Das Wichtigste vorab
- Solange die Person, die die Vollmacht erteilt hat, selbst entscheiden kann, liegt jede Entscheidung über die Vollmacht bei ihr. Angehörige können sie unterstützen, aber weder die Vollmacht widerrufen noch gegen ihren freien Willen eine Betreuung durchsetzen (§ 1814 Abs. 2 BGB).
- Kann sie ihre Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person nicht mehr selbst ausüben, schreiben Sie dem Betreuungsgericht und regen eine Kontrollbetreuung an. Eine Form ist dafür nicht vorgeschrieben, es kommt auf Tatsachen mit Datum und Herkunft an (§ 24 Abs. 1 FamFG, § 1820 Abs. 3 BGB).
- Bitten Sie in dem Schreiben ausdrücklich darum, am Verfahren beteiligt zu werden. Nur wenn das Gericht Sie hinzuzieht, können Sie später Beschwerde einlegen, wenn es ablehnt oder anders entscheidet, als Sie es für richtig halten (§ 7 Abs. 3 und 5, § 274 Abs. 4 Nr. 1, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
- Ist die bevollmächtigte Person ein Angehöriger der vertretenen Person, wird eine Untreue nur auf Strafantrag verfolgt. Allein weil Sie Angehöriger sind, können Sie diesen Antrag nicht stellen (§ 266 Abs. 2, § 247, § 77 StGB).
1Ihnen fallen Ungereimtheiten auf. Was prüfen Sie, bevor Sie etwas unternehmen?
Vollmacht und Auftrag · §§ 662, 666 BGB; Insichgeschäft · § 181 BGB; Maßstab für das Gericht · § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB
Klären Sie zuerst, was die bevollmächtigte Person überhaupt darf. Bitten Sie sie oder, solange es möglich ist, die Person, die die Vollmacht erteilt hat, um eine Kopie der Vollmacht. Fragen Sie auch, ob es daneben schriftliche Absprachen gibt, etwa zu Geschenken an die Familie, zu Bargeld für den Alltag oder dazu, wem regelmäßig berichtet wird. Erst mit diesem Wortlaut lässt sich beurteilen, ob ein Vorgang, der Sie beunruhigt, von der Vollmacht gedeckt ist oder ihr widerspricht.
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Dabei kommt es auf zwei Ebenen an. Die Vollmacht selbst bestimmt, was die bevollmächtigte Person gegenüber Bank, Heim oder Behörde wirksam erklären kann. Die Absprache dahinter, rechtlich meist ein Auftrag (§ 662 BGB), bestimmt, was sie davon nach dem Willen der vertretenen Person tun soll. Ein Geschäft kann nach außen wirksam sein und trotzdem gegen diese Absprache verstoßen. Gerade daran knüpft das Betreuungsgericht an: Es fragt, ob die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten so besorgt, wie es vereinbart ist oder wie es dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen der vertretenen Person entspricht (§ 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Achten Sie auf die Befreiung von § 181 BGB. Ohne sie darf die bevollmächtigte Person mit sich selbst keine Geschäfte im Namen der vertretenen Person schließen, also sich zum Beispiel nichts aus deren Vermögen übertragen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weist in seiner Broschüre „Betreuungsrecht“ darauf hin, dass eine solche Befreiung die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen kann. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. April 2026 (XII ZB 218/25) außerdem klargestellt, dass die Befreiung nichts darüber aussagt, ob die Vollmacht auch gegen die wirtschaftlichen Interessen der vertretenen Person eingesetzt werden darf. Steht die Befreiung in der Urkunde, ist ein Geschäft mit sich selbst also nicht schon deshalb in Ordnung.
Fragen Sie außerdem, ob es weitere Bevollmächtigte oder eine Person gibt, die nach dem Willen der vertretenen Person die Abrechnungen prüfen soll. Wenden Sie sich in diesem Fall zuerst an sie. Überwachen sich mehrere Bevollmächtigte gegenseitig, kann eine gerichtliche Kontrolle entbehrlich sein. Das Betreuungsgericht darf einen Kontrollbetreuer nämlich nur bestellen, wenn die Bestellung erforderlich ist (§ 1820 Abs. 3 BGB).
Ein Missbrauch muss nicht feststehen, damit das Gericht tätig wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es genügen, wenn aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers Anzeichen dafür sprechen, dass die bevollmächtigte Person den Geschäften nach ihrem Umfang und ihrer Schwierigkeit nicht gewachsen ist oder dass Bedenken gegen ihre Redlichkeit oder Eignung bestehen (Beschluss vom 22. April 2026, XII ZB 218/25, Randnummer 14). Auch eine bevollmächtigte Person, die ehrlich, aber mit der Verwaltung überfordert ist, kann deshalb Anlass für eine Kontrollbetreuung geben. Das ist wichtig für den Ton Ihres späteren Schreibens: Sie müssen niemandem Unredlichkeit vorwerfen, um auf einen Missstand hinzuweisen.
Umgekehrt reicht ein ungutes Gefühl nicht. Das Gericht verlangt konkrete Anhaltspunkte, und die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz betont, dass ein Kontrollbetreuer nur bei solchen Anhaltspunkten bestellt wird. Gelegentliche Geschenke, die die Vollmacht erlaubt und die zu den früheren Gewohnheiten der vertretenen Person passen, genügen in der Regel nicht. Sprechen Sie deshalb, wenn das Verhältnis es zulässt, zunächst mit der bevollmächtigten Person. Manche Abbuchung erklärt sich durch eine Rechnung, die Sie nicht kannten.
- Welche Vorgänge haben Sie selbst gesehen, und welche kennen Sie nur vom Hörensagen?
- Wann war das, und welche Unterlage belegt es?
- Erlaubt die Vollmacht diesen Vorgang, und gibt es eine Absprache dazu?
- Kann die vertretene Person noch selbst entscheiden?
- Gibt es eine zweite bevollmächtigte Person oder eine Kontrollperson?
- Um eine Kopie der Vollmacht und schriftlicher Absprachen bitten.
- Nachsehen, ob die Vollmacht Geschenke regelt und ob sie von § 181 BGB befreit.
- Klären, ob es weitere Bevollmächtigte oder eine Kontrollperson gibt, und diese zuerst ansprechen.
- Ein ruhiges Gespräch mit der bevollmächtigten Person suchen, wenn das möglich ist.
2Die Person, die die Vollmacht erteilt hat, kann noch selbst entscheiden. Wie unterstützen Sie sie?
Widerruf · § 168 Satz 2 und 3 BGB; Rückgabe der Urkunde · § 175 BGB; kein Betreuer gegen den freien Willen · § 1814 Abs. 2 BGB; Beratung · § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BtOG
Solange die Person, die die Vollmacht erteilt hat, die Folgen ihrer Entscheidungen überblickt, ist sie die einzige, die über die Vollmacht bestimmt. Sprechen Sie Ihre Beobachtungen in Ruhe mit ihr an und lassen Sie ihr Zeit. Sie kann von der bevollmächtigten Person Auskunft über den Stand der Geschäfte verlangen (§ 666 BGB), ihr Weisungen erteilen und die Vollmacht widerrufen (§ 168 Satz 2 BGB). Die Landeshauptstadt München weist Bevollmächtigte in ihrem Leitfaden darauf hin, dass sie zu Lebzeiten der vertretenen Person nur dieser gegenüber Rechenschaft schulden, wenn die Vollmacht nichts anderes bestimmt. Angehörige haben keinen eigenen Anspruch darauf.
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Möchte die Person die Vollmacht widerrufen, kann sie das der bevollmächtigten Person erklären. Sie kann den Widerruf auch der Bank und anderen Stellen gegenüber erklären, bei denen die Vollmacht gebraucht wird (§ 168 Satz 3 mit § 167 Abs. 1 BGB). Die Urkunde muss die bevollmächtigte Person danach zurückgeben (§ 175 BGB). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz rät, sich die Urkunde in diesem Fall unbedingt zurückgeben zu lassen. Ein schriftlicher Widerruf mit Datum und eine kurze Nachricht an die Bank verschaffen Klarheit für alle Stellen, die bisher mit der bevollmächtigten Person zu tun hatten.
Will sie die Vollmacht behalten, aber besser kontrolliert wissen, kann sie, solange sie geschäftsfähig ist, einer weiteren Person eine Vollmacht zur Kontrolle erteilen oder der bevollmächtigten Person aufgeben, regelmäßig Rechenschaft abzulegen. Die Kontrollvollmacht nennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Möglichkeit bei einem Verdacht, die Pflicht zu regelmäßiger Rechenschaft beschreibt es als Vorkehrung gegen Missbrauch. Wie eine solche Vollmacht formuliert wird, gehört in eine Beratung im Einzelfall.
Entscheidet die Person sich gegen jede Änderung, müssen Sie das hinnehmen, auch wenn es Ihnen schwerfällt. Gegen ihren freien Willen darf kein Betreuer bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB), und das gilt auch für einen Kontrollbetreuer. Für eine Anregung beim Betreuungsgericht ist erst Raum, wenn sie ihre Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst ausüben kann.
Unterstützung finden Sie und die Person, um die es geht, bei der Betreuungsbehörde der Stadt oder des Landkreises. Sie informiert und berät nach § 5 Abs. 1 BtOG über Vorsorgevollmachten. Auch ein anerkannter Betreuungsverein informiert planmäßig über Vorsorgevollmachten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtOG) und kann im Einzelfall Angehörige zu Fragen der Vorsorgevollmacht beraten (§ 15 Abs. 3 BtOG). Ein gemeinsamer Termin dort kann ein Gespräch in der Familie entlasten, weil eine neutrale Stelle die Rechte und Pflichten erklärt.
- ob sie die Vollmacht widerruft oder behält
- ob die bevollmächtigte Person ihr oder einer anderen Person Rechenschaft ablegen soll
- ob sie zusätzlich eine Person zur Kontrolle bevollmächtigt
- welche Auskünfte die Bank Ihnen geben darf
- Beobachtungen mit der Person selbst besprechen und ihre Entscheidung abwarten.
- Bei einem Widerruf daran erinnern, die Urkunde zurückzufordern und die Bank zu informieren.
- Einen gemeinsamen Beratungstermin bei der Betreuungsbehörde oder einem Betreuungsverein anbieten.
3Die vertretene Person kann ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen. Wie regen Sie eine Kontrollbetreuung an?
Kontrollbetreuung · § 1815 Abs. 3, § 1820 Abs. 3 BGB; Anregung · § 24 FamFG; Zuständigkeit · § 272 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG; Beteiligung · § 7 Abs. 3 und 5, § 274 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 FamFG
Schreiben Sie an das Betreuungsgericht beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die vertretene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Ist für sie schon ein Betreuer bestellt, etwa für einen anderen Aufgabenbereich, schreiben Sie an das Gericht, bei dem diese Betreuung geführt wird (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Ein Antrag ist nicht nötig. Das Gericht wird von Amts wegen tätig, und jeder kann ihm ein solches Verfahren vorschlagen (§ 24 Abs. 1 FamFG). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beschreibt diesen Weg ausdrücklich: Wer Zweifel daran hat, dass die Vollmacht bestimmungsgemäß genutzt wird, kann die Bestellung eines Kontrollbetreuers formlos anregen.
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Das Gericht prüft zwei Fragen, und Ihr Schreiben sollte zu beiden etwas sagen. Erstens: Kann die vertretene Person wegen einer Krankheit oder Behinderung ihre Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person nicht mehr ausüben (§ 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB)? Schildern Sie, was Sie dazu wissen, etwa eine Demenzdiagnose, die Aufnahme auf einer beschützenden Station oder die Beobachtung, dass sie Kontoauszüge nicht mehr verstehen kann. Zweitens: Welche Tatsachen sprechen dafür, dass die bevollmächtigte Person nicht so handelt, wie es vereinbart ist oder dem Willen der vertretenen Person entspricht (§ 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB)?
Zu dieser zweiten Frage gehören Vorgänge, keine Bewertungen. Nennen Sie jeden Vorgang mit Datum, Betrag und Quelle Ihres Wissens: eine Mahnung des Heims, die Sie gesehen haben, eine Überweisung, die Ihnen die vertretene Person selbst gezeigt hat, eine Aussage der Pflegedienstleitung, den Verkauf eines Autos. Legen Sie Kopien bei, die Sie rechtmäßig besitzen. Schreiben Sie dazu, was Sie nicht wissen. Das Gericht kann selbst ermitteln und fragt gezielter nach, wenn es weiß, wo es ansetzen muss.
Sagen Sie auch, was der Kontrollbetreuer tun soll. Das Gesetz kennt dafür zwei Aufgabenbereiche: die Rechte der vertretenen Person gegenüber der bevollmächtigten Person geltend zu machen und, zusätzlich, Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen (§ 1815 Abs. 3 BGB). Der zweite Bereich ist für Angehörige oft der wichtigere, denn erst mit ihm kann der Kontrollbetreuer Kontoauszüge bei der Bank oder Unterlagen bei behandelnden Ärzten anfordern, ohne auf die bevollmächtigte Person angewiesen zu sein. Bitten Sie deshalb ausdrücklich um beide Bereiche, wenn es um Geldbewegungen geht, die Sie nicht einsehen können.
Bitten Sie darum, am Verfahren beteiligt zu werden. Das Gericht kann im Interesse der vertretenen Person ihren Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, ihre Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister und eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (§ 7 Abs. 3, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Ihre Bitte ist rechtlich ein Antrag auf Hinzuziehung. Entspricht das Gericht ihm nicht, entscheidet es durch Beschluss, und dagegen können Sie sofortige Beschwerde einlegen (§ 7 Abs. 5 FamFG). Dafür gilt eine Notfrist von zwei Wochen, die in der Regel mit der Zustellung des Beschlusses beginnt (§ 569 Abs. 1 ZPO). Die Beteiligung hat zwei Folgen, die Sie kennen sollten. Sie erhalten die Entscheidung und können sie mit der Beschwerde angreifen (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Und Sie dürfen als Beteiligter die Gerichtsakte einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen anderer entgegenstehen (§ 13 Abs. 1 FamFG).
Rechnen Sie damit, dass auch die bevollmächtigte Person Ihr Schreiben liest. Sie ist am Verfahren zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist (§ 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG), und hat dasselbe Recht auf Akteneinsicht. Formulieren Sie deshalb sachlich und ohne Vorwürfe, die Sie nicht belegen können. Ein ruhiges Schreiben schützt Sie selbst und erleichtert dem Gericht die Arbeit. Den Aufbau einer Anregung, die Angaben zur Person und die Schilderung des Hilfebedarfs finden Sie in der Vorlage „Die Anregung einer Betreuung zum Ausfüllen“ im Ratgeber. Für eine Kontrollbetreuung ergänzen Sie dort die Vorgänge, die Ihnen Sorge machen.
Folgt das Gericht Ihrer Anregung nicht, muss es Sie darüber unterrichten, soweit Sie ein berechtigtes Interesse daran haben (§ 24 Abs. 2 FamFG). Als naher Angehöriger, der sich um das Vermögen der vertretenen Person sorgt, werden Sie ein solches Interesse in aller Regel darlegen können.
- Name, Geburtsdatum und derzeitiger Aufenthalt der vertretenen Person
- Ihr Name, Ihre Anschrift und Ihr Verhältnis zu ihr
- Name der bevollmächtigten Person, Datum und Art der Vollmacht, soweit bekannt (privatschriftlich, beglaubigt oder notariell)
- warum die vertretene Person die bevollmächtigte Person nicht mehr selbst kontrollieren kann
- jeder Vorgang mit Datum, Betrag und Quelle Ihres Wissens
- was der Kontrollbetreuer prüfen soll, nach den beiden Bereichen des § 1815 Abs. 3 BGB
- ob und warum die Sache eilt
- die Bitte um Beteiligung am Verfahren und die Liste der Anlagen
- Das zuständige Amtsgericht heraussuchen: das Gericht einer schon bestehenden Betreuung, sonst das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der vertretenen Person.
- Ein sachliches Schreiben aufsetzen, das beide Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 BGB anspricht.
- Jeden Vorgang mit Datum, Betrag und Quelle nennen und rechtmäßig erlangte Kopien beilegen.
- Um beide Aufgabenbereiche des § 1815 Abs. 3 BGB bitten, wenn Bankunterlagen geprüft werden müssen.
- Ausdrücklich um Beteiligung am Verfahren bitten und darauf achten, ob das Gericht Sie hinzuzieht.
4Das Gericht prüft Ihre Anregung. Woran misst es Ihre Angaben, und wie läuft das Verfahren?
Amtsermittlung · § 26 FamFG; Anhörung · § 278 FamFG; Gutachten · § 280 FamFG; Verfahrenspfleger · § 276 FamFG; Eilfall · § 300 FamFG, § 1820 Abs. 4 BGB
Mit Ihrer Anregung beginnt ein Verfahren, das das Gericht selbst führt. Es ermittelt von Amts wegen, was es für seine Entscheidung braucht (§ 26 FamFG), und ist an Ihre Darstellung nicht gebunden. Es kann die bevollmächtigte Person befragen, das Heim um Auskunft bitten und die Betreuungsbehörde einschalten. Ihre Aufgabe ist es, dem Gericht die Ansatzpunkte zu liefern. Bewerten muss es sie selbst.
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Der Maßstab ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Jahren gleich. Das Gericht braucht einen Verdacht, der sich auf greifbare Tatsachen stützt und nahelegt, dass die Vollmacht den Bedarf der vertretenen Person nicht deckt. Dass sie ihre Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person nicht mehr selbst ausüben kann (§ 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB), genügt allein nicht. Das Gesetz verlangt beide Voraussetzungen zugleich, und hinzukommen müssen deshalb konkrete Anhaltspunkte nach Nr. 2. Fehlen Weisungen und lässt sich auch sonst nicht erkennen, was sie gewollt hätte, richtet sich ihr mutmaßlicher Wille nach ihren objektiven Bedürfnissen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2026, XII ZB 218/25, Randnummern 13 und 14).
Zwei Entscheidungen zeigen, wie das in Fällen mit großen Vermögenswerten aussieht. Im ersten Fall hatte eine an Demenz erkrankte Frau ihren beiden Söhnen 2004 eine notarielle Vollmacht erteilt und sie 2015 einem der Söhne gegenüber widerrufen. Der andere Sohn hatte 2018 von ihr Aktien im Wert von 300.000 Euro und einen Geldbetrag von 600.000 Euro erhalten. Weil es Hinweise gab, dass die Frau schon damals geschäftsunfähig gewesen sein könnte, hielt der Bundesgerichtshof eine Kontrollbetreuung für gerechtfertigt, um mögliche Rückforderungsansprüche zu prüfen. Der Bevollmächtigte hätte sie gegen sich selbst verfolgen müssen (Beschluss vom 26. März 2025, XII ZB 178/24). Im zweiten Fall hatte eine Frau ihrer Tochter eine notarielle Generalvollmacht mit Befreiung von § 181 BGB erteilt und ihr drei Monate später durch notariellen Vertrag selbst eine Immobilie im Wert von rund 1,6 Millionen Euro übertragen. Ob sie damals noch geschäftsfähig war, ließ sich nicht sicher feststellen. Der Bundesgerichtshof stellte die Kontrollbetreuung wieder her, die das Amtsgericht eingerichtet hatte, weil es dem objektiven Interesse der Frau entsprach, mögliche Rückforderungsansprüche gegen die Bevollmächtigte prüfen zu lassen (Beschluss vom 22. April 2026, XII ZB 218/25). Beide Entscheidungen betreffen außergewöhnlich hohe Zuwendungen an die bevollmächtigte Person und lassen sich nicht ohne Weiteres auf Fälle mit kleineren Beträgen übertragen.
Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers gelten die Verfahrensregeln jeder Betreuerbestellung. Das Gericht hört die vertretene Person persönlich an und verschafft sich einen eigenen Eindruck von ihr (§ 278 Abs. 1 FamFG). Es holt ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme ein (§ 280 Abs. 1 FamFG) und bestellt, wenn es zur Wahrnehmung ihrer Interessen nötig ist, einen Verfahrenspfleger (§ 276 Abs. 1 FamFG). In dem Verfahren, über das der Bundesgerichtshof am 22. April 2026 entschied, hatte ein Sohn der Frau die Betreuung im August 2022 angeregt. Das Gericht bestellte einen Verfahrenspfleger, hörte die Frau an, holte ein Gutachten ein und richtete die Kontrollbetreuung im September 2024 ein. Ein solches Verfahren kann also lange dauern.
Eilt die Sache, weil weiteres Geld abzufließen droht oder ein Verkauf bevorsteht, schreiben Sie das mit dem Termin in Ihre Anregung. Sprechen dringende Gründe dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, und ist ein dringendes Bedürfnis zum Handeln gegeben, kann das Gericht mit einem ärztlichen Zeugnis und nach Anhörung der vertretenen Person vorläufig einen Betreuer bestellen (§ 300 Abs. 1 FamFG). Ist ein Betreuer bestellt, auch vorläufig, und besteht die dringende Gefahr, dass die bevollmächtigte Person nicht den Wünschen der vertretenen Person entsprechend handelt und dadurch sie oder ihr Vermögen erheblich gefährdet, kann das Gericht ihr verbieten, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, und ihr aufgeben, die Urkunde dem Betreuer auszuhändigen (§ 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB). Ob es so weit geht, hängt allein von den Tatsachen ab, die es feststellt.
Hat das Gericht eine Kontrollbetreuung früher abgelehnt oder wieder aufgehoben, ist die Frage damit nicht für immer entschieden. Ein solcher Beschluss hindert das Gericht nicht, die Erforderlichkeit erneut zu prüfen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2025, XII ZB 178/24, Leitsatz a). Eine neue Anregung lohnt sich aber nur mit neuen Tatsachen oder mit Gesichtspunkten, die bisher nicht geprüft wurden.
- es ermittelt selbst und ist an Ihre Darstellung nicht gebunden
- es hört die vertretene Person persönlich an
- es holt ein Gutachten ein und bestellt bei Bedarf einen Verfahrenspfleger
- es beteiligt die bevollmächtigte Person
- im Eilfall kann es vorläufig einen Betreuer bestellen
- Auf Nachfragen des Gerichts oder der Betreuungsbehörde mit weiteren Unterlagen antworten.
- Einen drohenden Verkauf oder eine große Abbuchung dem Gericht mit Datum mitteilen.
- Mit einer längeren Verfahrensdauer rechnen und in der Zwischenzeit weitere Beobachtungen festhalten.
5Ein Kontrollbetreuer ist bestellt. Welche Befugnisse hat er, und welche Auskünfte erhalten Sie?
Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person · §§ 662, 666, 667, 280 Abs. 1 BGB; Aufgabenbereiche · § 1815 Abs. 3 BGB; Ausübungsverbot und Widerruf · § 1820 Abs. 4 und 5 BGB; Aufsicht · § 1862 Abs. 1 BGB; Akteneinsicht · § 13 Abs. 1 FamFG
Die Vollmacht bleibt zunächst in Kraft. Die bevollmächtigte Person bezahlt weiter das Heim, erledigt die Post und spricht mit den Ärzten. Neu ist, dass jemand die Rechte ausübt, die die vertretene Person selbst nicht mehr wahrnehmen kann. Liegt der Vollmacht ein Auftrag zugrunde (§ 662 BGB), kann der Kontrollbetreuer Auskunft und Rechenschaft verlangen (§ 666 BGB), die Herausgabe dessen fordern, was die bevollmächtigte Person für die vertretene Person erlangt hat (§ 667 BGB), und Schadensersatz geltend machen, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Hat ihm das Gericht auch den zweiten Bereich des § 1815 Abs. 3 BGB übertragen, holt er Auskünfte selbst ein, etwa bei Banken und behandelnden Ärzten. Wie die bevollmächtigte Person ihrerseits Belege führt und abrechnet, beschreibt der Beitrag „Rechenschaft als Bevollmächtigte: Belege führen, Auskunft geben, abrechnen“ im Ratgeber.
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Wie weit er geht, bestimmt der Beschluss. Lesen Sie den Aufgabenkreis genau. In dem Verfahren, über das der Bundesgerichtshof am 26. März 2025 entschied, hatte das Landgericht die Kontrollbetreuerin gerade damit beauftragt, mögliche Rückforderungsansprüche zu prüfen und dafür Krankenunterlagen bei den Behandlern anzufordern (XII ZB 178/24, Randnummer 4). Ein so umschriebener Auftrag zeigt, was erwartet wird, und begrenzt zugleich, worum sich der Kontrollbetreuer kümmert.
Das Ergebnis ist offen. In demselben Fall war kurz zuvor, in den Jahren 2021 und 2022, schon einmal eine Kontrollbetreuerin bestellt gewesen. Sie konnte den Verdacht, den ein Sohn geäußert hatte, nicht bestätigen, und das Gericht hob die Kontrollbetreuung auf. Erst als derselbe Sohn erneut an das Gericht schrieb und darlegte, dass die Frau schon zur Zeit der Zuwendungen geschäftsunfähig gewesen sein könnte, kam es zu einer zweiten Kontrollbetreuung mit enger umschriebenem Auftrag (XII ZB 178/24, Randnummern 3 und 4).
Besteht die dringende Gefahr einer erheblichen Schädigung oder behindert die bevollmächtigte Person den Kontrollbetreuer, kann das Gericht ihr den Gebrauch der Vollmacht untersagen und die Herausgabe der Urkunde an den Kontrollbetreuer anordnen (§ 1820 Abs. 4 Satz 1 BGB). Fällt der Grund weg, hebt es die Anordnung wieder auf (§ 1820 Abs. 4 Satz 2 BGB). Umfasst die Vollmacht die Personensorge oder wesentliche Teile der Vermögenssorge, darf der Betreuer sie dagegen nur widerrufen, wenn bei weiterem Festhalten an ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass Person oder Vermögen der vertretenen Person in erheblicher Schwere verletzt werden, und wenn mildere Maßnahmen nicht genügen, und auch dann nur mit Genehmigung des Gerichts (§ 1820 Abs. 5 BGB). Das hat Folgen für die ganze Familie. Ist die Vollmacht widerrufen, muss das Gericht für die Aufgaben der bisher bevollmächtigten Person einen Betreuer bestellen. So beschreibt es auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Kontrollbetreuer berichtet dem Gericht, das seine Tätigkeit beaufsichtigt (§ 1862 Abs. 1 BGB), nicht den Angehörigen. Sind Sie am Verfahren beteiligt, können Sie die Akte einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines anderen entgegenstehen (§ 13 Abs. 1 FamFG). Was Sie weiterhin beobachten, können Sie dem Kontrollbetreuer oder dem Gericht schriftlich mitteilen. Rechnen Sie nicht damit, dass er Sie über jeden Schritt unterrichtet. Er handelt für die vertretene Person und hat sich an ihren Wünschen auszurichten (§ 1821 Abs. 2 BGB).
- Auskunft und Rechenschaft von der bevollmächtigten Person verlangen
- Herausgabe des Erlangten und Schadensersatz geltend machen
- mit dem entsprechenden Aufgabenbereich Auskünfte etwa bei Banken und behandelnden Ärzten einholen
- mit Genehmigung des Gerichts und nur als letztes Mittel die Vollmacht widerrufen
- Den Beschluss lesen und notieren, welche Aufgabenbereiche angeordnet sind.
- Neue Beobachtungen schriftlich an den Kontrollbetreuer oder das Gericht geben.
- Bei Bedarf Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts beantragen.
6Das Gericht entscheidet anders, als Sie es erwartet haben. Welche Rechtsbehelfe haben Sie?
Beschwerde der Angehörigen · § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; Frist und Form · §§ 63, 64 FamFG; Bekanntgabe · § 15 Abs. 2, § 41 Abs. 1 FamFG; Beschwerde der bevollmächtigten Person · § 303 Abs. 4 FamFG
Gegen eine Entscheidung, die das Gericht von Amts wegen getroffen hat, können der Ehegatte oder Lebenspartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, die Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Kinder, Enkel und Geschwister sowie eine Vertrauensperson der vertretenen Person Beschwerde einlegen, aber nur, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt waren (§ 303 Abs. 2 FamFG). Haben Sie nicht um Beteiligung gebeten und hat das Gericht Sie nicht hinzugezogen, fehlt Ihnen dieses Recht. Deshalb gehört die Bitte um Beteiligung schon in die Anregung.
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Die Beschwerde muss im Interesse der vertretenen Person eingelegt werden. Der Bundesgerichtshof stellt daran keine hohen Anforderungen: Es genügt, wenn Sie ihre Interessen zumindest mitverfolgen und schlüssig darlegen, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt (Beschluss vom 28. Januar 2026, XII ZB 441/25, Randnummer 9). Schreiben Sie deshalb in der Beschwerde, was die Entscheidung für die vertretene Person bedeutet, und nicht nur, was sie für Sie bedeutet.
Die Beschwerde legen Sie innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht ein, das entschieden hat (§ 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 FamFG). Gegen eine einstweilige Anordnung beträgt die Frist nur zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Schickt das Gericht den Beschluss mit einfacher Post, gilt er vier Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, Sie machen glaubhaft, dass er Sie nicht oder später erreicht hat (§ 15 Abs. 2 FamFG). Förmlich zugestellt wird ein Beschluss nur in bestimmten Fällen, etwa wenn er dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Beschwerdeschrift unterschreiben Sie selbst, oder Sie erklären die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Sie muss den Beschluss bezeichnen und sagen, dass Beschwerde eingelegt wird (§ 64 Abs. 2 FamFG).
Auch eine Ablehnung lässt sich überprüfen. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof am 26. März 2025 entschied, hatte das Amtsgericht das Verfahren eingestellt. Auf die Beschwerde des Sohnes, der die Kontrollbetreuung angeregt hatte, bestellte das Landgericht eine Kontrollbetreuerin, und der Bundesgerichtshof bestätigte das (XII ZB 178/24, Randnummern 4, 6 und 12).
Dieselben Rechte hat die Gegenseite. Die bevollmächtigte Person kann gegen die Bestellung des Kontrollbetreuers auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Ist sie zugleich Ehegatte und im ersten Rechtszug beteiligt, kann sie das auch im eigenen Namen tun. So hat der Bundesgerichtshof für eine bevollmächtigte Ehefrau entschieden, die geltend machte, Barabhebungen und Überweisungen vollständig belegen zu können (Beschluss vom 28. Januar 2026, XII ZB 441/25, Randnummern 8 und 11). Ein Verfahren über eine Kontrollbetreuung kann deshalb durch mehrere Instanzen gehen.
Die Staatsanwaltschaft hat dagegen kein Beschwerderecht, wenn das Gericht eine Kontrollbetreuung ablehnt, selbst wenn ohne Betreuer kein Strafantrag gestellt werden kann (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2026, XII ZB 212/26, Leitsatz). Für Angehörige heißt das: Ein laufendes Ermittlungsverfahren ersetzt Ihre eigene Beteiligung im Betreuungsverfahren nicht.
- ein Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses, bei einfacher Post vier Tage nach der Aufgabe (§ 63 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 FamFG)
- zwei Wochen gegen eine einstweilige Anordnung (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG)
- einzulegen bei dem Amtsgericht, das entschieden hat (§ 64 Abs. 1 FamFG)
- nur für Angehörige, die im ersten Rechtszug beteiligt waren (§ 303 Abs. 2 FamFG)
- Den Tag notieren, an dem der Beschluss bei Ihnen eingeht, den Umschlag aufheben und die Monatsfrist ab der Bekanntgabe berechnen (§ 63 Abs. 3, § 15 Abs. 2 FamFG).
- Die Beschwerde beim Amtsgericht einlegen, das entschieden hat, und darin die Interessen der vertretenen Person darlegen.
- Vor einer Beschwerde prüfen lassen, ob neue Tatsachen eine erneute Anregung sinnvoller machen.
7Sie denken an eine Strafanzeige. Was müssen Sie über Anzeige und Strafantrag wissen?
Untreue · § 266 StGB; Angehörige · § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 247 StGB; Antragsrecht und Frist · §§ 77, 77b, 77d StGB; Anzeige und Antrag · § 158 Abs. 1 und 2 StPO; Verfolgungspflicht · § 152 Abs. 2 StPO
Wer eine Vollmacht nutzt, um über fremdes Vermögen zu verfügen, und diese Befugnis missbraucht oder seine Pflicht verletzt, die Vermögensinteressen der vertretenen Person wahrzunehmen, kann sich wegen Untreue strafbar machen, wenn dadurch ein Nachteil entsteht (§ 266 Abs. 1 StGB). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüfen Staatsanwaltschaft und Strafgericht. Eine Strafanzeige können Sie bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei und beim Amtsgericht anbringen. Die Stelle muss die Anzeige protokollieren oder auf andere Weise festhalten, und wer selbst verletzt ist, erhält auf Antrag eine schriftliche Bestätigung des Eingangs (§ 158 Abs. 1 StPO). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nennt die Anzeige bei der Polizei als einen der Wege bei einem Verdacht.
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Es kommt darauf an, wer die bevollmächtigte Person ist. Gehört sie zu den Angehörigen der vertretenen Person, etwa als Kind, Enkel, Ehegatte oder Geschwister, oder lebt sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft, setzt die Verfolgung der Untreue einen Strafantrag voraus (§ 266 Abs. 2 mit § 247 StGB; zum Begriff des Angehörigen § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ohne Strafantrag kann die Tat in diesen Fällen nicht verfolgt werden, auch wenn die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt. Ist die bevollmächtigte Person keine Angehörige und lebt sie nicht mit der vertretenen Person zusammen, muss die Staatsanwaltschaft einschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO).
Den Strafantrag stellt der Verletzte, also die vertretene Person selbst (§ 77 Abs. 1 StGB). Ist sie geschäftsunfähig, können ihr gesetzlicher Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für ihre Person zusteht, den Antrag stellen (§ 77 Abs. 3 StGB). Beim Strafantrag muss erkennbar sein, wer ihn stellt und dass die Verfolgung gewollt ist (§ 158 Abs. 2 StPO). Ein Kind, ein Geschwister oder ein anderer Angehöriger hat als solcher kein Antragsrecht. Ob ein Betreuer den Antrag stellen kann, hängt von dem Aufgabenkreis ab, den das Gericht ihm übertragen hat.
Wie sich das auswirkt, zeigt ein Fall, über den der Bundesgerichtshof am 2. September 2026 entschied (XII ZB 212/26). Ein Mann, der auf der Demenzstation einer Pflegeeinrichtung lebt, hatte 2020 einem Sohn Vorsorgevollmacht erteilt. Ein anderer Sohn regte eine Kontrollbetreuung an und trug vor, zwei seiner Geschwister hätten ohne Einverständnis des Mannes erhebliche Beträge von dessen Konto abgebucht. Das Amtsgericht hielt eine Betreuung nicht für erforderlich und stellte das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft, die gegen den bevollmächtigten Sohn wegen Untreue ermittelte, legte Beschwerde ein, weil ohne Betreuer niemand den nötigen Strafantrag stellen könne. Der Bundesgerichtshof verneinte ihr Beschwerderecht. Ob die Vorwürfe zutrafen, hatte er nicht zu entscheiden.
Für den Strafantrag gilt eine Frist von drei Monaten. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person Tat und Täter kennt. Für einen gesetzlichen Vertreter kommt es auf seine eigene Kenntnis an (§ 77b Abs. 1 und 2 StGB). Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden und kann danach nicht noch einmal gestellt werden (§ 77d Abs. 1 StGB). Das sollte bedacht werden, bevor jemand ihn unter dem Eindruck eines Familienstreits stellt.
Ob eine Anzeige im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von vielem ab, auch davon, ob die vertretene Person weiter auf die bevollmächtigte Person angewiesen ist. Das Strafverfahren und das Verfahren beim Betreuungsgericht laufen getrennt. Für die Sicherung des Vermögens der vertretenen Person ist das Betreuungsgericht der unmittelbare Weg, denn nur dort kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden, der ihre Ansprüche prüft und durchsetzt.
- eine Strafanzeige kann jeder erstatten (§ 158 Abs. 1 StPO)
- den Strafantrag stellt nur der Verletzte oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 77 Abs. 1 und 3 StGB)
- bei Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft ist der Antrag Voraussetzung der Verfolgung (§ 247 StGB)
- Frist für den Antrag: drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB)
- ein zurückgenommener Antrag kann nicht erneut gestellt werden (§ 77d Abs. 1 StGB)
- Klären, ob die bevollmächtigte Person Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist oder mit der vertretenen Person zusammenlebt.
- Eine Anzeige, wenn Sie sie erstatten, schriftlich mit denselben Tatsachen und Unterlagen wie beim Betreuungsgericht fassen.
- Sich vor einem Strafantrag im Einzelfall beraten lassen.
8Die Person, für die die Vollmacht galt, ist gestorben. Wer kann jetzt Rechenschaft verlangen?
Erbfolge · § 1922 Abs. 1 BGB; Auskunft, Rechenschaft, Herausgabe · §§ 662, 666, 667 BGB; Miterben · § 2039 BGB; Widerruf · § 168 Satz 2 BGB; Verjährung · §§ 195, 199, 207, 210 BGB
Mit dem Tod geht das Vermögen der verstorbenen Person als Ganzes auf ihre Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB), und mit ihm die Ansprüche gegen die bevollmächtigte Person. Die Erben können verlangen, dass sie Auskunft gibt, über ihre Verwaltung Rechenschaft ablegt (§ 666 BGB) und herausgibt, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB), sofern der Vollmacht ein Auftrag zugrunde lag (§ 662 BGB). Ob das zwischen Ehegatten oder sonst in der Familie der Fall war, wird im Einzelfall geprüft. Die Landeshauptstadt München weist Bevollmächtigte in ihrem Leitfaden ausdrücklich darauf hin, dass sie nach dem Tod den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig sind.
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Dieses Recht steht den Erben zu, nicht jedem Angehörigen. Wer nicht Erbe geworden ist, kann von der bevollmächtigten Person keine Rechenschaft für sich verlangen. Klären Sie deshalb zuerst, wer Erbe ist, durch ein Testament, einen Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge, und wie Sie das gegenüber der Bank und der bevollmächtigten Person nachweisen.
Sind mehrere Personen Erben, gehören die Ansprüche zum gemeinsamen Nachlass. Jeder Miterbe kann sie allein einfordern, die Leistung aber nur für alle Erben zusammen verlangen (§ 2039 Satz 1 BGB). Einen Ausgleich nur für sich selbst kann ein einzelner Miterbe auf diesem Weg nicht durchsetzen.
Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, kann die bevollmächtigte Person weiter für den Nachlass handeln, solange die Erben sie nicht widerrufen. Die Erben können die Vollmacht widerrufen (§ 168 Satz 2 BGB) und der bevollmächtigten Person Weisungen erteilen. Was die bevollmächtigte Person in dieser Zeit noch erledigen darf und was den Erben zusteht, beschreibt der Beitrag „Nach dem Tod mit der Vollmacht weiterhandeln“ im Ratgeber.
Für Ansprüche auf Herausgabe oder Schadensersatz gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist läuft ab dem Jahresende, in dem der Anspruch entsteht und der Berechtigte von den Umständen und der verpflichteten Person erfährt oder ohne grobe Fahrlässigkeit davon hätte erfahren müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Ansprüchen aus der Zeit vor dem Tod kommt es dafür zunächst auf die Kenntnis der vertretenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters an. Unabhängig davon, ob jemand davon weiß, verjähren die Ansprüche in der Regel zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB). Zwischen Ehegatten ist die Verjährung gehemmt, solange die Ehe besteht (§ 207 Abs. 1 Satz 1 BGB). War die vertretene Person geschäftsunfähig und ohne gesetzlichen Vertreter, kann außerdem eine Ablaufhemmung greifen (§ 210 BGB). Wann die Frist im Einzelfall begonnen hat, gehört deshalb in eine Beratung. Schieben Sie die Klärung mit den übrigen Erben nicht über Jahre auf.
Ein Strafantrag ist nach dem Tod in der Regel nicht mehr möglich. Das Antragsrecht geht nach § 77 Abs. 2 StGB nur in den Fällen auf Angehörige über, die das Gesetz bestimmt, und § 247 StGB bestimmt einen solchen Übergang nicht. Ein Antrag, der schon zu Lebzeiten gestellt wurde, bleibt wirksam (§ 77d Abs. 2 StGB). Für Handlungen nach dem Tod, die den Nachlass schädigen, können die Erben selbst einen Antrag stellen. Verletzte sind dann sie, denn der Nachlass ist mit dem Erbfall auf sie übergegangen (§ 77 Abs. 1 StGB, § 1922 Abs. 1 BGB).
- die Erben: Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe, wenn der Vollmacht ein Auftrag zugrunde lag (§§ 662, 666, 667, 1922 BGB)
- jeder Miterbe: Leistung an alle Erben gemeinsam (§ 2039 BGB)
- die Erben: Widerruf einer fortgeltenden Vollmacht (§ 168 Satz 2 BGB)
- Angehörige, die nicht Erben sind: keinen eigenen Anspruch gegen die bevollmächtigte Person
- Klären, wer Erbe geworden ist, und den Nachweis dafür beschaffen.
- Als Erbe von der bevollmächtigten Person schriftlich Auskunft und Rechenschaft verlangen, bei mehreren Erben zugunsten aller.
- Eine fortgeltende Vollmacht widerrufen, wenn Sie als Erbe kein Vertrauen mehr haben, und die Bank davon unterrichten.
9Was Angehörige nicht selbst tun können, und wo Sie Unterstützung finden
Beratung · § 5 Abs. 1 und 2 BtOG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 BtOG; Auskunft gegenüber Dritten nur durch den Kontrollbetreuer · § 1815 Abs. 3 BGB
Manche naheliegenden Schritte stehen Angehörigen rechtlich nicht offen. Die Bank führt das Konto für die vertretene Person und gibt Auskunft an sie und an ihre Vertreter, nicht an Angehörige ohne eigene Vollmacht. Angehörige können die Vollmacht nicht widerrufen, solange die vertretene Person lebt, und von der bevollmächtigten Person keine Rechenschaft für sich verlangen. Der Weg zu den Kontoauszügen führt über den Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenbereich der Auskunft gegenüber Dritten (§ 1815 Abs. 3 BGB).
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Unterlagen, die Sie sich ohne Berechtigung verschaffen, etwa aus der Wohnung der vertretenen Person, gehören nicht in Ihre Anregung. Was Sie dem Gericht vorlegen, sollte aus Quellen stammen, die Sie offenlegen können. Das Gericht kann die übrigen Unterlagen selbst anfordern oder durch einen Kontrollbetreuer anfordern lassen.
Beratung ohne Gerichtsverfahren bietet die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, die über Vorsorgevollmachten informiert und berät (§ 5 Abs. 1 BtOG) und Bevollmächtigte auf Wunsch bei ihren Aufgaben berät und unterstützt (§ 5 Abs. 2 BtOG). Ein anerkannter Betreuungsverein berät und unterstützt Bevollmächtigte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtOG) und kann im Einzelfall auch Angehörige zu Vorsorgevollmachten beraten (§ 15 Abs. 3 BtOG). Manchmal hilft es, der bevollmächtigten Person diesen Weg vorzuschlagen, wenn sie mit der Verwaltung überfordert wirkt.
Ob in Ihrem Fall eine Kontrollbetreuung angeregt, Beschwerde eingelegt oder eine Strafanzeige erstattet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Beratung kann helfen, die Tatsachen zu ordnen und die Fristen im Blick zu behalten, besonders wenn hohe Beträge, eine Immobilie oder Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zur Zeit einer Schenkung im Raum stehen.
- von der Bank Auskunft über das Konto der vertretenen Person verlangen
- die Vollmacht zu Lebzeiten der vertretenen Person widerrufen
- von der bevollmächtigten Person Rechenschaft für sich verlangen
- allein als Angehöriger einen Strafantrag für die vertretene Person stellen
- Keine Unterlagen ohne Berechtigung beschaffen.
- Die Betreuungsbehörde oder einen Betreuungsverein um Beratung bitten.
- Bei hohen Beträgen, Immobilien oder Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit eine Beratung im Einzelfall einholen.
Kurz gesagt: Prüfen Sie zuerst Vollmacht und Absprachen, lassen Sie der vertretenen Person die Entscheidung, solange sie sie treffen kann, und regen Sie sonst beim Betreuungsgericht sachlich und mit belegten Vorgängen eine Kontrollbetreuung an, verbunden mit der Bitte, am Verfahren beteiligt zu werden.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1815 BGB: Umfang der Betreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1814 BGB: Voraussetzungen der Betreuerbestellung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1862 BGB: Aufsicht durch das Betreuungsgericht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 168 BGB: Erlöschen der Vollmacht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 175 BGB: Rückgabe der Vollmachtsurkunde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 181 BGB: Insichgeschäft (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 666 BGB: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 667 BGB: Herausgabepflicht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2039 BGB: Nachlassforderungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 207 BGB: Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 662 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Auftrag (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 24 FamFG: Anregung des Verfahrens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 26 FamFG: Ermittlung von Amts wegen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 13 FamFG: Akteneinsicht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 7 FamFG: Beteiligte (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 15 FamFG: Bekanntgabe; formlose Mitteilung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 272 FamFG: Örtliche Zuständigkeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 274 FamFG: Beteiligte (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 278 FamFG: Anhörung des Betroffenen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 280 FamFG: Einholung eines Gutachtens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 300 FamFG: Einstweilige Anordnung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 303 FamFG: Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 63 FamFG: Beschwerdefrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 64 FamFG: Einlegung der Beschwerde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 266 StGB: Untreue (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 247 StGB: Haus- und Familiendiebstahl (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 77 StGB: Antragsberechtigte (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 77b StGB: Antragsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 158 StPO: Strafanzeige, Strafantrag (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 5 BtOG: Allgemeine Aufgaben der Betreuungsbehörde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 15 BtOG: Aufgaben anerkannter Betreuungsvereine (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2025, XII ZB 178/24 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2026, XII ZB 441/25 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2026, XII ZB 218/25 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2026, XII ZB 212/26 (PDF) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre „Betreuungsrecht“, mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (Stand Juli 2025) (bmjv.de, neues Fenster)
- Landeshauptstadt München, Betreuungsstelle: Leitfaden für Bevollmächtigte (stadt.muenchen.de, neues Fenster)