Das Wichtigste vorab
- Für eine Ausschlagung bleiben in der Regel sechs Wochen, gerechnet ab der Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung, bei einem Testament frühestens ab der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Danach gilt die Erbschaft als angenommen.
- Als Betreuer erklären Sie die Ausschlagung innerhalb der Frist gegenüber dem Nachlassgericht und beantragen am selben Tag die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Solange das Genehmigungsverfahren läuft, ist der Ablauf der Frist gehemmt (§ 1858 Abs. 3 BGB).
- Als Bevollmächtigte brauchen Sie keine Genehmigung des Gerichts, wohl aber eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die dem Nachlassgericht vor dem Ende der Frist vorliegen muss.
- Erben Sie selbst mit oder fiele Ihnen der Anteil nach einer Ausschlagung zu, legen Sie das offen. Sind Sie Betreuer, bestellt das Betreuungsgericht für Geschäfte zwischen Ihnen und der betreuten Person bei Bedarf einen Ergänzungsbetreuer (§ 1817 Abs. 5 BGB). Als Bevollmächtigte dürfen Sie solche Verträge nur schließen, wenn die Vollmacht es gestattet (§ 181 BGB).
1Eine Nachricht über den Erbfall kommt an. Ab wann läuft die Frist, und wer entscheidet?
Anfall der Erbschaft · § 1942 Abs. 1 BGB, Frist · § 1944 Abs. 1 bis 3 BGB, Ablaufhemmung · § 210 Abs. 1 BGB, Einwilligungsvorbehalt · § 1825 Abs. 1 BGB
Mit dem Tod eines Menschen gehen sein Vermögen und seine Schulden von selbst auf die Erben über (§ 1942 Abs. 1 BGB). Das gilt ebenso für eine Person, die unter Betreuung steht oder sich durch eine Vollmacht vertreten lässt. Wer die Erbschaft nicht behalten will, muss sie innerhalb von sechs Wochen ausschlagen; ist die Frist verstrichen, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1944 Abs. 1, § 1943 BGB). Halten Sie deshalb am Tag, an dem die Nachricht eintrifft, schriftlich fest, wann und wodurch Sie oder die vertretene Person vom Erbfall erfahren haben.
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Die Frist beginnt, sobald der Erbe weiß, dass ihm die Erbschaft angefallen ist und aus welchem Grund, ob also das Gesetz oder ein Testament oder Erbvertrag ihn beruft (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB). Beruht die Erbschaft auf einem Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist frühestens mit dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht, in der Regel mit dem Zugang der beglaubigten Abschrift und des Eröffnungsprotokolls (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bewahren Sie dieses Schreiben mit dem Umschlag auf. Sechs Monate statt sechs Wochen gelten, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Wessen Kenntnis zählt, wenn ein Vertreter handelt, regelt § 1944 BGB nicht ausdrücklich. Rechnen Sie vorsichtshalber ab dem frühesten Tag, an dem entweder die vertretene Person selbst oder Sie vom Erbfall und vom Grund der Berufung erfahren haben. Mit diesem Tag liegen Sie auch dann richtig, wenn sich später herausstellt, dass die Frist erst danach begann.
Kann die Person, für die Sie handeln, die Bedeutung einer Erbschaft noch verstehen, entscheidet sie selbst. Eine Betreuung nimmt ihr die Geschäftsfähigkeit nicht. Nur wenn das Betreuungsgericht für die Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, braucht ihre eigene Erklärung Ihre Einwilligung als Betreuer (§ 1825 Abs. 1 BGB). Sie haben in diesem Fall die Aufgabe, sie zu unterstützen: Sie erklären ihr, was zum Nachlass gehört, begleiten sie zum Nachlassgericht oder zur Notarin oder zum Notar und achten auf die Frist (§ 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ist die Person geschäftsunfähig und hat sie weder einen Betreuer mit passendem Aufgabenbereich noch einen Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht (Abschnitt 6), kann niemand wirksam für sie ausschlagen. Für eine geschäftsunfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter verweist § 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB auf § 210 BGB: Die Frist endet nicht, bevor seit der Bestellung eines Betreuers mit passendem Aufgabenbereich sechs Wochen vergangen sind. Ein Bevollmächtigter ist kein gesetzlicher Vertreter. Ob diese Regel die Frist auch dann offen hält, wenn ein Bevollmächtigter vorhanden ist oder eine Vollmacht zwar besteht, aber nicht in der nötigen Form, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Als Bevollmächtigte handeln Sie deshalb vorsichtshalber innerhalb der sechs Wochen.
Der Ehegatte, der nach § 1358 BGB in Gesundheitsangelegenheiten vertreten darf, kann eine Erbschaft nicht ausschlagen, denn dieses Recht erfasst keine Vermögensangelegenheiten. Kinder, Geschwister oder andere Angehörige ohne Vollmacht können es ebenso wenig. Stirbt die vertretene Person selbst, bevor ihre Frist abgelaufen ist, geht das Recht zur Ausschlagung auf ihre Erben über (§ 1952 Abs. 1 BGB). Deren Frist endet dann nicht vor der Frist, die für ihre eigene Erbschaft gilt (§ 1952 Abs. 2 BGB).
- sechs Wochen ab der Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung, bei gesetzlicher Erbfolge
- sechs Wochen, frühestens ab der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht, bei einem Testament oder Erbvertrag
- sechs Monate, wenn die verstorbene Person nur im Ausland wohnte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält
- bei Geschäftsunfähigen ohne gesetzlichen Vertreter frühestens sechs Wochen nach der Bestellung eines Betreuers
- für Betreuer zusätzlich die Hemmung während des Genehmigungsverfahrens (Abschnitt 5)
- Den Tag, an dem die Nachricht über den Erbfall oder das Schreiben des Nachlassgerichts eingegangen ist, mit dem Umschlag aufbewahren und das Ende der Frist in den Kalender eintragen.
- Klären, ob die Person, für die Sie handeln, selbst entscheiden kann, und sie in diesem Fall dabei unterstützen.
- Im Beschluss des Betreuungsgerichts oder in der Vollmacht nachsehen, ob die Vermögenssorge oder Erbschaftsangelegenheiten erfasst sind.
2Was hinterlässt die verstorbene Person? Wie ermitteln Sie den Nachlass vor der Entscheidung?
Annahme durch Verhalten · § 1943 BGB, Geschäfte vor der Ausschlagung · § 1959 BGB, keine Klage vor der Annahme · § 1958 BGB, Sicherung des Nachlasses · § 1960 BGB, Kostenersatz der Sozialhilfe · § 102 SGB XII
Vor jeder Entscheidung steht die Frage, ob der Nachlass mehr Vermögen als Schulden enthält. Diese Arbeit nimmt Ihnen niemand ab: Das Nachlassgericht eröffnet Testamente, nimmt Ausschlagungen entgegen und erteilt Erbscheine, es ermittelt aber nicht, was zum Nachlass gehört, und es berät nicht. Nutzen Sie die sechs Wochen deshalb von Anfang an für diese Ermittlung.
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Fragen Sie bei Angehörigen und bei Menschen, die der verstorbenen Person nahestanden, nach Kontoauszügen, Mahnungen, Kreditverträgen, Bürgschaften und Steuerbescheiden. Hatte die verstorbene Person selbst einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten, kennt dieser die Vermögensverhältnisse meist am genauesten. Hat sie Sozialhilfe bezogen, etwa Hilfe zur Pflege, kann der Träger von den Erben Ersatz der Kosten verlangen. Dafür haften die Erben nach § 102 Abs. 2 SGB XII nur mit dem Wert des Nachlasses. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt das nicht (§ 102 Abs. 5 SGB XII). Ersetzt werden zudem nur Kosten der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall oberhalb einer gesetzlichen Grenze (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Es gelten Freibeträge, und der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod (§ 102 Abs. 3 und 4 SGB XII).
Gehen Sie mit dem Nachlass vorsichtig um, solange die Entscheidung offen ist. Wer Forderungen aus dem Nachlass einzieht oder Sachen daraus an sich nimmt, kann damit die Erbschaft durch sein Verhalten annehmen, und danach ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich (§ 1943 BGB). Sicherungsmaßnahmen und die Bezahlung der Bestattung bedeuten dagegen nicht ohne Weiteres eine Annahme. Was der Erbe vor der Ausschlagung erledigt, muss er später gegenüber dem endgültigen Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag verantworten (§ 1959 Abs. 1 BGB). Verfügungen, die sich nicht ohne Nachteil für den Nachlass aufschieben ließen, bleiben wirksam (§ 1959 Abs. 2 BGB). Notieren Sie deshalb bei jeder Handlung, warum sie nicht warten konnte.
Gläubiger der verstorbenen Person können den Erben vor der Annahme nicht verklagen (§ 1958 BGB). Mahnungen, die in dieser Zeit eintreffen, sammeln Sie und bezahlen sie nicht aus dem Vermögen der Person, für die Sie handeln. Muss der Nachlass gesichert werden, etwa weil eine Wohnung leer steht und sich niemand darum kümmert, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen oder andere Maßnahmen anordnen (§ 1960 Abs. 1 und 2 BGB). Regen Sie das beim Nachlassgericht an, wenn Sie dafür einen Anlass sehen.
Bleibt bis kurz vor dem Ende der Frist unklar, wie es um den Nachlass steht, entscheiden Sie mit dem Wissen, das Sie bis dahin gewonnen haben. Annahme und Ausschlagung lassen sich nur auf die ganze Erbschaft beziehen, nicht auf einzelne Gegenstände oder einen Teil (§ 1950 BGB). Wer sich über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat, etwa über bis dahin unbekannte Schulden, kann die Annahme unter Umständen anfechten (Abschnitt 9). Planen Sie aber nicht mit dieser Möglichkeit, denn ihre Voraussetzungen sind eng.
- eine Aufstellung der bekannten Vermögenswerte mit Belegen
- eine Aufstellung der bekannten Schulden, auch Bürgschaften und Steuern
- die Angabe, ob die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat und welche Leistung
- die Abschrift des Testaments oder Erbvertrags mit dem Eröffnungsprotokoll
- Ihre Notizen dazu, was die vertretene Person selbst wünscht
- Kontoauszüge, Mahnungen, Kredit- und Bürgschaftsunterlagen der verstorbenen Person bei Angehörigen und früheren Vertretern erfragen.
- Mahnungen sammeln und nicht aus dem Vermögen der vertretenen Person bezahlen.
- Jede Handlung am Nachlass mit Datum und Grund aufschreiben.
- Bei einer verlassenen Wohnung oder ungesicherten Werten die Sicherung beim Nachlassgericht anregen.
3Vermögen und Schulden sind ermittelt. Wonach richtet sich die Entscheidung?
Wünsche und mutmaßlicher Wille · § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB, Auskunft und Rechenschaft · § 666 BGB, Folgen der Ausschlagung · § 1953 BGB, Beschränkung der Haftung · §§ 1975, 1990 BGB, Antragspflicht · § 1980 Abs. 1 und 2 BGB
Maßstab sind die Wünsche der Person, für die Sie handeln. Als Betreuer müssen Sie diese Wünsche feststellen und ihnen entsprechen, auch solchen, die sie vor Ihrer Bestellung geäußert hat (§ 1821 Abs. 2 BGB). Abweichen dürfen Sie, soweit ihre Person oder ihr Vermögen sonst erheblich gefährdet würde und sie wegen ihrer Krankheit oder Behinderung diese Gefahr nicht erkennen oder trotz der Einsicht nicht danach handeln kann. Das Gleiche gilt, soweit Ihnen die Erfüllung des Wunsches nicht zuzumuten ist (§ 1821 Abs. 3 BGB). Kann sie sich nicht äußern, ermitteln Sie ihren mutmaßlichen Willen aus früheren Äußerungen und ihren Wertvorstellungen und geben nahen Angehörigen Gelegenheit, sich dazu zu äußern (§ 1821 Abs. 4 BGB).
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Für Bevollmächtigte gilt, was in der Vollmacht und in der Absprache mit der vertretenen Person steht. Fehlt eine Absprache für diesen Fall, handeln Sie so, wie die Person es nach allem, was Sie von ihr wissen, wollen würde. Sie schulden ihr auf Verlangen Auskunft und später Rechenschaft, nach ihrem Tod auch ihren Erben (§ 666 BGB). Schreiben Sie deshalb auf, auf welche Tatsachen Sie Ihre Entscheidung stützen.
Ist der Nachlass erkennbar überschuldet, spricht vieles für die Ausschlagung. Sie wirkt so, als wäre die Erbschaft der Person nie angefallen, und der Anteil geht an die Personen, die ohne sie berufen wären (§ 1953 Abs. 1 und 2 BGB). Bei gesetzlicher Erbfolge sind das oft ihre Kinder. Das Nachlassgericht soll sie benachrichtigen (§ 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB), und sie müssen dann innerhalb ihrer eigenen Frist selbst entscheiden; für minderjährige Kinder handeln deren Eltern, unter Umständen mit Genehmigung des Familiengerichts. Sprechen Sie deshalb früh mit den Angehörigen, die nach einer Ausschlagung zu Erben werden.
Ist der Wert ungewiss, kommt auch die Annahme in Betracht, denn ein Erbe haftet für die Schulden des Nachlasses nicht in jedem Fall mit seinem eigenen Vermögen. Wird eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, beschränkt sich die Haftung auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines solchen Verfahrens, kann der Erbe die Zahlung verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht (§ 1990 Abs. 1 BGB). Wer als Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erfährt, muss allerdings unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, sonst haftet er den Gläubigern für den Schaden (§ 1980 Abs. 1 BGB). Wer sie nur aus Fahrlässigkeit nicht kennt, steht dem gleich. Das gilt insbesondere, wenn er Grund hat, unbekannte Schulden anzunehmen, und das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt (§ 1980 Abs. 2 BGB). Dieser Weg verlangt nach der Annahme also weitere Arbeit und Sorgfalt. Welcher Weg der richtige ist, hängt von den Zahlen und den Wünschen der Person ab und lässt sich nur im Einzelfall beantworten.
Hat die verstorbene Person die vertretene Person in einem Testament nur mit Beschränkungen bedacht, etwa als Vorerbin unter Testamentsvollstreckung, oder kommt neben der Erbschaft ein Pflichtteil in Betracht, wird die Entscheidung rechtlich anspruchsvoll, weil das Gesetz an die Ausschlagung in solchen Fällen eigene Folgen knüpft. Lassen Sie diese Frage vor der Erklärung im Einzelfall prüfen und schildern Sie dem Betreuungsgericht im Antrag, wie das Testament die Person bedenkt.
- Die Wünsche der vertretenen Person erfragen und, wenn sie sich nicht äußern kann, frühere Äußerungen und die Sicht naher Angehöriger aufschreiben.
- Vermögen und Schulden des Nachlasses gegenüberstellen und die Grundlage der Entscheidung festhalten.
- Die Angehörigen, an die der Anteil nach einer Ausschlagung fällt, rechtzeitig unterrichten.
- Bei einem Testament mit Vorerbschaft, Testamentsvollstreckung oder Fragen zum Pflichtteil die Entscheidung im Einzelfall prüfen lassen.
4Sie sind Betreuer und wollen ausschlagen. Wie geben Sie die Erklärung ab, und wann beantragen Sie die Genehmigung?
Genehmigung · § 1851 Nr. 1 BGB, Form und Adressat · § 1945 Abs. 1 BGB, Zuständigkeit · § 343 Abs. 1 FamFG, Nachlassgericht am Wohnort · § 344 Abs. 7 FamFG, Gebühr · Nr. 21201 KV GNotKG, Erklärung vor der Genehmigung · § 1858 Abs. 3 BGB
Als Betreuer schlagen Sie eine Erbschaft nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam aus (§ 1851 Nr. 1 BGB). Warten Sie mit der Erklärung trotzdem nicht auf diese Genehmigung. Geben Sie die Ausschlagung innerhalb der Frist gegenüber dem Nachlassgericht ab und beantragen Sie die Genehmigung zugleich beim Betreuungsgericht. Für diesen Ablauf enthält das Gesetz eine eigene Regel. Eine Erklärung gegenüber einem Gericht, die der Betreuer ohne die nötige Genehmigung abgibt, wird mit der Rechtskraft der nachträglichen Genehmigung wirksam (§ 1858 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Solange das Genehmigungsverfahren dauert, ist der Ablauf der Ausschlagungsfrist gehemmt (§ 1858 Abs. 3 Satz 3 BGB).
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Die Ausschlagung wird zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben (§ 1945 Abs. 1 BGB). Ein einfacher Brief, ein Fax oder eine E-Mail genügen nicht. Sie haben zwei Wege: Sie erklären die Ausschlagung bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts zu Protokoll, oder Sie lassen Ihre Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung von einem Notar beglaubigen und sorgen dafür, dass das Schreiben vor dem Ende der Frist beim Nachlassgericht eingeht. Fragen Sie beim Nachlassgericht vorher, ob Sie einen Termin brauchen.
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Erklärung kann aber auch das Nachlassgericht entgegennehmen, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; es leitet sie an das zuständige Gericht weiter (§ 344 Abs. 7 FamFG). Ob mit der erklärenden Person dabei Sie als Betreuer gemeint sind oder die betreute Person, für die Sie erklären, sagt die Vorschrift nicht. Wählen Sie im Zweifel das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person, oder klären Sie die Zuständigkeit vorher mit dem Gericht an Ihrem Wohnort.
Legen Sie bei der Erklärung Ihren Personalausweis, die Bestellungsurkunde und das Schreiben des Nachlassgerichts mit dem Aktenzeichen vor, dazu die Abschrift des Testaments, wenn es eines gibt. In der Erklärung nennen Sie die betreute Person mit Geburtsdatum und Anschrift, die verstorbene Person mit Sterbedatum und letztem Wohnort, den Grund der Berufung, soweit Sie ihn kennen, und den Hinweis, dass die Genehmigung beim Betreuungsgericht beantragt ist, mit dessen Aktenzeichen. Prüfen Sie zuvor in der Bestellungsurkunde, ob Ihr Aufgabenbereich die Vermögenssorge oder Erbschaftsangelegenheiten umfasst. Fehlt er, beantragen Sie beim Betreuungsgericht zugleich die Erweiterung.
Für die Niederschrift einer Ausschlagung beim Nachlassgericht fällt eine halbe Gebühr nach dem Wert des Nachlasses an, mindestens 30 Euro (Nr. 21201 Nr. 7 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz). Lassen Sie die Unterschrift beim Notar beglaubigen, richtet sich die Gebühr nach dessen eigener Kostenrechnung. Die Kosten gehören zu den Ausgaben der betreuten Person, die Sie im Jahresbericht oder in der Rechnungslegung ausweisen, soweit Sie dazu verpflichtet sind.
- die Aktenzeichen der Betreuung und des Nachlassverfahrens
- Name, Sterbedatum und letzter Wohnort der verstorbenen Person
- der Tag, an dem Sie oder die betreute Person vom Erbfall erfahren haben
- die Aufstellung von Vermögen und Schulden des Nachlasses mit Belegen
- die Wünsche der betreuten Person oder ihr mutmaßlicher Wille
- die Angabe, ob Sie selbst oder Ihre Angehörigen durch die Ausschlagung erben würden
- eine Abschrift Ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
- In der Bestellungsurkunde den Aufgabenbereich prüfen und eine fehlende Erweiterung beantragen.
- Die Ausschlagung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht zu Protokoll geben oder notariell beglaubigt einreichen.
- Am selben Tag die Genehmigung beim Betreuungsgericht beantragen und dem Nachlassgericht dessen Aktenzeichen mitteilen.
- Sich den Eingang der Erklärung beim Nachlassgericht bestätigen lassen.
5Das Betreuungsgericht prüft den Antrag. Was geschieht bis zur Rechtskraft?
Anhörung · § 299 Satz 2 FamFG, Wirksamkeit mit Rechtskraft · § 40 Abs. 2 FamFG, Beschwerde · §§ 63, 64 FamFG, Hemmung und Mitteilung · § 1858 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BGB, Erklärung nur gegenüber dem Betreuer · § 1855 BGB
Bei der Genehmigung muss das Betreuungsgericht denselben Maßstab beachten, an den Sie als Betreuer gebunden sind (§ 1862 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es fragt nach den Wünschen der betreuten Person, hilfsweise nach ihrem mutmaßlichen Willen, und prüft, ob die Erfüllung eines Wunsches die Person oder ihr Vermögen erheblich gefährden würde (§ 1821 Abs. 2 bis 4 BGB). Vor der Entscheidung soll es die betreute Person persönlich anhören (§ 299 Satz 2 FamFG). Rechnen Sie damit, dass das Gericht Belege zu Vermögen und Schulden des Nachlasses nachfordert. Legen Sie die Belege deshalb gleich dem Antrag bei.
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Wirksam wird die Genehmigung erst mit der Rechtskraft des Beschlusses (§ 40 Abs. 2 FamFG). Gegen eine Entscheidung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG). Rechtskräftig wird der Beschluss erst, wenn diese Frist für alle Beteiligten abgelaufen ist. Zwischen Antrag und Wirksamkeit können deshalb mehrere Wochen vergehen, auch mehr als die sechs Wochen der Ausschlagungsfrist.
Für diese Zeit sorgt § 1858 Abs. 3 BGB vor. Der Ablauf der Ausschlagungsfrist ist während des Genehmigungsverfahrens gehemmt, und die Hemmung endet mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung (§ 1858 Abs. 3 Satz 4 BGB). Danach läuft der noch nicht verbrauchte Teil der Frist weiter. Mit der Rechtskraft wird Ihre bereits abgegebene Ausschlagung wirksam. Das Betreuungsgericht teilt dem Nachlassgericht danach von sich aus mit, ob es die Genehmigung erteilt oder versagt hat (§ 1858 Abs. 3 Satz 5 BGB). Fragen Sie trotzdem beim Nachlassgericht nach, ob diese Mitteilung eingegangen ist.
Die Hemmung setzt ein laufendes Genehmigungsverfahren voraus. Haben Sie die Ausschlagung erklärt, aber noch keinen Antrag gestellt, läuft die Frist weiter, und ohne Genehmigung wird die Erklärung nicht wirksam (§ 1858 Abs. 3 Satz 1 BGB). Stellen Sie den Antrag deshalb am selben Tag wie die Erklärung.
Wird die Versagung der Genehmigung rechtskräftig, bleibt die Ausschlagung unwirksam. Die Frist war während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt (§ 1858 Abs. 3 Satz 3 BGB). Für das Ende der Hemmung nennt Satz 4 ausdrücklich nur die Rechtskraft einer erteilten Genehmigung. Rechnen Sie deshalb damit, dass der Rest der Frist mit der Rechtskraft der Versagung weiterläuft (§ 209 BGB) und die Erbschaft mit seinem Ablauf als angenommen gilt (§ 1943 BGB). Gegen die Versagung können Sie binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, und zwar bei dem Betreuungsgericht, das entschieden hat (§ 64 Abs. 1 FamFG). Erteilt das Gericht die Genehmigung, erklärt es sie nur Ihnen gegenüber (§ 1855 BGB); Sie erhalten den Beschluss und können dem Nachlassgericht zusätzlich eine Kopie schicken.
Für die Annahme einer Erbschaft brauchen Sie keine Genehmigung, denn § 1851 BGB nennt sie nicht. Genehmigungspflichtig sind dagegen neben der Ausschlagung einer Erbschaft auch die Ausschlagung eines Vermächtnisses, der Verzicht auf einen Vermächtnis- oder Pflichtteilsanspruch und der Vertrag, mit dem die Erbengemeinschaft den Nachlass aufteilt (§ 1851 Nr. 1 BGB). Nimmt die betreute Person an, tragen Sie das Ererbte in das Vermögensverzeichnis nach (§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Nachforderungen des Betreuungsgerichts vollständig und zügig beantworten.
- Den Tag festhalten, an dem der Beschluss bei Ihnen eingegangen ist, und das Ende der Beschwerdefrist von zwei Wochen berechnen.
- Nach der Rechtskraft beim Nachlassgericht nachfragen, ob die Mitteilung des Betreuungsgerichts vorliegt.
- Wird die Genehmigung versagt oder nimmt die betreute Person an, die Erbschaft im Vermögensverzeichnis nachtragen.
6Sie handeln mit einer Vorsorgevollmacht. Was braucht das Nachlassgericht von Ihnen?
Beglaubigte Vollmacht · § 1945 Abs. 3 BGB, Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde · § 7 Abs. 1 BtOG, Kontrollbetreuer · § 1820 Abs. 3 BGB, vorläufiger Betreuer · § 300 FamFG
Als Bevollmächtigte brauchen Sie keine Genehmigung des Betreuungsgerichts, denn § 1851 BGB gilt nur für Betreuer. Dafür verlangt das Gesetz eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Sie muss Ihrer Ausschlagung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden; statt der Vollmacht genügt auch eine notarielle Bescheinigung über sie (§ 1945 Abs. 3 BGB). Eine Hemmung wie beim Betreuer gibt es für Sie nicht. Planen Sie deshalb so, dass Erklärung und Nachweis der Vollmacht vor dem Ende der Frist beim Nachlassgericht eingehen.
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Prüfen Sie zuerst Ihre Urkunde. Eine notariell beurkundete Vollmacht oder eine Vollmacht, deren Unterschrift ein Notar beglaubigt hat, erfüllt die Form. Auch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde darf Unterschriften auf Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BtOG). Fragen Sie beim Nachlassgericht, ob es die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine notarielle Bescheinigung sehen will, und reichen Sie diese Unterlage zusammen mit der Erklärung ein.
Ist Ihre Vollmacht nur privatschriftlich, können Sie damit nicht wirksam ausschlagen. Dann bleibt nur, dass die vertretene Person selbst ausschlägt, wenn sie es noch kann, oder dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, in eiligen Fällen durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer (§ 300 FamFG). Wenden Sie sich in diesem Fall mit dem Hinweis auf das Ende der Frist an das Betreuungsgericht und legen Sie Ihre Vollmacht offen.
Auch ohne gerichtliche Kontrolle bleiben Sie der vertretenen Person verpflichtet. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Sie nicht nach ihrem Willen handeln, und kann sie ihre Rechte gegenüber Ihnen selbst nicht mehr wahrnehmen, bestellt das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer (§ 1820 Abs. 3 BGB). Bewahren Sie deshalb Ihre Aufstellung des Nachlasses und Ihre Notizen zu den Wünschen der Person zusammen mit der Erklärung auf.
- In der Vollmacht nachsehen, ob sie notariell beurkundet ist oder die Unterschrift von einem Notar oder der Betreuungsbehörde beglaubigt wurde.
- Beim Nachlassgericht erfragen, in welcher Form es die Vollmacht sehen will.
- Die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder notariell beglaubigt erklären und den Nachweis der Vollmacht vor Fristende einreichen.
- Bei einer nur privatschriftlichen Vollmacht beim Betreuungsgericht mit Hinweis auf das Fristende eine Betreuung anregen.
7Sie erben selbst mit. Dürfen Sie trotzdem für die vertretene Person entscheiden?
Grenzen der Vertretung · § 1824 BGB mit § 181 BGB, Ergänzungsbetreuer · § 1817 Abs. 5 BGB, Aufteilung des Nachlasses · § 1851 Nr. 1 und 3 BGB
Oft ist der Betreuer oder Bevollmächtigte ein naher Angehöriger und damit selbst Miterbe, oder ihm oder seinen Kindern fiele der Anteil der vertretenen Person nach einer Ausschlagung zu. Dann berührt die Entscheidung Ihre eigenen Interessen. Legen Sie diesen Umstand offen, im Antrag an das Betreuungsgericht ebenso wie gegenüber den anderen Beteiligten.
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Für Betreuer zieht das Gesetz feste Grenzen. Bei einem Rechtsgeschäft zwischen Ihrem Ehegatten oder Ihren Verwandten in gerader Linie einerseits und der betreuten Person andererseits können Sie diese nicht vertreten (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB), und das Verbot, Geschäfte mit sich selbst zu schließen, gilt auch für Sie (§ 1824 Abs. 2, § 181 BGB). Das betrifft vor allem den späteren Vertrag, mit dem die Erbengemeinschaft den Nachlass aufteilt, und Vereinbarungen über Ansprüche der betreuten Person gegen Sie selbst, etwa über einen Pflichtteil. Für einen Rechtsstreit mit Ihrem Ehegatten oder Ihren Verwandten in gerader Linie gilt § 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Soweit Sie aus rechtlichen Gründen gehindert sind, bestellt das Betreuungsgericht für diese Angelegenheit einen Ergänzungsbetreuer (§ 1817 Abs. 5 BGB). Ob schon die Entscheidung über die Ausschlagung selbst darunter fällt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Teilen Sie ihm deshalb früh mit, dass Sie Miterbe sind, damit es die Bestellung prüfen kann, bevor die Frist knapp wird. Für alle übrigen Aufgaben bleiben Sie Betreuer.
Als Bevollmächtigte gilt für Sie § 181 BGB unmittelbar: Verträge zwischen Ihnen und der vertretenen Person, etwa über die Aufteilung des Nachlasses, dürfen Sie in ihrem Namen nur schließen, wenn die Vollmacht es Ihnen gestattet oder der Vertrag ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient. Bei der Ausschlagung bleibt es bei der Pflicht, im Interesse der vertretenen Person zu handeln. Wo Ihr eigener Vorteil und ihr Interesse zusammentreffen, sollte Ihre Begründung so sorgfältig sein, dass ein Dritter sie nachvollziehen kann.
- Im Antrag an das Betreuungsgericht angeben, ob Sie oder Ihre Angehörigen Miterben sind oder nach einer Ausschlagung erben würden.
- Bei eigener Beteiligung das Betreuungsgericht früh auf die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ansprechen.
- Vor einer Aufteilung des Nachlasses klären, wer die vertretene Person dabei vertreten darf.
8Die vertretene Person bezieht Sozialleistungen. Was ist zu melden und zu bedenken?
Mitteilungspflicht · § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I, Einsatz des Vermögens · § 90 Abs. 1 SGB XII
Bezieht die Person, für die Sie handeln, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege oder andere Sozialleistungen, kann eine Erbschaft die Höhe der Leistung berühren. Wer Sozialleistungen erhält, muss solche Änderungen unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Unterrichten Sie den Träger deshalb, sobald Sie vom Erbfall wissen, und noch einmal, wenn feststeht, ob die Person annimmt oder ausschlägt.
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Nimmt die Person die Erbschaft an, prüft der Träger, ob und wie sie das Ererbte für ihren Bedarf einsetzen muss. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen; geschützt sind nur die Gegenstände und Beträge, die das Gesetz nennt. Wie der Träger das Ererbte einordnet, als Einkommen oder als Vermögen, und ab welchem Monat er es berücksichtigt, steht in seinem Bescheid. Prüfen Sie diese Angaben genau, denn von ihnen hängt ab, ab wann die Leistung gekürzt wird oder entfällt. Gegen seinen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Schlägt die Person eine werthaltige Erbschaft aus, während sie Sozialhilfe bezieht, kann das sozialrechtliche Folgen haben, etwa die Frage, ob sie ihren Bedarf selbst herbeigeführt hat. Welche Folgen im Einzelfall eintreten, hängt vom Testament, von der Art der Leistung und von der Beurteilung des Trägers ab. Diese Frage gehört vor der Erklärung in eine Prüfung im Einzelfall, und das Betreuungsgericht kann sie bei der Genehmigung berücksichtigen.
Hat die Staatskasse die Vergütung oder die Aufwandspauschale eines Betreuers gezahlt, weil die betreute Person mittellos war, kann sie das Geld zurückverlangen, wenn die Person später Vermögen erwirbt, etwa durch eine Erbschaft. Rechnen Sie bei einer Annahme also damit, dass ein Teil des Ererbten dafür gebraucht wird.
- Den Sozialleistungsträger schriftlich über den Erbfall und später über die Entscheidung unterrichten.
- Einen Bescheid, der die Erbschaft anrechnet, am Tag des Eingangs auf die Widerspruchsfrist prüfen.
- Vor einer Ausschlagung während des Bezugs von Sozialhilfe die Folgen im Einzelfall prüfen lassen.
9Die Frist ist verstrichen, oder es tauchen neue Schulden auf. Was lässt sich noch tun?
Annahme durch Fristablauf · § 1943 BGB, Anfechtung · §§ 1954 bis 1957 BGB, Antragspflicht · § 1980 Abs. 1 und 2 BGB, Haftung des Betreuers · § 1826 Abs. 1 BGB
Ist die Frist abgelaufen, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Auch das Versäumen der Frist lässt sich aber wie eine Annahme anfechten (§ 1956 BGB), wenn ein Grund zur Anfechtung besteht, zum Beispiel ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses wie seine Überschuldung. Ob ein Irrtum im Einzelfall ausreicht, ist eine Rechtsfrage, die Sie prüfen lassen sollten.
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Für die Anfechtung gilt eine eigene Frist von sechs Wochen, bei Auslandsbezug von sechs Monaten, die mit der Kenntnis vom Grund der Anfechtung beginnt (§ 1954 Abs. 1 bis 3 BGB). Sie wird gegenüber dem Nachlassgericht in derselben Form erklärt wie die Ausschlagung (§ 1955 BGB), und die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung (§ 1957 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagung braucht nach § 1851 Nr. 1 BGB eine Genehmigung, und die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung. Als Betreuer beantragen Sie deshalb auch hier die Genehmigung des Betreuungsgerichts zugleich mit der Erklärung.
Bleibt es bei der Annahme, lässt sich die Haftung für die Schulden noch auf den Nachlass beschränken (§§ 1975, 1990 BGB). Das geschieht durch Nachlassverwaltung, durch Nachlassinsolvenz oder durch die Einrede bei einem Nachlass, der nicht einmal die Kosten eines Verfahrens deckt. Prüfen Sie diesen Weg, sobald sich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zeigen, denn mit dieser Kenntnis beginnt die Pflicht, unverzüglich den Antrag auf das Nachlassinsolvenzverfahren zu stellen (§ 1980 Abs. 1 BGB). Fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich, etwa wenn Grund zur Annahme unbekannter Schulden besteht und das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt wird (§ 1980 Abs. 2 BGB).
Versäumen Sie als Betreuer die Frist schuldhaft, haften Sie der betreuten Person für den Schaden (§ 1826 Abs. 1 BGB). Für ehrenamtliche Betreuer haben manche Länder eine Sammelversicherung gegen Vermögensschäden abgeschlossen, so das Land Nordrhein-Westfalen. Fragen Sie beim Betreuungsgericht nach, ob und in welchem Umfang ein solcher Schutz für Sie besteht.
- Ausschlagung mit einfachem Brief oder per E-Mail an das Nachlassgericht
- Betreuer wartet mit der Erklärung auf die Genehmigung, obwohl die gleichzeitige Erklärung der sicherere Weg ist
- Antrag auf Genehmigung erst Wochen nach der Erklärung gestellt
- Bevollmächtigte legen nur eine privatschriftliche Vollmacht vor
- Forderungen des Nachlasses eingezogen und damit die Erbschaft angenommen
- Mahnungen aus dem Vermögen der vertretenen Person bezahlt
- eigene Beteiligung als Miterbe dem Gericht nicht mitgeteilt
- Sozialleistungsträger über die Erbschaft nicht unterrichtet
- Bei einer versäumten Frist den Tag festhalten, an dem Sie vom Grund der Anfechtung erfahren haben, und die sechs Wochen ab diesem Tag berechnen.
- Die Anfechtung in der Form der Ausschlagung erklären und als Betreuer zugleich die Genehmigung beantragen.
- Zeigt sich nach der Annahme eine Überschuldung, die Beschränkung der Haftung im Einzelfall prüfen lassen.
Kurz gesagt: Halten Sie den Tag der Kenntnis fest, ermitteln Sie in den sechs Wochen Vermögen und Schulden des Nachlasses, richten Sie die Entscheidung an den Wünschen der vertretenen Person aus und erklären Sie die Ausschlagung in der vorgeschriebenen Form gegenüber dem Nachlassgericht. Als Betreuer beantragen Sie am selben Tag die Genehmigung des Betreuungsgerichts, als Bevollmächtigte reichen Sie die beglaubigte Vollmacht vor dem Ende der Frist ein.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 1942 BGB: Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1943 BGB: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1944 BGB: Ausschlagungsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1945 BGB: Form der Ausschlagung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1950 BGB: Teilannahme, Teilausschlagung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1952 BGB: Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1953 BGB: Wirkung der Ausschlagung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1954 BGB: Anfechtungsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1955 BGB: Form der Anfechtung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1956 BGB: Anfechtung der Fristversäumung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1957 BGB: Wirkung der Anfechtung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1958 BGB: Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1959 BGB: Geschäftsführung vor der Ausschlagung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1960 BGB: Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1975 BGB: Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1980 BGB: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1990 BGB: Dürftigkeitseinrede des Erben (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1851 BGB: Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1858 BGB: Einseitiges Rechtsgeschäft (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1821 BGB: Pflichten des Betreuers, Wünsche des Betreuten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1817 BGB: Mehrere Betreuer, Verhinderungsbetreuer, Ergänzungsbetreuer (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1824 BGB: Ausschluss der Vertretungsmacht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 210 BGB: Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 7 BtOG: Öffentliche Beglaubigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 343 FamFG: Örtliche Zuständigkeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 344 FamFG: Besondere örtliche Zuständigkeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Gerichts- und Notarkostengesetz, Anlage 1 (Kostenverzeichnis), Nr. 21201 (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 40 FamFG: Wirksamwerden (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 63 FamFG: Beschwerdefrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 299 FamFG: Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 60 SGB I: Angabe von Tatsachen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 90 SGB XII: Einzusetzendes Vermögen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 102 SGB XII: Kostenersatz durch Erben (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: Erbfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (Stand 2026) (justiz.nrw.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Betreuungsrecht, mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (Stand Juli 2025) (bmjv.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Erben und Vererben (Stand Juli 2025) (bmjv.de, neues Fenster)