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Recht nützlich · Übersicht · Betreuung führen
Welche Geschäfte nach den §§ 1848 bis 1854 BGB eine Genehmigung brauchen, welche Ausnahmen gelten, wie Sie den Antrag stellen, wann die Genehmigung wirksam wird und was für Bevollmächtigte anders ist.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Ein Käufer für das Haus ist gefunden, die Bank bietet eine neue Geldanlage an, oder eine Erbschaft der betreuten Person soll ausgeschlagen werden. In solchen Augenblicken reicht Ihre Unterschrift als Betreuer allein nicht aus. Für eine Reihe von Geschäften verlangt das Gesetz, dass das Betreuungsgericht zustimmt, und zwar möglichst bevor Sie das Geschäft abschließen. Diese Übersicht ordnet die Geschäfte nach Lebensbereichen, nennt zu jedem die Vorschrift mit ihren Ausnahmen und beschreibt danach den Weg vom Antrag bis zu dem Tag, an dem die Genehmigung wirkt.
Die Geschäfte, um die es geht, stehen in den §§ 1848 bis 1854 BGB, für den Wohnraum der betreuten Person zusätzlich in § 1833 BGB. Fehlt eine nötige Genehmigung, bleibt ein Vertrag in der Schwebe, bis das Gericht nachträglich genehmigt und Sie das dem Vertragspartner mitteilen (§ 1856 Abs. 1 BGB). Kündigen Sie ohne die nötige Genehmigung oder geben Sie gegenüber einer Privatperson oder einem Unternehmen eine andere einseitige Erklärung ab, ist sie von vornherein unwirksam (§ 1858 Abs. 1 BGB). Für Erklärungen gegenüber einem Gericht oder einer Behörde, etwa die Ausschlagung einer Erbschaft, gilt eine Ausnahme (§ 1858 Abs. 3 BGB). Wer die Liste kennt, bevor er verhandelt, kann den Zeitplan mit dem Vertragspartner von Anfang an richtig absprechen.
Das Gericht fragt bei jeder Genehmigung zuerst, ob das Geschäft den Wünschen der betreuten Person entspricht. Diesen Maßstab schreibt ihm § 1862 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, und er verweist auf dieselben Regeln, an die Sie als Betreuer gebunden sind (§ 1821 Abs. 2 bis 4 BGB). Ihr Antrag sollte deshalb immer zweierlei zeigen: was das Geschäft wirtschaftlich bedeutet und wie die betreute Person selbst dazu steht.
Was Sie im Alltag ohne Gericht erledigen dürfen, etwa Überweisungen vom Girokonto, und wie Sie Konten in den ersten Wochen ordnen, steht in der Checkliste für die ersten Wochen als Betreuer. Wie Sie die Kündigung der Mietwohnung beantragen, beschreibt der Wegweiser „Betreuung führen“ bei der Frage zur Wohnung. Diese Übersicht setzt dort an und zeigt den ganzen Katalog mit seinen Grenzen.
| Geld anders anlegen als auf einem Anlagekonto | Geld, das die betreute Person für laufende Ausgaben nicht braucht, soll auf einem verzinslichen Anlagekonto bei einem Kreditinstitut liegen (§ 1841 Abs. 2 BGB). Wollen Sie es anders anlegen, etwa in Wertpapieren, Fonds oder Gold, brauchen Sie vorher die Genehmigung (§ 1848 BGB). Diese Pflicht trifft auch Angehörige, denn § 1859 Abs. 1 BGB nennt § 1848 BGB nicht unter den Befreiungen. Teilen Sie dem Gericht den Anlagewunsch mit, bevor Sie bei der Bank etwas unterschreiben, und klären Sie dabei, ob die Papiere verwahrt oder gesperrt werden müssen. |
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| Über ein Guthaben oder eine andere Geldforderung verfügen | Abheben, überweisen, kündigen oder abtreten braucht grundsätzlich eine Genehmigung (§ 1849 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB), ebenso schon die Zusage, es zu tun (Satz 2). Frei sind Sie aber in fünf Fällen (§ 1849 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Der Betrag übersteigt 3.000 Euro nicht. Es geht um das Girokonto der betreuten Person oder um ein Konto für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung. Oder es geht um Zinsen und andere Erträge oder um Nebenleistungen. Die Grenze von 3.000 Euro gilt nicht für gesperrte Anlagen und nicht für das Geld aus einem eingelösten Wertpapier (§ 1849 Abs. 3 Satz 1 BGB). Auch Zinsen aus einer gesperrten Anlage sind nicht frei (§ 1849 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dieselben Regeln gelten, wenn Sie eine Zahlung für die betreute Person entgegennehmen (§ 1849 Abs. 4 BGB). |
| Wertpapiere verkaufen oder übertragen | Auch die Verfügung über ein Wertpapier der betreuten Person ist genehmigungspflichtig (§ 1849 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Ausgenommen sind Verfügungen, die nur eine Nutzung des Vermögens darstellen, etwa die Einlösung eines fälligen Zinsscheins, und die Umschreibung eines Papiers auf den Namen der betreuten Person (§ 1849 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Befreite Betreuer brauchen für Konten und Wertpapiere keine Genehmigung (§ 1859 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). |
| Hinterlegte Wertgegenstände herausholen | Über einen Wertgegenstand, der für die betreute Person hinterlegt ist, dürfen Sie nur mit Genehmigung verfügen, ihn also etwa übereignen oder verpfänden (§ 1849 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Diese Nummer nennt § 1859 Abs. 1 BGB nicht, sie gilt also auch für Angehörige. Dass Sie den Gegenstand nur mit Genehmigung herausverlangen können, folgt dagegen aus der Sperrvereinbarung mit der Stelle, die ihn verwahrt (§ 1845 Abs. 2 Satz 2 BGB). Von dieser Vereinbarung sind Angehörige befreit (§ 1859 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). |
| Über eine gesperrte Anlage verfügen | Hat der Betreuer mit der Bank eine Sperrvereinbarung geschlossen, zahlt die Bank nur gegen Vorlage der Genehmigung aus (§ 1845 BGB). Das gilt auch für fällig werdendes Festgeld. Teilen Sie dem Gericht deshalb schon dann mit, wie das Geld weiter angelegt oder verwendet werden soll, wenn die Bank die Fälligkeit ankündigt. Angehörige sind von der Pflicht zur Sperrvereinbarung befreit (§ 1859 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB), solange das Gericht nichts anderes anordnet. |
| Befreiung auf Antrag | Jeder Betreuer kann das Gericht bitten, ihn von den Beschränkungen für Anlage, Sperre, Konten und Wertpapiere ganz oder teilweise zu befreien. Das gilt auch für Angehörige, etwa für die Anlage außerhalb eines Anlagekontos (§ 1848 BGB), von der sie das Gesetz nicht befreit. Das ist möglich, wenn das Vermögen ohne Immobilien und ohne Schulden nicht mehr als 6.000 Euro beträgt, wenn zur Vermögensverwaltung ein Erwerbsgeschäft gehört oder besondere Gründe es erfordern, oder wenn ein Depot häufige Geschäfte verlangt und Sie über hinreichende Kenntnis und Erfahrung am Kapitalmarkt verfügen (§ 1860 Abs. 1 bis 3 BGB). Im zweiten Fall kann die Befreiung auch die Beschränkungen für Kredit, Wechsel, fremde Schulden und Bürgschaft erfassen (§ 1860 Abs. 2 und § 1854 Nr. 2 bis 5 BGB). Das Gericht darf eine solche Befreiung nur erteilen, wenn dadurch keine erhebliche Gefahr für das Vermögen zu befürchten ist, und es muss sie aufheben, sobald ihre Voraussetzungen entfallen (§ 1860 Abs. 4 und 5 BGB). |
| Verkaufen, verschenken, belasten | Jede Verfügung über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung der betreuten Person braucht die Genehmigung, ebenso die Bestellung einer Grundschuld oder Hypothek (§ 1850 Nr. 1 BGB). Genehmigt werden müssen beide Teile des Geschäfts: der Kaufvertrag, mit dem sich die betreute Person verpflichtet (§ 1850 Nr. 5 BGB), und die Übertragung des Eigentums selbst. Für alle Betreuer gilt diese Pflicht, auch für Angehörige. |
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| Ein eingetragenes Recht aufgeben | Ist für die betreute Person ein Recht im Grundbuch eingetragen, etwa ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauch oder eine Grundschuld, dann ist auch der Verzicht darauf eine Verfügung über ein Recht an einem Grundstück (§ 1850 Nr. 1 BGB). Das betrifft Familien oft, wenn ein Haus verkauft werden soll, in dem für einen älteren Angehörigen ein Wohnungsrecht eingetragen ist. Ohne Genehmigung wird die Löschung nicht wirksam. |
| Ein Grundstück oder eine Wohnung erwerben | Soll die betreute Person ein Grundstück oder ein Recht daran kaufen, braucht schon der Vertrag die Genehmigung (§ 1850 Nr. 6 BGB). Eine Eigentumswohnung braucht sie sogar dann, wenn die betreute Person sie geschenkt bekommt (§ 1850 Nr. 4 BGB), denn mit dem Wohnungseigentum übernimmt sie auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Eigentümer. |
| Selbst bewohnter Wohnraum | Lebt die betreute Person selbst in dem Haus oder der Wohnung, gilt vorrangig § 1833 BGB (§ 1850 Nr. 1 BGB verweist darauf). Sie zeigen dem Gericht dann schon die Absicht, den Wohnraum aufzugeben, unverzüglich an, mit Ihren Gründen und der Sichtweise der betreuten Person (§ 1833 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bevor das Gericht die Kündigung, die Vermietung oder den Verkauf genehmigt (§ 1833 Abs. 3 BGB), muss es die betreute Person persönlich anhören (§ 299 Satz 1 FamFG). Den Ablauf bei einer Mietwohnung beschreibt der Wegweiser „Betreuung führen“ bei der Frage zur Wohnung. |
| Was das Gericht für einen Verkauf sehen will | Das Gericht prüft, ob der Preis angemessen ist und ob der Verkauf den Wünschen der betreuten Person entspricht. Geht mit dem Verkauf der selbst genutzte Wohnraum verloren, muss der Antrag außerdem zeigen, warum die Aufgabe nötig ist. Das Gesetz nennt dafür zwei Gründe: Der Wohnraum lässt sich auch mit allen verfügbaren Mitteln der betreuten Person nicht finanzieren, oder die Versorgung zu Hause würde ihre Gesundheit trotz aller ambulanten Dienste erheblich gefährden (§ 1833 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Vordruck BS 50, den Betreuungsgerichte in Nordrhein-Westfalen dafür verwenden, verlangt deshalb ein Wertgutachten und dazu einen Nachweis über die Finanzierung oder eine ärztliche Bescheinigung. Welche Nachweise Ihr Gericht verlangt, fragen Sie dort, bevor Sie den Notartermin vereinbaren. Ein Kaufvertrag bei der Notarin oder dem Notar wird erst vollzogen, wenn die Genehmigung rechtskräftig ist und dem Käufer mitgeteilt wurde (§ 40 Abs. 2 FamFG, § 1856 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem Grundbuchamt ist das durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 der Grundbuchordnung). |
| Eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlagen | Für die Ausschlagung brauchen Sie die Genehmigung (§ 1851 Nr. 1 BGB), obwohl die Frist dafür in der Regel nur sechs Wochen beträgt (§ 1944 Abs. 1 BGB). Das Gesetz löst diesen Widerspruch so: Sie erklären die Ausschlagung fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht und beantragen zugleich die Genehmigung. Die Frist ist gehemmt, solange das Genehmigungsverfahren läuft, und die Ausschlagung wird mit der Rechtskraft der Genehmigung wirksam (§ 1858 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BGB). Das Betreuungsgericht unterrichtet danach selbst das Nachlassgericht (§ 1858 Abs. 3 Satz 5 BGB). Wie Sie den Nachlass vorher ermitteln, wie Sie die Erklärung abgeben und was bei Sozialleistungen zu melden ist, beschreibt der Ratgeber „Eine Erbschaft fällt an: annehmen oder ausschlagen für die Person, die Sie betreuen oder vertreten“. |
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| Auf einen Pflichtteil oder ein Vermächtnis verzichten | Wollen Sie einen Pflichtteil oder ein Vermächtnis der betreuten Person nicht geltend machen, ist schon dieser Verzicht genehmigungspflichtig (§ 1851 Nr. 1 BGB). Das kommt in Familien vor, in denen sich Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt haben und ein Kind betreut wird. Sind Sie selbst Erbe und die betreute Person pflichtteilsberechtigt, sprechen Sie das Gericht früh darauf an. Eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der betreuten Person über den Pflichtteil können Sie als Betreuer nicht für sie abschließen (§ 1824 Abs. 2 BGB mit § 181 BGB). |
| Den Nachlass in der Erbengemeinschaft verteilen | Ein Vertrag, mit dem die Erben den Nachlass unter sich aufteilen, braucht die Genehmigung (§ 1851 Nr. 1 BGB). Dasselbe gilt, wenn die betreute Person ihren Anteil am Nachlass verkaufen oder übertragen soll oder gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (§ 1851 Nr. 3 BGB), und schon für die Verpflichtung dazu (§ 1851 Nr. 2 BGB). Gehört ein Grundstück zum Nachlass, prüft das Gericht zusätzlich nach § 1850 BGB. |
| Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Erbvertrag | Ein Vertrag, mit dem die betreute Person zu Lebzeiten eines anderen auf ihr künftiges Erbe, ihren künftigen Pflichtteil oder eine Zuwendung verzichtet, braucht die Genehmigung. Beim Erb- und beim Pflichtteilsverzicht gilt das auch für die Aufhebung des Vertrags (§ 1851 Nr. 9 BGB). Das Gesetz nennt außerdem mehrere Erklärungen zu Erbverträgen, etwa deren Aufhebung oder Anfechtung (§ 1851 Nr. 4 bis 8 BGB). Solche Verträge werden beim Notar geschlossen, und der Notar wird Sie auf die Genehmigung hinweisen. |
| Ein Unternehmen oder eine Beteiligung kaufen oder verkaufen | Soll die betreute Person einen Betrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft erwerben oder abgeben, die einen Betrieb führt, brauchen Sie die Genehmigung (§ 1852 Nr. 1 BGB). Genehmigungspflichtig sind auch ein Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts und die Erteilung einer Prokura (§ 1852 Nr. 2 und 3 BGB). Das betrifft etwa Familienunternehmen, an denen die betreute Person beteiligt ist. |
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| Verträge, die länger als vier Jahre binden | Ein Miet- oder Pachtvertrag und jeder andere Vertrag, der die betreute Person zu wiederkehrenden Leistungen, etwa Zahlungen, verpflichtet, braucht die Genehmigung, wenn er länger als vier Jahre dauern soll (§ 1853 Satz 1 Nr. 1 BGB). Keine Genehmigung brauchen Sie, wenn die betreute Person ihn vorzeitig kündigen kann, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstehen (§ 1853 Satz 2 BGB). Prüfen Sie deshalb vor allem langfristige Versicherungen, Sparpläne mit Mindestlaufzeit und Mietverträge mit Kündigungsverzicht. Bei einer Lebens- oder Rentenversicherung kommt es darauf an, ob eine frühe Kündigung Verluste brächte. Im Zweifel legen Sie den Vertrag dem Gericht vor. Den Vertrag mit einem Pflegeheim kann die Bewohnerin oder der Bewohner nach § 11 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes zum Ende jedes Monats kündigen, wenn die Kündigung bis zum dritten Werktag erklärt wird. An dieser Stelle braucht er deshalb in aller Regel keine Genehmigung. |
| Einen Betrieb verpachten | Die Verpachtung eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs braucht immer die Genehmigung, unabhängig von der Laufzeit (§ 1853 Satz 1 Nr. 2 BGB). |
| Den eigenen Wohnraum vermieten | Wollen Sie das Haus oder die Wohnung vermieten, in der die betreute Person selbst gelebt hat, etwa während sie im Krankenhaus oder im Heim ist, gilt § 1833 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB, und zwar unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrags. |
| Einen Kredit aufnehmen | Jede Aufnahme von Geld auf Kredit der betreuten Person braucht die Genehmigung (§ 1854 Nr. 2 BGB). Ausgenommen ist nur eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit auf dem Girokonto, auf dem das Geld für die laufenden Ausgaben liegt (§ 1839 Abs. 1 BGB). Ein Darlehen, etwa für einen Umbau oder zur Überbrückung bis zum Verkauf eines Hauses, braucht dagegen immer die Genehmigung. |
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| Für fremde Schulden einstehen | Eine Bürgschaft für einen anderen und die Übernahme fremder Schulden brauchen die Genehmigung (§ 1854 Nr. 4 und 5 BGB). Das gilt auch, wenn Angehörige darum bitten, etwa für ein Darlehen eines Kindes. Ebenso genehmigungspflichtig ist es, wenn eine Sicherheit aufgegeben oder vermindert werden soll, die für eine Forderung der betreuten Person besteht (§ 1854 Nr. 7 BGB). Wechsel und Inhaberschuldverschreibungen nennt das Gesetz in § 1854 Nr. 3 BGB. |
| Einen Streit durch Vergleich beenden | Ein Vergleich mit einem Gegner, etwa mit einem Handwerker, einem Vermieter oder den anderen Erben, braucht die Genehmigung (§ 1854 Nr. 6 BGB). Frei sind Sie in zwei Fällen: wenn der Gegenstand des Streits in Geld schätzbar ist und 6.000 Euro nicht übersteigt, oder wenn der Vergleich einem schriftlichen oder zu Protokoll genommenen Vergleichsvorschlag eines Gerichts entspricht. Eine Vereinbarung, den Streit einem Schiedsgericht zu überlassen, behandelt das Gesetz wie einen Vergleich. |
| Schenken und unentgeltlich zuwenden | Eine Schenkung aus dem Vermögen der betreuten Person braucht die Genehmigung. Frei bleiben nur Geschenke, die zu ihren Lebensverhältnissen passen, und übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 1854 Nr. 8 BGB). Gemeint sind etwa Geschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten in der Höhe, die die betreute Person auch früher gemacht hat. Wünscht sie selbst eine größere Zuwendung, etwa an Enkel, schildern Sie dem Gericht diesen Wunsch, seit wann sie ihn äußert und wie sich die Schenkung auf ihre eigene Versorgung auswirkt. Soll die Zuwendung an Ihre eigenen Kinder, an andere Verwandte von Ihnen in gerader Linie oder an Ihren Ehegatten gehen, können Sie die betreute Person dabei nicht vertreten (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dann bestellt das Gericht einen Ergänzungsbetreuer (§ 1817 Abs. 5 BGB), und eine Genehmigung allein genügt nicht. Ob eine solche Zuwendung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorher beraten werden. |
| Über das Vermögen im Ganzen verfügen | Ein Vertrag, mit dem sich die betreute Person verpflichtet, über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen, braucht die Genehmigung (§ 1854 Nr. 1 BGB). |
Den Antrag stellen Sie formlos und schriftlich beim Betreuungsgericht, unter dem Aktenzeichen der Betreuung. Legen Sie den Entwurf des Vertrags bei, beim Notar den Entwurf der Urkunde, und beschreiben Sie, warum das Geschäft nötig ist, welche anderen Wege Sie geprüft haben und was die betreute Person dazu sagt. Hilfreich sind Nachweise zum Wert, etwa ein Wertgutachten, Angebote oder Kontoauszüge, und bei einer Schenkung eine Aufstellung, wie die betreute Person ihren eigenen Bedarf künftig deckt. Ein vollständiger Antrag erspart Rückfragen des Gerichts und damit Zeit.
Vor einer Entscheidung über ein Grundstück, eine Erbschaft, ein Unternehmen, einen langen Vertrag oder ein Geschäft nach § 1854 BGB soll das Gericht die betreute Person persönlich anhören (§ 299 Satz 2 FamFG). Geht es um die Aufgabe von Wohnraum, muss es sie anhören (§ 299 Satz 1 FamFG). Braucht die betreute Person im Verfahren eigene Unterstützung, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger, der ihre Wünsche feststellt und im Verfahren zur Geltung bringt (§ 276 Abs. 1 und 3 FamFG). Bereiten Sie die betreute Person auf das Gespräch vor und erklären Sie ihr, worum es geht, so wie Sie es auch sonst mit ihr besprechen (§ 1821 Abs. 5 BGB).
Der Beschluss wird Ihnen bekannt gegeben und auch der betreuten Person, für die das Geschäft genehmigt wird (§ 41 Abs. 3 FamFG). Wirksam wird eine Genehmigung erst mit ihrer Rechtskraft (§ 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Rechtskräftig ist sie, wenn die Beschwerdefrist von zwei Wochen für alle Beteiligten abgelaufen ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 45 FamFG). Maßgeblich ist der Tag, an dem der Beschluss dem einzelnen Beteiligten schriftlich bekannt gegeben wird (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG), und das kann bei einem Verfahrenspfleger später sein als bei Ihnen. Rechnen Sie deshalb vom Tag der Bekanntgabe an mehr als zwei Wochen, bevor Sie handeln, und bitten Sie die Geschäftsstelle des Gerichts um ein Zeugnis über die Rechtskraft (§ 46 Abs. 1 FamFG).
Das Gericht erklärt die Genehmigung nur Ihnen gegenüber (§ 1855 BGB). Den Vertragspartner erreicht sie erst, wenn Sie ihm die rechtskräftige Genehmigung mitteilen (§ 1856 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bis dahin ist der Vertrag in der Schwebe, und keine Seite kann sich auf ihn verlassen. Bei einem Vertrag beim Notar klären Sie mit dem Notar schon bei der Beurkundung, wer die Genehmigung entgegennimmt und dem Vertragspartner mitteilt. Fordert der Vertragspartner Sie auf, zu erklären, ob die Genehmigung erteilt ist, bleiben Ihnen dafür zwei Monate ab Empfang der Aufforderung. Teilen Sie bis dahin nichts mit, gilt die Genehmigung als verweigert (§ 1856 Abs. 2 BGB).
Lehnt das Gericht die Genehmigung ab, können Sie Beschwerde einlegen. Auch hier gilt die Frist von zwei Wochen ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG). Die Beschwerde reichen Sie schriftlich bei dem Betreuungsgericht ein, das entschieden hat, und bezeichnen darin den Beschluss (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Die Begründung kann folgen. Weicht die Belehrung über das Rechtsmittel im Beschluss davon ab, fragen Sie bei der Geschäftsstelle nach, bevor die Frist abläuft.
Die §§ 1848 bis 1854 BGB richten sich ausdrücklich an den Betreuer. Wer auf Grund einer Vorsorgevollmacht handelt, braucht für Geschäfte über Geld, Grundstücke oder eine Erbschaft keine Genehmigung des Betreuungsgerichts und wird vom Gericht nicht beaufsichtigt. Genehmigungen gibt es für Bevollmächtigte nur in der Personensorge. Das betrifft riskante ärztliche Eingriffe und den Verzicht auf eine lebenserhaltende Behandlung, solange sich Ärztin oder Arzt und Bevollmächtigter über den Willen der Person nicht einig sind (§ 1829 Abs. 5 BGB). Es betrifft außerdem eine freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahme und eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1831 Abs. 5, § 1832 Abs. 5 BGB). Diese Befugnisse muss die Vollmacht schriftlich und ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB).
An die Stelle der Genehmigung tritt für Bevollmächtigte eine Frage der Form. Das Grundbuchamt verlangt den Nachweis der Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde (§ 29 Abs. 1 der Grundbuchordnung). Eine Erbschaft kann ein Bevollmächtigter nur mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ausschlagen, die er der Erklärung beifügt oder innerhalb der Frist nachreicht (§ 1945 Abs. 3 BGB). Manche Banken verlangen zusätzlich eigene Vordrucke. Prüfen Sie deshalb vor dem Termin beim Notar oder beim Nachlassgericht, ob Ihre Vollmacht die verlangte Form hat.
Die Freiheit von Genehmigungen bedeutet für Bevollmächtigte eine größere eigene Verantwortung. Sie handeln im Auftrag der Person, die Ihnen die Vollmacht erteilt hat, Besteht zwischen Ihnen ein Auftrag, schulden Sie ihr Auskunft und Rechenschaft (§ 662, § 666 BGB) und haften ihr für Pflichtverletzungen (§ 280 Abs. 1 BGB). Welcher Sorgfaltsmaßstab dabei gilt, etwa unter Ehegatten (§ 1359 BGB), hängt vom Einzelfall ab. Einen Kontrollbetreuer bestellt das Gericht, soweit das erforderlich ist, wenn zwei Umstände zusammenkommen (§ 1820 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB). Die Person, die Ihnen die Vollmacht erteilt hat, kann ihre Rechte Ihnen gegenüber wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst wahrnehmen, und konkrete Anhaltspunkte sprechen dafür, dass Sie nicht nach der Vereinbarung oder ihrem Willen handeln. Der darf die Vollmacht nur unter engen Voraussetzungen widerrufen und braucht dafür seinerseits die Genehmigung des Gerichts (§ 1820 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB), vor der die Person persönlich anzuhören ist (§ 299 Satz 1 FamFG).
Prüfen Sie die Form deshalb früh. Solange die Person selbst handeln kann, kann sie ihre Unterschrift unter der Vollmacht auch bei der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen, wenn die Vollmacht eine Betreuung vermeiden soll. Diese Beglaubigung wirkt nur bis zum Tod der Person (§ 7 Abs. 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes). Kann die Person, die Ihnen die Vollmacht erteilt hat, ihre Unterschrift nicht mehr beglaubigen lassen, lässt sich der Mangel oft nicht mehr beheben. Für dieses Geschäft kann dann eine Betreuung nötig werden, weil die Vollmacht es insoweit nicht gleichermaßen abdeckt (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Für dieses Geschäft gilt dann der ganze Katalog dieser Übersicht, mit Bestellung, Antrag und Rechtskraft. Rechnen Sie diese Zeit in jeden Zeitplan mit einem Käufer oder einer Bank ein.
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