bei einer aufwendigen Schmerztherapie.

Die Krankenkasse bewilligt in der Regel zunächst für 28 Tage, danach ist ein Folgeantrag möglich. Die Bearbeitung dauert meist nur wenige Arbeitstage, länger, wenn der Medizinische Dienst prüft. Klären Sie mit dem Hospiz, ob die schriftliche Kostenzusage vor der Aufnahme vorliegen soll und wer den Antrag weiterleitet.

Bei jeder Verlängerung wird geprüft, ob die Versorgung im Hospiz weiter nötig ist. Stabilisiert sich der Zustand so, dass eine Entlassung nach Hause möglich ist, kommt die Entlassung in Betracht; wird der Aufenthalt später wieder notwendig, ist eine erneute Aufnahme möglich. Bereiten Sie sich darauf vor, dass diese Frage gestellt wird, und sprechen Sie mit dem Hospiz früh darüber, wie die Versorgung zu Hause dann aussehen würde.

Die Krankenkasse muss Sie außerdem zu allen Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung beraten, Ihnen eine Übersicht der Ansprechpartner in der Region geben und bei der Kontaktaufnahme helfen (§ 39b Abs. 1 SGB V). Auf Verlangen der erkrankten Person werden Angehörige und andere Vertrauenspersonen an dieser Beratung beteiligt.

Möchte die erkrankte Person zu Hause oder im Pflegeheim bleiben, gibt es ambulante Hospizdienste. Die ehrenamtlichen Begleiterinnen und Begleiter dieser Dienste kommen ins Haus, und dafür braucht es keinen Antrag bei der Krankenkasse. Ist die Versorgung besonders aufwendig, kann der Arzt außerdem die spezialisierte ambulante Palliativversorgung verordnen.

Was jetzt zu tun ist
  • Die ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Hospizversorgung erbitten.
  • Bei Hospizen in der Nähe nach einem Platz fragen.
  • Den Antrag mit der Bescheinigung bei der Krankenkasse stellen.
  • Bei der Krankenkasse um die Hospiz- und Palliativberatung bitten.
  • Vor Ablauf der Bewilligung rechtzeitig die Verlängerung beantragen.
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Zu erledigen

Die Person, für die Sie tätig waren, ist gestorben. Was erledigen Sie in den ersten Tagen?

Sterbeurkunde, Bestattung, Kündigungen

In den ersten Tagen geht es um wenige Dinge. Ein Arzt stellt die Todesbescheinigung aus, der Tod wird beim Standesamt angezeigt, das die Sterbeurkunde ausstellt, und die Bestattung wird beauftragt. Ist die Person, für die Sie tätig waren, im Krankenhaus oder im Heim gestorben, zeigt die Einrichtung den Tod an. Bitten Sie um mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde.

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Vor der Bestattung muss ein Arzt die Leichenschau vornehmen, also den Tod, die Todesart und die Todesursache feststellen. In Bayern ist sie unverzüglich zu veranlassen. Verpflichtet sind die Angehörigen, die Verordnung nennt zuerst den Ehegatten oder Lebenspartner, dann die Kinder, die Eltern und weitere Verwandte. Liegt der Verstorbene im Krankenhaus, ist daneben der leitende Arzt verpflichtet, im Heim die Leitung der Einrichtung (Art. 2 Abs. 1 Bestattungsgesetz, § 1 Abs. 1 Bestattungsverordnung). Für die Bestattung selbst haben in Bayern dieselben Angehörigen zu sorgen (§ 15 Bestattungsverordnung). Die Kosten trägt der Erbe (§ 1968 BGB). Ist es den Verpflichteten nicht zuzumuten, die Kosten zu tragen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten (§ 74 SGB XII).

Die Fristen lassen Raum, um Abschied zu nehmen. In Bayern ist eine Bestattung frühestens 48 Stunden nach dem Tod zulässig. Spätestens acht Tage nach der Feststellung des Todes muss bestattet oder eingeäschert sein. Wochenenden und Feiertage zählen dabei nicht mit. Eine Urne ist innerhalb von drei Monaten beizusetzen. In anderen Ländern gelten eigene Fristen.

Ist der Tod zu Hause eingetreten, muss er spätestens am dritten Werktag danach beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt werden. Verpflichtet ist zuerst, wer mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat. Viele Familien lassen das vom Bestattungsunternehmen erledigen.

Die Rente wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Was danach noch eingeht, steht unter Vorbehalt und wird auf Anforderung zurückgebucht, und wer davon etwas abhebt oder weiterleiten lässt, kann zur Erstattung herangezogen werden. War die Person verheiratet, kann der Ehepartner innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss für drei Monate beantragen, beim Renten Service der Deutschen Post.

Ob Sie danach noch für den Verstorbenen handeln dürfen, hängt von Ihrer Vollmacht ab. Sprechen Sie sich mit den Erben ab, bevor Sie Verträge kündigen.

Schlagen Sie in der Urkunde nach, ob sie ausdrücklich über den Tod hinaus gilt. Steht das darin, können Sie mit ihr weiter handeln, etwa die Bestattung bezahlen oder die Wohnung kündigen, und was Sie erklären, wirkt für und gegen den Nachlass. Sagen Sie den Erben vor jedem Schritt, was Sie vorhaben, denn sie können Ihnen Weisungen geben und die Vollmacht widerrufen. Schweigt die Urkunde zum Tod, lässt sich nicht sicher sagen, ob sie fortgilt, und Sie stimmen jeden weiteren Schritt vorher mit den Erben ab. Geschäfte, bei denen mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, führen Sie in jedem Fall weiter, bis die Erben selbst Fürsorge treffen können (§ 672 Satz 2 BGB). Ist die Vollmacht erloschen oder widerrufen, geben Sie die Urkunde an die Erben heraus, denn ein Zurückbehaltungsrecht haben Sie nicht (§ 175 BGB). Teilen Sie das Ende auch der Bank mit, damit sie sich nicht weiter auf die Urkunde verlässt (§ 173 BGB).

Gegenüber den Erben legen Sie Rechenschaft über Ihre Tätigkeit ab und geben heraus, was Sie aus ihr noch in Händen haben (§§ 666, 667 BGB mit § 1922 Abs. 1 BGB). Halten Sie deshalb die Kontoauszüge, Quittungen und Ihre Aufzeichnungen geordnet bereit. Finden Sie unter den Unterlagen ein Testament, geben Sie es unverzüglich beim Nachlassgericht ab, auch wenn Sie es selbst nicht für gültig halten (§ 2259 Abs. 1 BGB).

Werkzeug: Liste der Stellen, die nach einem Todesfall benachrichtigt werden →

Was jetzt zu tun ist
  • Die Todesbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen.
  • Das Bestattungsunternehmen beauftragen und klären, wer die Anzeige beim Standesamt übernimmt.
  • Mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde anfordern.
  • Von Rentenzahlungen nach dem Sterbemonat nichts abheben.
  • Bei Verheirateten: den Vorschuss innerhalb von 30 Tagen beantragen.
  • In der Vollmacht nachsehen, ob sie über den Tod hinaus gilt, und sich mit den Erben abstimmen.
  • Ein gefundenes Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben.
  • Kontoauszüge und Belege für die Rechenschaft gegenüber den Erben ordnen.

Kurz gesagt: Wer früh die zuständigen Stellen einschaltet und dort die Vollmacht vorlegt, muss vieles nicht allein organisieren.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Quellen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) · Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) · Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

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Wird das Pflegegeld während eines Krankenhausaufenthalts weitergezahlt?

Ja, die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld in den ersten acht Wochen eines Krankenhausaufenthalts oder einer stationären Reha weiter, seit dem 1. Januar 2026 sind es acht statt vier Wochen. Dauert der Aufenthalt länger, ruht das Pflegegeld nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen zu § 34 SGB XI ab dem 57. Tag bis zur Entlassung. In derselben Zeit laufen auch die Rentenbeiträge weiter, die die Pflegekasse für Sie als Pflegeperson zahlt. Teilen Sie der Pflegekasse den Aufenthalt mit dem Datum der Aufnahme mit, und sagen Sie dem Pflegedienst ab, denn seine Leistungen ruhen, solange die pflegebedürftige Person in der Klinik ist.

Wie bekommen Sie eine Kopie der Krankenakte eines Angehörigen?

Fordern Sie die Kopie schriftlich bei der Klinik oder der Praxis an und fügen Sie eine Kopie Ihrer Vollmacht hinzu, die die Gesundheitssorge und die Einsicht in Krankenunterlagen umfasst. Die Akte muss ohne Verzögerung zugänglich gemacht werden, auf Wunsch auf Papier oder elektronisch, und die erste Kopie ist seit Februar 2026 kostenlos. Das Recht auf Einsicht steht nach § 630g Abs. 1 BGB der Patientin oder dem Patienten zu, Sie üben es als Bevollmächtigte in deren Namen aus. Ein Ehegatte ohne Vollmacht darf im Rahmen der Notvertretung die Krankenunterlagen einsehen, die für seine Entscheidungen wichtig sind (§ 1358 Abs. 2 BGB). Nach dem Tod können die Erben Einsicht verlangen, soweit es um Vermögensfragen geht, und die nächsten Angehörigen, soweit sie persönliche Belange geltend machen. Beide haben dieses Recht nur, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person nicht entgegensteht (§ 630g Abs. 3 BGB). Verweigert die Klinik die Einsicht ganz oder teilweise, muss sie das begründen.

Der Personalausweis eines Angehörigen im Pflegeheim ist abgelaufen. Ist ein neuer nötig?

Nicht in jedem Fall, denn die Personalausweisbehörde kann Menschen von der Ausweispflicht befreien, die voraussichtlich auf Dauer in einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus leben (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 PAuswG). Dasselbe Gesetz nennt zwei weitere Fälle. Der erste betrifft Menschen, für die ein Betreuer nicht nur vorläufig durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die nicht mehr selbst handeln oder einwilligen können und von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden. Der zweite betrifft Menschen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PAuswG). Über die Befreiung entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen, einen Anspruch darauf gibt das Gesetz nicht. Fragen Sie bei der Personalausweisbehörde nach der Befreiung und auch danach, welche Nachweise sie verlangt, etwa eine Bescheinigung des Heims und Ihre Vollmacht oder Ihre Bestellungsurkunde. Überlegen Sie vorher, ob die Person, für die Sie handeln, einen Ausweis noch braucht, etwa bei der Bank oder auf Reisen, denn mit der Befreiung bekommt sie keinen neuen Personalausweis.

Wo beantragen Sie einen Parkausweis für einen Angehörigen mit Behinderung?

Den blauen Parkausweis beantragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder des Landkreises, in dem die Person wohnt, für die Sie den Ausweis beantragen. Voraussetzung ist in der Regel das Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis, und beide Merkzeichen werden im Verfahren zum Schwerbehindertenausweis festgestellt. Rechtsgrundlage des Parkausweises ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Die Merkzeichen selbst stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde im Verfahren zum Schwerbehindertenausweis fest (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Lehnt sie ein Merkzeichen ab, kann die Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Welche Unterlagen die Behörde verlangt, fragen Sie dort vorher nach. Verlangt werden etwa der Schwerbehindertenausweis und ein Lichtbild, wenn Sie mit einer Vollmacht handeln, auch die Vollmacht und Ihr Ausweis.

Ein Angehöriger ist plötzlich pflegebedürftig geworden. Wer stellt die Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber aus?

Für die bis zu zehn Arbeitstage, die Sie bei einer plötzlich eingetretenen Pflegesituation der Arbeit fernbleiben dürfen, kann Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangen. Seit dem 1. Januar 2026 darf sie außer einer Ärztin oder einem Arzt auch eine Pflegefachperson ausstellen, etwa vom Pflegedienst. Den Anspruch auf diese Tage gibt § 2 Abs. 1 PflegeZG Beschäftigten, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder selbst sicherstellen müssen. Dass Sie fernbleiben und wie lange voraussichtlich, müssen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Das Gehalt muss der Arbeitgeber für diese Tage nur weiterzahlen, wenn ein anderes Gesetz oder eine Vereinbarung das vorsieht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Bescheinigt wird, dass die Person, um die Sie sich kümmern, voraussichtlich pflegebedürftig ist und die Maßnahmen nötig sind, die Sie in diesen Tagen treffen. Dieselbe Bescheinigung reichen Sie bei der Pflegekasse dieser Person ein, wenn Sie für diese Tage Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

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Krankenhaus und plötzliche Pflege: Pflegegeld acht Wochen weiter, Bescheinigung auch durch Pflegefachpersonen

Kommt ein Mensch, der zu Hause gepflegt wird, ins Krankenhaus oder in eine stationäre Reha, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld seit dem 1. Januar 2026 in den ersten acht Wochen weiter, bisher waren es vier.

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