Das Wichtigste vorab
- Ob Ihre Vollmacht den Tod überdauert, lesen Sie zuerst an der Urkunde selbst ab. Das amtliche Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält dafür eine eigene Zeile mit Ja und Nein. Fehlt eine Angabe, muss die Urkunde ausgelegt werden. Das Gesetz lässt den Auftrag hinter der Vollmacht im Zweifel über den Tod hinaus bestehen (§ 168 Satz 1 und § 672 Satz 1 BGB), sicher ist das Ergebnis aber nicht. Stimmen Sie sich in diesem Fall vor jedem Geschäft mit den Erben ab.
- Gilt die Vollmacht fort, handeln Sie von nun an für die Erben, und zwar nur mit Wirkung für den Nachlass. Gegenüber Bank und Vertragspartnern brauchen Sie dafür nach dem Bundesgerichtshof keine Zustimmung der Erben, solange sie die Vollmacht nicht widerrufen. Ihnen gegenüber sind Sie aber an deren Weisungen gebunden und schulden Nachricht und Rechenschaft.
- Hat die Betreuungsbehörde die Unterschrift seit dem 1. Januar 2023 beglaubigt, verliert diese Beglaubigung mit dem Tod ihre Wirkung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Betreuungsorganisationsgesetz). Die Vollmacht bleibt wirksam, für das Grundbuchamt und andere Stellen, die eine beglaubigte Vollmacht verlangen, genügt sie dann aber nicht mehr. Für ältere Beglaubigungen der Behörde gilt diese Regel nicht.
- Über die Bestattung entscheiden die Totenfürsorgeberechtigten. In einem Eilverfahren vor dem Landgericht Köln berechtigte eine Vorsorgevollmacht, die zur Bestattung nichts regelte, die Kinder nicht allein zur Totenfürsorge. Die verstorbene Person hatte die Totenfürsorge dort in selbst unterschriebenen Bestattungsvorsorgeverträgen dem Bestattungsunternehmen übertragen. Gilt Ihre Vollmacht über den Tod hinaus, kann sie Sie aber berechtigen, die Rechnung aus dem Nachlass zu bezahlen.
1Die Person, für die Sie tätig waren, ist gestorben. Woran erkennen Sie, ob Ihre Vollmacht weiterträgt?
Erlöschen der Vollmacht · § 168 Satz 1 BGB; Auftrag über den Tod hinaus · § 672 Satz 1 BGB, § 675 Abs. 1 BGB; Schutz bis zur Kenntnis · § 674 BGB, § 169 BGB; Zustimmung der Erben · § 177 Abs. 1, § 182 Abs. 1 BGB
Legen Sie zuerst alle Urkunden nebeneinander, die Ihnen die verstorbene Person ausgestellt hat: die Vorsorgevollmacht, eine Konto- und Depotvollmacht der Bank, vielleicht eine gesonderte Vollmacht für einzelne Geschäfte. Jede dieser Urkunden kann zum Tod etwas anderes sagen, und jede Stelle prüft nur die Urkunde, die ihr vorgelegt wird.
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Im amtlichen Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz steht die Antwort unter der Nummer 9, „Geltung über den Tod hinaus“, mit je einem Feld für Ja und Nein. Das Formular in der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz fragt auf der dritten Seite, ob die Vollmacht über den Tod hinaus bis zum Widerruf durch die Erben fortgelten soll. Ist dort Ja angekreuzt, ist die Frage beantwortet. Ist kein Feld oder sind beide angekreuzt, ist die Vollmacht nach den Hinweisen des Bundesministeriums in diesem Punkt unvollständig oder widersprüchlich, und die Antwort muss auf anderem Weg gefunden werden.
Schweigt die Urkunde, muss sie ausgelegt werden. Das Gesetz misst das Ende der Vollmacht an dem Auftrag, der hinter ihr steht (§ 168 Satz 1 BGB). Diesen lässt es im Zweifel über den Tod hinaus bestehen (§ 672 Satz 1, § 675 Abs. 1 BGB). Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz rät gerade deshalb zu einer ausdrücklichen Regelung, weil sich ohne sie Zweifel nicht ausräumen lassen. Ob eine Bank Ihre Aufträge auf eine solche Urkunde hin weiter ausführt, entscheidet sie nach eigener Prüfung. Fragen Sie dort nach, bevor Sie einen Auftrag erteilen, und holen Sie für jedes Geschäft, das nicht dringend ist, vorher die Zustimmung aller Erben ein. Mit dieser Zustimmung handeln Sie für die Erben auch dann wirksam, wenn die Vollmacht erloschen sein sollte (§ 177 Abs. 1, § 182 Abs. 1 BGB).
Bankformulare sind meist eindeutiger. Die meisten banküblichen Konto- und Depotvollmachten gelten nach der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über den Tod hinaus. Fragen Sie bei Zweifeln die Bank, wie ihr Formular lautet, und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Erlischt Ihr Auftrag mit dem Tod, gilt er zu Ihren Gunsten fort, bis Sie vom Erlöschen erfahren oder es kennen müssen (§ 674 BGB). Das schützt Sie für Geschäfte, die Sie in dieser Zeit noch im Rahmen des Auftrags erledigt haben. Gegenüber einer Bank oder einem Vertragspartner, die den Tod schon kennen oder kennen müssen, hilft Ihnen diese Regel nicht (§ 169 BGB). Gilt Ihre Vollmacht ohnehin über den Tod hinaus, kommt es auf § 674 BGB nicht an.
- Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Nummer 9, „Geltung über den Tod hinaus“, Ja oder Nein
- Formular in der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz: Seite 3, Fortgeltung bis zum Widerruf durch die Erben
- Konto- und Depotvollmacht der Bank: Abschnitt zur Dauer oder zum Tod des Kontoinhabers
- notarielle Vollmacht: Absatz zur Geltungsdauer, oft am Ende der Urkunde
- Alle Vollmachtsurkunden der verstorbenen Person heraussuchen, auch die Formulare der Banken.
- In jeder Urkunde die Stelle zur Geltung über den Tod hinaus suchen und notieren, was dort steht.
- Bei einer unklaren Urkunde vor jedem weiteren Geschäft mit den Erben sprechen.
- Notieren, wann und wie Sie vom Tod erfahren haben.
2Die Vollmacht gilt fort. Für wen handeln Sie jetzt, und wer bestimmt, was Sie tun?
Erbfolge · § 1922 Abs. 1 BGB; Weisungen · § 665 BGB; Nachricht und Auskunft · § 666 BGB; Widerruf · § 168 Satz 2 und 3 BGB; Handeln im fremden Namen · § 164 Abs. 1 BGB; Insichgeschäft · § 181 BGB
Das Vermögen der verstorbenen Person ist mit ihrem Tod als Ganzes auf die Erben übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Wer Sie bevollmächtigt hat, ist damit nicht mehr Ihr Gegenüber. Der Bundesgerichtshof hat das in einem Beschluss vom 22. Mai 2025 (V ZB 46/24, Randnummer 14 und 15) zusammengefasst: Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tod die Erben, beschränkt auf den Nachlass, und er braucht für seine Geschäfte deren Zustimmung nicht, solange sie Vollmacht oder Auftrag nicht widerrufen. In dem Fall ging es um zwei Generalbevollmächtigte mit einer notariellen Vollmacht über den Tod hinaus, die nach dem Tod des Vollmachtgebers die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch bewilligt hatten.
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Das betrifft Ihre Befugnis gegenüber Bank, Vermieter oder Versicherung. Was Sie tun sollen, bestimmen dagegen die Erben, denn mit dem Erbfall treten sie in den Auftrag ein. Von ihren Weisungen dürfen Sie nur abweichen, wenn Sie annehmen dürfen, dass sie bei Kenntnis der Umstände zustimmen würden, und Sie müssen ihnen das vorher anzeigen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist (§ 665 BGB). Sie schulden ihnen die erforderlichen Nachrichten und auf Verlangen Auskunft über den Stand der Dinge (§ 666 BGB). Daraus folgt für das Vorgehen: Sobald bekannt ist, wer erbt, teilen Sie den Erben schriftlich mit, dass Sie eine Vollmacht über den Tod hinaus haben, was Sie bisher erledigt haben und was Sie als Nächstes vorhaben.
Lassen Sie bei jedem Geschäft erkennen, für wen Sie handeln. Eine Erklärung im Namen eines anderen wirkt nur dann für ihn, wenn sie erkennbar in seinem Namen abgegeben wird (§ 164 Abs. 1 BGB). Unterschreiben Sie deshalb als Bevollmächtigte für die Erben der verstorbenen Person, mit dem Datum der Vollmacht. Wer stattdessen im eigenen Namen bestellt oder kündigt, verpflichtet sich unter Umständen selbst.
Jeder Erbe kann die Vollmacht widerrufen, denn sie bleibt auch bei fortbestehendem Auftrag widerruflich, wenn sich aus diesem nichts anderes ergibt (§ 168 Satz 2 BGB). Der Widerruf braucht keine Form und kann Ihnen oder der Stelle gegenüber erklärt werden, bei der Sie handeln (§ 168 Satz 3 mit § 167 Abs. 1 BGB). Widerruft nur einer von mehreren Erben, kommt es auf die Urkunde an. Für eine Konto- und Depotvollmacht nach dem Muster in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist der Fall geregelt: Sie vertreten danach nur noch die Erben, die nicht widerrufen haben, und dürfen die Vollmacht nur noch gemeinsam mit dem Erben gebrauchen, der widerrufen hat. Die Bank kann verlangen, dass er sich als Erbe ausweist. Für andere Vollmachten ist die Frage rechtlich nicht einheitlich beantwortet. Halten Sie dann weitere Geschäfte an, bis die Erben sich verständigt haben oder Sie sich beraten lassen haben. Ausgenommen sind Geschäfte, deren Aufschub dem Nachlass schaden würde, etwa die Zahlung der laufenden Miete; sie führen Sie fort und teilen das allen Erben schriftlich mit.
Besondere Vorsicht gilt bei Geschäften, an denen Sie selbst beteiligt sind. Ein Vertreter kann mit sich selbst kein Rechtsgeschäft vornehmen, es sei denn, es ist ihm gestattet oder es dient ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 BGB). Die Erstattung belegter Auslagen, die Ihnen aus dem Auftrag zusteht (§ 670 BGB), ist eine solche Erfüllung. Eine Auszahlung Ihres eigenen Anteils am Erbe ist es nicht. Gehören Sie selbst zu den Erben, überweisen Sie sich deshalb nichts aus dem Nachlass, was über belegte Auslagen hinausgeht, solange die Erben den Nachlass nicht gemeinsam geteilt haben. Welche Zahlungen an Sie selbst sonst zulässig sind, erklärt der Beitrag „Rechenschaft als Bevollmächtigte“.
Sind Sie selbst Alleinerbe geworden, ist nicht abschließend geklärt, ob Sie gegenüber Dritten weiter mit der Vollmacht handeln können oder Ihr Erbrecht nachweisen müssen. Fragen Sie vor einem Grundstücksgeschäft die Notarin oder den Notar, ob das Grundbuchamt die Vollmacht genügen lässt oder einen Erbnachweis verlangt, und klären Sie mit der Bank, ob sie auf die Vollmacht hin weiter Aufträge ausführt.
- Den Erben schriftlich mitteilen, dass eine Vollmacht über den Tod hinaus besteht, und den bisherigen Stand schildern.
- Vor größeren Geschäften die Weisung der Erben einholen und schriftlich festhalten.
- Jede Erklärung erkennbar für die Erben unterschreiben, nicht im eigenen Namen.
- Sich aus dem Nachlass nur belegte Auslagen erstatten.
- Sind Sie Alleinerbe, vor einem Grundstücksgeschäft beim Notar und bei der Bank klären, ob die Vollmacht weiter genügt.
3Die Bank meldet sich nach der Sterbeurkunde. Was legen Sie vor, und was darf sie verlangen?
Vorlage der Urkunde · § 172 Abs. 1 und 2 BGB; Erbschein · § 2353 BGB; Erbnachweis gegenüber der Bank · Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15
Sobald die Bank vom Tod erfährt, prüft sie, wer über die Konten noch verfügen darf. Was sie danach zulässt, hängt von Ihrer Urkunde ab. Gilt sie über den Tod hinaus, handeln Sie aufgrund der Vollmacht und müssen für Ihr eigenes Handeln kein Erbrecht nachweisen. Nach der Broschüre „Vorsorge für den Erbfall“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz kann ein Erbschein insbesondere bei Banken entbehrlich sein, wenn ein Erbe eine Vollmacht über den Tod hinaus besitzt.
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Legen Sie die Urkunde im Original oder in notarieller Ausfertigung vor. Hat die verstorbene Person Ihnen die Urkunde ausgehändigt und legen Sie sie der Bank vor, steht das einer Mitteilung der Vollmacht an die Bank gleich (§ 172 Abs. 1 BGB). Der Bank gegenüber gilt Ihre Vertretungsmacht dann fort, solange die Urkunde weder an den Vollmachtgeber oder seine Erben zurückgegeben noch für kraftlos erklärt worden ist (§ 172 Abs. 2 BGB). Auf diesen Schutz verlassen sich Banken, und deshalb genügt ihnen eine Kopie meist nicht. Hat die verstorbene Person für die Konto- und Depotvollmacht das Formular ihrer Bank verwendet, liegt die Urkunde ohnehin dort.
Für die Erben selbst gilt etwas anderes, sobald sie ohne Sie handeln wollen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. April 2016 (XI ZR 440/15, Randnummer 18 bis 25) entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht nicht durch einen Erbschein nachweisen muss und es auch durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament belegen kann, wenn es die Erbfolge eindeutig ausweist. Nur bei konkreten Zweifeln darf die Bank weitere Nachweise verlangen. Im Fall hatten zwei Kinder ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament ihrer Eltern mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt, die Sparkasse bestand gleichwohl auf einem Erbschein und musste dessen Kosten ersetzen. Die Entscheidung betrifft den Nachweis durch Erben und sagt nichts darüber, ob ein Bevollmächtigter neben der Vollmacht etwas vorlegen muss.
Lehnt die Bank Ihre Vollmacht ab, bitten Sie um eine schriftliche Begründung und um die Angabe, welche Unterlage fehlt. Wie Sie dann vorgehen, steht auf der Schrittseite bei der Frage, was Sie tun, wenn die Bank Ihre Vollmacht ablehnt. Nach dem Tod kommt hinzu: Hilft die Vollmacht nicht weiter, müssen die Erben selbst handeln, und dafür brauchen sie ihren eigenen Nachweis.
- die Sterbeurkunde oder eine Kopie davon
- Ihren Ausweis
- die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung, sofern sie nicht schon bei der Bank liegt
- wenn die Erben selbst handeln: ihren Erbnachweis, etwa einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll
- Der Bank eine Kopie der Sterbeurkunde schicken und die Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vorlegen.
- Die Bank fragen, welche Verfügungen sie auf die Vollmacht hin weiter zulässt.
- Eine Ablehnung schriftlich begründen lassen und den Erben weitergeben.
4Ein Grundstück gehört zum Nachlass. Wann trägt Ihre Vollmacht beim Grundbuchamt?
Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde · § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtOG, § 34 BtOG; Form gegenüber dem Grundbuchamt · § 29 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung; Nachweis der Erbfolge · § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung; Ausschlagungsfrist · § 1944 BGB, § 1943 BGB; Ausschlagung durch einen Vertreter · § 1945 Abs. 3 BGB
Das Grundbuchamt trägt auf eine Erklärung eines Bevollmächtigten nur ein, wenn die Vollmacht durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung). Eine nur handschriftlich unterschriebene Vollmacht genügt dafür schon zu Lebzeiten nicht.
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Sehen Sie sich deshalb den Vermerk unter der Unterschrift an. Steht dort ein Notar, ist die Unterschrift notariell beglaubigt oder die ganze Urkunde notariell beurkundet. Steht dort die Betreuungsbehörde der Stadt oder des Landkreises, kommt es auf das Datum der Beglaubigung an. Die Behörde darf Unterschriften unter Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Betreuungsorganisationsgesetz). Hat sie das seit dem 1. Januar 2023 getan, verliert die Beglaubigung ihre Wirkung, sobald der Vollmachtgeber stirbt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 mit § 34 Betreuungsorganisationsgesetz). Die Vollmacht selbst bleibt wirksam, sofern sie auch für die Zeit nach dem Tod erteilt ist. Sie können mit ihr nach den Hinweisen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz weiter alle Geschäfte erledigen, die keine beglaubigte Vollmacht verlangen, ein Grundstücksgeschäft aber nicht mehr.
Für eine ältere Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde gilt diese Regel nicht (§ 34 Betreuungsorganisationsgesetz). Klären Sie vor einem Grundstücksgeschäft trotzdem beim Notar oder beim Grundbuchamt, ob die Urkunde dort als Nachweis angenommen wird.
Trägt die Vollmacht beim Grundbuchamt nicht, bleibt ein Grundstücksgeschäft Sache der Erben. Die Erben müssen ihr Erbrecht dann so nachweisen, wie es § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung verlangt: durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt dieser zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge damit nicht für nachgewiesen, kann es trotzdem einen Erbschein verlangen. Teilen Sie den Erben das früh mit, denn ein Erbscheinsverfahren braucht Zeit.
Hinzu kann die Frage kommen, ob ein Erbe die Erbschaft ausschlagen soll. Die Vollmacht der verstorbenen Person hilft dabei nicht. Die Ausschlagung ist eine eigene Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 Abs. 1 BGB). Sie ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich, die mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung beginnen. Ist der Erbe durch Testament berufen, beginnt die Frist frühestens, wenn das Nachlassgericht ihm das Testament bekannt gegeben hat, und bei bestimmten Auslandsbezügen beträgt sie sechs Monate (§ 1944 BGB). Danach gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Will der Erbe sich bei der Ausschlagung vertreten lassen, braucht der Vertreter eine öffentlich beglaubigte Vollmacht dieses Erben, die der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht wird (§ 1945 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Gehören Sie selbst zu den möglichen Erben und denken Sie an eine Ausschlagung, lassen Sie sich beraten, bevor Sie mit der Vollmacht über Gegenstände des Nachlasses verfügen. Ob ein solches Handeln als Annahme der Erbschaft gilt, hängt vom Einzelfall ab (§ 1943 BGB). Eine ausdrückliche Erklärung braucht die Annahme nicht, sie kann sich aus dem Verhalten des Erben ergeben, etwa wenn er Gegenstände des Nachlasses an sich nimmt oder Ansprüche des Nachlasses geltend macht. Bloße Sicherungsmaßnahmen und das Bezahlen der Bestattung sind nicht ohne Weiteres eine Annahme.
- Den Beglaubigungsvermerk unter der Vollmacht ansehen: Notar oder Betreuungsbehörde, mit Datum.
- Ist die Unterschrift seit dem 1. Januar 2023 von der Betreuungsbehörde beglaubigt, kein Grundstücksgeschäft mehr auf die Vollmacht stützen; bei einer älteren Beglaubigung der Behörde vorher beim Notar oder beim Grundbuchamt nachfragen.
- Die Erben früh darauf hinweisen, dass sie für das Grundbuch einen eigenen Erbnachweis brauchen.
- Bei eigener Erbenstellung und Gedanken an eine Ausschlagung zuerst beraten lassen.
5Rechnungen und Schreiben gehen ein. Was erledigen Sie aus dem Nachlass, und was überlassen Sie den Erben?
Fortführung bei Gefahr · § 672 Satz 2 BGB; Beerdigungskosten · § 1968 BGB; Sozialhilfe nach dem Tod · § 19 Abs. 6 SGB XII; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. Januar 2026, 5 U 21/25
Für jede Zahlung nach dem Tod hilft eine einfache Probe. Was fällig ist und einen Schaden verursacht, wenn es liegen bleibt, erledigen Sie. Was eine Entscheidung über den Nachlass verlangt, legen Sie den Erben vor. Die Probe folgt dem Zweck, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bayerische Staatsministerium der Justiz einer solchen Vollmacht vor allem zuschreiben: die Beerdigung zu regeln und die Wohnung aufzulösen, bevor die Erben die Erbschaft angenommen haben und den Nachlass selbst verwalten.
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Zu den Dingen, die Sie erledigen, gehören die Miete für den laufenden Monat, die Rechnung des Bestattungsunternehmens und Beiträge, deren Ausbleiben einen Versicherungsschutz gefährden würde. Die Kosten der Beerdigung trägt ohnehin der Erbe (§ 1968 BGB), Sie zahlen sie also aus dem Vermögen, dem sie zur Last fallen. Ist Ihre Vollmacht erloschen, bleibt Ihnen nur, was keinen Aufschub duldet: Besteht der Auftrag nicht fort, müssen Sie solche Geschäfte fortführen, bis die Erben selbst Fürsorge treffen können (§ 672 Satz 2 BGB).
Eine Rechnung verdient besondere Aufmerksamkeit: das offene Entgelt eines Heims, wenn die verstorbene Person Hilfe zur Pflege vom Sozialamt bezog oder beantragt hatte. Der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen kann nach dem Tod auf das Heim übergehen, soweit er der verstorbenen Person zustand (§ 19 Abs. 6 SGB XII). Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2026 (5 U 21/25), einer Entscheidung nur über die Kosten des Verfahrens, können die Erben dem Heim in diesem Fall entgegenhalten, es solle sich zuerst an den Sozialhilfeträger halten. Den Fall und seine Grenzen erklärt der Beitrag „Der Antrag auf Hilfe zur Pflege, Schritt für Schritt“. Für Ihr Vorgehen heißt das: Fragen Sie vor der Zahlung einer solchen Schlussrechnung beim Sozialamt nach dem Stand der Leistung, und geben Sie die Rechnung den Erben.
Führen Sie ab dem Todestag eine eigene Aufstellung. Tragen Sie jede Zahlung mit Datum, Empfänger, Betrag und Grund ein, und legen Sie den Beleg dazu. Diese Aufstellung trennt die Zeit nach dem Tod sauber von Ihrer Tätigkeit zu Lebzeiten, und die Erben werden genau nach ihr fragen.
Kündigen Sie Verträge, die die verstorbene Person persönlich betrafen, nur nach Absprache mit den Erben. Ein Mietvertrag kann zum Beispiel auf einen Angehörigen übergehen, der mit der verstorbenen Person einen gemeinsamen Haushalt geführt hat (§ 563 BGB), und eine vorschnelle Kündigung kann dann Rechte abschneiden. Welche Stellen in welcher Reihenfolge zu benachrichtigen sind, ordnet die Liste der Stellen, die nach einem Todesfall benachrichtigt werden.
- die Rechnung des Bestattungsunternehmens, wenn der Auftrag für den Nachlass erteilt ist
- Miete und Nebenkosten der Wohnung, bis die Erben über sie entschieden haben
- Beiträge zu Gebäude- und Hausratversicherung, damit der Schutz nicht entfällt
- Schlussrechnungen des Pflegedienstes, wenn sie geprüft und unstreitig sind
- Nur bezahlen, was fällig ist und einen Schaden verursacht, wenn es liegen bleibt.
- Vor der Zahlung einer Heimrechnung beim Sozialamt fragen, ob Hilfe zur Pflege bewilligt oder beantragt war.
- Ab dem Todestag eine gesonderte Aufstellung aller Zahlungen mit Belegen führen.
- Kündigungen und Verkäufe den Erben überlassen oder vorher ihre Weisung einholen.
6Die Bestattung wird vorbereitet. Was dürfen Sie entscheiden, und was bezahlen?
Bestattungskosten · § 1968 BGB; Totenfürsorge nach Gewohnheitsrecht und Landesrecht; Landgericht Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2025, 19 O 387/25
Bei der Bestattung fallen zwei Fragen auseinander, die im Alltag oft vermischt werden: wer über Art und Ort der Bestattung bestimmt, und wer den Auftrag bezahlt. Über die Bestattung bestimmt, wem die Totenfürsorge zusteht. Das sind nach Gewohnheitsrecht oder Landesrecht grundsätzlich die nächsten Angehörigen. Die verstorbene Person kann zu Lebzeiten aber Wünsche geäußert haben, die die Angehörigen beachten müssen, und sie kann eine andere Person bestimmt haben, die für die Totenfürsorge zuständig sein soll. So beschreibt es das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Broschüre „Betreuungsrecht“.
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Eine Vorsorgevollmacht kann solche Wünsche enthalten. Das Bundesministerium nennt zwei Wege: Die Vollmacht über den Tod hinaus enthält Wünsche zur Bestattung, und Sie achten darauf, dass die Totenfürsorgeberechtigten sie einhalten. Oder die Vollmacht überträgt Ihnen die Totenfürsorge insgesamt. Lesen Sie Ihre Urkunde daraufhin genau. Schweigt sie zur Bestattung, können Sie aus ihr kein Recht ableiten, über die Bestattung zu bestimmen. Wie das im Einzelfall aussehen kann, zeigt ein Eilverfahren vor dem Landgericht Köln (Beschluss vom 18. Dezember 2025, 19 O 387/25, Randnummer 65 bis 67). Dort stritten die Kinder der verstorbenen Person mit einem Bestattungsunternehmen, dem die verstorbene Person in selbst unterschriebenen Bestattungsvorsorgeverträgen die Totenfürsorge für die darin beschriebenen Leistungen übertragen hatte. Die General- und Vorsorgevollmacht der verstorbenen Person regelte Vermögen, ärztliche Versorgung und Unterbringung, aber nichts zur Totenfürsorge. Nach dem Gericht sprach nichts dafür, dass allein diese Vollmacht die Kinder zur Totenfürsorge berechtigte. Die Anträge der Kinder wurden zurückgewiesen.
Bezahlen dürfen Sie die Bestattung mit einer Vollmacht über den Tod hinaus aus dem Nachlass, denn die Kosten trägt der Erbe (§ 1968 BGB). Fragen Sie vor jedem Auftrag, ob ein Bestattungsvorsorgevertrag besteht. Ein solcher Vertrag kann bereits regeln, wer beauftragt ist und was bezahlt ist. Erteilen Sie den Auftrag erkennbar für die Erben, und stimmen Sie Art und Umfang mit den Angehörigen ab, die über die Bestattung bestimmen. Wer welche Pflichten bei Leichenschau, Anzeige und Fristen hat, steht auf der Schrittseite bei der Frage nach den ersten Tagen.
- In der Vollmacht und in anderen Unterlagen nach Wünschen zur Bestattung und nach einer Bestimmung zur Totenfürsorge suchen.
- Nach einem Bestattungsvorsorgevertrag fragen, bevor ein neuer Auftrag erteilt wird.
- Den Auftrag für die Erben erteilen und mit den totenfürsorgeberechtigten Angehörigen abstimmen.
7Ein Testamentsvollstrecker ist benannt, oder niemand weiß, wer erbt. Wie verhalten Sie sich?
Nachlasssicherung und Nachlasspfleger · § 1960 Abs. 1 und 2 BGB; Beginn der Testamentsvollstreckung · § 2202 Abs. 1 und 2 BGB; Eröffnung · § 348 FamFG; Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker · § 2205 BGB; Ablieferung eines Testaments · § 2259 Abs. 1 BGB
Finden Sie unter den Unterlagen ein Testament, geben Sie es ohne schuldhaftes Zögern beim Nachlassgericht ab, wie § 2259 Abs. 1 BGB es verlangt, auch wenn Sie es selbst nicht für gültig halten. Erst nach der Eröffnung wissen Sie, ob ein Testamentsvollstrecker benannt ist und wer erbt. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und teilt jedem Beteiligten den Teil des Inhalts mit, der ihn betrifft (§ 348 Abs. 1 und 3 FamFG). Den Nachlass abzuwickeln, Schulden zu bezahlen oder ihn unter den Erben zu teilen, gehört dagegen nicht zu seinen Aufgaben.
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Hat die verstorbene Person einen Testamentsvollstrecker benannt, beginnt dessen Amt erst, wenn er es gegenüber dem Nachlassgericht annimmt (§ 2202 Abs. 1 und 2 BGB). Von da an verwaltet er den Nachlass (§ 2205 BGB). Ob und wie weit seine Stellung Ihr Handeln mit der Vollmacht beschränkt, wird nicht einheitlich beurteilt. Stimmen Sie sich deshalb mit ihm ab, sobald er sein Amt angenommen hat, übergeben Sie ihm Ihre Aufstellung und handeln Sie danach nur noch in Absprache mit ihm.
Hat die verstorbene Person eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, lassen Sie sich vor jedem Grundstücksgeschäft beraten. Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 22. Mai 2025 (V ZB 46/24) entschieden, dass eine notarielle Generalvollmacht über den Tod hinaus, die einem Dritten erteilt ist, der nicht Vorerbe wird, im Zweifel auch die Vertretung der Nacherben umfasst. Ob das für Ihre Vollmacht gilt, ist eine Frage ihrer Auslegung im Einzelfall.
Weiß niemand, wer erbt, oder hat noch kein Erbe die Erbschaft angenommen, sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Es kann dazu unter anderem einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 Abs. 1 und 2 BGB). Ihre Vollmacht über den Tod hinaus gilt in dieser Zeit für die Erben, auch wenn noch offen ist, wer sie sind. Teilen Sie dem Nachlassgericht mit, dass Sie eine solche Vollmacht haben und was im Nachlass dringend zu erledigen ist, etwa eine Wohnung, die gesichert werden muss. Bestellt das Gericht einen Nachlasspfleger, übergeben Sie ihm Ihre Unterlagen und stimmen jeden weiteren Schritt mit ihm ab.
Ist Ihre Vollmacht mit dem Tod erloschen und sind die Erben unbekannt, kann nach dem Hinweis des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eine Nachlasspflegschaft erforderlich werden. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person.
- Ein gefundenes Testament beim Nachlassgericht abgeben und die Eröffnung abwarten.
- Mit einem benannten Testamentsvollstrecker Kontakt aufnehmen, sobald er sein Amt angenommen hat.
- Bei unbekannten Erben das Nachlassgericht schriftlich über die Vollmacht und dringende Aufgaben unterrichten.
8Die Erben übernehmen. Wie schließen Sie Ihre Tätigkeit ordentlich ab?
Rechenschaft und Herausgabe · §§ 666, 667 BGB; Rückgabe der Urkunde · § 175 BGB; Schutz Dritter bis zur Rückgabe · §§ 172, 173 BGB
Ihre Tätigkeit endet, wenn die Erben die Vollmacht widerrufen oder Ihnen erklären, dass sie die Angelegenheiten selbst übernehmen. Legen Sie ihnen dann Rechenschaft ab und geben Sie heraus, was Sie aus der Tätigkeit noch in Händen haben (§§ 666, 667 BGB). Die Aufstellung, die Sie ab dem Todestag geführt haben, ist dafür der Kern. Was die Erben für die Zeit vor dem Tod verlangen können und wie Sie die Belege ordnen, erklärt der Beitrag „Rechenschaft als Bevollmächtigte“.
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Geben Sie die Vollmachtsurkunde zurück, sobald die Vollmacht erloschen ist. Ein Recht, sie zurückzubehalten, haben Sie nicht (§ 175 BGB). Solange Sie die Urkunde noch vorlegen können, dürfen Dritte, die vom Widerruf nichts wissen, weiter auf sie vertrauen (§§ 172, 173 BGB). Für die Erben ist die Rückgabe deshalb ein Schutz. Für Sie hat die Rückgabe den Vorteil, dass niemand die Urkunde danach noch für neue Geschäfte verwenden kann. Für das, was Sie bis dahin erledigt haben, bleiben Sie den Erben zur Rechenschaft verpflichtet.
Teilen Sie den Banken und den anderen Stellen, bei denen Ihre Vollmacht hinterlegt ist, schriftlich mit, dass Sie nicht mehr für den Nachlass handeln, und nennen Sie die Erben oder den Testamentsvollstrecker als künftige Ansprechpartner. Bewahren Sie eine Kopie Ihrer Aufstellung und die Empfangsbestätigung der Erben für die Urkunde auf.
- Den Erben die Aufstellung ab dem Todestag mit allen Belegen übergeben.
- Die Vollmachtsurkunde gegen Empfangsbestätigung an die Erben zurückgeben.
- Banken und andere Stellen schriftlich über das Ende Ihrer Tätigkeit unterrichten.
Kurz gesagt: Lesen Sie zuerst an jeder Urkunde ab, ob sie über den Tod hinaus gilt, handeln Sie danach erkennbar für die Erben und nur für den Nachlass, erledigen Sie, was keinen Aufschub duldet, legen Sie alles andere den Erben vor, prüfen Sie den Beglaubigungsvermerk, bevor ein Grundstück berührt wird, und führen Sie ab dem Todestag eine eigene Aufstellung, mit der Sie Ihre Tätigkeit am Ende übergeben.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 164 BGB: Wirkung der Erklärung des Vertreters (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 167 BGB: Erteilung der Vollmacht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 168 BGB: Erlöschen der Vollmacht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 169 BGB: Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 172 BGB: Vollmachtsurkunde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 173 BGB: Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 175 BGB: Rückgabe der Vollmachtsurkunde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 181 BGB: Insichgeschäft (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 665 BGB: Abweichung von Weisungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 666 BGB: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 667 BGB: Herausgabepflicht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 672 BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 674 BGB: Fiktion des Fortbestehens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 675 BGB: Entgeltliche Geschäftsbesorgung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1943 BGB: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1944 BGB: Ausschlagungsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1945 BGB: Form der Ausschlagung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 563 BGB: Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1960 BGB: Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1968 BGB: Beerdigungskosten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2202 BGB: Annahme und Ablehnung des Amts des Testamentsvollstreckers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2205 BGB: Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2259 BGB: Ablieferungspflicht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 348 FamFG: Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2353 BGB: Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag auf Erbschein (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 7 Betreuungsorganisationsgesetz: Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 34 Betreuungsorganisationsgesetz: Anwendungsvorschrift zu § 7 (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 29 Grundbuchordnung (Form der Eintragungsunterlagen) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 35 Grundbuchordnung (Nachweis der Erbfolge) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 19 SGB XII: Leistungsberechtigte (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2025, V ZB 46/24 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15 (rechtsprechung-im-internet.de, neues Fenster)
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. Januar 2026, 5 U 21/25 (nrwe.justiz.nrw.de, neues Fenster)
- Landgericht Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2025, 19 O 387/25 (nrwe.justiz.nrw.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre „Betreuungsrecht“ (PDF) (bmjv.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Formular Vollmacht, Stand Januar 2023 (PDF) (bmjv.de, neues Fenster)
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage (PDF) (justiz.bayern.de, neues Fenster)
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz: „Vorsorge für den Erbfall“, 11. Auflage, August 2025 (PDF) (justiz.bayern.de, neues Fenster)