Das Wichtigste vorab
- Weder den Entlastungsbetrag noch die Verhinderungspflege müssen Sie vorher beantragen, denn die Pflegekasse erstattet die Kosten, sobald Sie die Belege einreichen.
- Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den Sie nach Bedarf auf beide Leistungen verteilen.
- Zwei Daten sollten Sie sich merken: Restbeträge des Entlastungsbetrags verfallen am 30. Juni des Folgejahres, und Kosten einer Verhinderungspflege müssen bis zum Ende des Folgejahres eingereicht sein.
- Lehnt die Pflegekasse eine Erstattung ganz oder teilweise ab, ist das ein Bescheid, gegen den Sie binnen eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen können. Danach entscheidet auf Klage das Sozialgericht, für Versicherte ohne Gerichtskosten.
1Sie suchen Hilfe im Alltag. Welche Anbieter bezahlt die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag?
Entlastungsbetrag · § 45b SGB XI, anerkannte Angebote · § 45a SGB XI, §§ 80 und 81 AVSG, Verhältnis zur Sozialhilfe · § 45b Abs. 3 SGB XI
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat steht jedem Menschen mit Pflegegrad zu, der zu Hause gepflegt wird, auch schon mit Pflegegrad 1. Die Pflegekasse erstattet damit aber nur bestimmte Leistungen. Fragen Sie deshalb jeden Anbieter, bevor Sie ihn beauftragen, ob er nach Landesrecht anerkannt oder bei der Pflegekasse zugelassen ist, und lassen Sie sich die Anerkennung zeigen.
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Erstattet werden Kosten für vier Arten von Hilfe: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei einem Pflegedienst gilt eine Einschränkung, denn ab Pflegegrad 2 zahlt der Entlastungsbetrag keine Hilfe bei der Selbstversorgung, also etwa beim Waschen, Anziehen oder Essen. Dafür ist das Budget für den Pflegedienst gedacht.
In Bayern erkennt das Bayerische Landesamt für Pflege die Angebote zur Unterstützung im Alltag an. Anerkannt werden können zum Beispiel Betreuungsgruppen und Helferkreise, aber auch Alltagsbegleiter oder familienentlastende Dienste und Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Eine Übersicht der anerkannten Angebote veröffentlichen die Landesverbände der Pflegekassen im Internet, und die Pflegekasse schickt Ihnen die Liste auf Wunsch auch ausgedruckt. In den anderen Ländern regelt das jeweilige Landesrecht, wer die Angebote anerkennt.
Eine private Haushaltshilfe oder jemand aus der Nachbarschaft ohne Anerkennung kann die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag nicht bezahlen, auch wenn die Hilfe genau das Richtige wäre. Klären Sie das also vor dem ersten Einsatz, dann bleibt Ihnen eine Rechnung erspart, die Sie selbst tragen müssten.
Rechtlich ist der Entlastungsbetrag ein zweckgebundener Zuschuss. Er gehört zur häuslichen Pflege und gilt deshalb überall dort, wo die pflegebedürftige Person nicht in einem Pflegeheim lebt: in der eigenen Wohnung, im Haushalt der Pflegeperson, aber nach dem Rundschreiben der Pflegekassen auch in einer Altenwohnung oder einem Altenheim. Zieht die Person dauerhaft in ein Pflegeheim, endet der Anspruch, weil dort die Leistungen für die vollstationäre Pflege an seine Stelle treten.
Erhält die pflegebedürftige Person zu Hause ergänzend Hilfe zur Pflege vom Sozialamt, bleibt der Entlastungsbetrag der Pflegekasse daneben bestehen. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch rechnet ihn nach § 45b Abs. 3 SGB XI grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme gilt nur für den Entlastungsbetrag, den die Sozialhilfe selbst zahlt: Soweit er dieselben Leistungen bezahlen soll, wird der Betrag der Pflegekasse berücksichtigt. Geben Sie deshalb im Antrag beim Sozialamt an, wofür Sie den Entlastungsbetrag der Pflegekasse schon verwenden.
- Bei der Pflegekasse die Liste der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Ihrer Gegend anfordern.
- Den Anbieter vor dem ersten Termin nach seiner Anerkennung und seinen Preisen fragen.
- Für die Selbstversorgung ab Pflegegrad 2 das Budget des Pflegedienstes einplanen, den Entlastungsbetrag für Betreuung und Haushalt.
2Die erste Rechnung kommt. Wie rechnen Sie den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse ab?
Kostenerstattung gegen Beleg · § 45b Abs. 2 SGB XI, Fälligkeit · § 41 SGB I, Preisgrenze · § 45b Abs. 4 SGB XI
Sie haben zwei Wege. Entweder bezahlen Sie die Rechnung selbst und schicken sie mit dem Zahlungsnachweis an die Pflegekasse, die Ihnen den Betrag erstattet. Oder der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, wenn Sie ihm das schriftlich erlauben und die Pflegekasse dieses Verfahren annimmt. Fragen Sie dort vorher nach. Einen Antrag vorab brauchen Sie in beiden Fällen nicht, denn schon der eingereichte Beleg gilt als Antrag.
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Auf jedem Beleg muss erkennbar sein, für welche der vier Leistungsarten des Entlastungsbetrags die Kosten entstanden sind, also Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes oder ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Achten Sie außerdem darauf, dass der Preis nicht über dem liegt, was zugelassene Pflegedienste für vergleichbare Leistungen verlangen dürfen.
Unterschreiben Sie eine solche Erlaubnis für den Anbieter, lesen Sie vorher genau, worauf sie sich bezieht. Sie sollte auf den Entlastungsbetrag beschränkt sein, damit nicht unbemerkt auch andere Budgets verbraucht werden. Arbeiten Sie mit mehreren Anbietern, können die monatlichen 131 Euro des Entlastungsbetrags schneller aufgebraucht sein, als Sie denken, und was die Pflegekasse nicht mehr übernimmt, stellt Ihnen der Anbieter in Rechnung.
Nicht verbrauchte Beträge sammeln sich über das Jahr an und können später im selben Jahr eingesetzt werden. Auf Beträge künftiger Monate können Sie dagegen nicht vorgreifen. Der Anspruch beginnt in dem Monat, in dem der Pflegegrad vorliegt, und zwar für den ganzen Monat.
Dass Sie nicht auf künftige Monate vorgreifen können, folgt aus § 41 SGB I: Ein Anspruch auf eine Sozialleistung wird erst fällig, wenn er entstanden ist. Für den Ablauf bedeutet das, dass eine größere Rechnung im Frühjahr nur bis zu dem Betrag erstattet wird, der sich bis dahin angesammelt hat. Das Rundschreiben der Pflegekassen rechnet das an einer Tagespflege vor: Was die Pflegekasse dort nicht übernimmt, kann aus dem bis dahin angesparten Entlastungsbetrag bezahlt werden, und ein verbleibender Rest lässt sich mit den Beträgen der folgenden Monate desselben Jahres auffangen. Reichen Sie eine solche Rechnung deshalb ruhig ein, auch wenn sie den aktuellen Stand übersteigt, und fragen Sie, wie viel offen bleibt.
Für die Höhe des Preises gibt es einen festen Maßstab. Nach § 45b Abs. 4 SGB XI darf die Vergütung nicht über den Preisen liegen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Leistungen mit den Pflegekassen vereinbart haben. Maßgeblich ist nach dem Rundschreiben die Vergütungsvereinbarung des jeweiligen Pflegedienstes. Lassen Sie sich die Preisliste deshalb vor dem ersten Auftrag geben, und klären Sie bei einem auffällig hohen Preis mit der Pflegekasse, welchen Betrag sie übernimmt.
- Name und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person
- Zeitraum und Tage der Leistung
- Art der Leistung, etwa Tagespflege, Pflegedienst oder anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag
- Hinweis auf die Anerkennung oder Zulassung des Anbieters
- Betrag, und bei Selbstzahlung ein Zahlungsnachweis wie Quittung oder Kontoauszug
- Vor dem ersten Einsatz entscheiden, ob Sie selbst bezahlen und einreichen oder ob der Anbieter direkt abrechnet.
- Eine Abtretung nur für den Entlastungsbetrag unterschreiben und eine Kopie behalten.
- Eine kleine Liste führen, welcher Anbieter in welchem Monat wie viel abgerechnet hat.
3Am Jahresende ist noch Geld übrig. Bis wann können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?
Übertragung ins folgende Kalenderhalbjahr · § 45b Abs. 1 SGB XI, Kurzzeitpflege erst ab Pflegegrad 2 · § 42 Abs. 1 SGB XI
Was Sie in einem Jahr nicht verbraucht haben, geht ohne Antrag in das erste Halbjahr des nächsten Jahres über. Am 30. Juni verfällt dieser Rest endgültig. Die Pflegekasse verrechnet Belege aus dem ersten Halbjahr zuerst mit dem übertragenen Rest, deshalb lohnt es sich, angesparte Beträge bis Juni einzusetzen.
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Über ein ganzes Jahr kommen bis zu 1.572 Euro zusammen. Es kann sinnvoll sein, einen Teil davon für eine Kurzzeitpflege aufzuheben. In der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse nämlich nur die Pflege selbst, während die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten bei der pflegebedürftigen Person bleiben. Genau diese Kosten, und auch die Fahrt dorthin, können Sie über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
Es gibt sogar die Möglichkeit, eine kurze Kurzzeitpflege ganz aus dem angesparten Entlastungsbetrag zu bezahlen. Dann wird nichts vom gemeinsamen Jahresbetrag verbraucht, die Tage zählen nicht auf die bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr, und das Pflegegeld läuft in voller Höhe weiter. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen weist in seinem Rundschreiben zu den Leistungen der Pflegeversicherung selbst darauf hin, dass dieser Weg im Einzelfall günstiger sein kann. Fragen Sie bei der Pflegeberatung danach, bevor Sie die Kurzzeitpflege buchen.
Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Kurzzeitpflege noch Tagespflege als eigene Leistung der Pflegekasse, denn § 42 SGB XI und § 41 SGB XI setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Hier ist der Entlastungsbetrag der einzige Weg, über den die Pflegekasse an einer Kurzzeitpflege mitwirkt, und das Rundschreiben der Pflegekassen nennt diesen Weg ausdrücklich. Wer nach einem Krankenhausaufenthalt noch keinen Pflegegrad 2 hat, kann außerdem eine Kurzzeitpflege der Krankenkasse nach § 39c SGB V erhalten. Dazu mehr im Abschnitt zur Kurzzeitpflege.
- Im Herbst bei der Pflegekasse den Stand des Entlastungsbetrags erfragen.
- Angesparte Beträge aus dem Vorjahr bis zum 30. Juni einsetzen.
- Vor einer Kurzzeitpflege klären, welcher Teil der Rechnung über den Entlastungsbetrag laufen soll.
4Der Pflegedienst schöpft sein Budget nicht aus. Wie nutzen Sie den Rest für Hilfe im Alltag?
Umwandlungsanspruch · § 45a Abs. 4 SGB XI
Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 Prozent des monatlichen Budgets für den Pflegedienst für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden, soweit der Pflegedienst diesen Teil im selben Monat nicht verbraucht hat. Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht, Sie reichen die Belege nachträglich ein. Das geht zusätzlich zum Entlastungsbetrag.
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Im Jahr 2026 sind das bei Pflegegrad 2 höchstens 318,40 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 höchstens 598,80 Euro. Bei Pflegegrad 4 sind es 743,60 Euro, bei Pflegegrad 5 sind es 919,60 Euro. Die Pflegekasse rechnet zuerst den Pflegedienst ab und ermittelt erst danach, wie viel für die Umwandlung übrig ist.
Bekommt die pflegebedürftige Person Pflegegeld, sollten Sie eines wissen. Der umgewandelte Betrag gilt als Sachleistung, deshalb wird das Pflegegeld für diesen Monat anteilig gekürzt, so wie bei der Kombinationsleistung. Hat die Pflegekasse das Pflegegeld schon voll ausgezahlt, zieht sie den zu viel gezahlten Teil von der Erstattung ab. Rechnen Sie deshalb vorher nach, ob sich die Umwandlung lohnt.
Bezieht die pflegebedürftige Person Pflegegeld und nutzt sie die Umwandlung regelmäßig, nach dem Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zu den Leistungen der Pflegeversicherung in mindestens vier Monaten eines Kalenderhalbjahres, muss sie den Beratungsbesuch zu Hause nachweisen. Fehlt der Nachweis, kürzt die Pflegekasse die Erstattung, nach dem Rundschreiben um die Hälfte, und stellt sie im Wiederholungsfall ein.
Für das Einreichen kommt es auf eine Kleinigkeit an. Der Beleg gilt nach dem Rundschreiben nur dann als Antrag auf Umwandlung, wenn erkennbar ist, dass Sie diesen Weg wählen. Und die Wahl bindet: Hat die Pflegekasse eine Rechnung einmal aus dem Entlastungsbetrag oder aus dem umgewandelten Budget erstattet, wird das nachträglich nicht mehr getauscht. Schreiben Sie deshalb auf jedes Begleitschreiben, aus welchem der beiden Beträge die Rechnung erstattet werden soll, und entscheiden Sie das vorher mit Blick auf das Pflegegeld, denn nur die Umwandlung kürzt es.
Nutzen kann die Umwandlung jede Person ab Pflegegrad 2 in häuslicher Pflege, gleich ob sie nur Pflegegeld, nur den Pflegedienst oder beides bezieht. Voraussetzung bleibt nach § 45a Abs. 4 Satz 1 SGB XI, dass das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Für eine private Hilfe ohne Anerkennung hilft auch die Umwandlung nicht weiter.
- Bei der Pflegekasse erfragen, wie viel vom Budget des Pflegedienstes im letzten Monat übrig war.
- Mit der Pflegeberatung durchrechnen, wie sich die Umwandlung auf das Pflegegeld auswirkt.
- Bei regelmäßiger Nutzung den halbjährlichen Beratungsbesuch einplanen.
5Sie fallen als Pflegeperson aus. Wie organisieren Sie die Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege · § 39 SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag · § 42a SGB XI, Mitaufnahme bei eigener Rehabilitation · § 42b SGB XI
Können Sie wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege, ab Pflegegrad 2 und für bis zu acht Wochen im Jahr. Ersatz können ein Pflegedienst, Bekannte, Nachbarn oder Angehörige leisten, auch nur für einige Stunden. Seit dem 1. Juli 2025 ist dafür keine Wartezeit mehr nötig.
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Übernimmt eine Person die Ersatzpflege, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr zusammenlebt, gilt eine eigene Grenze. Die Pflegekasse zahlt dann in der Regel bis zum Doppelten des monatlichen Pflegegeldes, im Jahr 2026 also bei Pflegegrad 2 bis zu 694 Euro und bei Pflegegrad 3 bis zu 1.198 Euro. Bei Pflegegrad 4 sind es 1.600 Euro, bei Pflegegrad 5 sind es 1.980 Euro. Zu diesen Angehörigen zählen etwa Kinder und Enkel, Geschwister, Schwiegerkinder oder Schwager.
Zusätzlich kann die Pflegekasse nachgewiesene Kosten der Angehörigen übernehmen, etwa Fahrkosten mit 20 Cent je Kilometer im eigenen Auto oder einen Verdienstausfall, zusammen bis zum gemeinsamen Jahresbetrag. Für einen Verdienstausfall verlangt sie Nachweise, bei Selbständigen den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres.
Für das Pflegegeld zählt die Dauer Ihrer Verhinderung. Sind Sie an einem Tag acht Stunden oder länger verhindert, zahlt die Pflegekasse für diese Tage die Hälfte des Pflegegeldes, für den ersten und letzten Tag das volle. Bei kürzerer Verhinderung bleibt das Pflegegeld voll erhalten, und die Stunden zählen nicht auf die acht Wochen.
Maßgeblich ist dabei, wie lange Sie selbst verhindert sind, und nicht, wie lange die Ersatzperson tatsächlich da ist. Sind Sie an einem Tag acht Stunden außer Haus und kommt die Ersatzperson nur für zwei Stunden, zählt dieser Tag nach dem Rundschreiben der Pflegekassen trotzdem auf die acht Wochen. Daraus folgt ein Hinweis, den das Rundschreiben selbst gibt: Wird eine stundenweise Verhinderung von weniger als acht Stunden durch einen nahen Angehörigen überbrückt, läuft das Pflegegeld ohnehin weiter, und die Erstattung ist auf die doppelte Höhe des Pflegegeldes begrenzt. Dann kann es günstiger sein, kleine Beträge nicht abzurechnen und den gemeinsamen Jahresbetrag für eine spätere Kurzzeitpflege aufzuheben.
Die Grenze für nahe Angehörige gilt nicht ausnahmslos. Wird im Einzelfall dargelegt, dass die Ersatzpflege dem Erwerb dient, zahlt die Pflegekasse bis zum vollen Jahresbetrag. Das nimmt das Rundschreiben an, wenn eine einzelne Ersatzpflege länger als acht Wochen dauert, wobei mehrere kürzere Einsätze nicht zusammengezählt werden, oder wenn die Ersatzperson in den letzten zwölf Monaten schon eine andere pflegebedürftige Person länger als eine Woche gepflegt hat. Pflegen sich mehrere Angehörige gegenseitig ab, etwa an festen Wochentagen, kann die Pflegekasse die Mehrkosten der Vertretung ebenfalls als Verhinderungspflege erstatten.
Die Verhinderungspflege tritt neben einen Pflegedienst, ohne ihn zu kürzen. Was der Pflegedienst im Monat ohnehin leistet, rechnet er weiter über das Budget nach § 36 SGB XI ab, und die Ersatzpflege kommt aus dem gemeinsamen Jahresbetrag hinzu. Nimmt ein Angehöriger für die Ersatzpflege eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ohne Lohn in Anspruch, kann sein Verdienstausfall als Aufwand der Verhinderungspflege geltend gemacht werden. Erhält er für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen schon Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI, wird derselbe Verdienstausfall nicht noch einmal ersetzt.
Fällt Ihre Pflege aus, weil Sie selbst eine stationäre Vorsorge oder Rehabilitation antreten, gibt es seit dem 1. Juli 2024 einen eigenen Weg. Nach § 42b SGB XI kann die pflegebedürftige Person in derselben Einrichtung mitversorgt werden. Ist ihre Pflege dort nicht sichergestellt, kommt nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XI auch ein zugelassenes Pflegeheim in Betracht, und nach § 42b Abs. 4 Satz 6 SGB XI koordiniert die Pflegekasse auf Ihren Wunsch und mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person die Versorgung in einer anderen Einrichtung. Die Pflegekasse übernimmt dann auch Unterkunft, Verpflegung, die Investitionskosten und die Fahrkosten. Es ist eine eigene Leistung neben dem gemeinsamen Jahresbetrag, der nach § 42a Abs. 1 SGB XI nur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege umfasst. Äußern Sie den Wunsch nach Mitaufnahme schon in Ihrem eigenen Antrag auf Vorsorge oder Rehabilitation: Nach § 42b Abs. 4 SGB XI gilt er dann zugleich als Antrag der pflegebedürftigen Person, wenn sie zustimmt. Für die Dauer dieser Mitversorgung ruht nach § 42b Abs. 6 SGB XI das Pflegegeld.
- Vorher mit der Ersatzpflegeperson schriftlich festhalten, an welchen Tagen sie wie viele Stunden kommt und was sie dafür bekommt.
- Bei Angehörigen Fahrten und Verdienstausfall von Anfang an belegen.
- Für jeden Tag notieren, wie viele Stunden Sie selbst verhindert waren.
6Die Ersatzpflege ist vorbei. Wie reichen Sie die Kosten ein, und bis wann?
Antrag auf Erstattung · § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, Anzeige und Übersicht · § 42a Abs. 2 und 3 SGB XI, Widerspruch · § 84 SGG, Klage · § 87 SGG
Reichen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Erstattung mit den Nachweisen der Kosten ein, am besten auf ihrem Formular. Die Frist endet mit dem Kalenderjahr, das auf die Ersatzpflege folgt. Für eine Verhinderungspflege im Jahr 2026 haben Sie also bis zum 31. Dezember 2027 Zeit.
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Diese Frist gilt seit 2026 für alle Anträge, auch für ältere Leistungsjahre. Im Jahr 2026 kann deshalb rückwirkend nur noch eine Verhinderungspflege aus 2025 abgerechnet werden. Kosten aus früheren Jahren lehnt die Pflegekasse ab.
Hat ein Pflegedienst oder eine Einrichtung die Ersatzpflege übernommen, muss er der Pflegekasse die Leistung bis zum Ende des Folgemonats anzeigen. Ihnen muss er unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die Kosten geben, auf der deutlich steht, welcher Betrag über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll. Prüfen Sie diese Übersicht, denn jeder Betrag dort verringert, was Ihnen für das restliche Jahr bleibt.
Eine Ersatzpflege kann auch außerhalb der Wohnung stattfinden, etwa in einer Einrichtung oder bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland. In einer Einrichtung erstattet die Pflegekasse aber nur die Pflege, nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Liegt die pflegebedürftige Person nur zur Behandlung im Krankenhaus, gibt es für diese Zeit keine Verhinderungspflege.
Bei einer Ersatzpflege in einer Einrichtung entscheidet die Rechnung über die Höhe der Erstattung. Weist die Einrichtung nur einen Tagessatz oder eine Gesamtsumme aus, zieht die Pflegekasse nach ihrem Rundschreiben pauschal mindestens 20 Prozent für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Behandlungspflege und Betreuung ab. Bitten Sie die Einrichtung deshalb vorher um eine Rechnung, die den pflegebedingten Anteil gesondert ausweist. Ist dieser Anteil mit den Pflegekassen vereinbart, legt die Kasse ihn zugrunde.
Die Pflicht zur schriftlichen Kostenübersicht nach § 42a Abs. 3 SGB XI trifft Pflegedienste, Einrichtungen und andere Anbieter, nicht aber Privatpersonen. Übernehmen Angehörige, Nachbarn oder Bekannte die Ersatzpflege, gibt Ihnen also niemand eine Übersicht. Dann sind Ihre eigenen Aufzeichnungen der einzige Nachweis über Tage, Stunden, Zahlungen und Fahrten, und die Pflegekasse verlangt nach dem Rundschreiben für die gezahlten Beträge eine Quittung, eine Rechnung oder einen Kontoauszug.
Versäumen Sie die Frist zum Ende des Folgejahres, ist der Anspruch für diese Ersatzpflege verloren. Wer als Bevollmächtigter oder Betreuer die Geldangelegenheiten führt, sollte die Frist deshalb wie jede andere Frist behandeln: Ein Bevollmächtigter kann der vollmachtgebenden Person für fahrlässig verursachte Schäden nach § 280 BGB haften, ein Betreuer haftet nach § 1826 BGB. Lehnt die Pflegekasse ab oder kürzt sie, prüfen Sie den Bescheid und legen Sie bei Fehlern binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Pflegekasse ein, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 84 Abs. 1 SGG). Ist die pflegebedürftige Person privat pflegeversichert, gibt es keinen Bescheid und keinen Widerspruch; über Streit mit dem Versicherungsunternehmen entscheidet unmittelbar auf Klage das Sozialgericht (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Bleibt es bei der Ablehnung, ist die Klage beim Sozialgericht binnen eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid möglich (§ 87 SGG), für Versicherte ohne Gerichtskosten (§ 183 SGG).
- Zeitraum der Ersatzpflege und Grund Ihrer Verhinderung
- Stunden je Tag, an denen Sie verhindert waren
- Name der Ersatzpflegeperson, Verwandtschaftsgrad oder gemeinsamer Haushalt
- Quittung, Rechnung oder Kontoauszug über die Zahlung
- bei Angehörigen Fahrtenliste mit Kilometern und Nachweis über Verdienstausfall
- Das Formular für die Verhinderungspflege bei der Pflegekasse anfordern oder herunterladen.
- Alle Belege einer Ersatzpflege sammeln und spätestens zum Jahresende einreichen.
- Die Kostenübersicht des Pflegedienstes mit dem eigenen Stundenzettel vergleichen.
7Die pflegebedürftige Person braucht für einige Wochen einen Platz im Heim. Wie kommen Sie an eine Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege · § 42 SGB XI, ohne Pflegegrad 2 · § 39c SGB V, Hilfe zur Pflege · § 63 SGB XII
Suchen Sie einen Platz in einer Einrichtung, die für Kurzzeitpflege zugelassen ist, und beantragen Sie die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse bis zu acht Wochen im Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag, und zwar direkt an die Einrichtung. Fragen Sie früh bei mehreren Häusern zugleich an, denn Plätze sind oft knapp.
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Die Pflegekasse übernimmt Pflege und Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten stellt die Einrichtung der pflegebedürftigen Person in Rechnung. Diesen Teil können Sie über den Entlastungsbetrag erstatten lassen, ebenso Fahrkosten. Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen zur Hälfte weiter, für den ersten und letzten Tag voll.
Kommt die Person direkt aus dem Krankenhaus und hat noch keinen Pflegegrad, muss die Begutachtung in der Klinik spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Antrag stattfinden, wenn die Versorgung danach davon abhängt. Beginnt die Kurzzeitpflege unmittelbar nach dem Krankenhaus, ist die abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag in der Einrichtung vorgesehen.
Ist der Jahresbetrag aufgebraucht und bleibt die Person in einem Haus, das auch für dauerhafte Pflege zugelassen ist, kann die Pflegekasse ab dann die Leistung für ein Pflegeheim zahlen. Findet sich keine geeignete Einrichtung, kommt in begründeten Fällen auch eine Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung in Betracht.
Die Voraussetzungen stehen in § 42 Abs. 1 SGB XI. Die häusliche Pflege muss zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich sein, und auch eine Tages- oder Nachtpflege darf nicht ausreichen. Das Gesetz nennt zwei Fälle: die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung und sonstige Krisensituationen, etwa wenn die Pflegeperson ganz ausfällt oder sich der Zustand kurzfristig erheblich verschlechtert. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen besteht der Anspruch auch dann, wenn schon bei der Aufnahme feststeht, dass die Person anschließend dauerhaft in ein Heim zieht. Schildern Sie im Antrag deshalb kurz, welcher der beiden Fälle gegeben ist.
Die Pflegekasse zahlt ihren Anteil mit befreiender Wirkung unmittelbar an die Einrichtung, und zwar in der Höhe, die ihr Leistungsbescheid festlegt. Fahrkosten erstattet die Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege nicht; dafür können Sie aber den Entlastungsbetrag einsetzen. Wechselt die Person aus der Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim, darf für den Tag des Umzugs nur die aufnehmende Einrichtung ein Entgelt berechnen (§ 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Prüfen Sie die letzte Rechnung der Kurzzeitpflege daraufhin. Liegt die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung und weist sie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht gesondert aus, sind nach § 42 Abs. 3 SGB XI 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig.
Hat die Person nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung noch keinen Pflegegrad 2, zahlt unter den Voraussetzungen des § 39c SGB V die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht. Für Dauer und Höhe gelten die Regeln des § 42 SGB XI entsprechend. Wird später rückwirkend ein Pflegegrad ab 2 festgestellt, rechnen Krankenkasse und Pflegekasse diese Zeit untereinander ab. Den Antrag stellen Sie in diesem Fall bei der Krankenkasse, am besten gleich mit dem Antrag auf einen Pflegegrad.
Reichen Rente und Erspartes für den Anteil, den die Einrichtung der Person selbst berechnet, nicht aus, umfasst auch die Hilfe zur Pflege des Sozialhilfeträgers die Kurzzeitpflege (§ 63 Abs. 1 SGB XII). Sie setzt erst ein, wenn der Sozialhilfeträger vom Bedarf erfährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Melden Sie den Bedarf deshalb vor oder bei der Aufnahme an und nicht erst, wenn die Rechnung kommt.
- Pflegegrad oder Datum des Antrags bei der Pflegekasse, ohne Pflegegrad 2 den Antrag bei der Krankenkasse
- Zulassung der Einrichtung für Kurzzeitpflege, bei dauerhaftem Verbleib auch für vollstationäre Pflege
- Kostenaufstellung nach Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten
- Stand des gemeinsamen Jahresbetrags und des angesparten Entlastungsbetrags
- Ob eine Abwesenheitsvergütung im Vertrag steht und wie hoch sie ist
- Bei knappem Geld: Meldung an den Sozialhilfeträger vor der Aufnahme
- Bei der Pflegekasse die Leistungs- und Preisvergleichsliste der Einrichtungen anfordern.
- Bei mehreren Einrichtungen zugleich nach einem Platz fragen und Zusagen schriftlich geben lassen.
- Die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragen und den Bescheid der Einrichtung vorlegen.
- Nach der Entlassung die Rechnung für Unterkunft und Verpflegung über den Entlastungsbetrag einreichen.
8Sie planen schon das nächste Jahr. Worauf achten Sie bei Belegen und Fristen?
Fristen · § 39 Abs. 1 und § 45b Abs. 1 SGB XI, Gesetzentwurf · Bundesrat Drucksache 587/26
Legen Sie eine Mappe an, in der die Belege und Bescheide zum Entlastungsbetrag sowie zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege liegen, dazu die Kostenübersichten der Einrichtungen. Notieren Sie sich im Kalender den 30. Juni für den Rest des Entlastungsbetrags und den 31. Dezember für die Verhinderungspflege des Vorjahres. So verfällt kein Betrag, nur weil ein Datum übersehen wurde.
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Eine Erstattung kann an kleinen Dingen im Ablauf haken. Ein Anbieter ohne Anerkennung, eine Rechnung ohne Angabe der Leistungsart, ein vergessener Rest aus dem Vorjahr oder Stunden der Verhinderung, die niemand aufgeschrieben hat. Vieles davon fällt früher auf, wenn Sie die Belege jeden Monat einreichen und nicht bis zum Jahresende sammeln.
Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt, das ab dem 1. Januar 2027 gelten soll. Danach sollen die Verhinderungspflege als eigene Leistung und der gemeinsame Jahresbetrag wegfallen, an ihre Stelle soll unter anderem ein Überbrückungsbudget treten, und der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Beschlossen ist das noch nicht, bis dahin gilt das bisherige Recht.
- Entlastungsbetrag: Rest aus dem Vorjahr verfällt am 30. Juni
- Verhinderungspflege: Antrag auf Erstattung bis 31. Dezember des Folgejahres
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege durch Einrichtungen: Abrechnung oder Anzeige an die Pflegekasse bis Ende des Folgemonats
- Gemeinsamer Jahresbetrag: entsteht jedes Kalenderjahr neu, Reste verfallen am 31. Dezember
- Pflegeneuordnungsgesetz: Entwurf der Bundesregierung im Deutschen Bundestag, geplanter Beginn 1. Januar 2027, noch nicht beschlossen
- Belege jeden Monat einreichen und die Erstattungen auf dem Konto abgleichen.
- Leistungen, die Sie für 2026 noch nutzen möchten, möglichst noch in diesem Jahr in Anspruch nehmen und abrechnen.
- Bei der Pflegekasse nachfragen, sobald das neue Gesetz beschlossen ist, wie Restbeträge aus 2026 behandelt werden.
Kurz gesagt: Prüfen Sie jeden Anbieter vorher auf seine Anerkennung, reichen Sie die Belege jeden Monat ein, und behalten Sie den 30. Juni und den 31. Dezember im Blick.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 45b SGB XI Entlastungsbetrag (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 45a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 42 SGB XI Kurzzeitpflege (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 42a SGB XI Gemeinsamer Jahresbetrag (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 80 AVSG Zuständigkeit für die Anerkennung (Bayern) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- § 81 AVSG Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag (Bayern) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (bundesgesundheitsministerium.de, neues Fenster)
- Bundesrat: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung, Drucksache 587/26 (bundesrat.de, neues Fenster)
- § 42b SGB XI Versorgung Pflegebedürftiger bei Vorsorge oder Rehabilitation der Pflegeperson (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 63 SGB XII Leistungen für Pflegebedürftige (Hilfe zur Pflege) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 84 SGG Widerspruchsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 87 SGG Klagefrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Spitzenverband Bund der Pflegekassen und Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Stand 02.04.2026) (gkv-spitzenverband.de, neues Fenster)