Diese Liste ist für Vertreter, die mit den Ärzten über eine wichtige Behandlung der vertretenen Person sprechen. Die Fragen sind ohne Anrede geschrieben, und Sie können sie im Gespräch so stellen, wie sie dastehen. Wo von der vertretenen Person die Rede ist, setzen Sie ihren Namen ein. Kreuzen Sie vorher an, was für Ihre Entscheidung zählt, denn im Gespräch selbst ist dafür oft wenig Zeit.
Unter jeder Frage steht kurz, warum sie wichtig ist und auf welche Vorschrift sie sich stützt. Das Gesetz gibt Ihnen als Vertreter dieselben Rechte auf Aufklärung, die sonst der Patient hat, und es legt fest, in welcher Reihenfolge entschieden wird: zuerst prüft der Arzt, welche Behandlung angezeigt ist, dann besprechen Sie gemeinsam, was der Patient gewollt hat. Am Ende ist Platz für Ihre Notizen, damit Sie später nachlesen können, was gesagt wurde.
Bevor das Gespräch beginnt
- Wann ist ein Gespräch in Ruhe möglich, und wie viel Zeit steht dafür zur Verfügung?Die Aufklärung muss mündlich und so rechtzeitig sein, dass die Entscheidung wohlüberlegt getroffen werden kann (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB). Das gilt auch, wenn Sie als Vertreter aufgeklärt werden (§ 630e Abs. 4 BGB). Ein fester Termin ist besser als ein Gespräch zwischen Tür und Angel.
- Wird die vertretene Person für einwilligungsfähig gehalten, und worauf stützt sich diese Einschätzung?Solange der Patient Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Maßnahme erfassen und danach entscheiden kann, entscheidet er selbst, auch wenn er unter Betreuung steht oder an Demenz erkrankt ist (§ 630d Abs. 1 Satz 1 BGB). Erst wenn er einwilligungsunfähig ist, kommt es auf Ihre Einwilligung an (§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Einschätzung kann von Tag zu Tag wechseln. Bitten Sie deshalb darum, dass sie in der Akte mit Datum festgehalten wird.
- Darf eine zweite Person aus der Familie dabei sein und mitschreiben?In einem schweren Gespräch behält man selten alles. Eine zweite Person, die nur mitschreibt, entlastet Sie, damit Sie sich auf die Antworten konzentrieren können.
- Wer übernimmt die Aufklärung, und führt der aufklärende Arzt die Behandlung auch selbst durch?Aufklären darf auch eine andere Person, wenn sie die nötige Ausbildung für die Maßnahme hat (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Wissen Sie, wer behandelt, wissen Sie auch, an wen Sie sich mit späteren Fragen wenden.
- Liegt der Klinik die Vollmacht vor, und deckt sie aus Sicht der Klinik auch die Entscheidung, um die es heute geht?Für Eingriffe, bei denen ernsthaft mit dem Tod oder einem schweren, lange anhaltenden Gesundheitsschaden zu rechnen ist, und für den Verzicht auf eine lebenserhaltende Behandlung muss die Vollmacht schriftlich sein und diese Entscheidungen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Aus der Vollmacht muss erkennbar sein, dass die Entscheidung mit der Gefahr des Todes oder eines schweren Gesundheitsschadens verbunden sein kann (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16). Dort ging es um eine Frau, die nach einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt wurde. Gegen privatschriftliche Vollmachten, nach denen ihre Tochter Entscheidungen mit den Ärzten nur „absprechen“, den Willen „einbringen“ und „Einwendungen vortragen“ sollte, hat das Gericht Bedenken geäußert, die Frage aber offengelassen. Darauf kam es nicht an, weil eine zweite, notarielle Vollmacht die Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen ausdrücklich nannte. Ob Ihre Vollmacht das erfüllt, hängt von ihrem Wortlaut ab.
- Liegt die Patientenverfügung der vertretenen Person in der Akte, und haben die Ärzte sie schon gelesen?Ob die Verfügung auf die jetzige Behandlung zutrifft, besprechen Ärzte und Vertreter miteinander (§ 1828 Abs. 1 und 3 BGB). Trifft sie zu, haben Sie dem darin festgelegten Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen, auch wenn Sie selbst anders entscheiden würden (§ 1827 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 BGB). Das setzt voraus, dass beide denselben Text vor sich haben.
- Kann die vertretene Person bei dem Gespräch dabei sein, soweit sie es aufnehmen kann?Auch wenn Sie entscheiden, sollen die Ärzte ihr die wesentlichen Umstände so erklären, wie sie es verstehen kann, soweit das ihrem Wohl nicht widerspricht (§ 630e Abs. 5 BGB). Was sie dabei äußert, kann ein Behandlungswunsch sein, der für Ihre Entscheidung zählt (§ 1827 Abs. 2 BGB).
Was festgestellt wurde
- Was genau ist festgestellt worden, und wie sicher ist die Diagnose?Die Ärzte müssen die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung verständlich erläutern (§ 630c Abs. 2 Satz 1 BGB). Fragen Sie nach, wenn Sie ein Wort nicht verstehen.
- Welche Untersuchungen stehen noch aus, und würde ihr Ergebnis etwas an der Empfehlung ändern?Manchmal lohnt es sich, ein Ergebnis abzuwarten, bevor entschieden wird. Manchmal ändert es nichts, und dann müssen Sie nicht warten.
- Ist die Behandlung, um die es geht, nach dem Gesamtzustand und der Prognose medizinisch angezeigt?Mit dieser Frage beginnt die Entscheidung, denn ob eine Maßnahme nach Gesamtzustand und Prognose angezeigt ist, beurteilt der Arzt (§ 1828 Abs. 1 Satz 1 BGB). Lassen Sie sich seine Antwort begründen und schreiben Sie sie auf. Über die angezeigte Maßnahme sprechen Sie danach gemeinsam auf der Grundlage des Patientenwillens. Hält der Arzt eine Behandlung für nicht angezeigt, steht sie nicht zur Wahl. Fragen Sie dann nach den Gründen und, wenn Zweifel bleiben, ob eine Zweitmeinung in Betracht kommt oder die ethische Fallberatung der Klinik hinzukommen kann.
- Wie dringend ist die Entscheidung? Muss heute entschieden werden, oder bleiben einige Tage?Die Dringlichkeit gehört zu den Punkten, über die aufgeklärt werden muss (§ 630e Abs. 1 Satz 2 BGB). Von ihr hängt ab, ob Zeit für eine Zweitmeinung bleibt. Ist die Maßnahme unaufschiebbar, kann die Aufklärung kürzer ausfallen oder entfallen (§ 630e Abs. 3 BGB).
Die vorgeschlagene Behandlung und andere Wege
- Was geschieht bei der Behandlung genau, wie lange dauert sie, und wie belastend ist sie für die vertretene Person?Wie die Maßnahme abläuft und welchen Umfang sie hat, gehört zur Aufklärung (§ 630e Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Welche anderen üblichen Wege gibt es, und warum wird gerade dieser vorgeschlagen?Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen angezeigte und übliche Methoden mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen, muss auch über die Alternativen aufgeklärt werden (§ 630e Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Was geschieht, wenn abgewartet oder auf die Behandlung verzichtet wird?Abwarten ist auch eine Entscheidung. Wer weiß, was dann zu erwarten ist, kann beide Wege ehrlich gegeneinander abwägen. Für den Verzicht auf eine angezeigte Behandlung gelten dieselben Regeln wie für die Einwilligung, bei Lebensgefahr bis hin zur Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 2 BGB).
- Mit welchen Risiken ist zu rechnen, und welche davon treten häufig auf?Fragen Sie nach den häufigen Risiken und nach den seltenen, aber schweren. Beide sind für die Entscheidung von Bedeutung. Ob ein besonderes Risiko besteht, beurteilt der Arzt für diesen Patienten und seinen Gesamtzustand; ein Eingriff, der für einen Gesunden harmlos ist, kann bei einem schwer vorerkrankten Menschen zu den Maßnahmen gehören, für die § 1829 Abs. 1 BGB gilt.
- Wie oft wird dieser Eingriff in dieser Klinik durchgeführt?Für einige planbare Eingriffe hat der Gemeinsame Bundesausschuss Mindestmengen festgelegt, die eine Klinik erreichen muss (§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).
Aussichten und der Alltag danach
- Was ist das Ziel der Behandlung? Soll sie heilen, das Leben verlängern oder vor allem Beschwerden lindern?Das Ziel bestimmt, ob eine Behandlung zu dem passt, was die Person, die Sie vertreten, für sich gewollt hat. Ärzte prüfen es anhand von Gesamtzustand und Prognose (§ 1828 Abs. 1 BGB).
- Wie wird der Alltag danach voraussichtlich aussehen? Kann die vertretene Person wieder allein leben, oder wird sie Pflege brauchen?Mit dieser Antwort können Sie früh mit dem Sozialdienst darüber sprechen, welche Hilfe nach der Entlassung nötig wird. Die Ärzte müssen auch die Maßnahmen erläutern, die nach der Therapie zu ergreifen sind (§ 630c Abs. 2 Satz 1 BGB).
- Wie lange wird der Aufenthalt dauern, und kommt danach eine Reha in Betracht?Eine Anschlussrehabilitation wird meist noch aus der Klinik beantragt. Wenn Sie früh davon wissen, kann die Reha direkt an den Aufenthalt anschließen.
- Woran ist zu erkennen, dass die Behandlung nicht wirkt, und was käme dann in Betracht?Diese Frage hilft, schon jetzt einen Zeitpunkt zu vereinbaren, an dem Sie gemeinsam neu überlegen. Fällt die Indikation später weg, ist die Behandlung neu zu bewerten, und eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit formlos widerrufen (§ 630d Abs. 3 BGB).
Wenn es um lebenserhaltende Maßnahmen geht
- Ist eine künstliche Ernährung über eine Sonde vorgesehen, mit welchem Ziel und für wie lange?Viele Patientenverfügungen enthalten dazu eine eigene Aussage. Zeigen Sie dem Arzt die Stelle und fragen Sie, ob sie nach seiner Einschätzung auf die jetzige Situation passt. Steht dort nur eine allgemeine Formel ohne Bezug zur künstlichen Ernährung oder zu einer beschriebenen Krankheitssituation, enthält die Verfügung für sich genommen keine Entscheidung über diese Maßnahme (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16). Bereiten Sie dann für das Gespräch vor, was die Person, die Sie vertreten, früher über eine Sonde oder über das Ende ihres Lebens gesagt hat, denn es kommt jetzt auf ihre Behandlungswünsche und ihren mutmaßlichen Willen an (§ 1827 Abs. 2 BGB).
- Wird eine Beatmung erwogen, und wie sind die Aussichten, sie später wieder zu beenden?Die Aussicht auf ein Ende der Beatmung gehört zur Prognose, nach der die Ärzte die Behandlung ausrichten (§ 1828 Abs. 1 BGB).
- Was ist für den Fall eines Herzstillstands vorgesehen, und steht dazu etwas in der Akte?Ein Vermerk in der Akte sorgt dafür, dass auch der Nachtdienst weiß, was besprochen wurde.
- Wie passt die vorgeschlagene Behandlung zu dem, was in der Patientenverfügung steht oder was die vertretene Person früher gesagt hat?Gibt es keine zutreffende Verfügung, zählen ihre Behandlungswünsche und ihr mutmaßlicher Wille. Für den mutmaßlichen Willen verlangt das Gesetz konkrete Anhaltspunkte: was der Patient früher gesagt hat, woran er geglaubt hat und welche Werte sein Leben bestimmt haben (§ 1827 Abs. 2 BGB). Nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sollen dazu Gelegenheit zur Äußerung bekommen (§ 1828 Abs. 2 BGB). Schreiben Sie auf, wer was berichtet hat.
- Welche palliative Versorgung ist möglich, wenn das Ziel vor allem die Linderung ist?Neben der Palliativstation gibt es die spezialisierte ambulante Palliativversorgung zu Hause (§ 37b SGB V) und das stationäre Hospiz (§ 39a SGB V).
- Gibt es in der Klinik eine ethische Fallberatung, falls keine Einigung mit den Ärzten gelingt?Viele Kliniken haben dafür ein Ethikkomitee, das auf Wunsch zu einem Gespräch hinzukommt.
- Besteht Einvernehmen darüber, dass diese Entscheidung dem Willen der vertretenen Person entspricht, und wird das in der Akte festgehalten?Sind sich Arzt und Vertreter darüber einig, braucht es bei einer gefährlichen Maßnahme oder bei ihrem Abbruch keine Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 4 und 5 BGB). Das gilt auch für den Ehegatten in der Notvertretung (§ 1358 Abs. 6 BGB). Der Vermerk belegt später, worauf die Entscheidung beruhte.
- Was geschieht, wenn zwischen Arzt und Vertreter kein Einvernehmen entsteht, und wer stellt dann den Antrag beim Betreuungsgericht?Ohne Einvernehmen braucht die Entscheidung bei Lebensgefahr die Genehmigung des Betreuungsgerichts; ohne sie darf eine gefährliche Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn Warten den Patienten gefährden würde (§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB). Den Antrag stellen Sie als Vertreter; eine Form ist nicht vorgeschrieben, schriftlich mit Begründung ist er am klarsten. Das Gericht hört den Patienten persönlich an, holt ein Gutachten ein, das nicht vom behandelnden Arzt stammen soll, und bestellt bei einem Behandlungsverzicht stets einen Verfahrenspfleger (§ 298 FamFG). Deckt sich Ihre Entscheidung mit dem Willen des Patienten, ist die Genehmigung zu erteilen (§ 1829 Abs. 3 BGB). Eine Genehmigung des Verzichts wird erst zwei Wochen nach der Bekanntgabe wirksam (§ 287 Abs. 3 FamFG).
Zweitmeinung, Unterlagen und Bedenkzeit
- Gehört der Eingriff zu denen, bei denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Zweitmeinung haben?Die Liste dieser planbaren Eingriffe führt der Gemeinsame Bundesausschuss. Auf das Recht hinweisen muss der Arzt, der den Eingriff empfiehlt, und zwar in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vorher. Für Eingriffe, die der Gemeinsame Bundesausschuss eigens dafür bestimmt, sind es in der Regel mindestens fünfzehn (§ 27b Abs. 3 und 6 SGB V).
- Wo findet sich ein Arzt für die Zweitmeinung, und stellt die Klinik die Befunde dafür zusammen?Die Zweitmeinung darf nicht von der Klinik kommen, die den Eingriff durchführen soll. Über geeignete Ärzte informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften, und die Kosten für das Zusammenstellen der Befunde trägt die Krankenkasse (§ 27b Abs. 1, 5 und 6 SGB V).
- Gibt es eine Abschrift von allem, was unterschrieben wird?Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet werden, sind in Abschrift auszuhändigen (§ 630e Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Ist eine Einsicht in die Behandlungsakte oder eine Abschrift möglich?Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren, Abschriften gibt es auch elektronisch, und die erste Abschrift ist unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 BGB). Verweigern darf die Klinik die Einsicht nur, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen, und sie muss die Ablehnung begründen (§ 630g Abs. 2 BGB). Ob Sie mit einer Vollmacht das Recht ausüben, hängt vom Umfang Ihrer Vollmacht ab; eine Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten, die die Einsicht in Krankenunterlagen nennt, schafft hier Klarheit.
- Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass bei der bisherigen Behandlung etwas schiefgegangen ist?Erkennt der Arzt Umstände, die einen Behandlungsfehler nahelegen, muss er auf Nachfrage darüber informieren (§ 630c Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei gesetzlich Versicherten soll die Krankenkasse bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen, etwa durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (§ 66 SGB V). Fordern Sie dafür zuerst eine Abschrift der Akte an.
- Übernimmt die Krankenkasse die Kosten vollständig, oder kommen Kosten auf die vertretene Person zu?Ist die Übernahme nicht gesichert, müssen die Ärzte vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
- Wie viel Bedenkzeit bleibt, und bis wann wird die Antwort gebraucht?Ein klares Datum nimmt Druck aus der Entscheidung. Sie wissen dann, wie viel Zeit Ihnen für Gespräche in der Familie und für eine Zweitmeinung bleibt.
- Bis wann kann die Einwilligung noch zurückgenommen werden, und wem gegenüber ist das zu erklären?Sie können die Einwilligung jederzeit zurücknehmen, ohne Form und ohne Begründung (§ 630d Abs. 3 BGB). Bei Lebensgefahr braucht der Widerruf ohne Einvernehmen mit dem Arzt aber ebenfalls die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 2 und 4 BGB).
- Wer ist erreichbar, wenn nach dem Gespräch noch Fragen aufkommen?Die meisten Fragen kommen erst auf dem Heimweg. Ein Name und eine Durchwahl machen es leichter, sie noch vor der Entscheidung zu stellen.
Ihre Notizen zum Gespräch
Wann das Gespräch war und wer teilgenommen hat
Ob die Ärzte die Person, die Sie vertreten, für einwilligungsfähig halten
Was die Ärzte empfehlen und mit welchem Ziel
Welche anderen Wege genannt wurden
Risiken, die genannt wurden
Was Angehörige über die Wünsche und früheren Äußerungen berichtet haben
Bedenkzeit bis und Ansprechpartner für Rückfragen
Fragen, die noch offen sind
Wichtig- Unterschreiben Sie eine Einwilligung erst, wenn Ihre Fragen beantwortet sind. Ohne Aufklärung ist Ihre Einwilligung unwirksam (§ 630d Abs. 2 BGB). Ist die Behandlung unaufschiebbar, kann die Aufklärung kürzer ausfallen oder entfallen (§ 630e Abs. 3 BGB).
- Für Entscheidungen, bei denen es um Leben und Tod geht, genügt eine Vollmacht nur, wenn sie schriftlich ist und diese Entscheidungen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Bei einem planbaren Eingriff, für den eine Zweitmeinung vorgesehen ist, rechnen Sie nach, ob zwischen dem Hinweis des Arztes und dem Termin in der Regel mindestens zehn Arbeitstage liegen. Bei den vom Gemeinsamen Bundesausschuss eigens bestimmten Eingriffen sind es fünfzehn.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- § 630c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 630d BGB: Einwilligung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 630e BGB: Aufklärungspflichten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1827 BGB: Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1828 BGB: Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1829 BGB: Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 298 FamFG: Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 287 FamFG: Wirksamwerden von Beschlüssen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- § 27b SGB V: Zweitmeinung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 66 SGB V: Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen (g-ba.de, neues Fenster)
← Zur Frage im Wegweiser „Vertretung ausüben“