Wichtige Nummern- Notruf für Rettungsdienst und Feuerwehr: 112 · Wenn Lebensgefahr besteht, bei schweren Verletzungen oder wenn plötzlich starke Atemnot oder Brustschmerzen auftreten. Der Anruf kostet nichts, auch vom Handy aus.
- Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117 · Wenn die Praxen geschlossen sind und die Behandlung nicht bis zum nächsten Tag warten kann. Bei Bedarf kommt eine Ärztin oder ein Arzt nach Hause. Die Nummer gilt bundesweit, ohne Vorwahl.
- Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 · Rund um die Uhr, wenn Sie selbst oder Angehörige in einer seelischen Not mit jemandem sprechen möchten. Auch unter 116 123 erreichbar.
- Krisendienste Bayern (nur in Bayern): 0800 655 3000 · Rund um die Uhr in seelischen Notlagen. Anrufen dürfen Betroffene ebenso wie Angehörige. In dringenden Fällen kommen Fachkräfte vor Ort.
- Pflegetelefon des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 030 20 17 91 31 · Montag bis Donnerstag von 9 bis 18 Uhr, bei Fragen zur Pflege und auch in belastenden und kritischen Situationen der Pflege.
Telefon: 089 2154679-54
Ein Angehöriger bricht plötzlich zusammen, kann nicht mehr richtig sprechen, oder ein Angehöriger hatte einen schweren Unfall.
Zuerst- Wählen Sie den Notruf 112 und sagen Sie, wo der Notfall ist, was passiert ist und wer anruft. Warten Sie danach auf die Rückfragen der Leitstelle.
- Nehmen Sie Vollmacht und Patientenverfügung mit, dazu die Versichertenkarte und den Medikamentenplan. Was Sie nicht gleich finden, bringen Sie später in die Klinik nach.
- Fragen Sie in der Notaufnahme, auf welche Station die erkrankte oder verletzte Person kommt, und lassen Sie dort eine Telefonnummer, unter der man Sie jederzeit erreicht.
- Sind Sie mit der Person verheiratet und gibt es keine Vollmacht, bitten Sie den Arzt in der Klinik um die schriftliche Bestätigung für die Notvertretung nach § 1358 BGB. Sie gilt nur für Fragen der Gesundheit und höchstens sechs Monate.
Notruf für Rettungsdienst und Feuerwehr: 112
Checkliste: die ersten Stunden im Krankenhaus →
Die Bank sperrt das Konto der vertretenen Person oder lässt Sie mit der Vollmacht nicht an das Geld.
Zuerst- Bitten Sie die Bank, Ihnen in Textform mitzuteilen, warum sie die Vollmacht nicht annimmt und welche Unterlage ihr fehlt.
- Legen Sie die Vollmacht im Original vor und nehmen Sie Ihren Personalausweis mit, denn die Bank muss prüfen, wer für den Kontoinhaber auftritt und ob er dazu berechtigt ist. Verlangt sie einen Betreuer, obwohl Ihre Vollmacht die Geldgeschäfte erfasst, weisen Sie auf § 1814 Abs. 3 BGB hin.
- Schreiben Sie auf, welche Zahlungen in den nächsten Wochen fällig sind, etwa Miete, Heim oder Pflegedienst, und sagen Sie den Empfängern Bescheid, dass sich die Zahlung verzögern kann.
- Gibt es keine Vollmacht für Geldgeschäfte, fragen Sie die Betreuungsbehörde, wie es weitergeht. Ist die Sache dringend, nennen Sie dem Betreuungsgericht die offenen Zahlungen, denn dann kann es vorläufig einen Betreuer bestellen.
Mehr dazu im Wegweiser: Die Bank lehnt Ihre Vollmacht ab. Wie kommen Sie trotzdem an das Konto? →
Das Krankenhaus will die pflegebedürftige Person morgen entlassen, und zu Hause kann sie niemand versorgen.
Zuerst- Sagen Sie noch heute dem Sozialdienst und der Stationsärztin oder dem Stationsarzt, dass die Versorgung zu Hause nicht gesichert ist, und bitten Sie um ein Gespräch über die Entlassung.
- Fragen Sie nach einem Platz in der Kurzzeitpflege und, wenn keiner frei ist, ob der Mensch, um den Sie sich kümmern, bis zu zehn Tage Übergangspflege bekommen kann.
- Ist noch kein Pflegegrad beantragt, stellen Sie den Antrag jetzt aus der Klinik und schreiben Sie dazu, dass die Versorgung nach der Entlassung nicht gesichert ist. Die Begutachtung muss dann spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags stattfinden.
- Rufen Sie die Krankenkasse des Menschen an, um den Sie sich kümmern, denn sie muss beim Entlassmanagement unterstützen.
- Wenn Sie berufstätig sind, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass Sie für die Organisation der Pflege fehlen und wie lange voraussichtlich. Ist die Person ein naher Angehöriger von Ihnen, stehen Ihnen dafür bis zu zehn Arbeitstage zu.
Von der Klinik nach Hause: der Ablauf des Entlassmanagements →
Ein Brief vom Betreuungsgericht ist gekommen, und darin steht eine Frist, die bald abläuft.
Zuerst- Notieren Sie den Tag, an dem der Brief bei Ihnen eingegangen ist, und bewahren Sie den Umschlag auf. Auf einem gelben Zustellumschlag hat der Zusteller das Datum vermerkt.
- Lesen Sie am Ende des Beschlusses die Belehrung über die Beschwerde. Dort steht, wie lange die Frist läuft und bei welchem Gericht Ihre Erklärung eingehen muss.
- Reicht die Zeit für einen Brief nicht, lassen Sie Ihre Erklärung bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts aufnehmen, das den Beschluss erlassen hat.
- Eine Einladung zur Anhörung oder zur Gutachterin oder zum Gutachter ist ein Termin und keine Frist für Sie. Passt er nicht, rufen Sie die Geschäftsstelle an und nennen das Aktenzeichen.
Mehr dazu im Wegweiser: Sie sind mit der Bestellung des Betreuers nicht einverstanden. Wie legen Sie Beschwerde ein? →
Die Pflegekasse hat einen Bescheid geschickt, mit dem Sie nicht einverstanden sind, und die Zeit für den Widerspruch läuft.
Zuerst- Rechnen Sie vorsichtshalber zum Datum des Bescheids vier Tage hinzu. Von diesem Tag an haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch.
- Schicken Sie zunächst nur einen kurzen Widerspruch mit Ihrer Unterschrift, per Brief oder Fax, und reichen Sie die Begründung später nach.
- Ist die Frist schon fast vorbei, dürfen Sie zur Pflegekasse gehen und den Widerspruch dort aufschreiben lassen. Die Pflegekasse nimmt ihn zur Niederschrift auf.
- Dem Bescheid liegt in der Regel das Gutachten bei. Vergleichen Sie es mit dem Alltag der Person, denn darauf stützen Sie später die Begründung.
Mehr dazu im Wegweiser: Die Pflegekasse lehnt den Pflegegrad ab. Wie legen Sie Widerspruch ein? →
Die Person, für die Sie tätig waren, ist gestorben.
Zuerst- Ist die Person, für die Sie tätig waren, zu Hause gestorben, verständigen Sie ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt oder, wenn die Praxis geschlossen ist, den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Ein Arzt muss den Tod feststellen. Wenn Sie unsicher sind, ob die Person noch lebt, wählen Sie 112.
- Sie haben Zeit, Abschied zu nehmen. In Bayern muss die Bestattung oder Einäscherung spätestens acht Tage nach der Feststellung des Todes stattfinden. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen dabei nicht mit.
- Liegt ein Testament bei den Unterlagen, geben Sie es unverzüglich beim Nachlassgericht ab, auch wenn Sie es selbst nicht für gültig halten.
- Ob Sie danach noch für die Person handeln dürfen, hängt davon ab, ob Ihre Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Sprechen Sie sich mit den Erben ab, bevor Sie etwas kündigen oder bezahlen.
Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
Liste der Stellen, die nach einem Todesfall benachrichtigt werden →
Das Pflegeheim kündigt den Heimplatz oder kündigt an, dass es bald mehr kostet.
Zuerst- Sehen Sie nach, ob die Kündigung schriftlich kam und einen Grund nennt. Allein um den Preis zu erhöhen, darf das Heim nicht kündigen.
- Bei einer Erhöhung prüfen Sie, ob das Heim sie schriftlich begründet hat. Der höhere Betrag ist frühestens vier Wochen nach Eingang dieser Begründung fällig, und Sie können verlangen, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.
- Geht es um Rückstände, beantragen Sie umgehend Hilfe zur Pflege beim Sozialamt, in Bayern beim Bezirk. Die Sozialhilfe setzt erst ein, wenn der Träger von dem Bedarf erfährt, und für die Zeit davor zahlt er nicht. Sagt das Sozialamt oder der Bezirk die Zahlung rechtzeitig zu, kann die Kündigung unwirksam werden.
- In Bayern berät Sie dazu auch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) am Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt.
Mehr dazu im Wegweiser: Die erste Rechnung vom Pflegeheim kommt. Wie prüfen Sie den Eigenanteil? →
Amtliche Quellen- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Erste Hilfe und Notruf (bbk.bund.de, neues Fenster)
- Bundesministerium für Gesundheit: Notdienst (ärztlicher Bereitschaftsdienst) (bundesgesundheitsministerium.de, neues Fenster)
- Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de: Anlaufstellen bei psychischen Krisen (gesund.bund.de, neues Fenster)
- Familienportal des Bundes: Krisentelefone und Anlaufstellen (familienportal.de, neues Fenster)
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention: Psychische Gesundheit (stmgp.bayern.de, neues Fenster)
- Art. 1 Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (Krisendienste) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Pflegetelefon und Informationsportal Wege zur Pflege (bmbfsfj.bund.de, neues Fenster)
- § 39e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Übergangspflege im Krankenhaus) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2 Pflegezeitgesetz (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 15 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Bekanntgabe) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Bekanntgabe des Verwaltungsakts) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 84 Sozialgerichtsgesetz (Widerspruchsfrist) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 19 Bestattungsverordnung (Bayern) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (Ablieferungspflicht) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- §§ 9 und 12 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- BayernPortal: Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Meldung von Missständen und Beratung (bayernportal.de, neues Fenster)
- § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (Notvertretung unter Ehegatten) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1814 Bürgerliches Gesetzbuch (Voraussetzungen der Betreuung) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 10 Geldwäschegesetz (allgemeine Sorgfaltspflichten) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 18a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Begutachtungsverfahren) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Einsetzen der Sozialhilfe) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Art. 2 Bestattungsgesetz (Bayern, ärztliche Leichenschau) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
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