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Wem Sie über das Geld der Person, für die Sie handeln, Rechenschaft schulden, welche Unterlagen Sie vom ersten Tag an sammeln, wie eine Abrechnung aufgebaut ist und was gilt, wenn ein Kontrollbetreuer oder später die Erben nachfragen.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Wer mit einer Vorsorgevollmacht Konten führt, Rechnungen bezahlt und Bargeld abhebt, verwaltet fremdes Vermögen. Eine laufende Aufsicht durch das Betreuungsgericht gibt es dabei nicht, und anders als ein Betreuer legen Sie dem Gericht nichts vor. Rechenschaft schulden Sie trotzdem: der Person, für die Sie handeln, unter Umständen einem Kontrollbetreuer und nach ihrem Tod den Erben.
Rechtsgrundlage ist der Auftrag, der in aller Regel hinter einer Vorsorgevollmacht steht (§ 662 BGB). Die Vollmacht selbst regelt nur, was Sie nach außen wirksam erklären können. Aus dem Auftrag folgt, dass Sie die Person von sich aus über das Nötige unterrichten, ihr Auskunft geben, wenn sie danach fragt, und am Ende Ihrer Tätigkeit Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB). Herauszugeben haben Sie alles, was Sie für die Person erhalten oder aus der Verwaltung erlangt haben (§ 667 BGB). Wie die Rechenschaft aussieht, bestimmt § 259 Abs. 1 BGB: eine Rechnung mit der geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, dazu die Belege, soweit es für eine Zahlung üblicherweise Belege gibt.
Was Sie später belegen müssen, entsteht am ersten Tag Ihrer Tätigkeit. Wer von Anfang an getrennt führt, den Anfangsbestand festhält und jede Barabhebung erklärt, kann eine Abrechnung aus den eigenen Unterlagen zusammenstellen. Wer erst nach dem Tod der Person zu ordnen beginnt, muss Jahre aus Kontoauszügen rekonstruieren, und ein Betrag, dessen Verwendung sich nicht mehr erklären lässt, kann als herauszugeben gegen ihn stehen bleiben (§ 667 BGB).
| Die Person, für die Sie handeln | Solange sie lebt, ist sie Ihre Auftraggeberin. Sie kann jederzeit Auskunft über den Stand verlangen und Ihnen Weisungen geben. Von sich aus geben Sie ihr die Nachrichten, die sie braucht, etwa vor einer größeren Ausgabe oder einer Kündigung (§ 666 BGB). Solange sie lebt und die Vollmacht keine weitere Stelle bestimmt, ist allein sie berechtigt, Rechenschaft von Ihnen zu verlangen. So beschreibt es die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München in ihrem Leitfaden für Bevollmächtigte. Kann die Person Ihre Angaben nicht mehr verstehen, bleibt die Pflicht bestehen. Geltend machen kann sie dann nur noch, wer an ihre Stelle tritt. |
|---|---|
| Eine Kontrollperson aus der Vollmacht | Die Person kann bestimmen, dass Sie einer weiteren Vertrauensperson in festen Abständen darüber berichten, was Sie mit der Vollmacht erledigt haben, etwa einem zweiten Bevollmächtigten oder einem eigens dafür Bevollmächtigten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nennt diese Möglichkeit ausdrücklich. Lesen Sie die Vollmacht und alle schriftlichen Absprachen daraufhin durch, bevor Sie zum ersten Mal für die Person handeln. |
| Ein Kontrollbetreuer | Das Betreuungsgericht bestellt ihn nur, wenn die Person ihre Rechte gegenüber Ihnen wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst ausüben kann. Hinzukommen müssen konkrete Anhaltspunkte, dass Sie ihre Angelegenheiten nicht so besorgen, wie es vereinbart ist oder ihrem Willen entspricht (§ 1820 Abs. 3 BGB). Er macht dann ihre Rechte gegen Sie geltend, also Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe (§ 1815 Abs. 3 BGB). Was dann auf Sie zukommt, steht weiter unten. |
| Geschwister und andere Angehörige | Zu Lebzeiten der Person haben sie keinen eigenen Anspruch auf Auskunft, es sei denn, die Vollmacht oder eine Absprache räumt ihn ein. Ob Sie ihnen trotzdem Einblick geben, entscheiden Sie im Sinne der Person, für die Sie handeln. Die Wünsche der Person zur Vertraulichkeit gehen vor. Haben Angehörige Zweifel an Ihrer Verwaltung, können sie beim Betreuungsgericht formlos eine Kontrollbetreuung anregen. |
| Die Erben | Mit dem Tod gehen die Ansprüche der Person gegen Sie auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB), darunter Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe. Bei mehreren Erben leisten Sie an alle gemeinsam, und jeder Miterbe kann nur die Leistung an alle verlangen (§ 2039 Satz 1 BGB). |
| Das Betreuungsgericht | Es prüft Ihre Verwaltung nicht von sich aus. Die jährliche Rechnungslegung, die ein nicht befreiter Betreuer dem Gericht schuldet (§ 1865 BGB), und die Vermögensübersicht befreiter Betreuer (§ 1859 Abs. 2 BGB) gibt es für Bevollmächtigte nicht. Tätig wird das Gericht erst, wenn ihm Umstände mitgeteilt werden, die eine Kontrollbetreuung nahelegen. |
| Zeitraum | Vom ersten Tag, an dem Sie die Vollmacht genutzt haben, bis zur Anforderung oder bis zum Tod der Person. Haben Sie die Konten nur zeitweise geführt, nennen Sie die Zeiten einzeln. |
|---|---|
| Anfangsbestand | Alle Konten, Depots und Barbestände zu Beginn des Zeitraums, belegt durch die Saldenbestätigung der Bank und Ihr Verzeichnis vom ersten Tag. |
| Einnahmen | Nach Art geordnet: Rente, Leistungen der Pflegekasse, Mieten, Zinsen, Erstattungen von Kassen und Versicherungen. Bescheide und Abrechnungen erklären, warum ein Betrag eingegangen ist. |
| Ausgaben | In Gruppen nach dem Zweck, etwa Heim oder Pflegedienst, Wohnung, Versicherungen, Gesundheit, Kleidung, Geschenke und Spenden im Auftrag der Person. Jede Zeile mit Datum, Empfänger, Betrag und Nummer des Belegs. |
| Bargeld | Jede Abhebung mit dem passenden Eintrag aus dem Kassenbuch: wofür das Geld ausgegeben oder wem es übergeben wurde. |
| Ihre Auslagen | Gesondert aufgeführt, mit Ihrer Liste und den Buchungen, mit denen Sie sich die Beträge erstattet haben. |
| Endbestand | Stand aller Konten und Werte am Ende des Zeitraums. Anfangsbestand und Einnahmen, abzüglich der Ausgaben, ergeben den Endbestand. Kursänderungen eines Depots weisen Sie eigens aus, jede andere Abweichung erklären Sie. |
| Belege | Nummeriert und in der Reihenfolge der Abrechnung. Die Originale gehören der Person oder ihren Erben und werden mit der Abrechnung herausgegeben (§ 667 BGB). Behalten Sie für sich vollständige Kopien. |
| Erläuterungen | Kurz und sachlich bei jedem Betrag, der ungewöhnlich wirkt: eine größere Anschaffung, eine Schenkung, die die Person gewünscht hat, eine Zahlung an Sie selbst. Verweisen Sie auf die Notiz oder die Weisung, auf der die Zahlung beruht. |
| Wenn Zweifel bleiben | Gleichen Sie die Abrechnung vor der Abgabe Monat für Monat mit den Kontoauszügen ab und tragen Sie fehlende Einnahmen nach. Besteht Grund zur Annahme, dass Sie Einnahmen oder den Bestand nicht sorgfältig angegeben haben, können die Berechtigten eine Versicherung an Eides statt verlangen. Bei geringer Bedeutung entfällt das (§ 259 Abs. 2 und 3, § 260 Abs. 2 BGB). Eine falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar (§ 156 StGB). |
Eine Kontrollbetreuung kann jeder beim Betreuungsgericht anregen, der Zweifel an Ihrer Verwaltung hat. Wann das Gericht sie anordnet und wie das Verfahren abläuft, steht im Beitrag „Zweifel an der bevollmächtigten Person“. An dem Verfahren sind Sie zu beteiligen, soweit Ihr Aufgabenkreis betroffen ist (§ 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Legen Sie dem Gericht Ihre Vermögensakte vor, mit dem Anfangsbestand, dem Kassenbuch und einer Abrechnung bis zum aktuellen Tag. Damit lassen sich Zweifel am ehesten ausräumen.
Wird ein Kontrollbetreuer bestellt, macht er gegenüber Ihnen die Rechte der Person geltend. Er kann Auskunft, eine Abrechnung mit Belegen und die Herausgabe von Geld verlangen und Ersatzansprüche durchsetzen. Hat ihm das Gericht auch diesen Aufgabenbereich übertragen, holt er Auskünfte bei Banken und anderen Stellen selbst ein, ohne auf Sie angewiesen zu sein (§ 1815 Abs. 3 BGB). Ihre Vollmacht bleibt bestehen, und Sie handeln weiter für die Person. Beantworten Sie seine Anfragen vollständig und in angemessener Frist, und heben Sie Ihre Antworten in Kopie auf.
Behindern Sie den Kontrollbetreuer bei seiner Aufgabe, kann das Gericht anordnen, dass Sie die Vollmacht nicht mehr ausüben dürfen und die Urkunde an ihn herausgeben müssen (§ 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB). Dasselbe gilt, wenn die dringende Gefahr besteht, dass Sie gegen die Wünsche der Person handeln und dadurch sie selbst oder ihr Vermögen erheblich gefährden (Nr. 1). Fallen die Gründe weg, muss das Gericht die Anordnung aufheben, und Sie erhalten die Urkunde zurück, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist (§ 1820 Abs. 4 Satz 2 BGB). Soweit Ihre Vollmacht die Personensorge oder wesentliche Teile der Vermögenssorge erfasst, gelten für einen Widerruf durch einen Betreuer strenge Voraussetzungen. Das Festhalten an der Vollmacht muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine künftige erhebliche Verletzung der Person oder ihres Vermögens befürchten lassen, und mildere Maßnahmen dürfen nicht geeignet erscheinen. Der Widerruf braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts, das zugleich die Herausgabe der Urkunde an den Betreuer anordnen kann (§ 1820 Abs. 5 BGB).
Halten Sie die Bestellung für unbegründet, können Sie Beschwerde einlegen, als Vorsorgebevollmächtigte auch im Namen der Person, soweit Ihr Aufgabenkreis betroffen ist (§ 303 Abs. 4 FamFG). Die Beschwerde richten Sie an das Betreuungsgericht, das den Beschluss erlassen hat (§ 64 Abs. 1 FamFG). Die Frist beträgt einen Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 1 und 3 FamFG), bei einer Bestellung durch einstweilige Anordnung zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Auch gegen die Genehmigung eines Widerrufs können Sie Beschwerde einlegen. Weil der Widerruf ein Rechtsgeschäft ist, gilt dafür voraussichtlich die kürzere Frist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Rechnen Sie im Zweifel mit dieser kürzeren Frist.
Mit dem Tod treten die Erben an die Stelle der Person, für die Sie tätig waren (§ 1922 Abs. 1 BGB). Was Sie danach mit der Vollmacht noch erledigen dürfen und wie Sie Geld und Unterlagen übergeben, steht im Beitrag „Nach dem Tod mit der Vollmacht weiterhandeln“. Für die Zeit bis zum Tod schulden Sie den Erben die Abrechnung.
Bevor Sie Geld oder Unterlagen übergeben, klären Sie, wer Erbe ist. Sicher sind Sie mit einem Erbschein, denn wer an die darin genannten Erben leistet, ist geschützt, auch wenn der Erbschein sich später als unrichtig erweist (§ 2367 BGB). Nennt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag die Erben mit Namen, genügt in den meisten Fällen eine beglaubigte Abschrift mit der Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung. Ein eigenhändiges Testament reicht als Nachweis seltener. Bleiben Zweifel, bitten Sie um einen Erbschein. Bei mehreren Erben übergeben Sie an alle gemeinsam oder an eine Person, die alle dazu bevollmächtigt haben (§ 2039 Satz 1 BGB). Die Erben können eine Abrechnung über Ihre gesamte Tätigkeit verlangen, im Aufbau wie oben beschrieben.
Mit der Abrechnung geben Sie die Originalbelege heraus, nummeriert wie in der Abrechnung (§ 667 BGB). Auslagen, die Ihnen noch nicht erstattet sind, machen Sie bei den Erben geltend, denn sie gehören zu den Schulden des Nachlasses (§ 1967 BGB).
Verletzen Sie eine Pflicht aus dem Auftrag, schulden Sie Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB), und zwar mit Ihrem eigenen Vermögen. Ist nichts anderes vereinbart, genügt dafür schon leichte Fahrlässigkeit, also jedes Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 und 2 BGB). Eine Milderung für unentgeltliches Handeln sieht das Recht des Auftrags nicht vor. Die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München weist darauf hin, dass die Haftung Ihr gesamtes Privatvermögen umfasst.
Typische Haftungsfälle im Alltag sind versäumte Fristen: ein Widerspruch gegen einen Bescheid, der zu spät eingeht, ein Antrag auf Pflegeleistungen, der liegen bleibt, eine Versicherungsprämie, die nicht bezahlt wird, eine Forderung der Person, die verjährt. Führen Sie deshalb in der Vermögensakte eine Liste offener Fristen und sehen Sie die Post der Person regelmäßig darauf durch.
Eine Beschränkung Ihrer Haftung ergibt sich nur aus einer Absprache mit der Person. Für Vorsatz kann die Haftung nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Fragen Sie bei Ihrer Haftpflichtversicherung schriftlich nach, ob Vermögensschäden aus einer Tätigkeit als Bevollmächtigte versichert sind, und fragen Sie beim Betreuungsverein nach Erfahrungen mit Versicherungen für Bevollmächtigte. Ob Ihnen der Beitrag einer solchen Versicherung als Aufwendung zu ersetzen ist (§ 670 BGB), ist nicht sicher. Klären Sie das vorher mit der Person und halten Sie ihre Zustimmung schriftlich fest.
Gegenüber Dritten, mit denen Sie für die Person Verträge schließen, haftet zunächst die Person selbst, denn Ihre Erklärungen wirken für und gegen sie (§ 164 Abs. 1 BGB). Haben Sie dabei schuldhaft gehandelt, kann sie oder können später ihre Erben von Ihnen Ersatz verlangen. Handeln Sie ohne ausreichende Vollmacht, haften Sie dem Vertragspartner unter Umständen selbst (§ 179 BGB).
Eine feste Aufbewahrungsfrist für Bevollmächtigte nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist, wie lange Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden können. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch gegen Sie entsteht. Hinzukommen muss, dass die Berechtigten die Umstände und Sie als Verpflichtete kennen oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssten (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon, ob jemand davon weiß, verjähren Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche in der Regel zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB).
Abrechnen müssen Sie oft erst nach dem Tod der Person, denn die Rechenschaft wird nach der Ausführung des Auftrags fällig (§ 666 BGB). Heben Sie Ihre Kopien von Kontoauszügen, Kassenbuch, Belegen und Abrechnungen deshalb über Ihre ganze Tätigkeit auf und danach noch mindestens zehn Jahre.
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